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Mündliche Kündigung – Gültig oder unwirksam?

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Mündliche Kündigung

Was wenn die Kündigung mündlich erfolgt?


Was passiert, wenn eine Kündigung nur mündlich ausgesprochen wird? Ist sie rechtswirksam oder nicht? Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind sich unsicher, ob eine Kündigung per Telefon, WhatsApp oder in einem persönlichen Gespräch ausreicht. Laut § 623 BGB ist eine mündliche Kündigung in der Regel unwirksam. Doch Vorsicht: Wer nicht richtig reagiert, könnte trotzdem Probleme bekommen.

Ist eine mündliche Kündigung wirksam?

Grundsätzlich gilt: Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Nach § 623 BGB muss eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen und vom Kündigenden eigenhändig unterschrieben sein. Das bedeutet, dass eine Kündigung in Form eines Gesprächs, einer SMS oder einer E-Mail keine rechtliche Wirkung entfaltet.


Wird eine mündliche Kündigung ausgesprochen, bleibt das Arbeitsverhältnis rechtlich bestehen – unabhängig davon, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sie ausgesprochen haben. Solange keine schriftliche Kündigung vorliegt, haben Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Lohn und müssen grundsätzlich zur Arbeit erscheinen.


Folgen einer unwirksamen mündlichen Kündigung

Wird eine Kündigung nur mündlich ausgesprochen, kann dies unangenehme Konsequenzen haben:


  • Arbeitnehmer haben weiterhin Anspruch auf Gehalt, da das Arbeitsverhältnis formal weiterbesteht.

  • Arbeitgeber riskieren Annahmeverzugslohn, wenn sie den Arbeitnehmer nach einer mündlichen Kündigung nicht weiterbeschäftigen.

  • Arbeitnehmer könnten eine Kündigungsschutzklage einreichen, falls eine schriftliche Kündigung nachgereicht wird.

  • Beweisprobleme entstehen, wenn die Kündigung in Streitfällen nachgewiesen werden muss.


Für beide Seiten ist es daher unbedingt ratsam, Kündigungen immer schriftlich zu verfassen und sich den Erhalt quittieren zu lassen.


Kann ein Arbeitnehmer mündlich kündigen?


Nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Arbeitnehmer müssen die Schriftform beachten. Wer als Arbeitnehmer seinem Chef mündlich kündigt, läuft Gefahr, dass der Arbeitgeber die Kündigung ignoriert oder später bestreitet. Solange keine schriftliche Kündigung mit Unterschrift vorliegt, bleibt der Arbeitsvertrag bestehen.


Ein Arbeitgeber kann darauf bestehen, dass die Kündigung schriftlich nachgereicht wird, um sie wirksam zu machen. Ein Arbeitnehmer sollte sich daher immer an die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen halten und die Kündigung per Einschreiben oder persönlich mit Empfangsbestätigung übergeben.


Was tun bei einer mündlichen Kündigung?

Wer mündlich gekündigt wird oder selbst mündlich kündigen möchte, sollte folgende Schritte beachten:


Ruhig bleiben und auf die Schriftform hinweisen

  • Arbeitgeber daran erinnern, dass eine Kündigung nur schriftlich wirksam ist.

  • Arbeitnehmer sollten ihre eigene Kündigung immer schriftlich formulieren.


Arbeitsverhältnis weiterführen, um keine Nachteile zu haben

  • Da die mündliche Kündigung unwirksam ist, sollten Arbeitnehmer weiter zur Arbeit erscheinen.

  • Andernfalls könnte der Arbeitgeber eine Eigenkündigung durch Nichtantritt der Arbeit unterstellen.


Beweise sichern

  • Falls es zu Streitigkeiten kommt, können Zeugen oder schriftliche Bestätigungen helfen, die Kündigungssituation nachzuweisen.


Rechtliche Beratung in Anspruch nehmen

  • Wenn Unsicherheiten bestehen oder der Arbeitgeber sich weigert, eine schriftliche Kündigung auszustellen, kann eine fachanwaltliche Beratung sinnvoll sein.



Häufige Irrtümer & Praxisbeispiele

Es gibt viele Missverständnisse zum Thema mündliche Kündigung. Hier sind einige der häufigsten Irrtümer:


„Ich wurde mündlich gekündigt, also muss ich morgen nicht mehr zur Arbeit!“

→ Falsch! Das Arbeitsverhältnis besteht weiter, solange keine schriftliche Kündigung vorliegt.


„Mein Chef hat mir gesagt, ich soll nicht mehr kommen – das reicht doch?“

→ Nein! Ohne schriftliche Kündigung hat das keine rechtliche Wirkung.


„Eine Kündigung per WhatsApp oder E-Mail ist doch schriftlich, oder?“

→ Nein! Nur ein Papierdokument mit eigenhändiger Unterschrift erfüllt die gesetzliche Schriftform.


„Ich kann meinen Job doch einfach mündlich kündigen?“

→ Auch das ist unwirksam! Eine schriftliche Kündigung mit Unterschrift ist erforderlich.



DR. THORN Rechtsanwälte

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Clemensstrasse 30

80803 München

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Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt

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thorn@thorn-law.de



Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Telefon: 089 3801990

bvwp@thorn-law.de





FAQ - Mündliche Kündigung

Ist eine mündliche Kündigung im Arbeitsrecht gültig?

Nein, eine mündliche Kündigung ist in Deutschland unwirksam. Nach § 623 BGB muss jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen und vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben sein.

Was passiert, wenn ich eine mündliche Kündigung akzeptiere?

Auch wenn beide Seiten die mündliche Kündigung akzeptieren, ist sie rechtlich nicht wirksam. Ohne eine schriftliche Kündigung bleibt das Arbeitsverhältnis offiziell bestehen.

Welche Konsequenzen hat eine mündliche Kündigung für den Arbeitnehmer?

Solange keine schriftliche Kündigung vorliegt, besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Wer trotzdem nicht mehr zur Arbeit erscheint, riskiert eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung.

Was soll ich tun, wenn mein Arbeitgeber mich mündlich kündigt?

Verlangen Sie eine schriftliche Kündigung. Falls der Arbeitgeber sich weigert, sollten Sie nicht einfach wegbleiben, sondern rechtlichen Rat einholen oder eine Kündigungsschutzklage erwägen.

Kann eine mündliche Kündigung nachträglich schriftlich bestätigt werden?

Ja, allerdings zählt erst die schriftliche Kündigung mit Unterschrift als wirksames Kündigungsdatum. Bis dahin bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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