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Das Zwischenzeugnis im Arbeitsrecht

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Zwischenzeugnis

Das Zwischenzeugnis

Das Zwischenzeugnis ist ein wichtiges, aber oft unterschätztes Dokument im Arbeitsrecht. Es bescheinigt einem Arbeitnehmer während eines laufenden Arbeitsverhältnisses seine bisherigen Leistungen, Kenntnisse und sein Verhalten. Im Gegensatz zum Arbeitszeugnis, das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird, dient das Zwischenzeugnis dazu,den bisherigen Verlauf und die Bewertung der Tätigkeit zu dokumentieren – oft zu strategischen oder formalen Zwecken.


Ein gesetzlicher Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht nicht ausdrücklich.Dennoch ergibt sich ein Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB),wenn der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung nachweisen kann.

Wann besteht ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?


Ein gesetzlicher Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht nicht ausdrücklich. Das Arbeitsrecht regelt nur den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Zwischenzeugnis kann aber unter bestimmten Voraussetzungen beansprucht werden. So kann ein Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Das wird insbesondere in folgenden Fällen anerkannt:


  • Vorgesetztenwechsel oder Abteilungswechsel

  • Betriebsübergang, Fusion oder Umstrukturierung

  • langandauernde Abwesenheiten (z. B. Elternzeit, Krankheit, Fortbildung)

  • Bewerbung auf eine neue Stelle (intern oder extern)

  • geplante Kündigung oder Aufhebungsvertrag

  • Wechsel in Führungsverantwortung oder neue Aufgabenbereiche


In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Pflicht, ein Zwischenzeugnis zu erteilen, weil der Arbeitnehmer ein nachvollziehbares Interesse an einer aktuellen Leistungsbewertung hat.


Form und Inhalt des Zwischenzeugnisses


Ein Zwischenzeugnis folgt in Aufbau und Stil dem eines Arbeitszeugnisses. Es muss klar, wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert sein (§ 109 GewO).


Typische Bestandteile sind:


  1. Angaben zu Person und Beschäftigungsdauer

  2. Beschreibung der Position und der Aufgaben

  3. Beurteilung von Leistung und Verhalten

  4. ggf. Erwähnung besonderer Erfolge oder Qualifikationen

  5. Abschlussformel (z. B. Dank und Zukunftswünsche)


Der Unterschied zum Endzeugnis liegt im zeitlichen Bezug: Das Zwischenzeugnis wird im Präsens formuliert („Er ist tätig als …“), während das Endzeugnis in der Vergangenheitsform steht („Er war tätig als …“).


Bedeutung in der Praxis


Ein Zwischenzeugnis kann für Arbeitnehmer strategisch sehr wertvoll sein: Es dokumentiert nicht nur den aktuellen Leistungsstand, sondern sichert auch Beweise für eine spätere Bewertung, falls es später zu Streitigkeiten über ein Endzeugnis kommt.


Zudem kann es bei Bewerbungen oder Verhandlungen über Aufhebungsverträge hilfreich sein,weil es eine neutrale und aktuelle Referenz bietet.


Arbeitgeber profitieren ebenfalls von klaren Strukturen: Ein Zwischenzeugnis kann helfen, Leistungen transparent zu machen und Missverständnisse im Arbeitsverhältnis zu vermeiden.


Pflichten des Arbeitgebers


Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Zwischenzeugnis wahrheitsgemäß, vollständig und ohne versteckte Kritik zu formulieren. Verschlüsselte oder doppeldeutige Aussagen, die das Zeugnis faktisch abwerten, sind unzulässig. Weigert sich der Arbeitgeber, trotz berechtigten Interesses ein Zwischenzeugnis auszustellen, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch gerichtlich geltend machen.


Rechte des Arbeitnehmers bei fehlerhaftem Zwischenzeugnis


Ist ein Zwischenzeugnis inhaltlich falsch oder unzutreffend, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Korrektur oder Neuausstellung. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 109 GewO. Klagen auf Zeugnisberichtigung sind zulässig, wenn


  • Tatsachen unzutreffend dargestellt sind oder

  • die Bewertung nicht den tatsächlichen Leistungen entspricht.



DR. THORN Rechtsanwälte

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80803 München

Telefon: 089 3801990




Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt

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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

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bvwp@thorn-law.de





FAQ - Zwischenzeugnis

Wann hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?

Ein gesetzlicher Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht nicht. edoch kann sich ein Anspruch als vertragliche Nebenpflicht ergeben, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Ein Anspruch besteht bei berechtigtem Interesse, z. B. bei ersetzung, Übernahme neuer Aufgaben, Vorgesetztenwechsel, drohende Insolvenz, Betriebsnachfolge, Personalabbau-Pläne, angekündigte Kündigung, längere Unterbrechungen wie Elternzeit oder Fortbildung, und Bewerbungen bei anderen Unternehmen.

Wie unterscheidet sich ein Zwischenzeugnis von einem Endzeugnis?

Ein Zwischenzeugnis wird während des Arbeitsverhältnisses ausgestellt und im Präsens formuliert, während ein Endzeugnis am Ende des Arbeitsverhältnisses erstellt und im Präteritum verfasst wird. Das Zwischenzeugnis gibt eine vorläufige Beurteilung, das Endzeugnis eine abschließende.

Muss ein Zwischenzeugnis wohlwollend formuliert sein?

Ja, ein Zwischenzeugnis muss wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert sein (§ 109 GewO). Verschlüsselte negative Bewertungen sind nicht zulässig.

Darf der Arbeitgeber die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses verweigern?

Nein, bei berechtigtem Interesse muss der Arbeitgeber das Zeugnis ausstellen. Eine Verweigerung kann arbeitsrechtlich angegriffen werden.

Kann ein Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis korrigieren lassen?

Ja, wenn das Zeugnis unrichtige oder nachweislich ungerechtfertigte Formulierungen enthält. Eine Klage auf Zeugnisberichtigung ist möglich.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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