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Verhaltensbedingte Kündigung im Arbeitsrecht

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Verhaltensbedingte Kündigung

Verhaltensbedingte Kündigung im Arbeitsrecht


Die verhaltensbedingte Kündigung ist eine von drei Kündigungsarten nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Sie liegt vor, wenn der Arbeitnehmer durch ein steuerbares Fehlverhalten seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt und der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis deshalb beendet.


Anders als bei der personenbedingten Kündigung geht es nicht um ein „Nicht-Können", sondern um ein „Nicht-Wollen" – der Arbeitnehmer könnte sich pflichtgemäß verhalten, tut es aber nicht.

Die verhaltensbedingte Kündigung setzt in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus.


Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die eine verhaltensbedingte Kündigung oder Abmahnung erhalten haben, an Führungskräfte in besonderen Konfliktsituationen sowie an Arbeitgeber, die Fehlverhalten rechtssicher sanktionieren wollen.



Das Wichtigste in Kürze


  • Definition der verhaltensbedingten Kündigung: Eine verhaltensbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt – er könnte sich korrekt verhalten, tut es aber nicht.

  • Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung: Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich. Nur bei schweren Pflichtverletzungen wie Diebstahl oder Betrug kann der Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung kündigen.

  • Dreistufige Prüfung bei der verhaltensbedingten Kündigung : Arbeitsgerichte prüfen verhaltensbedingte Kündigungen in drei Stufen: Liegt eine Pflichtverletzung vor? Gab es eine wirksame Abmahnung? Fällt die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers aus?

  • Klagefrist bei der verhaltensbedingten Kündigung: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden – sonst gilt die Kündigung als wirksam.

  • Abfindung bei der verhaltensbedingten Kündigung: Abfindungschancen sind geringer als bei betriebsbedingter Kündigung, aber bei Fehlern in der Abmahnung oder unverhältnismäßiger Reaktion des Arbeitgebers ist oft ein Vergleich mit Abfindung möglich.



Wichtiger Hinweis:

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Begriff und Abgrenzung


Definition der verhaltensbedingten Kündigung


Eine verhaltensbedingte Kündigung ist die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag schuldhaft – also vorsätzlich oder fahrlässig – verletzt hat.


Abgrenzung zu anderen Kündigungsarten


Verhaltensbedingte Kündigung

  • Arbeitnehmer verletzt Pflichten schuldhaft

  • Steuerbares Verhalten liegt vor

  • Abmahnung in der Regel erforderlich


Personenbedingte Kündigung

  • Arbeitnehmer kann Leistung nicht erbringen

  • Kein Verschulden (z.B. Krankheit)

  • Keine Abmahnung erforderlich


Betriebsbedingte Kündigung

  • Arbeitsplatz entfällt aus unternehmerischen Gründen

  • Kein Fehlverhalten des Arbeitnehmers

  • Sozialauswahl erforderlich


Grenzfälle in der Praxis


Alkohol am Arbeitsplatz

  • Einmaliger Verstoß gegen Alkoholverbot: verhaltensbedingt

  • Alkoholabhängigkeit als Krankheit: personenbedingt


Schlechtleistung (Low Performance)

  • Arbeitnehmer will nicht: verhaltensbedingt

  • Arbeitnehmer kann nicht: personenbedingt


Häufige Kurzerkrankungen

  • Krankheit selbst: personenbedingt

  • Nichtanzeige der Erkrankung: verhaltensbedingt



Rechtliche Grundlagen


Kündigungsschutzgesetz (KSchG)


Die verhaltensbedingte Kündigung ist in § 1 Abs. 2 KSchG geregelt. Danach ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt ist.


Anwendungsbereich des KSchG:


  • Arbeitnehmer länger als 6 Monate im Betrieb

  • Betrieb beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer

  • Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen erhoben


Verhaltensbedingte Kündigung: 3-stufige Prüfung


Die Rechtsprechung prüft verhaltensbedingte Kündigungen in drei Stufen:


1. Pflichtverletzung

  • Verstoß gegen arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflichten

  • Verhalten muss steuerbar und schuldhaft sein

  • Objektiver Pflichtverstoß muss vorliegen


2. Abmahnung (Prognoseprinzip)

  • Vorherige Abmahnung in der Regel erforderlich

  • Abmahnung muss einschlägig sein (gleiche Pflichtverletzung)

  • Ausnahme: schwere Verstöße, bei denen Abmahnung entbehrlich ist


3. Interessenabwägung

  • Interesse des Arbeitgebers an Beendigung vs. Interesse des Arbeitnehmers an Fortsetzung

  • Berücksichtigung: Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwere des Verstoßes

  • Kündigung muss verhältnismäßig sein (Ultima Ratio)



Typische Kündigungsgründe


Verstöße gegen Hauptpflichten


Arbeitsverweigerung

  • Beharrliche Weigerung, Arbeitsanweisungen zu befolgen

  • Eigenmächtiger Urlaubsantritt

  • Verweigerung zumutbarer Überstunden


Schlechtleistung (Low Performance)

  • Dauerhafte Unterschreitung der Normalleistung

  • Vorsätzlich langsames Arbeiten

  • Wiederholte Fehler trotz Abmahnung


Unentschuldigtes Fehlen

  • Fernbleiben ohne Krankmeldung

  • Verspätete Anzeige der Arbeitsunfähigkeit

  • Wiederholtes Zuspätkommen



Verstöße gegen Nebenpflichten


Straftaten im Arbeitsverhältnis

  • Diebstahl (auch geringwertige Sachen)

  • Betrug (z.B. Arbeitszeitbetrug, Spesenbetrug)

  • Unterschlagung

  • Körperverletzung gegenüber Kollegen


Beleidigung und Mobbing

  • Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen

  • Rassistische oder sexistische Äußerungen

  • Mobbing und Schikane


Verstoß gegen Verhaltensregeln

  • Alkohol- oder Drogenkonsum am Arbeitsplatz

  • Private Internetnutzung trotz Verbot

  • Verstoß gegen Rauchverbot

  • Unerlaubte Nebentätigkeit


Verletzung von Loyalitätspflichten

  • Konkurrenztätigkeit

  • Verrat von Betriebsgeheimnissen

  • Rufschädigung des Arbeitgebers (z.B. in sozialen Medien)



Fristlose vs. ordentliche Kündigung


Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung

  • Kündigungsfrist wird eingehalten

  • In der Regel vorherige Abmahnung erforderlich

  • Bei weniger schweren Pflichtverletzungen


Fristlose (außerordentliche) Kündigung

  • Keine Kündigungsfrist

  • Wichtiger Grund nach § 626 BGB erforderlich

  • Bei schweren Pflichtverletzungen (z.B. Diebstahl, Betrug)

  • Muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis ausgesprochen werden



Abmahnung als Voraussetzung


Funktion der Abmahnung


Die Abmahnung hat drei Funktionen:


Hinweisfunktion

  • Arbeitnehmer wird auf Fehlverhalten hingewiesen

  • Konkreter Vorfall muss benannt werden


Warnfunktion

  • Androhung von Konsequenzen bei Wiederholung

  • Kündigung muss als mögliche Folge genannt werden


Dokumentationsfunktion

  • Beweissicherung für möglichen späteren Prozess

  • Schriftform dringend empfohlen


Anforderungen an eine wirksame Abmahnung


Inhaltliche Anforderungen:

  • Genaue Bezeichnung des Fehlverhaltens (Datum, Uhrzeit, Ort)

  • Hinweis, welche Pflicht verletzt wurde

  • Aufforderung zu künftigem vertragsgemäßem Verhalten

  • Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen


Häufige Fehler bei Abmahnungen:

  • Zu pauschale Vorwürfe („Sie kommen immer zu spät")

  • Keine konkrete Kündigungsandrohung

  • Zu lange Zeitspanne zwischen Vorfall und Abmahnung

  • Abmahnung wegen Bagatelle


Wann ist keine Abmahnung erforderlich?


Bei schweren Pflichtverletzungen:

  • Straftaten (Diebstahl, Betrug, Körperverletzung)

  • Schwere Vertrauensverstöße

  • Hartnäckige Arbeitsverweigerung


Wenn Abmahnung aussichtslos ist:

  • Arbeitnehmer kündigt weiteres Fehlverhalten an

  • Einsicht ist offensichtlich nicht zu erwarten



Arbeitnehmer & Arbeitgeber: Rechte, Pflichten


Rechte des Arbeitnehmers


Bei Abmahnung

  • Recht auf Gegendarstellung zur Personalakte

  • Anspruch auf Entfernung bei unberechtigter Abmahnung

  • Keine Pflicht zur sofortigen Reaktion


Bei Kündigung

  • Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen

  • Anhörung vor Kündigung (bei Betriebsrat)

  • Anspruch auf Arbeitszeugnis


Pflichten des Arbeitgebers


Darlegungs- und Beweislast

  • Arbeitgeber muss Pflichtverletzung beweisen

  • Arbeitgeber muss Abmahnung nachweisen

  • Dokumentation ist entscheidend


Verhältnismäßigkeit

  • Kündigung nur als letztes Mittel (Ultima Ratio)

  • Mildere Mittel prüfen (Versetzung, Änderungskündigung)

  • Interessenabwägung durchführen


Betriebsratsanhörung

  • Vor jeder Kündigung zwingend erforderlich

  • Kündigungsgründe müssen mitgeteilt werden

  • Ohne ordnungsgemäße Anhörung: Kündigung unwirksam


2-Wochen-Frist bei fristloser Kündigung

  • Fristlose Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis erfolgen

  • Fristversäumnis führt zur Unwirksamkeit



Optionen und Spielräume


Für Arbeitnehmer


Abmahnung prüfen lassen

  • Viele Abmahnungen sind formell oder inhaltlich fehlerhaft

  • Fehlerhafte Abmahnung = Kündigung angreifbar

  • Gegendarstellung zur Personalakte erwägen


Kündigung nicht akzeptieren

  • Auch bei vermeintlich klarem Fehlverhalten: Prüfung lohnt sich

  • Verhältnismäßigkeit oft nicht gegeben

  • Interessenabwägung kann zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen


Vergleichsverhandlung

  • Selbst bei berechtigter Kündigung: Abfindung möglich

  • Arbeitgeber scheuen Prozessrisiko

  • Gutes Zeugnis als Verhandlungsmasse


Für Arbeitgeber


Sorgfältige Dokumentation

  • Fehlverhalten zeitnah und konkret dokumentieren

  • Zeugen sichern

  • Abmahnung schriftlich und nachweisbar zustellen


Abmahnung vor Kündigung

  • Bei Zweifeln: lieber einmal mehr abmahnen

  • Abmahnung muss einschlägig sein

  • Reaktionsfrist beachten


Anhörung des Arbeitnehmers

  • Vor Kündigung Stellungnahme einholen

  • Kann Fehler aufdecken

  • Verbessert Position im Prozess




Klage, Verfahren und Fristen


Die 3-Wochen-Frist


Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.


Wichtig:

  • Ausschlussfrist – keine Verlängerung möglich

  • Gilt für ordentliche und fristlose Kündigung

  • Fristversäumnis = Kündigung gilt als wirksam


Die 2-Wochen-Frist bei fristloser Kündigung


Bei fristloser Kündigung muss der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes kündigen.


Wichtig:


  • Frist beginnt mit Kenntnis der kündigungsberechtigten Person

  • Bei Ermittlungen: Frist beginnt nach Abschluss der Ermittlungen

  • Fristversäumnis macht fristlose Kündigung unwirksam


Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens


Gütetermin (nach 3–5 Wochen)

  • Gericht versucht gütliche Einigung

  • Bei verhaltensbedingter Kündigung: Prozessrisiko oft hoch für beide Seiten

  • Vergleich mit Abfindung oder Zeugnis möglich


Kammertermin (nach 3–6 Monaten)

  • Beweisaufnahme (Zeugen, Dokumente)

  • Detaillierte Prüfung der Kündigungsvoraussetzungen

  • Vergleich weiterhin möglich


Urteil

  • Kündigung wirksam oder unwirksam

  • Bei Unwirksamkeit: Arbeitsverhältnis besteht fort

  • Berufung möglich



Wirtschaftliche Aspekte und Abfindung


Abfindungschancen


Grundsatz: Abfindungschancen sind geringer als bei betriebsbedingter Kündigung, da der Arbeitnehmer den Kündigungsgrund selbst gesetzt hat.


Dennoch Abfindung möglich bei:


  • Fehlerhafter oder fehlender Abmahnung

  • Unverhältnismäßigkeit der Kündigung

  • Fehlern bei der Betriebsratsanhörung

  • Zweifeln an der Beweislage


Höhe der Abfindung


Tendenziell niedriger als bei betriebsbedingter Kündigung:

  • 0,25 bis 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr

  • Abhängig von der Schwere des Vorwurfs

  • Stark abhängig von der Beweislage


Faktoren für die Abfindungshöhe:

  • Wie gut kann Arbeitgeber den Vorwurf beweisen?

  • Gab es eine wirksame Abmahnung?

  • Wie lange ist die Betriebszugehörigkeit?

  • Wie schwer wiegt der Vorwurf?


Abfindung und Arbeitslosengeld


Sperrzeit droht!

Bei verhaltensbedingter Kündigung kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen, da der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit durch sein Verhalten „selbst herbeigeführt" hat.


Sperrzeit vermeiden:

  • Im Vergleich formulieren: „Kündigung aus betrieblichen Gründen"

  • Abwicklungsvertrag statt Aufhebungsvertrag

  • Beratung durch Fachanwalt dringend empfohlen



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Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und unzählige Kündigungsschutzverfahren erfolgreich geführt. Profitieren Sie von unserer Erfahrung!



Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 20.1.2026.





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ – Verhaltensbedingte Kündigung

Kann mein Arbeitgeber mich ohne Abmahnung verhaltensbedingt kündigen?

In der Regel ist eine vorherige Abmahnung erforderlich, damit der Arbeitnehmer sein Verhalten ändern kann. Ausnahmen gelten nur bei schweren Pflichtverletzungen wie Diebstahl, Betrug oder Körperverletzung, bei denen eine Abmahnung offensichtlich sinnlos wäre. Auch wenn der Arbeitnehmer ankündigt, sein Fehlverhalten fortzusetzen, kann die Abmahnung entbehrlich sein. Im Zweifel sollten Sie die Kündigung anwaltlich prüfen lassen – fehlende oder fehlerhafte Abmahnungen sind ein häufiger Grund für die Unwirksamkeit von Kündigungen.

Welche Rechte habe ich als Führungskraft bei einer verhaltensbedingten Kündigung?

Auch Führungskräfte genießen Kündigungsschutz nach dem KSchG und können sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Allerdings werden an Führungskräfte höhere Anforderungen gestellt – Pflichtverletzungen wiegen schwerer, und eine Abmahnung kann eher entbehrlich sein. Gleichzeitig haben Führungskräfte oft bessere Verhandlungspositionen: Arbeitgeber scheuen die öffentliche Auseinandersetzung und sind eher zu Abfindungen bereit, um einen schnellen und diskreten Abschluss zu erreichen.

Was muss ich als Arbeitgeber bei einer verhaltensbedingten Kündigung beachten?

Sie müssen die Pflichtverletzung konkret dokumentieren und beweisen können. In der Regel ist eine vorherige einschlägige Abmahnung erforderlich, die formell und inhaltlich korrekt sein muss. Vor der Kündigung müssen Sie den Betriebsrat anhören und eine Interessenabwägung durchführen. Bei fristloser Kündigung gilt zusätzlich die 2-Wochen-Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes. Fehler in einem dieser Bereiche machen die Kündigung angreifbar.

Welche Fristen muss ich bei einer verhaltensbedingten Kündigung beachten?

Als Arbeitnehmer müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben – sonst gilt die Kündigung als wirksam. Der Arbeitgeber muss bei fristloser Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes handeln. Diese Fristen sind Ausschlussfristen und können nicht verlängert werden. Handeln Sie daher sofort und holen Sie sich umgehend anwaltliche Unterstützung.

Bekomme ich bei einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abfindung?

Eine Abfindung ist schwieriger zu erreichen als bei betriebsbedingter Kündigung, aber keineswegs ausgeschlossen. Wenn die Abmahnung fehlerhaft war, die Kündigung unverhältnismäßig erscheint oder Beweisschwierigkeiten bestehen, ist der Arbeitgeber oft zu einem Vergleich bereit. Die Abfindung fällt meist niedriger aus – typisch sind 0,25 bis 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Zusätzlich droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, die durch geschickte Formulierung im Vergleich vermieden werden kann.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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