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Der Mutterschutz schützt schwangere Frauen und junge Mütter vor gesundheitlichen Risiken und beruflichen Nachteilen. In Deutschland ist der Mutterschutz im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt, das 1952 in Kraft trat und seitdem mehrfach novelliert wurde. Die Bestimmungen umfassen Beschäftigungsverbote, Kündigungsschutz, finanzielle Leistungen und Arbeitszeitregelungen. Ziel ist es, die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen und gleichzeitig die berufliche Teilhabe von Frauen zu fördern.
Der Mutterschutz hat eine lange Geschichte, die bis ins 19. Jahrhundert zurückreicht. Deutschland gehörte zu den ersten Ländern Europas, die Regelungen zum Mutterschutz einführten. Im Laufe der Zeit wurden die Bestimmungen kontinuierlich erweitert und an gesellschaftliche Entwicklungen angepasst. Heute gilt der Mutterschutz als wichtiger Bestandteil der Gleichstellungspolitik und des Arbeitsschutzes. Er betrifft nicht nur abhängig Beschäftigte, sondern auch Selbstständige, Schülerinnen und Studentinnen.
Die Geschichte des Mutterschutzes reicht bis ins 19. Jahrhundert zurück. 1878 wurde in der Gewerbeordnungsnovelle erstmals ein dreiwöchiges Beschäftigungsverbot für Wöchnerinnen nach der Geburt festgelegt. Dies war eine Reaktion auf die oft prekären Arbeitsbedingungen von Frauen in der Industrialisierung.
In der Weimarer Republik wurden die Mutterschutzbestimmungen weiter ausgebaut. 1927 ratifizierte Deutschland die "Washingtoner Übereinkunft über die Beschäftigung von Frauen vor und nach ihrer Niederkunft". Diese sah unter anderem einen Kündigungsschutz und betrieblich garantierte Stillpausen vor. Während der NS-Zeit trat 1942 ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft, das allerdings rassistische Elemente enthielt und den "Erhalt der Wehrkraft" des Volkes zum Ziel hatte.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der Mutterschutz in beiden deutschen Staaten unterschiedlich geregelt. In der DDR trat bereits 1950 das "Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau" in Kraft. In der Bundesrepublik wurde am 24. Januar 1952 das "Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter" verabschiedet, das bis heute die Grundlage für den gesetzlichen Mutterschutz bildet.
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Das Mutterschutzgesetz ist die zentrale Rechtsgrundlage für den Mutterschutz in Deutschland. Es regelt den Schutz von schwangeren und stillenden Frauen im Arbeitsleben. Der Geltungsbereich des Gesetzes wurde 2018 erweitert und umfasst nun auch Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen.
§ 1 MuSchG definiert den Anwendungsbereich:
"Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen."
§ 3 MuSchG regelt den Schutz vor Gefährdungen am Arbeitsplatz:
"Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen."
Beschäftigungsverbote dienen dem Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind. Es gibt allgemeine und individuelle Beschäftigungsverbote:
Allgemeine Beschäftigungsverbote gelten für alle schwangeren und stillenden Frauen, z.B. das Verbot der Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
Individuelle Beschäftigungsverbote werden vom Arzt ausgesprochen, wenn die Gesundheit der Frau oder des Kindes gefährdet ist.
Die Schutzfristen vor und nach der Entbindung sind ein zentrales Element des Mutterschutzes. Während dieser Zeit besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot:
6 Wochen vor der Entbindung (Mutterschutzfrist)
8 Wochen nach der Entbindung, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen
Kündigungsschutz
Der Kündigungsschutz beginnt mit der Schwangerschaft und endet vier Monate nach der Entbindung. In dieser Zeit ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich unzulässig.
Finanzielle Leistungen
Während der Schutzfristen und bei Beschäftigungsverboten haben Frauen Anspruch auf finanzielle Leistungen. Diese Leistungen sollen den Lohnausfall kompensieren.:
Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Praktische Anwendung
Sobald eine Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft erfährt, sollte sie ihren Arbeitgeber informieren. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet:
Eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durchzuführen
Gegebenenfalls den Arbeitsplatz umzugestalten oder die Arbeitnehmerin an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen
Die zuständige Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft zu informieren
Mutterschutz im Einzelhandel
Im Einzelhandel gelten besondere Regelungen für schwangere Frauen:
Verbot des Hebens und Tragens schwerer Lasten (mehr als 5 kg regelmäßig oder 10 kg gelegentlich)
Einschränkungen bei der Arbeit an der Kasse (nicht länger als 4 Stunden täglich)
Verbot der Arbeit auf Leitern oder Tritten
Mutterschutz für Lehrerinnen
Für schwangere Lehrerinnen gelten spezifische Schutzmaßnahmen:
Befreiung von Aufsichtspflichten in den Pausen
Schutz vor Infektionskrankheiten (z.B. Windpocken)
Anpassung des Stundenplans zur Vermeidung von Stress und Überlastung
DR. THORN Rechtsanwälte
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Telefon: 089 3801990

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FAQ - Mutterschutz
Wann beginnt und endet der Mutterschutz?
Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet normalerweise 8 Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder der Geburt eines Kindes mit Behinderung verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen.
Darf eine Schwangere gekündigt werden?
Nein, während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Geburt gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist in dieser Zeit grundsätzlich unzulässig. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde eine Kündigung ausgesprochen werden.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber beim Mutterschutz?
Der Arbeitgeber muss für den gesundheitlichen Schutz der schwangeren Arbeitnehmerin sorgen. Dies beinhaltet die Anpassung des Arbeitsplatzes, gegebenenfalls eine Versetzung oder ein Beschäftigungsverbot, wenn Gefahren für Mutter oder Kind nicht ausgeschlossen werden können. Zudem muss der Arbeitgeber den Mutterschutzlohn zahlen, wenn die Schwangere aufgrund von Beschäftigungsverboten nicht arbeiten kann.
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?
Das Mutterschaftsgeld beträgt für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen 13 Euro pro Kalendertag von der Krankenkasse. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich einen Zuschuss, der die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist ausgleicht.
Darf eine Schwangere schwer arbeiten?
Nein, Schwangere dürfen keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten, nicht mit gefährlichen Stoffen umgehen und nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz entsprechend anpassen oder die Schwangere an einen geeigneten Arbeitsplatz versetzen.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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