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Aktuelles im Arbeitsrecht

Vermutungswirkung § 125 InsO bei Kündigung

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Autor: Dr. Michael Thorn,

Bei geplanter Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG und Interessenausgleich mit Namensliste vermutet § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO, dass die Kündigung des gelisteten Arbeitnehmers durch betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist.

Betriebsbedingte Kündigung - Anwalt Arbeitsrecht München DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB

Betriebsbedingte Kündigung - Vermutungswirkung des § 125 InsO

Vermutungswirkung des § 125 InsO bei betriebsbedingter Kündigung in der Insolvenz: Bei geplanter Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG und Interessenausgleich zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat mit Namensliste, vermutet § 125 I 1 Nr. 1 InsO, dass die Kündigung (↗︎ Anwalt-Kuendigung) des gelisteten Arbeitnehmers durch betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs muss die Betriebsänderung noch in Planung sein, damit dem Betriebsrat entsprechend dem Zweck des § 111 BetrVG eine Einflussnahme auf die unternehmerische Entscheidung möglich ist.


Betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz

Der Kläger war seit 2011 bei der Insolvenzschuldnerin, einem Unternehmen der Herstellung und des Vertriebs von Spezialprofilen aus Stahl und Stahlerzeugnissen mit ca. 400 Arbeitnehmern, tätig. Der beklagte Insolvenzverwalter schloss vor dem Hintergrund einer geplanten Betriebsstilllegung mit dem bei der Schuldnerin gebildeten Betriebsrat am 29. Juni 2020 einen Interessenausgleich mit drei verschiedenen, insgesamt sämtliche Arbeitnehmer aufführenden Namenslisten. Der Kläger war auf der zweiten Liste namentlich genannt. Nach Unterzeichnung des Interessenausgleichs kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis des Klägers betriebsbedingt mit Schreiben vom 29. Juni 2020 zum 31. Mai 2021 und wegen einer behaupteten Schwerbehinderung vorsorglich ein weiteres Mal mit Schreiben vom 20. August 2020 zum selben Kündigungstermin. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen diese betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz vor dem Arbeitsgericht.


Entscheidung der Vorinstanz

Das Landesarbeitsgericht sah die Kündigung als ungültig an.


Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg.

Die Kündigung vom 20. August 2020 hat das Arbeitsverhältnis des Klägers, der rechtskräftig festgestellt keinen besonderen Kündigungsschutz infolge einer Schwerbehinderung genießt, wirksam zum 31. Mai 2021 beendet. Die Kündigung ist jedenfalls aufgrund der Vermutung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO, dass sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, wirksam.

Der Beklagte hat – entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts – hinreichend dargelegt, dass die der Kündigung zugrunde liegende Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG gem. § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO geplant war. Die diesbezügliche Vermutungswirkung hat der Kläger nicht widerlegt.

Auf die Wirksamkeit der zum selben Beendigungstermin ausgesprochenen Kündigung vom 29. Juni 2020 und die im Lauf des Verfahrens von den Parteien erörterten prozessualen Probleme kam es für die Entscheidung des Senats daher nicht an.


Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2023  

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. August 2023 – 6 AZR 56/23 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 13. Januar 2023 – 16 Sa 485/21 –

Hinweis Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um eine individuelle und fundierte Beratung zu erhalten.

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