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  • AutorenbildDr. Michael Thorn

Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter?

Aktualisiert: 17. Jan.

Die Rollen des Betriebsratsvorsitzenden und des Datenschutzbeauftragten sind in der Regel nicht miteinander vereinbar.


Datenschutz im Arbeitsrecht - Anwalt für Arbeitsrecht in München
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Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter

Kann ein Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter fungieren? Der Betriebsratsvorsitz beeinträchtigt typischerweise die Rolle des Datenschutzbeauftragten, wodurch der Arbeitgeber in der Regel berechtigt ist, die Ernennung gemäß dem bis zum 24. Mai 2018 geltenden BDSG zu widerrufen.


Der Kläger, Mitarbeiter der Beklagten und Betriebsratsvorsitzender, wurde am 1. Juni 2015 zum Datenschutzbeauftragten ernannt. Aufgrund von Bedenken des Thüringer Datenschutzbeauftragten wurde diese Ernennung am 1. Dezember 2017 wegen möglicher Interessenkonflikte widerrufen. Nach Einführung der DSGVO wurde er am 25. Mai 2018 erneut abberufen.

Der Kläger behauptete, seine Position als Datenschutzbeauftragter sei weiterhin gültig. Die Beklagte argumentierte, dass Interessenkonflikte zwischen den Rollen des Datenschutzbeauftragten und des Betriebsratsvorsitzenden bestehen könnten.


Entscheidung der Vorinstanzen

Die Vorinstanzen gaben dem Kläger Recht.


Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten der Beklagten. Ein wichtiger Grund für den Widerruf liegt vor, wenn der Datenschutzbeauftragte nicht mehr die notwendige Fachkenntnis oder Zuverlässigkeit besitzt. Interessenkonflikte können die Zuverlässigkeit beeinträchtigen. Ein solcher Konflikt besteht, wenn der Datenschutzbeauftragte eine Position einnimmt, die die Datenverarbeitung beeinflusst. Der EuGH bestätigte diese Ansicht am 9. Februar 2023.


Die Rollen des Betriebsratsvorsitzenden und des Datenschutzbeauftragten sind in der Regel nicht miteinander vereinbar. Der Betriebsrat darf personenbezogene Daten nur für gesetzlich festgelegte Zwecke verwenden. Es ist fraglich, ob ein Mitglied des Betriebsrats als Datenschutzbeauftragter unabhängig agieren kann. Insbesondere die Rolle des Betriebsratsvorsitzenden steht im Widerspruch zur erforderlichen Zuverlässigkeit eines Datenschutzbeauftragten gemäß § 4f Abs. 2 Satz 1 BDSG aF.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Juni 2023 – 9 AZR 383/19 –

Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 2019 – 9 Sa 268/18



Der Datenschutzbeauftragte im Arbeitsrecht

Der Datenschutzbeauftragte spielt im Arbeitsrecht eine wichtige Rolle, da er sicherstellt, dass Unternehmen die Datenschutzbestimmungen einhalten, insbesondere im Umgang mit personenbezogenen Daten ihrer Mitarbeiter.

Aufgaben und Verantwortlichkeiten:

  • Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der Datenschutzgesetze und -richtlinien innerhalb des Unternehmens.

  • Beratung des Unternehmens in Datenschutzfragen und Sensibilisierung der Mitarbeiter für den Datenschutz.

  • Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden und Ansprechpartner bei Datenschutzverletzungen.

Ernennung und Position:

  • Der Datenschutzbeauftragte kann ein Mitarbeiter des Unternehmens oder ein externer Dienstleister sein.

  • Er sollte unabhängig sein und darf nicht aufgrund seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter benachteiligt oder entlassen werden.

  • Es kann Interessenkonflikte geben, wenn der Datenschutzbeauftragte andere Rollen im Unternehmen innehat, z.B. als Betriebsratsvorsitzender.

Rechtliche Grundlage:

  • Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten ist in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt.

  • Unternehmen sind verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen, wenn sie bestimmte Arten von Datenverarbeitung durchführen oder eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern regelmäßig mit der Datenverarbeitung beschäftigen.


Hinweis: Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um eine individuelle und fundierte Beratung zu erhalten.


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