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Urlaubsabgeltung im Arbeitsrecht
Die Urlaubsabgeltung ist die Auszahlung von Urlaubstagen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden können. Grundsätzlich soll Urlaub der Erholung dienen und tatsächlich genommen werden – eine Auszahlung ist während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht zulässig.
Erst wenn das Arbeitsverhältnis endet und Resturlaub besteht, entsteht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Die Rechtsprechung hat den Urlaubsabgeltungsanspruch in den letzten Jahren erheblich gestärkt – insbesondere bei Langzeiterkrankungen und hinsichtlich der Verjährung.
Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Resturlaub haben und wissen wollen, wie viel Urlaubsabgeltung ihnen zusteht, an Führungskräfte mit überdurchschnittlichen Urlaubsansprüchen sowie an Arbeitgeber, die ihre Pflichten bei der Urlaubsgewährung und -abgeltung verstehen müssen.
Das Wichtigste in Kürze
Anspruch auf Urlaubsabgeltung: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubs, der nicht mehr genommen werden kann – dieser Anspruch entsteht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Berechnung der Urlaubsabgeltung: Die Urlaubsabgeltung berechnet sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beendigung geteilt durch die Arbeitstage, multipliziert mit den Resturlaubstagen.
Kein Verfall bei Krankheit: Konnte der Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen, verfällt der Urlaubsanspruch nicht zum Jahresende – er ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, auch nach langer Krankheit.
Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer rechtzeitig auf seinen Resturlaub hinweisen und zur Urlaubsnahme auffordern – unterlässt er dies, verfällt der Urlaub nicht und ist bei Beendigung abzugelten.
Steuern und Sozialversicherung: Die Urlaubsabgeltung ist – anders als die Abfindung – voll steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig, da sie Arbeitsentgelt darstellt.
Ausschlussfristen beachten: Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen, nach deren Ablauf auch der Urlaubsabgeltungsanspruch verfallen kann – machen Sie den Anspruch zeitnah schriftlich geltend.
Wichtiger Hinweis:
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Begriff und Abgrenzung
Was ist Urlaubsabgeltung?
Die Urlaubsabgeltung ist die finanzielle Entschädigung für Urlaubstage, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Freizeit umgesetzt werden können. Sie ist in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt und stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass Urlaub der Erholung dienen soll und nicht "abgekauft" werden kann.
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es bedarf keiner gesonderten Vereinbarung oder Geltendmachung – der Anspruch entsteht kraft Gesetzes. Allerdings sollte der Anspruch wegen möglicher Ausschlussfristen trotzdem schriftlich geltend gemacht werden.
Abgrenzung zu anderen Begriffen
Urlaubsabgeltung:
Auszahlung von Resturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Gesetzlich vorgesehen (§ 7 Abs. 4 BUrlG)
Ist Arbeitsentgelt (steuer- und sozialversicherungspflichtig)
Urlaubsentgelt:
Fortzahlung des Gehalts während des Urlaubs
Kein zusätzliches Geld, sondern normale Vergütung bei Freistellung
Urlaubsgeld:
Zusätzliche Sonderzahlung des Arbeitgebers
Kein gesetzlicher Anspruch
Muss vertraglich oder tariflich vereinbart sein
Abgrenzung zur Abfindung
Die Urlaubsabgeltung wird häufig mit der Abfindung verwechselt oder gleichgesetzt. Die Unterschiede sind aber erheblich:
Merkmal | Urlaubsabgeltung | Abfindung |
Rechtsgrundlage | § 7 Abs. 4 BUrlG (gesetzlich) | Vereinbarung / Vergleich |
Anspruch | Automatisch bei Resturlaub | Kein automatischer Anspruch |
Steuer | Voll steuerpflichtig | Voll steuerpflichtig (Fünftelregelung möglich) |
Sozialversicherung | Beitragspflichtig | Beitragsfrei |
Charakter | Arbeitsentgelt | Entschädigung für Arbeitsplatzverlust |
Rechtliche Grundlagen
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Die zentrale Vorschrift zur Urlaubsabgeltung ist § 7 Abs. 4 BUrlG:
"Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten."
Dieser Anspruch ist zwingend – er kann durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nicht ausgeschlossen werden. Klauseln, die den Urlaubsabgeltungsanspruch ausschließen oder einschränken, sind unwirksam.
Gesetzlicher Mindesturlaub
Das Bundesurlaubsgesetz gewährt einen Mindesturlaub von 24 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche. Bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht dies 20 Arbeitstagen. Dieser gesetzliche Mindesturlaub ist zwingend und kann nicht unterschritten werden.
Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge gewähren darüber hinaus zusätzlichen (übergesetzlichen) Urlaub. Für den übergesetzlichen Urlaub können abweichende Regelungen getroffen werden – etwa zum Verfall oder zur Übertragung.
EuGH zur Mitwirkungsobliegenheit
Die europäische Rechtsprechung hat den Urlaubsschutz erheblich verstärkt. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG trägt der Arbeitgeber eine Mitwirkungsobliegenheit:
Der Arbeitgeber muss:
Den Arbeitnehmer rechtzeitig auf den Resturlaub hinweisen
Ihn konkret auffordern, den Urlaub zu nehmen
Darauf hinweisen, dass der Urlaub sonst verfallen kann
Konsequenz bei Unterlassen:
Der Urlaub verfällt nicht zum Jahresende
Er ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten
Auch Urlaubsansprüche aus Vorjahren können betroffen sein
Diese Rechtsprechung hat in der Praxis dazu geführt, dass Urlaubsabgeltungsansprüche deutlich höher ausfallen können als früher – insbesondere wenn der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nicht nachgekommen ist.
Verjährung und Verfall
Verfall des Urlaubs:
Grundsätzlich muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen. Übertragener Urlaub muss bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.
Aber: Der Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist. Hat er nicht darauf hingewiesen, verfällt der Urlaub nicht.
Verjährung:
Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet.
Aber: Nach der Rechtsprechung des BAG beginnt die Verjährung erst, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist. Hat er den Arbeitnehmer nicht auf den Urlaub hingewiesen, beginnt die Verjährung nicht zu laufen.
Berechnung der Urlaubsabgeltung
Berechnungsformel
Die Urlaubsabgeltung berechnet sich nach § 11 BUrlG:
Formel:
Urlaubsabgeltung = (Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen ÷ Arbeitstage in 13 Wochen) × Resturlaubstage
Vereinfachte Formel (bei konstantem Monatsgehalt):
Urlaubsabgeltung = (Bruttomonatsgehalt × 3 ÷ 65 Arbeitstage) × Resturlaubstage
Oder noch einfacher bei Fünf-Tage-Woche:
Urlaubsabgeltung = (Bruttomonatsgehalt ÷ 21,67) × Resturlaubstage
Was zählt zum Arbeitsverdienst?
Einzubeziehen sind:
Grundgehalt
Regelmäßige Zulagen (z.B. Schichtzulagen)
Regelmäßige Überstundenvergütung
Provisionen und Boni (im Durchschnitt)
Sachbezüge (z.B. Dienstwagen zur privaten Nutzung)
Nicht einzubeziehen sind:
Einmalige Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld)
Aufwendungsersatz (Reisekosten, Spesen)
Überstunden, die nicht regelmäßig anfallen
Rechenbeispiele
Beispiel 1: Standardfall
Bruttomonatsgehalt: 4.000 Euro
Resturlaub: 15 Tage
Berechnung: (4.000 ÷ 21,67) × 15 = 2.769 Euro brutto
Beispiel 2: Mit Zulagen
Bruttomonatsgehalt: 3.500 Euro
Regelmäßige Schichtzulage: 300 Euro
Gesamtverdienst: 3.800 Euro
Resturlaub: 10 Tage
Berechnung: (3.800 ÷ 21,67) × 10 = 1.753 Euro brutto
Beispiel 3: Teilzeit (4-Tage-Woche)
Bruttomonatsgehalt: 2.400 Euro (bei 4 Tagen/Woche)
Urlaubsanspruch: 16 Tage (entspricht 20 Tagen bei Vollzeit)
Resturlaub: 8 Tage
Arbeitstage pro Monat: 17,33 (bei 4-Tage-Woche)
Berechnung: (2.400 ÷ 17,33) × 8 = 1.108 Euro brutto
Teilurlaub bei unterjährigem Ausscheiden
Scheidet der Arbeitnehmer vor Ablauf des Kalenderjahres aus, hat er Anspruch auf anteiligen Urlaub:
Anspruch bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte:
1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat
Anspruch bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte:
Voller Jahresurlaubsanspruch
Beispiel:
Jahresurlaub: 30 Tage
Ausscheiden zum 31. Mai (erste Jahreshälfte)
Anspruch: 5/12 × 30 = 12,5 Tage (aufzurunden auf 13 Tage)
Typische Konstellationen in der Praxis
Beendigung durch Kündigung
Bei ordentlicher Kündigung – egal ob durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – besteht während der Kündigungsfrist grundsätzlich die Möglichkeit, den Resturlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer freistellen und den Urlaub auf die Freistellung anrechnen.
Wichtig: Der Arbeitgeber muss ausdrücklich erklären, dass Urlaub gewährt wird. Eine bloße "Freistellung" ohne Urlaubsanrechnung verbraucht den Urlaubsanspruch nicht.
Formulierung für Arbeitgeber:
"Sie werden mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung Ihrer Resturlaubsansprüche sowie etwaiger Überstunden von der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt."
Aufhebungsvertrag und Resturlaub
Im Aufhebungsvertrag sollte eindeutig geregelt werden, was mit dem noch offenen Urlaubsanspruch geschieht.
Option 1: Urlaubsgewährung
Der Resturlaub wird während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses durch Freistellung gewährt, idealerweise „unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch“.
In diesem Fall entsteht kein gesonderter Anspruch auf Urlaubsabgeltung; eine zusätzliche Zahlung ist dann regelmäßig nicht geschuldet.
Abgeltung nicht erforderlich
Muss klar formuliert sein
Option 2: Urlaubsabgeltung
Der Resturlaub wird nicht mehr genommen, sondern in Geld abgegolten; die Urlaubsabgeltung stellt regelmäßig Arbeitsentgelt dar.
Die Höhe der Urlaubsabgeltung sollte möglichst konkret beziffert oder zumindest eindeutig berechenbar vereinbart werden; die Zahlung ist in der Regel steuer‑ und sozialversicherungspflichtig.
Option 3: Abgeltungsklausel
Formulierungen wie „Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung sind mit diesem Aufhebungsvertrag abgegolten“ können auch bereits entstandene Ansprüche auf Urlaubsabgeltung erfassen.
Ein solcher Passus kann dazu führen, dass ein an sich bestehender Urlaubsabgeltungsanspruch nicht mehr gesondert geltend gemacht werden kann, wenn er nicht ausdrücklich ausgenommen oder zuvor klar geregelt ist.
Wichtig: Prüfen Sie Aufhebungsverträge sehr sorgfältig: Pauschale Abgeltungs- oder Erledigungsklauseln können auch Urlaubsabgeltungsansprüche umfassen und dazu führen, dass Ihnen ein eigentlich zustehender Geldanspruch faktisch verloren geht.
Langzeiterkrankung
Bei Langzeiterkrankung kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub tatsächlich nicht nehmen. Die Rechtsprechung hat klargestellt:
Kein automatischer Verfall: Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden kann, verfällt nicht automatisch zum Jahresende oder zum 31. März des Folgejahres.
15-Monats-Frist: Der EuGH hat entschieden, dass Urlaub bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfallen kann – aber nur der gesetzliche Mindesturlaub.
Abgeltung bei Beendigung: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der angesammelte Urlaub abzugelten – auch wenn die Krankheit jahrelang andauerte.
Beispiel:
Arbeitnehmer ist seit 2022 durchgehend krank
Arbeitsverhältnis endet 2026
Urlaubsanspruch 2022: verfallen (15 Monate nach 31.12.2022 = 31.03.2024)
Urlaubsanspruch 2023: verfallen
Urlaubsanspruch 2024: abzugelten
Urlaubsanspruch 2025: abzugelten (anteilig)
Urlaubsanspruch 2026: abzugelten (anteilig)
Fristlose Kündigung
Auch bei fristloser Kündigung besteht der Urlaubsabgeltungsanspruch. Das Arbeitsverhältnis endet sofort, eine Urlaubsgewährung ist nicht mehr möglich. Der Resturlaub ist daher abzugelten.
Dies gilt unabhängig davon, wer fristlos gekündigt hat und ob die Kündigung berechtigt war.
Tod des Arbeitnehmers
Verstirbt der Arbeitnehmer, geht der Urlaubsabgeltungsanspruch auf die Erben über. Dies hat der EuGH ausdrücklich entschieden. Die Erben können die Urlaubsabgeltung vom Arbeitgeber verlangen.
Rechte und Pflichten
Rechte des Arbeitnehmers
Anspruch auf Abgeltung:
Entsteht automatisch bei Beendigung mit Resturlaub
Muss nicht gesondert beantragt werden
Kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden
Auskunftsanspruch:
Der Arbeitnehmer kann Auskunft über seinen Urlaubsstand verlangen
Der Arbeitgeber muss nachvollziehbar darlegen, wie viel Urlaub besteht
Wahlrecht bei Kündigung:
Der Arbeitnehmer kann verlangen, den Urlaub zu nehmen
Oder er kann Abgeltung verlangen (wenn Urlaubsnahme nicht möglich)
Pflichten des Arbeitgebers
Mitwirkungsobliegenheit:
Arbeitnehmer rechtzeitig auf Resturlaub hinweisen
Zur Urlaubsnahme auffordern
Auf drohenden Verfall hinweisen
Dokumentieren, dass die Hinweise erfolgt sind
Abgeltung bei Beendigung:
Resturlaub berechnen
Mit der letzten Gehaltsabrechnung oder zeitnah auszahlen
Ordnungsgemäße Abrechnung erstellen
Ordnungsgemäße Abrechnung:
Urlaubsabgeltung als Arbeitsentgelt abrechnen
Lohnsteuer einbehalten und abführen
Sozialversicherungsbeiträge abführen
Optionen
Für Arbeitnehmer
Urlaubsstand prüfen: Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses genau prüfen, wie viel Resturlaub Sie haben. Auch Urlaub aus Vorjahren kann noch bestehen, wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflicht verletzt hat.
Schriftlich geltend machen: Machen Sie den Urlaubsabgeltungsanspruch schriftlich geltend – auch wenn er automatisch entsteht. Wegen möglicher Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ist dies wichtig.
Keine Abgeltungsklauseln unterschreiben: Prüfen Sie Aufhebungsverträge genau. Pauschale Abgeltungsklauseln erfassen auch die Urlaubsabgeltung. Bestehen Sie auf konkreter Bezifferung oder separater Regelung.
Hinweispflicht prüfen: Hat Ihr Arbeitgeber Sie auf Ihren Resturlaub hingewiesen und zur Urlaubsnahme aufgefordert? Falls nicht, kann auch Urlaub aus Vorjahren noch bestehen.
Für Führungskräfte
Höheren Urlaubsanspruch berücksichtigen: Führungskräfte haben oft mehr als den gesetzlichen Mindesturlaub. Bei 30 Tagen Urlaub und mehreren Jahren Ansammlung können erhebliche Beträge zusammenkommen.
Im Aufhebungsvertrag separat regeln: Lassen Sie die Urlaubsabgeltung separat ausweisen und berechnen. So behalten Sie den Überblick und vermeiden, dass sie in einer Pauschalabgeltung untergeht.
Für Arbeitgeber
Hinweispflicht dokumentieren: Weisen Sie alle Arbeitnehmer mindestens einmal jährlich schriftlich auf ihren Resturlaub hin und fordern Sie zur Urlaubsnahme auf. Dokumentieren Sie diese Hinweise.
Urlaub bei Freistellung gewähren: Wenn Sie Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist freistellen, erklären Sie ausdrücklich, dass der Resturlaub gewährt wird. Sonst bleibt der Abgeltungsanspruch bestehen.
Urlaubskonten führen: Führen Sie genaue Urlaubskonten für jeden Arbeitnehmer. So vermeiden Sie Streit über die Höhe des Resturlaubs.
Steuern und Sozialversicherung
Steuerliche Behandlung
Die Urlaubsabgeltung ist voll steuerpflichtig. Sie wird wie laufendes Arbeitsentgelt versteuert und dem Einkommen des Auszahlungsmonats zugerechnet.
Keine Fünftelregelung: Anders als bei der Abfindung gilt die Fünftelregelung für die Urlaubsabgeltung nicht. Sie wird als laufender Arbeitslohn besteuert – das kann bei hohen Beträgen zu einer erheblichen Steuerlast führen.
Progressionswirkung: Da die Urlaubsabgeltung zum Einkommen des Auszahlungsmonats addiert wird, kann sie den Steuersatz nach oben treiben. Bei hohen Abgeltungsbeträgen kann es sinnvoll sein, das Auszahlungsjahr zu optimieren (z.B. Auszahlung im Januar statt Dezember).
Sozialversicherung
Die Urlaubsabgeltung ist sozialversicherungspflichtig. Sie ist Arbeitsentgelt und unterliegt der vollen Beitragspflicht in der:
Krankenversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Pflegeversicherung
Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Abfindung, die beitragsfrei ist.
Beitragsbemessungsgrenze: Liegt das Einkommen bereits über der Beitragsbemessungsgrenze, kann die Urlaubsabgeltung teilweise oder ganz beitragsfrei sein – jedenfalls in Kranken- und Pflegeversicherung.
Auswirkung auf Arbeitslosengeld
Die Urlaubsabgeltung führt zu einer Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld, wenn sie Urlaubstage abdeckt, die über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausreichen.
Beispiel:
Arbeitsverhältnis endet am 31. Januar
Urlaubsabgeltung für 20 Tage
Ruhenszeit: 20 Arbeitstage = 4 Wochen
ALG-Bezug beginnt erst Ende Februar
Diese Ruhenszeit ist keine Sperrzeit – der ALG-Anspruch wird nur aufgeschoben, nicht gekürzt.
Fristen im Überblick
Frist | Dauer | Bedeutung |
Übertragung Urlaub | bis 31. März des Folgejahres | Übertragener Urlaub muss bis dahin genommen werden |
Verfall bei Langzeitkrankheit | 15 Monate nach Urlaubsjahr | Gesetzlicher Mindesturlaub kann verfallen |
Verjährung Abgeltungsanspruch | 3 Jahre | Beginnend mit Ende des Jahres der Beendigung |
Ausschlussfristen (vertraglich) | Oft 3 Monate | Anspruch verfällt, wenn nicht rechtzeitig geltend gemacht |
Wirtschaftliche Aspekte
Wert eines Urlaubstages
Der Wert eines Urlaubstages lässt sich einfach berechnen:
Formel: Bruttomonatsgehalt ÷ 21,67 = Wert pro Urlaubstag
Bruttomonatsgehalt | Wert pro Urlaubstag |
3.000 Euro | ca. 138 Euro |
4.000 Euro | ca. 185 Euro |
5.000 Euro | ca. 231 Euro |
6.000 Euro | ca. 277 Euro |
8.000 Euro | ca. 369 Euro |
Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung
Bei Langzeiterkrankung können sich erhebliche Urlaubsansprüche ansammeln:
Beispiel:
30 Tage Jahresurlaub
3 Jahre krank
Noch nicht verfallener Urlaub: ca. 45–60 Tage
Bei 5.000 Euro Gehalt: 10.400–13.800 Euro Urlaubsabgeltung
Urlaubsabgeltung vs. Urlaub nehmen
Finanziell ist es oft günstiger, den Urlaub tatsächlich zu nehmen als ihn abgelten zu lassen:
Bei Urlaubsnahme:
Fortzahlung des Gehalts
Sozialversicherung läuft weiter
ALG-Anspruchszeit läuft weiter
Bei Urlaubsabgeltung:
Einmalzahlung mit hoher Steuerlast
Sozialversicherungsbeiträge fallen an
Ruhenszeit beim ALG
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Wir berechnen Ihren Urlaubsabgeltungsanspruch, prüfen ob auch Urlaub aus Vorjahren besteht und machen Ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend. Viele Arbeitgeber haben ihre Hinweispflichten nicht erfüllt – dann kann auch längst verfallen geglaubter Urlaub noch bestehen. Wir prüfen auch Ihren Aufhebungsvertrag auf versteckte Abgeltungsklauseln.
Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und kennen alle Fallstricke bei der Urlaubsabgeltung. Profitieren Sie von unserer Erfahrung!
Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 21.1.2026
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FAQ – Urlaubsabgeltung
Wann habe ich Anspruch auf Urlaubsabgeltung?
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht automatisch, wenn das Arbeitsverhältnis endet und Sie noch Resturlaub haben, der nicht mehr genommen werden kann. Es spielt keine Rolle, wer gekündigt hat oder warum das Arbeitsverhältnis endet. Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes und kann durch Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen werden.
Wie berechnet sich die Urlaubsabgeltung?
Die Urlaubsabgeltung berechnet sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen. Eine einfache Faustformel bei konstantem Monatsgehalt: Bruttomonatsgehalt geteilt durch 21,67 mal Anzahl der Resturlaubstage. Bei 4.000 Euro Bruttogehalt und 15 Tagen Resturlaub ergibt das etwa 2.769 Euro brutto.
Verfällt mein Urlaub, wenn ich lange krank war?
Nein, der Urlaub verfällt nicht automatisch, wenn Sie wegen Krankheit nicht arbeiten konnten. Der EuGH hat entschieden, dass der gesetzliche Mindesturlaub erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt – und auch das nur, wenn Sie durchgehend arbeitsunfähig waren. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der angesammelte Urlaub abzugelten.
Muss ich auf die Urlaubsabgeltung Steuern und Sozialversicherung zahlen?
Ja, die Urlaubsabgeltung ist voll steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig. Sie wird wie laufendes Arbeitsentgelt behandelt. Anders als bei der Abfindung gibt es keine Fünftelregelung und keine Beitragsfreiheit. Bei hohen Beträgen kann die Steuerbelastung erheblich sein.
Was passiert mit Urlaub aus Vorjahren?
Urlaub aus Vorjahren kann noch bestehen, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheit nicht erfüllt hat – also nicht rechtzeitig auf den Resturlaub hingewiesen und zur Urlaubsnahme aufgefordert hat. Hat er dies unterlassen, verfällt der Urlaub nicht und ist bei Beendigung abzugelten. Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber Sie nachweislich auf Ihren Urlaub hingewiesen hat.
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