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Die Schriftform im Arbeitsrecht
Die Schriftform dient dem Schutz sowohl von Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern. Sie gewährleistet Klarheit, Beweissicherheit und Rechtssicherheit in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Im Gegensatz zur allgemeinen Vertragsfreiheit verlangt das Arbeitsrecht in vielen Fällen die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform, um die Gültigkeit bestimmter Vereinbarungen oder Erklärungen sicherzustellen.
Die gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB setzt voraus, dass das Dokument eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird. Dies betrifft insbesondere wichtige arbeitsrechtliche Vorgänge wie Kündigungen, Aufhebungsverträge und die Befristung von Arbeitsverträgen. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass die Nichteinhaltung der Schriftform in der Regel zur Unwirksamkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts führt.
Bedeutung der Schriftform im Arbeitsrecht
Die Schriftform im Arbeitsrecht erfüllt mehrere wichtige Funktionen:
Klarstellungsfunktion: Sie macht den Inhalt und die Tragweite einer Vereinbarung oder Erklärung für beide Parteien deutlich.
Beweisfunktion: Sie erleichtert im Streitfall den Nachweis des vereinbarten Inhalts.
Warnfunktion: Sie soll die Beteiligten vor übereilten Entscheidungen schützen.
Rechtssicherheit: Sie verhindert Unklarheiten und Missverständnisse.
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Schriftform ist in § 126 BGB geregelt. Sie verlangt, dass die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird. Bei Verträgen müssen beide Parteien auf derselben Urkunde unterzeichnen. Alternativ können auch mehrere gleichlautende Urkunden ausgetauscht werden.
Anwendungsbereiche der Schriftform
Im Arbeitsrecht gibt es verschiedene Bereiche, in denen die Schriftform zwingend vorgeschrieben ist:
Kündigungen: Nach § 623 BGB bedürfen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform
Aufhebungsverträge: Vereinbarungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen schriftlich erfolgen.
Befristete Arbeitsverträge: Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform
Arbeitszeugnisse: Gemäß § 109 GewO müssen Arbeitszeugnisse schriftlich erteilt werden.
Nachweispflichten des Arbeitgebers: Das Nachweisgesetz verlangt die schriftliche Dokumentation wesentlicher Arbeitsbedingungen
Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Schriftform
Die Nichteinhaltung der Schriftform hat in der Regel schwerwiegende Folgen:
Eine mündliche Kündigung ist unwirksam.
Ein mündlicher Aufhebungsvertrag führt nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Eine mündlich vereinbarte Befristung gilt als nicht existent, was zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führt
Schriftform vs. Textform
Es ist wichtig, zwischen Schriftform und Textform zu unterscheiden. Die Textform (§ 126b BGB) erfordert keine eigenhändige Unterschrift und kann auch durch E-Mail oder Fax erfüllt werden. Im Arbeitsrecht ist jedoch oft explizit die Schriftform verlangt, die durch die Textform nicht ersetzt werden kann.
Digitalisierung und elektronische Form
Mit zunehmender Digitalisierung stellt sich die Frage, ob und wie elektronische Formen die klassische Schriftform ersetzen können. § 126a BGB regelt die elektronische Form, die unter bestimmten Voraussetzungen die Schriftform ersetzen kann. Allerdings ist im Arbeitsrecht die elektronische Form oft ausdrücklich ausgeschlossen, wie beispielsweise bei Kündigungen.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Es gibt Bereiche im Arbeitsrecht, in denen die Schriftform nicht zwingend erforderlich ist:
Der Arbeitsvertrag selbst kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden.
Änderungen des Arbeitsvertrags können unter Umständen auch konkludent erfolgen.
Praxistipps für Arbeitnehmer
Bestehen Sie bei wichtigen arbeitsrechtlichen Vorgängen auf der Schriftform.
Bewahren Sie alle schriftlichen Dokumente sorgfältig auf.
Lassen Sie sich mündliche Zusagen schriftlich bestätigen.
Seien Sie vorsichtig bei elektronischen Kommunikationsformen, wenn es um rechtlich bindende Erklärungen geht.
Im Zweifelsfall holen Sie rechtlichen Rat ein.
Wichtige Begriffe bei der Schriftform:
Gesetzliche Schriftform
Eigenhändige Unterschrift
Kündigungsschutz
Befristung
Aufhebungsvertrag
Textform
Elektronische Form
Nachweisgesetz
Rechtssicherheit
Beweisfunktion
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FAQ - Schriftform
Wann ist die Schriftform im Arbeitsrecht zwingend vorgeschrieben?
Die Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben für Kündigungen (§ 623 BGB), Befristungen (§ 14 Abs. 4 TzBfG), Aufhebungsverträge, Wettbewerbsverbote und Arbeitszeugnisse. Fehlt die Schriftform, ist das jeweilige Dokument unwirksam.
Sind Kündigungen oder Arbeitsverträge per E-Mail oder WhatsApp gültig?
Nein, eine E-Mail, WhatsApp-Nachricht oder Fax reicht nicht aus. Eine Kündigung oder ein befristeter Arbeitsvertrag muss eigenhändig unterschrieben auf Papier vorliegen (§ 126 BGB). Elektronische Formate sind nur erlaubt, wenn das Gesetz dies ausdrücklich zulässt. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag bedarf nicht der Schriftform und kann auch mündlich geschlossen werden.
Welche Folgen hat eine fehlende Schriftform bei wichtigen arbeitsrechtlichen Dokumenten?
Ohne Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform sind Erklärungen nichtig. Eine mündliche Kündigung oder ein mündlicher befristeter Arbeitsvertrag sind unwirksam, sodass z. B. die Kündigung unwirksam ist oder ein befristetes Arbeitsverhältnis als unbefristet gilt.
Gibt es Ausnahmen von der Schriftformpflicht?
In den genannten Fällen gibt es keine Ausnahmen. Allerdings kann ein mündlich geschlossener unbefristeter Arbeitsvertrag gültig sein, wenn nicht schriftlich eine Befristung vereinbart wurde.
Wie kann der Zugang eines schriftlichen Dokuments nachgewiesen werden?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zugang von Dokumenten am sichersten durch persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder Zeugen nachweisen. Zustellung durch Gerichtsvollzieher ist ebenfalls eine sichere Methode. Ein Einwurf-Einschreiben bietet keinen Beweis, da behauptet werden könnte, der Umschlag sei leer gewesen. Bei Einschreiben mit Rückschein ist der Zugang des Umschlags nur bei Zustellung nachweisbar. Wird der Empfänger nicht angetroffen und holt das Schreiben nicht ab, gilt es rechtlich als nicht zugegangen. In beiden Fällen kann der Absender nicht zweifelsfrei den Inhalt beweisen.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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