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Der Resturlaub im Arbeitsrecht

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Resturlaub

Der Resturlaub ist der nicht genommene Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers aus dem vorangegangenen Kalenderjahr. Dieses Thema gewinnt an Bedeutung, da moderne Arbeitswelten oft zu einer Anhäufung von Urlaubstagen führen. Der Resturlaub unterliegt spezifischen gesetzlichen Regelungen, insbesondere dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), und wurde durch verschiedene Gerichtsurteile auf nationaler und europäischer Ebene weiter präzisiert. Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Resturlaub haben Auswirkungen auf die Arbeitsplanung, die finanzielle Vergütung und das Arbeitsverhältnis im Allgemeinen.

Begriff des Resturlaubs

Die Idee eines gesetzlich geregelten Urlaubsanspruchs entwickelte sich in Deutschland im frühen 20. Jahrhundert. Das erste umfassende Urlaubsgesetz wurde 1963 mit dem Bundesurlaubsgesetz eingeführt, welches die Grundlage für die heutigen Regelungen zum Resturlaub bildet.


Resturlaub bezeichnet den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der im vorherigen Kalenderjahr nicht genommen wurde und in das folgende Jahr übertragen wird. Es handelt sich um einen Teil des gesetzlichen oder tariflich vereinbarten Jahresurlaubs, der aus verschiedenen Gründen nicht innerhalb des ursprünglichen Urlaubsjahres in Anspruch genommen wurde.


Die primäre Rechtsgrundlage für den Resturlaub findet sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). § 7 Abs. 3 BUrlG regelt die Übertragung von Urlaub wie folgt:


"Der Urlaub ist zu gewähren und zu nehmen im laufenden Kalenderjahr. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden."


Einfluss der Rechtsprechung

Die Auslegung und Anwendung der Resturlaubsregelungen wurde maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geprägt. Insbesondere die EuGH-Urteile der letzten Jahre haben zu einer arbeitnehmerfreundlicheren Interpretation geführt.


Entstehung von Resturlaub - Übertragung


Resturlaub kann aus verschiedenen Gründen entstehen:

  1. Betriebliche Gründe (z.B. hohe Arbeitsbelastung, Personalmangel)

  2. Persönliche Gründe des Arbeitnehmers (z.B. Krankheit, familiäre Verpflichtungen)

  3. Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer


Beispiel:

Ein Softwareentwickler in einem Startup hat aufgrund eines wichtigen Projekts seinen geplanten Dezember-Urlaub verschoben. Die 10 nicht genommenen Urlaubstage werden als Resturlaub ins nächste Jahr übertragen.


Rechtliche Rahmenbedingungen

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss der übertragene Urlaub grundsätzlich in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden. Diese Frist wurde jedoch durch die Rechtsprechung relativiert.

Der EuGH hat in mehreren Urteilen (z.B. C-619/16 und C-684/16) klargestellt, dass der Verfall von Urlaubsansprüchen nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Arbeitgeber müssen nachweislich und mit angemessener Vorlaufzeit ihre Arbeitnehmer auffordern, den Resturlaub zu nehmen.


Umgang mit Resturlaub


Pflichten des Arbeitgebers


  1. Information: Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer über ihren Resturlaub informieren.

  2. Aufforderung: Es muss eine konkrete Aufforderung zur Urlaubsnahme erfolgen.

  3. Hinweis auf Verfall: Der mögliche Verfall des Urlaubs muss klar kommuniziert werden.


Rechte des Arbeitnehmers


  1. Anspruch auf Übertragung bei berechtigten Gründen

  2. Recht auf Information über Resturlaubsansprüche

  3. Möglichkeit zur Urlaubsnahme im Übertragungszeitraum


Langzeiterkrankung

Bei Langzeiterkrankungen gelten besondere Regelungen. Der EuGH hat entschieden, dass Urlaubsansprüche bei längerer Krankheit nicht automatisch verfallen dürfen. In Deutschland können Urlaubsansprüche in solchen Fällen bis zu 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres übertragen werden.


Elternzeit

Während der Elternzeit erworbene Urlaubsansprüche verfallen nicht automatisch. § 17 Abs. 2 BEEG regelt:


"Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen."


Resturlaub bei Beendigung

Kann der Resturlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten:


"Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten."


Berechnung der Abgeltung

Die Urlaubsabgeltung berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 11 BUrlG).


Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt von 3.000 EUR und 5 Tagen Resturlaub erhält bei Kündigung eine Abgeltung von ca. 750 EUR (3.000 EUR / 20 Arbeitstage * 5 Resturlaubstage).


Verjährung von Resturlaubsansprüchen

Urlaubsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.


Die Rechtsprechung hat die Verjährung von Urlaubsansprüchen dahingehend präzisiert, dass sie erst beginnt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub zu nehmen.


Teilzeitbeschäftigung

Bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit oder umgekehrt ist der Resturlaub anteilig zu berechnen. Das BAG hat hierzu entschieden, dass der Urlaubsanspruch bei einer Verringerung der Arbeitszeit entsprechend zu kürzen ist (BAG, Urteil vom 10.2.2015 - 9 AZR 53/14).


Beispiel:

Ein Arbeitnehmer wechselt zum 1. Juli von Vollzeit (5 Tage/Woche) zu Teilzeit (3 Tage/Woche). Sein Jahresurlaub von 30 Tagen wird für das zweite Halbjahr auf 18 Tage (30 / 5 * 3) reduziert.


Verfallsklauseln

Verfallsklauseln in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen, die einen automatischen Verfall von Resturlaub vorsehen, sind nach aktueller Rechtsprechung kritisch zu betrachten und oft unwirksam.



DR. THORN Rechtsanwälte

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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ - Resturlaub

Wann verfällt nicht genommener Resturlaub?

Urlaub verfällt grundsätzlich am 31. Dezember des laufenden Jahres (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Eine Übertragung bis 31. März des Folgejahres ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer aus betrieblichen oder persönlichen Gründen (z. B. Krankheit) den Urlaub nicht nehmen konnte. Der Urlaub verfällt jedoch nicht automatisch: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer rechtzeitig auffordern, den Urlaub zu nehmen, und ihn auf den drohenden Verfall hinweisen (EuGH, 2018, Az. C-684/16). Ohne diesen Hinweis bleibt der Urlaub bestehen.

Kann ich mir meinen Resturlaub auszahlen lassen?

Eine Auszahlung ist nur erlaubt, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die Berechnung erfolgt auf Basis des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 11 BUrlG). Eine Urlaubsabgeltung ist also nur im Rahmen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich – nicht für laufende Beschäftigungen.

Was passiert mit Resturlaub bei einer Kündigung?

Der Resturlaub muss vorrangig während der Kündigungsfrist gewährt werden. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer hierzu auffordern. Falls der Urlaub nicht mehr genommen werden kann (z. B. wegen betrieblicher Erfordernisse oder Krankheit), besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Dies muss in der Regel in der letzten Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden.

Kann mein Arbeitgeber mir den Resturlaub verweigern?

Der Arbeitgeber darf den Urlaub nur verweigern, wenn zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen. Dazu gehören etwa ein akuter Personalmangel oder eine außergewöhnlich hohe Arbeitsbelastung. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ablehnen, muss dem Arbeitnehmer jedoch eine alternative Urlaubszeit anbieten.

Darf ich Resturlaub während der Kündigungsfrist nehmen?

Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer seinen Resturlaub während der Kündigungsfrist nehmen. Der Arbeitgeber kann jedoch eine einseitige Freistellung aussprechen, die den Resturlaub abdeckt. Diese Freistellung muss unwiderruflich sein, sonst gilt der Urlaub als nicht gewährt und muss abgegolten werden (BAG, Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20).

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