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Die Teilzeitarbeit im Arbeitsrecht

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Teilzeitarbeit

Teilzeitarbeit spielt eine wichtige Rolle bei der Gestaltung flexibler Arbeitszeitmodelle. Sie ermöglicht Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit an persönliche Lebensumstände anzupassen und Arbeitgebern, flexibel auf Auftragsschwankungen zu reagieren. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Teilzeitarbeit sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt, das Arbeitnehmern wichtige Rechte einräumt und gleichzeitig Diskriminierung verhindert.

Antragstellung und Fristen

Um Teilzeit zu beantragen, müssen Arbeitnehmer bestimmte Fristen und Formalitäten einhalten:


  • Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit gestellt werden.

  • Der Antrag muss in Textform erfolgen, eine E-Mail ist ausreichend.

  • Eine Begründung für den Teilzeitwunsch ist nicht erforderlich.


Verhandlung mit dem Arbeitgeber

Nach Eingang des Antrags ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über den Teilzeitwunsch zu verhandeln. Dabei sollten folgende Punkte besprochen werden:


  • Umfang der Arbeitszeitreduzierung

  • Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage

  • Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation

  • Mögliche Kompromisse bei unterschiedlichen Vorstellungen


Ablehnung des Teilzeitwunsches

Der Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch nur aus betrieblichen Gründen ablehnen. Diese müssen konkret dargelegt werden und können beispielsweise sein:


  • Wesentliche Beeinträchtigung der Organisation oder des Arbeitsablaufs

  • Unverhältnismäßig hohe Kosten

  • Erhebliche Sicherheitsrisiken


Die Ablehnung muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit schriftlich erfolgen.


Arbeitsvertragliche Anpassungen

Bei Übergang in Teilzeit muss der Arbeitsvertrag angepasst werden. Folgende Punkte sollten geregelt werden:


  • Neue wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit

  • Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage

  • Anpassung des Gehalts

  • Regelungen zu Überstunden und deren Vergütung


Teilzeitmodelle

Es gibt verschiedene Modelle zur Gestaltung von Teilzeitarbeit:


  • Klassische Teilzeit mit reduzierter täglicher Arbeitszeit

  • Blockmodell mit abwechselnden Arbeits- und Freizeitphasen

  • Jobsharing, bei dem sich zwei Teilzeitkräfte eine Vollzeitstelle teilen

  • Flexible Teilzeit mit variablen Arbeitszeiten


Rückkehr zur Vollzeit

Arbeitnehmer in Teilzeit haben keinen automatischen Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeit. Sie müssen jedoch bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigt werden, wenn sie den Wunsch nach Erhöhung ihrer Arbeitszeit angemeldet haben.


Sozialversicherungsrechtliche Aspekte


Kranken- und Pflegeversicherung

Teilzeitbeschäftigte sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, sofern ihr Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Bei einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze besteht die Möglichkeit der freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.


Rentenversicherung

Teilzeitarbeit führt zu geringeren Rentenansprüchen, da weniger Rentenpunkte erworben werden. Dies kann insbesondere bei langjähriger Teilzeitarbeit zu spürbaren Einbußen im Alter führen. Arbeitnehmer sollten dies bei ihrer Altersvorsorgeplanung berücksichtigen.


Arbeitslosenversicherung

Teilzeitbeschäftigte sind in der Regel arbeitslosenversicherungspflichtig. Bei Arbeitslosigkeit wird das Arbeitslosengeld auf Basis des reduzierten Gehalts berechnet.


Besondere Formen


Altersteilzeit

Die Altersteilzeit ermöglicht älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand. Sie ist im Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt und kann in verschiedenen Modellen umgesetzt werden:


  • Kontinuierliche Reduzierung der Arbeitszeit

  • Blockmodell mit einer Arbeits- und einer Freistellungsphase


Elternteilzeit

Während der Elternzeit haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitarbeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden. Dieser Anspruch besteht in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten.


Pflegeteilzeit

Zur Pflege von Angehörigen können Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduzieren. Dies ist im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz geregelt.



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FAQ - Teilzeitarbeit

Wer hat Anspruch auf Teilzeitarbeit?

Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern und mindestens 6 Monaten Betriebszugehörigkeit haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit (§ 8 TzBfG). Der Antrag muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit schriftlich gestellt werden.

Kann der Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit ablehnen?

Ja, aber nur, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Der Arbeitgeber muss die Ablehnung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Teilzeitbeginn schriftlich mitteilen und begründen (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Gründe können wesentliche Beeinträchtigungen der Organisation, der Arbeitsabläufe, der Sicherheit im Betrieb oder unverhältnismäßige Kosten sein. Eine pauschale Ablehnung ist nicht zulässig.

Welche Auswirkungen hat Teilzeit auf Gehalt und Sozialversicherung?

Das Gehalt wird entsprechend der Arbeitszeit reduziert. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf anteiliges Arbeitsentgelt und andere teilbare geldwerte Leistungen im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zu Vollzeitkräften.

Darf der Arbeitgeber Teilzeitkräfte schlechter behandeln als Vollzeitkräfte?

Nein, Teilzeitkräfte müssen gleichgestellt sein (§ 4 TzBfG), es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Sie haben Anspruch auf denselben Stundenlohn, anteiligen Urlaub und gleiche betriebliche Leistungen wie Vollzeitkräfte.

Gibt es ein Rückkehrrecht von Teilzeit in Vollzeit?

Ja, seit 2019 gibt es den Anspruch auf Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG). Wer zwischen 1 und 5 Jahren in Teilzeit arbeitet, kann zur Vollzeit zurückkehren, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

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