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Der Mindestlohn im Arbeitsrecht

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Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn wurde am 1. Januar 2015 eingeführt. Er legt eine verbindliche Lohnuntergrenze fest, die für nahezu alle Arbeitnehmer gilt. Seit seiner Einführung mit einem Stundensatz von 8,50 Euro hat der Mindestlohn mehrere Anpassungen erfahren. Er beträgt seit Oktober 2022 12,00 Euro pro Stunde und seit 1. Januar 2024 12,41 Euro.


Die Regelung zielt darauf ab, Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen zu schützen und faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Die Festlegung und regelmäßige Anpassung des Mindestlohns obliegt der Mindestlohnkommission, die sich aus Vertretern der Arbeitgeber, Gewerkschaften und Wissenschaft zusammensetzt.


Trotz Ausnahmen und Übergangsregelungen hat der Mindestlohn erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und die Einkommenssituation vieler Beschäftigter, insbesondere in Niedriglohnsektoren und bei geringfügig Beschäftigten.

Die Idee des Mindestlohns hat ihre Wurzeln in der Arbeiterbewegung des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts. Bereits 1894 führte die Stadt Amsterdam erste lokale Mindestlohnregelungen ein. In Deutschland wurde der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn jedoch erst deutlich später, am 1. Januar 2015, eingeführt.


Viele Länder führten Mindestlöhne früher ein als Deutschland:


  • Neuseeland: 1896

  • Australien: 1907

  • USA: 1938

  • Frankreich: 1950

  • Niederlande: 1968


Die Einführung des Mindestlohns in Deutschland war das Ergebnis langjähriger politischer und gesellschaftlicher Debatten. Mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) wurde 2015 erstmals eine allgemeine gesetzliche Lohnuntergrenze festgelegt.


Mindestlohngesetz (MiLoG)

Das Mindestlohngesetz bildet die rechtliche Basis für den gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland. Es regelt nicht nur die Höhe des Mindestlohns, sondern auch dessen Anwendungsbereich, Ausnahmen und Durchsetzung. Die Mindestlohnkommission, bestehend aus Vertretern der Arbeitgeber, Gewerkschaften und Wissenschaft, entscheidet alle zwei Jahre über die Anpassung des Mindestlohns. Ihre Entscheidungen basieren auf einer Gesamtabwägung, die verschiedene wirtschaftliche und soziale Faktoren berücksichtigt.


Stufenweise Erhöhung

Seit seiner Einführung wurde der Mindestlohn mehrfach angehoben:

Zeitraum

Mindestlohn (in Euro/Stunde)

2015

8,50

2017

8,84

2019

9,19

2020

9,35

2021

9,50 (ab 1.1.), 9,60 (ab 1.7.)

2022

9,82 (ab 1.1.), 10,45 (ab 1.7.), 12,00 (ab 1.10.)

2024

12,41

2025

12,82

Am 1. Oktober 2022 wurde der Mindestlohn durch eine Gesetzesänderung einmalig auf 12 Euro angehoben. Diese außerordentliche Erhöhung erfolgte außerhalb des regulären Anpassungsmechanismus durch die Mindestlohnkommission


Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer in Deutschland, unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder Beschäftigungsform. Einige Personengruppen sind vom Mindestlohn ausgenommen:


  • Auszubildende

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung

  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung

  • Praktikanten in bestimmten Praktikumsformen.


Arbeitgeber sind verpflichtet, den Mindestlohn zu zahlen und die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter genau zu dokumentieren. Dies soll die Einhaltung des Mindestlohns sicherstellen und Kontrollen ermöglichen. Die Einhaltung des Mindestlohns wird hauptsächlich durch den Zoll, insbesondere die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), überprüft. Bei Verstößen drohen empfindliche Strafen.


Praktische Anwendung


Teilzeitbeschäftigung

Eine Reinigungskraft arbeitet 20 Stunden pro Woche. Bei einem Mindestlohn von 12,00 Euro pro Stunde (Stand 2023) ergibt sich ein Mindestbruttolohn von 1.040 Euro pro Monat (20 Stunden × 4,33 Wochen × 12,00 Euro).


Saisonarbeit

Ein Erntehelfer in der Landwirtschaft muss ebenfalls mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erhalten, unabhängig von der Dauer seiner Beschäftigung.


Einige Arbeitgeber versuchen, den Mindestlohn durch verschiedene Strategien zu umgehen, z.B. durch unbezahlte Überstunden oder die Nichtberücksichtigung von Rüstzeiten. Solche Praktiken sind illegal und können bei Aufdeckung zu Strafen führen.



DR. THORN Rechtsanwälte

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Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
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thorn@thorn-law.de



Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

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FAQ - Mindestlohn

Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn?

Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro brutto pro Stunde.

Gilt der Mindestlohn für alle Arbeitnehmer?

Grundsätzlich gilt der Mindestlohn - mit Ausnahmen - für alle Arbeitnehmer, einschließlich Beschäftigter in Kleinbetrieben, Minijobs und Teilzeitstellen.

Wer ist vom Mindestlohn ausgeschlossen?

Vom Mindestlohn ausgenommen sind:
Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung, Ehrenamtlich tätige Personen, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung, Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum oder ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung absolvieren, Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten, Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung, Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz, Selbstständige, Strafgefangene

Muss der Mindestlohn auch bei Krankheit gezahlt werden?

Ja, der Mindestlohn muss auch bei Krankheit, an Feiertagen und während des Urlaubs gezahlt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die Entgeltfortzahlung in diesen Fällen auf Basis des Mindestlohns zu erfolgen hat.

Gibt es Strafen bei Verstößen gegen den Mindestlohn?

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro bestraft werden. Bei einer Mindestlohnunterschreitung von 10.000 Euro liegt das Bußgeld bei 26.000 Euro, bei Vorsatz sogar bei 52.000 Euro. Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten dokumentieren, um die Einhaltung nachzuweisen.

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