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- Verschwiegenheitspflicht im Arbeitsrecht: Pflichten, Grenzen & Schutz
Verschwiegenheitspflicht im Arbeitsrecht: Geschäftsgeheimnisse, Geheimhaltungsklauseln und Konsequenzen bei Verstößen. Was Arbeitnehmer wissen müssen. Fachanwalt erklärt. Verschwiegenheitspflicht im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Verschwiegenheitspflicht – Geschäftsgeheimnis und Geheimhaltung Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026 Die Verschwiegenheitspflicht gehört zu den wichtigsten Nebenpflichten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis . Sie verpflichtet ihn, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben oder selbst zu verwerten. Die Verschwiegenheitspflicht ist eine Ausprägung der allgemeinen Treuepflicht und ergibt sich aus § 241 Abs. 2 BGB. Seit Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) im April 2019 ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen umfassend gesetzlich geregelt. Das GeschGehG definiert, was als Geschäftsgeheimnis gilt, welche Handlungen verboten sind und welche Rechtsfolgen ein Verstoß hat. Für den arbeitsrechtlichen Geheimnisschutz hat das Gesetz erhebliche Bedeutung – denn der Arbeitgeber muss nunmehr angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen, damit eine Information überhaupt als Geschäftsgeheimnis geschützt ist. Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die wissen wollen, welche Informationen sie geheim halten müssen und wo die Grenzen der Verschwiegenheitspflicht liegen, an Arbeitgeber, die ihre Geschäftsgeheimnisse schützen und Geheimhaltungsklauseln rechtssicher gestalten wollen, sowie an Führungskräfte mit Zugang zu besonders sensiblen Unternehmensinformationen. Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Das Wichtigste in Kürze Nebenpflicht: Die Verschwiegenheitspflicht ist eine gesetzliche Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Sie besteht auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung. Geschäftsgeheimnisgesetz: Nach dem GeschGehG ist eine Information nur dann als Geschäftsgeheimnis geschützt, wenn der Arbeitgeber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat – bloßes Vorhandensein vertraulicher Informationen genügt nicht. Dauer: Die Verschwiegenheitspflicht gilt während des gesamten Arbeitsverhältnisses. Nach dessen Beendigung besteht sie nur fort, soweit dies vertraglich vereinbart ist oder sich aus dem GeschGehG ergibt. Konsequenzen: Ein Verstoß kann eine fristlose Kündigung , Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Was ist ein Geschäftsgeheimnis? Definition nach dem GeschGehG Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist, die einen wirtschaftlichen Wert hat, weil sie geheim ist, und die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist. Alle drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine – insbesondere die angemessene Geheimhaltungsmaßnahme –, genießt die Information keinen Schutz als Geschäftsgeheimnis. Beispiele für Geschäftsgeheimnisse Typische Geschäftsgeheimnisse im Arbeitsverhältnis sind Kundenlisten und Kundenbeziehungen, Preiskalkulationen und Einkaufskonditionen, technische Verfahren und Rezepturen, Geschäftsstrategien und Expansionspläne, Finanzdaten und Bilanzkennzahlen sowie Personal- und Gehaltsdaten. Allgemein bekannte Informationen – etwa Branchenüblichkeiten oder öffentlich zugängliche Unternehmensdaten – sind keine Geschäftsgeheimnisse. Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen Der Arbeitgeber muss aktiv Maßnahmen ergreifen, um seine Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Welche Maßnahmen angemessen sind, richtet sich nach der Art der Information und den Umständen des Einzelfalls. In Betracht kommen vertragliche Geheimhaltungsklauseln im Arbeitsvertrag , technische Zugangsbeschränkungen – etwa Passwortschutz und Verschlüsselung, organisatorische Maßnahmen – etwa Zugangsberechtigungen und Need-to-know-Prinzip, sowie Kennzeichnung vertraulicher Dokumente. Ohne solche Maßnahmen kann der Arbeitgeber den Schutz des GeschGehG nicht in Anspruch nehmen – selbst wenn die Information objektiv schützenswert wäre. Umfang der Verschwiegenheitspflicht Während des Arbeitsverhältnisses Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses besteht eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Sie erstreckt sich auf alle Informationen, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt geworden sind und an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Die Verschwiegenheitspflicht gilt gegenüber Dritten – also gegenüber Familienangehörigen, Freunden, ehemaligen Kollegen und Wettbewerbern gleichermaßen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nur eingeschränkt fort. Der Arbeitnehmer darf die während des Arbeitsverhältnisses erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten frei verwenden – auch bei einem neuen Arbeitgeber. Dies gilt selbst dann, wenn diese Kenntnisse beim früheren Arbeitgeber erworben wurden. Die Grenze liegt bei konkreten Geschäftsgeheimnissen: Deren Verwertung oder Weitergabe bleibt nach dem GeschGehG auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses verboten. Darüber hinaus kann die nachvertragliche Verschwiegenheit durch eine Geheimhaltungsvereinbarung vertraglich erweitert werden. Gehalt und Vergütung Eine häufige Frage betrifft die Verschwiegenheitspflicht bezüglich des eigenen Gehalts . Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer über ihr Gehalt sprechen – ein generelles Verbot, über die eigene Vergütung zu reden, ist nach der Rechtsprechung als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Dies gilt insbesondere, weil der Austausch über Gehälter notwendig ist, um Ansprüche nach dem Entgelttransparenzgesetz geltend zu machen und den Gleichbehandlungsgrundsatz durchzusetzen. Geheimhaltungsklauseln im Arbeitsvertrag Zulässigkeit und Gestaltung Viele Arbeitsverträge enthalten ausdrückliche Geheimhaltungsklauseln. Diese sind grundsätzlich zulässig und können die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht konkretisieren und erweitern – etwa durch eine präzise Definition der geschützten Informationen, eine Erstreckung auf die nachvertragliche Zeit oder eine Vertragsstrafe für den Fall des Verstoßes. AGB-Kontrolle Geheimhaltungsklauseln in vorformulierten Arbeitsverträgen unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Unwirksam sind insbesondere Klauseln, die den Arbeitnehmer über Gebühr in seiner beruflichen Tätigkeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses einschränken, die zu weit gefasst sind und auch allgemein bekannte Informationen oder berufliche Erfahrungen erfassen, oder die eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe vorsehen. Eine nachvertragliche Verschwiegenheitsklausel, die faktisch einem Wettbewerbsverbot gleichkommt, kann unwirksam sein, wenn sie keine Karenzentschädigung vorsieht. Verschwiegenheitspflicht -Ausnahmen Hinweisgeberschutz Die Weitergabe vertraulicher Informationen ist keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, wenn sie zur Aufdeckung von Rechtsverstößen erfolgt und die Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) erfüllt sind. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften über interne Meldekanäle oder bei schwerwiegenden Verstößen direkt bei zuständigen Behörden zu melden. Eine Kündigung oder sonstige Benachteiligung wegen einer geschützten Meldung ist unwirksam. Berechtigte Interessen Die Verschwiegenheitspflicht tritt hinter berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zurück – etwa wenn er vertrauliche Informationen zur Durchsetzung eigener Rechtsansprüche benötigt. Wer eine Kündigung anfechtet oder Gehaltsansprüche geltend macht, darf dem Arbeitsgericht und seinem Anwalt die erforderlichen Informationen offenlegen. Konsequenzen bei Verstößen Die unbefugte Weitergabe oder Verwertung von Geschäftsgeheimnissen kann erhebliche Konsequenzen haben. Im arbeitsrechtlichen Bereich droht eine fristlose Kündigung – die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen an Wettbewerber stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB dar, der in der Regel keine vorherige Abmahnung erfordert. Daneben hat der Arbeitgeber Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung – bei vorsätzlicher Weitergabe haftet der Arbeitnehmer in voller Höhe. Das GeschGehG sieht darüber hinaus Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche und die Vernichtung oder Herausgabe von Materialien vor. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen – etwa der gewerbsmäßigen Weitergabe – drohen nach § 23 GeschGehG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon Treuepflicht – Nebenpflichten im Arbeitsverhältnis Wettbewerbsverbot – Wirksamkeit und Karenzentschädigung Vertragsstrafe – Höhe und Wirksamkeit Pflichtverletzung – Abmahnung und Kündigung Fristlose Kündigung – Gründe und Risiken Abmahnung – Voraussetzungen und Reaktion Arbeitnehmerhaftung – Haftungsprivileg und Verschuldensgrade Arbeitsvertrag – Inhalt und typische Klauseln Gleichbehandlungsgrundsatz – Inhalt und Grenzen Leitender Angestellter – Definition und Sonderstellung Geschäftsgeheimnisse in Gefahr oder Vorwurf eines Verstoßes? Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu allen Fragen der Verschwiegenheitspflicht – von der Gestaltung wirksamer Geheimhaltungsklauseln über die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen bis zur Abwehr einer Kündigung wegen angeblichen Geheimnisverrats. ☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Unsere Kanzlei hat in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate im Arbeitsrecht bearbeitet – darunter zahlreiche Fälle zu Geschäftsgeheimnissen und Geheimhaltungsvereinbarungen. Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Februar 2026. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Verschwiegenheitspflicht Darf ich mit Kollegen über mein Gehalt sprechen? Ja. Ein generelles Verbot, über das eigene Gehalt zu sprechen, ist unwirksam. Der Austausch über Gehälter ist notwendig, um Ansprüche auf gleiche Bezahlung durchzusetzen. Etwas anderes gilt für die Gehälter Dritter – etwa wenn Sie als Personalverantwortlicher Zugang zu den Gehaltsdaten aller Mitarbeiter haben. Gilt die Verschwiegenheitspflicht auch nach der Kündigung? Eingeschränkt. Berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen Sie frei verwenden. Konkrete Geschäftsgeheimnisse – etwa Kundenlisten oder Rezepturen – bleiben aber auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses geschützt, sofern der Arbeitgeber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat. Was muss der Arbeitgeber tun, damit Informationen geschützt sind? Der Arbeitgeber muss angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen – etwa vertragliche Geheimhaltungsklauseln, Zugangsbeschränkungen, Passwortschutz und Kennzeichnung vertraulicher Dokumente. Ohne solche Maßnahmen genießt die Information keinen Schutz nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz. Darf ich Missstände beim Arbeitgeber melden? Ja. Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Arbeitnehmer, die Rechtsverstöße über interne Meldekanäle oder bei zuständigen Behörden melden. Eine Kündigung oder sonstige Benachteiligung wegen einer geschützten Meldung ist unwirksam. Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß? Bei der unbefugten Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen drohen fristlose Kündigung, Schadensersatz in voller Höhe, Unterlassungsansprüche und bei schwerwiegenden Fällen strafrechtliche Konsequenzen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . 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Mit den zum Einsatz kommenden Tracking-Maßnahmen wollen wir eine bedarfsgerechte Gestaltung und die fortlaufende Optimierung unserer Webseite sicherstellen. Zum anderen setzen wir die Tracking-Maßnahmen ein, um die Nutzung unserer Webseite statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes für Sie auszuwerten. Diese Interessen sind als berechtigt im Sinne der vorgenannten Vorschrift anzusehen. Die jeweiligen Datenverarbeitungszwecke und Datenkategorien sind aus den entsprechenden Tracking-Tools zu entnehmen. b) Google Analytics Google Analytics wird nicht genutzt c) Google Adwords Conversion Tracking Google Conversion Tracking wird nicht genutzt 6. Social Media Plug-ins Wir setzen auf unserer Website auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO Social Plug-ins der sozialen Netzwerke Facebook, LinkedIn, Xing ein, um unsere Kanzlei hierüber bekannter zu machen. Der dahinterstehende werbliche Zweck ist als berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO anzusehen. Die Verantwortung für den datenschutzkonformen Betrieb ist durch deren jeweiligen Anbieter zu gewährleisten. Die Einbindung dieser Plug-ins durch uns erfolgt im Wege der sogenannten Zwei-Klick-Methode um Besucher unserer Webseite bestmöglich zu schützen. a) Facebook Auf unseren Seiten sind Plugins des sozialen Netzwerks Facebook, Anbieter Facebook Inc., 1 Hacker Way, Menlo Park, California 94025, USA, integriert. Die Facebook-Plugins erkennen Sie an dem Facebook-Logo oder dem “Like-Button” (“Gefällt mir”) auf unserer Seite. Eine Übersicht über die Facebook-Plugins finden Sie hier: http://developers.facebook.com/docs/plugins/ . Wenn Sie unsere Seiten besuchen, wird über das Plugin eine direkte Verbindung zwischen Ihrem Browser und dem Facebook-Server hergestellt. Facebook erhält dadurch die Information, dass Sie mit Ihrer IP-Adresse unsere Seite besucht haben. 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MEHR ERFAHREN DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>
- Aufhebungsvertrag unterschreiben: Wichtige Aspekte für Arbeitnehmer
Aufhebungsvertrag unterschreiben? Abfindung, Zeugnis, Freistellung und Wettbewerbsverbot im Überblick – Kriterien für die Bewertung eines Angebots. Unterschrift beim Aufhebungsvertrag Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Wichtige Aspekte bei der Unterschrift Mit einem Aufhebungsvertrag wird ein Arbeitsverhältnis beendet. Im Gegensatz zur Kündigung, die von einem Vertragspartner einseitig ausgesprochen wird, muss der Aufhebungsvertrag von beiden Seiten unterzeichnet werden. Es kommt daher auf Ihre Unterschrift an. Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sollten Sie die kritische Punkte beachten, um sicherzustellen, dass der Vertrag fair und rechtsgültig ist. Hier sind einerseits formale Aspekte wichtig, wie die korrekte Unterzeichnung, und andererseits inhaltliche Punkte. Formale Kriterien Schriftform und Originalunterschrift Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und von beiden Parteien mit ihrer Originalunterschrift versehen werden. Fax, elektronische Signaturen oder andere digitale Formen der Unterschrift sind nicht gültig. Üblicherweise wird der Aufhebungsvertrag gemeinsam auf einem Original unterzeichnet. Die zwingende gesetzliche Schriftform ist aber auch erfüllt, wenn mehrere identische Ausfertigungen erstellt werden, und jede Partei die für den jeweils anderen Teil bestimmte Ausfertigung unterschreibt. Dies ergibt sich aus § 126 Abs. 2 S. 2 BGB. Inhalte des Aufhebungsvertrags Ein Aufhebungsvertrag sollte folgende inhaltliche Elemente enthalten: Datum der Beendigung : Das ist das Datum, an dem das Arbeitsverhältnis enden soll. Zahlung und Höhe einer Abfindung : Weil es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt, müssen die Konditionen für eine Abfindung genau festgelegt werden. Freistellung : Vereinbarung über die Freistellung vom Arbeitsdienst bis zum Beendigungstermin. Abgeltung von Urlaub und Überstunden : Regelungen über den Ausgleich von Resturlaub und Überstunden. Zeugniserteilung : Hier sollte eine Regelung über die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses getroffen werden Rückgabe von Firmeneigentum : Eine genaue Auflistung aller Gegenstände, die zurückgegeben werden müssen. Erledigungsklausel : Eine Klausel, die festlegt, dass alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind Einvernehmlicher Abschluss Von einem einmal abgeschlossenen Aufhebungsvertrag gibt es meist kein Zurück mehr. Daher sollten Sie genau überlegen, ob Sie den Vertrag schließen wollen. Beide Parteien müssen den Vertrag aus freien Stücken und einvernehmlich unterschreiben. Keine der Parteien darf zur Unterschrift gezwungen werden. Eine Drohung mit einer Kündigung ist aber allein nicht automatisch ein Grund für die Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags. Bedenkzeit und Rechtsberatung Bevor Sie den Vertrag unterschreiben, sollten Sie immer einige Tage Bedenkzeit fordern, um den Vertrag gründlich prüfen und gegebenenfalls mit einem Experten für Arbeitsrecht besprechen zu können. Dies hilft, sicherzustellen, dass der Vertrag keine rechtlichen Fallstricke enthält und die Höhe der Abfindung angemessen ist. Verzicht auf Kündigungsschutz Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags verzichtet der Arbeitnehmer komplett auf seinen Kündigungsschutz. Dies muß sorgfältig abgewogen werden, da es zu rechtlichen und finanziellen Nachteilen kommen kann. Die Vorteile, die Ihnen Ihr Kündigungsschutz bieten würde, sollten inhaltlich durch den Aufhebungsvertrag mindestens ebenso gewährt werden. Hierzu sind entsprechende Formulierungen nötig. Einbußen beim Arbeitslosengeld Arbeitnehmer müssen mit Einbußen beim Arbeitslosengeld rechnen, wenn sie ein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beenden, weil dies an sich nicht vorgesehen ist und deshalb oft zur Verhängung einer Sperrfrist führt. Es ist ratsam im Vorfeld zu klären, ob eine eventuelle Sperrfrist droht um keine unliebsame Überraschung zu erleben. Eine sorgfältige Berücksichtigung kritischer Aspekte sichert Ihre Rechte und Interessen. Die anwaltliche Beratung, wie durch DR. THORN Rechtsanwälte, kann hierbei wertvolle Unterstützung bieten. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Schriftform Aufhebungsvertrag Muss ein Aufhebungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden? Ja, gemäß § 623 BGB muss ein Aufhebungsvertrag schriftlich abgeschlossen und von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben werden. Sind elektronische Signaturen oder E-Mails für einen Aufhebungsvertrag zulässig? Nein, elektronische Signaturen, E-Mails oder Faxe erfüllen nicht die gesetzliche Schriftform und machen den Aufhebungsvertrag unwirksam. Was passiert, wenn die Schriftform nicht eingehalten wird? Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist der Aufhebungsvertrag gemäß § 125 BGB nichtig, und das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Können mehrere identische Ausfertigungen des Aufhebungsvertrags verwendet werden? Bei mehreren identischen Ausfertigungen reicht die Unterschrift jeder Partei auf dem für den anderen Teil bestimmten Exemplar, § 126 Abs. 2 S. 2 BGB. Die Ausnahme gilt auch im Arbeitsrecht. Die Regelung erleichtert den Aufhebungsvertrag, da nicht beide Parteien auf demselben physischen Dokument unterschreiben müssen, solange die Ausfertigungen inhaltlich identisch sind. Welche weiteren formalen Kriterien sind bei einem Aufhebungsvertrag zu beachten? Neben der Schriftform sollten alle Vereinbarungen klar und verständlich formuliert sein. Es empfiehlt sich, jede Seite zu nummerieren und gegebenenfalls zu unterzeichnen, um die Einheitlichkeit des Dokuments sicherzustellen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. 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- Sperrzeit - Arbeitslosengeld - Kündigung & Aufhebungsvertrag
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Gründe für Sperrzeiten nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag und welche Gestaltungsspielräume es zur Vermeidung gibt. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld - Vermeidung und Strategien Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Wie Sie Sperrzeit vermeiden und Arbeitslosengeld erhalten Die Sperrzeit ist eine der größten finanziellen Fallen beim Aufhebungsvertrag . Viele Arbeitnehmer unterschreiben einen Aufhebungsvertrag, freuen sich über die Abfindung - und stehen dann drei Monate ohne jedes Einkommen da, weil die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt hat. Zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld bedeuten bei einem Anspruch von 2.000 Euro monatlich einen Verlust von 6.000 Euro. Das kann die gesamte Abfindung auffressen und existenzbedrohend werden. Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III tritt ein, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis selbst beenden oder durch Ihr Verhalten Anlass zur Kündigung geben - ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Bei einem Aufhebungsvertrag verhängt die Arbeitsagentur fast automatisch eine Sperrzeit, weil Sie aktiv an der Beendigung mitwirken. Doch es gibt klare Strategien, um die Sperrzeit zu vermeiden. Dieser Artikel zeigt auf, wie die Sperrzeit funktioniert, wann sie verhängt wird und wie sie vermieden werden kann. Sie erfahren, was als wichtiger Grund gilt, wie Sie diesen nachweisen, welche Formulierungen im Aufhebungsvertrag entscheidend sind und welche taktischen Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten. Mit der richtigen Vorbereitung können Sie Ihre Abfindung erhalten und trotzdem sofort Arbeitslosengeld beziehen. Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate betreut und unzählige Aufhebungsverträge so gestaltet, dass unsere Mandanten keine Sperrzeit erhielten. Unsere Erfahrung zeigt: Mit präziser Darlegung des wichtigen Grundes und strategischer Vertragsgestaltung lässt sich die Sperrzeit in den meisten Fällen vermeiden. Der Schlüssel liegt in der schriftlichen Dokumentation, dass der Arbeitgeber andernfalls gekündigt hätte. Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für sozialrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Was ist eine Sperrzeit? Eine Sperrzeit ist ein Zeitraum, in dem Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, obwohl Sie arbeitslos sind und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 159 Abs. 1 SGB III: "Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit." Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeiführen oder verlängern. Der häufigste Fall in der Praxis: Sie schließen einen Aufhebungsvertrag ab und beenden damit aktiv Ihr Arbeitsverhältnis. Die Sperrzeit hat zwei gravierende Folgen: Erstens erhalten Sie für die gesamte Dauer der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld. Zweitens wird die Sperrzeit von Ihrer Gesamtanspruchsdauer abgezogen - hätten Sie normalerweise zwölf Monate Anspruch, verkürzt sich dieser auf neun Monate. Sperrzeit und Ruhen auch gleichzeitig! Die Sperrzeit ist etwas anderes als das Ruhen des Arbeitslosengeldes nach § 158 SGB III. Das Fatale: Beide Mechanismen können gleichzeitig greifen und summieren sich dann zu einer noch längeren Zeit ohne Arbeitslosengeld. Sperrzeit tritt ein bei: Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund (Sanktion wegen selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit). Ruhen tritt ein bei: Abfindungszahlung und Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist (Verschiebung des Leistungsbeginns). Rechtsgrundlagen : Die Sperrzeit richtet sich nach § 159 SGB III, das Ruhen nach § 158 SGB III. Beide Mechanismen sind rechtlich unabhängig und können nebeneinander greifen. Worst-Case : Sie schließen am 31. Januar einen Aufhebungsvertrag zum 28. Februar, ohne Gefahr einer anderweitigen Kündigung. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Monatsende (würde bis 31. Juli laufen). Sie erhalten eine Abfindung . Folge: Ab 1. März: Sperrzeit von zwölf Wochen (bis Ende Mai) - wegen Aufhebungsvertrag ohne nachgewiesenen wichtigen Grund Ab 1. Juni: Ruhen bis 31. Juli (fünf Monate) - weil Kündigungsfrist um fünf Monate verkürzt wurde Erstes Arbeitslosengeld: ggf. erst ab 1. August Hinweis : Die konkrete Ruhezeit ergibt sich aus § 158 SGB III (insb. maßgebliche Kündigungsfrist und Entlassungsentschädigung/Abfindung) und wird einzelfallbezogen berechnet. Kranken-/Pflegeversicherung : Während einer Sperrzeit besteht grundsätzlich Versicherungspflicht; die Beiträge trägt in der Regel die BA. Achtung: Beim Ruhen nach § 158 SGB III entfällt die Pflichtversicherung über die BA – es sind eigene Lösungen (Familienversicherung, freiwillige Mitgliedschaft) zu prüfen. Sie stehen somit ggf. sechs Monate ohne Arbeitslosengeld da. Die Abfindung muss Sie über diese gesamte Zeit finanzieren. Detaillierte Informationen zum Ruhen und zur Berechnung der Ruhezeit finden Sie in unserem Artikel zu Abfindung und Arbeitslosengeld . Wann wird Sperrzeit verhängt? Die Sperrzeit tritt in verschiedenen Situationen ein. Für Arbeitnehmer bei einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag sind besonders relevant: Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe Dies ist der häufigste Fall. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe wird verhängt, wenn Sie: Einen Aufhebungsvertrag abschließen : Sie einigen sich mit dem Arbeitgeber einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag . Die Arbeitsagentur sieht dies als aktive Mitwirkung an der Arbeitslosigkeit. Selbst kündigen : Sie sprechen eine Eigenkündigung aus, ohne dass bereits eine neue Stelle gesichert ist. Verhaltensbedingt gekündigt werden : Der Arbeitgeber kündigt Ihnen wegen einer Pflichtverletzung , und die verhaltensbedingte Kündigung ist wirksam. Die Arbeitsagentur geht davon aus, dass Sie durch Ihr Verhalten selbst Anlass zur Kündigung gegeben haben Die Sperrzeit beträgt in diesen Fällen grundsätzlich zwölf Wochen. Verkürzung auf 6 oder 3 Wochen ist nach § 159 Abs. 3 SGB III möglich (insb. bei geringer Schwere der Pflichtverletzung/kurzer Beschäftigungsdauer). Weitere Sperrzeitgründe Verspätete Arbeitsuchendmeldung : Wer sich nicht spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet, erhält eine einwöchige Sperrzeit. Meldeversäumnis : Wer einem Termin bei der Agentur für Arbeit fernbleibt, erhält eine einwöchige Sperrzeit. Arbeitsablehnung : Wer eine zumutbare Arbeit ablehnt, erhält eine Sperrzeit von drei bis zwölf Wochen. Abbruch einer Maßnahme : Wer eine Eingliederungsmaßnahme abbricht, erhält eine Sperrzeit von drei bis zwölf Wochen. Ausweg aus Sperrzeit - wichtiger Grund Die Sperrzeit wird nur dann nicht verhängt, wenn ein wichtiger Grund für Ihr Verhalten vorliegt. Was ein wichtiger Grund ist, definiert das Gesetz nicht abschließend. Die Arbeitsagentur und die Sozialgerichte haben aber über Jahrzehnte Fallgruppen entwickelt. Wichtiger Grund bei Aufhebungsvertrag Der mit Abstand häufigste und wichtigste Fall in der Praxis ist: Der Arbeitgeber hätte Ihnen ohnehin gekündigt. Wenn Sie durch den Aufhebungsvertrag nur einer unvermeidbaren Kündigung zuvorkommen, liegt ein wichtiger Grund vor. Voraussetzungen für diesen wichtigen Grund: Die betriebsbedingte Kündigung war konkret und ernsthaft: Der Arbeitgeber hatte einen rechtlich haltbaren Kündigungsgrund und war entschlossen zu kündigen. Eine bloße Möglichkeit oder vage Drohung reicht nicht. Die Kündigung war rechtmäßig: Eine unwirksame Kündigung begründet keinen wichtigen Grund, weil Sie durch eine Kündigungsschutzklage Ihren Arbeitsplatz hätten retten können. Die ordentliche Kündigungsfrist wird eingehalten: Das Arbeitsverhältnis endet zum selben Zeitpunkt, zu dem es bei einer ordentlichen Kündigung geendet hätte. Bei Verkürzung der Frist kann zusätzlich das Ruhen des Arbeitslosengeldes eintreten. Die Abfindung beträgt höchstens 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr: Höhere Abfindungen deuten darauf hin, dass Sie nicht nur einer Kündigung zuvorkommen, sondern den Aufhebungsvertrag aus anderen Gründen attraktiv fanden. Beispiel wichtiger Grund liegt vor: Ihr Arbeitgeber teilt Ihnen schriftlich mit, dass er betriebsbedingt Personal abbauen muss und Ihnen zum 30. Juni kündigen wird. Sie schließen einen Aufhebungsvertrag zum 30. Juni mit einer Abfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr. Kündigungsfrist wäre drei Monate zum Monatsende gewesen - diese wird eingehalten. Ergebnis : Wichtiger Grund liegt vor, keine Sperrzeit. Beispiel: wichtiger Grund liegt NICHT vor Ihr Arbeitgeber erwähnt beiläufig, dass es wirtschaftliche Schwierigkeiten gibt. Sie schließen einen Aufhebungsvertrag mit hoher Abfindung (1,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr) zum 31. März, obwohl die Kündigungsfrist bis 30. Juni laufen würde. Ergebnis : Wohl kein wichtiger Grund, Sperrzeit von zwölf Wochen plus Ruhen des Arbeitslosengeldes. Rechtsprechung: weitere wichtige Gründe Neben der drohenden Kündigung gibt es weitere wichtige Gründe, die eine Sperrzeit abwenden können. Diese sind in der Praxis schwieriger durchzusetzen, aber mit guter Dokumentation möglich. Gesundheitliche Gründe Sie können die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, und eine anderweitige Beschäftigung beim Arbeitgeber ist nicht möglich oder zumutbar. Voraussetzungen nach der Rechtsprechung Ärztliches Attest, das konkret feststellt, dass Sie die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss dauerhaft oder zumindest längerfristig sein (nicht nur vorübergehende Erkrankung) Der Arbeitgeber kann Ihnen keine andere, gesundheitlich zumutbare Tätigkeit anbieten Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das mildere Mittel gegenüber Krankengeldfortzahlung BSG-Rechtsprechung Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass gesundheitliche Gründe nur dann einen wichtigen Grund darstellen, wenn die Arbeitsunfähigkeit für die konkrete Tätigkeit auf Dauer zu erwarten ist BSG-Linie: Für einen „wichtigen Grund“ genügt eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht; erforderlich ist eine fachärztliche, tätigkeitsbezogene Prognose zur (dauerhaften) Einschränkung. Praktische Umsetzung Lassen Sie sich von einem Facharzt (nicht nur Hausarzt) ein ausführliches Attest ausstellen Das Attest muss konkret auf Ihre Tätigkeit eingehen: "Der Patient kann aufgrund von [Diagnose] die Tätigkeit als [Berufsbezeichnung] dauerhaft nicht mehr ausüben." Holen Sie gegebenenfalls ein betriebsärztliches Gutachten ein Dokumentieren Sie, dass der Arbeitgeber keine alternative zumutbare Tätigkeit anbieten kann Legen Sie längere Krankheitsphasen in der Vergangenheit dar Beispiel aus der Praxis Eine Krankenschwester mit schweren Rückenproblemen kann die körperlich belastende Pflegetätigkeit nicht mehr ausüben. Fachärztliches Attest liegt vor. Der Arbeitgeber hat keine Bürotätigkeit anzubieten. Aufhebungsvertrag mit Abfindung. Wichtiger Grund wird anerkannt, keine Sperrzeit. Mobbing am Arbeitsplatz Systematisches, fortgesetztes Mobbing durch Vorgesetzte oder Kollegen, das die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Voraussetzungen nach der Rechtsprechung : Systematisches, wiederholtes Verhalten (nicht einzelne Konflikte) Objektiv unzumutbare Situation (nicht nur subjektives Empfinden) Sie haben zunächst versucht, innerhalb des Betriebs Abhilfe zu schaffen (Beschwerde beim Arbeitgeber, Betriebsrat) Der Arbeitgeber hat nicht ausreichend eingegriffen LSG-Rechtsprechung Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Eigenkündigung wegen Mobbings einen wichtigen Grund darstellen kann, wenn das Mobbing nachgewiesen wird und der Arbeitgeber nicht für Abhilfe gesorgt hat (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2018 - L 8 AL 4144/17). Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer. Praktische Umsetzung - Das Mobbing-Tagebuch : Führen Sie ein detailliertes Mobbing-Tagebuch mit Datum, Uhrzeit, beteiligten Personen, Zeugen, konkretem Vorfall Sammeln Sie E-Mails, Nachrichten, Notizen als Beweise Dokumentieren Sie jede Beschwerde beim Arbeitgeber oder Betriebsrat mit Datum und Reaktion Holen Sie Zeugenaussagen von Kollegen ein (schriftlich) Lassen Sie sich bei psychischen Folgen ärztlich behandeln und attestieren Kritischer Punkt : Mobbing ist extrem schwer nachzuweisen. Die Arbeitsagentur ist skeptisch und fordert umfangreiche Beweise. Ohne Mobbing-Tagebuch und Zeugen sind die Erfolgsaussichten gering. Beispiel aus der Praxis : Ein Arbeitnehmer wird über Monate von seinem Vorgesetzten systematisch herabgewürdigt, bei Besprechungen übergangen, erhält unmögliche Aufgaben. Er dokumentiert alles, beschwert sich schriftlich beim Arbeitgeber - ohne Erfolg. Psychische Erkrankung wird ärztlich attestiert. Aufhebungsvertrag. Mit umfassender Dokumentation wird wichtiger Grund anerkannt. Unzumutbare Arbeitsbedingungen Der Arbeitgeber verletzt schwerwiegend seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag , sodass Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Typische Fälle : Ausbleibende oder verspätete Lohnzahlung über mehrere Monate Schwere Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften, die Ihre Gesundheit gefährden Straftaten des Arbeitgebers, in die Sie involviert werden sollen Drastische, einseitige Verschlechterung der Arbeitsbedingungen BSG-Rechtsprechung Rechtsprechungsgrundsatz: Erhebliche Pflichtverletzungen (z. B. mehrmonatige Lohnrückstände trotz Abmahnung) können die Fortsetzung unzumutbar machen und einen wichtigen Grund begründen. Praktische Umsetzung Fordern Sie den Arbeitgeber schriftlich zur Abhilfe auf (z.B. Lohnzahlung, Beseitigung von Mängeln) Setzen Sie eine angemessene Frist Dokumentieren Sie alle Pflichtverletzungen mit Datum und Details Bei Gesundheitsgefährdung: Melden Sie dies der Berufsgenossenschaft Erwägen Sie zunächst eine fristlose Kündigung - diese vermeidet die Sperrzeit sicherer als ein Aufhebungsvertrag, da die Arbeitsagentur eher anerkennt, dass Sie zur Kündigung gezwungen waren. Umzug aus persönlichen Gründen Sie müssen aus zwingenden persönlichen Gründen umziehen, und die Beibehaltung des Arbeitsverhältnisses ist unzumutbar. Anerkannte Fälle Umzug zum Ehepartner oder Lebenspartner, der aus beruflichen Gründen umziehen muss (keine freie Entscheidung) Umzug zur Pflege eines nahen Angehörigen (Eltern, Kinder), wenn Pflegebedürftigkeit nachgewiesen ist Umzug wegen Trennung/Scheidung, wenn Sie aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen müssen Nicht anerkannt Umzug aus freier Entscheidung (z.B. "Ich will einfach in eine andere Stadt") Umzug, um näher bei Freunden zu wohnen Umzug in attraktivere Wohngegend BSG-Rechtsprechung Der Umzug muss zwingend erforderlich sein, nicht nur wünschenswert. Bei Umzug zum Ehepartner muss dieser einen wichtigen Grund für seinen Umzug haben (z.B. neue Arbeitsstelle, der er nicht ausweichen kann) (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 11a AL 39/07 R). Praktische Umsetzung Belegen Sie den zwingenden Grund für den Umzug (Arbeitsvertrag des Partners, Pflegebescheinigung) Weisen Sie nach, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (zu große Entfernung, keine bezahlbare Wohnung in Arbeitsnähe) Dokumentieren Sie, dass Sie versucht haben, eine Lösung mit dem Arbeitgeber zu finden (Home-Office, Versetzung) Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger Sie müssen einen nahen Angehörigen pflegen, und die Vereinbarkeit mit Ihrer Arbeit ist nicht möglich. Voraussetzungen Pflegebedürftigkeit des Angehörigen muss durch Pflegestufe/Pflegegrad nachgewiesen sein Sie sind die einzige Person, die die Pflege übernehmen kann (keine anderen Angehörigen verfügbar, keine bezahlbare professionelle Pflege) Der Arbeitgeber kann keine Teilzeitlösung oder Home-Office anbieten Sie haben Pflegezeit nach Pflegezeitgesetz geprüft Praktische Umsetzung Bescheid über Pflegestufe/Pflegegrad vorlegen Erklären Sie, warum Sie die Pflege übernehmen müssen (keine Geschwister, zu teuer, etc.) Dokumentieren Sie Gespräche mit dem Arbeitgeber über Lösungsmöglichkeiten Weisen Sie nach, dass Pflegezeit nach Pflegezeitgesetz nicht ausreicht Kritisch Die Arbeitsagentur prüft sehr genau, ob nicht eine professionelle Pflegekraft eingesetzt werden könnte. Bloße Präferenz für eigene Pflege reicht nicht. Wer muss was? Darlegungs- & Beweislast Ein oft missverstandener Punkt: Die Darlegungslast für den wichtigen Grund liegt beim Arbeitslosen. Er muss der Arbeitsagentur schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vorlag. Ihre Darlegungslast Sie müssen vortragen und durch Dokumente belegen: Dass der Arbeitgeber Ihnen konkret mit Kündigung gedroht hat Welchen Kündigungsgrund der Arbeitgeber hatte (betriebsbedingt, personenbedingt) Dass die Kündigung rechtlich wirksam gewesen wäre Dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde Bei anderen wichtigen Gründen: Die konkreten Umstände (Mobbing, Gesundheit, etc.) Wichtig : Bloße Behauptungen reichen nicht. Sie brauchen Beweise: schriftliche Bestätigungen, ärztliche Atteste, Zeugenaussagen, Protokolle. Ermittlungspflicht der Arbeitsagentur Die Arbeitsagentur ist allerdings nicht nur passive Prüfinstanz. Sie hat nach § 20 SGB X eine Ermittlungspflicht. Das bedeutet: Wenn Sie einen wichtigen Grund geltend machen und erste Anhaltspunkte liefern, muss die Arbeitsagentur von Amts wegen den Sachverhalt aufklären. Die Arbeitsagentur muss: Ihren Vortrag ernst nehmen und prüfen Gegebenenfalls Rückfragen stellen und weitere Unterlagen anfordern Im Zweifel den Arbeitgeber befragen Nicht einseitig zu Ihrem Nachteil entscheiden In der Praxis : Die Arbeitsagentur neigt dazu, bei Aufhebungsverträgen standardmäßig Sperrzeit zu verhängen. Viele Sachbearbeiter prüfen nicht gründlich genug. Deshalb ist Ihre proaktive, umfassende Dokumentation so entscheidend. Je besser Ihre Unterlagen, desto schwerer kann die Arbeitsagentur den wichtigen Grund ignorieren. Beweis und Zweifel Im Verwaltungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X). Vor Gericht entscheidet das Sozialgericht nach freier Überzeugungsbildung (§ 128 SGG). Für die Anerkennung eines wichtigen Grundes genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, die durch schlüssige, belegte Tatsachen zu stützen ist. Das ist weniger als 100-prozentige Gewissheit. Wenn aus Ihren Unterlagen mit hoher Wahrscheinlichkeit hervorgeht, dass der Arbeitgeber Sie gekündigt hätte, genügt das. Dokumentation des wichtigen Grundes Die Arbeitsagentur verhängt standardmäßig Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen. Sie müssen den wichtigen Grund aktiv nachweisen. Hier liegt der Schlüssel zum Erfolg: Je besser Ihre Dokumentation, desto höher die Chance, die Sperrzeit zu vermeiden. Schriftliche Bestätigung durch den Arbeitgeber Das wichtigste Dokument ist eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, dass er Sie andernfalls gekündigt hätte. Diese Bestätigung sollte direkt im Aufhebungsvertrag stehen. Muster für Formulierung im Aufhebungsvertrag: " Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass er das Arbeitsverhältnis andernfalls aus betriebsbedingten Gründen zum 30. Juni 2025 ordentlich gekündigt hätte. Die ordentliche Kündigungsfrist zum Monatsende beträgt drei Monate. Die ordentliche Kündigungsfrist hätte bis zum [Datum] gedauert und wird eingehalten. Der Arbeitnehmer schließt diesen Aufhebungsvertrag, um einer ansonsten unvermeidbaren betriebsbedingten Kündigung zuvorzukommen ." Diese Formulierung dokumentiert entscheidenden Punkte: drohende Kündigung, Kündigungsgrund (betriebsbedingt), Kündigungsfrist wird eingehalten, wichtiger Grund für Aufhebungsvertrag. Hinweis : Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt für Ihre individuelle Formulierung, wenn Sie einen konkreten Fall haben. Alternative, wenn Arbeitgeber sich weigert: Lassen Sie sich die Kündigungsabsicht in einem separaten Schreiben bestätigen. Idealerweise vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags. Mindestens sollte aus dem Schreiben hervorgehen: Kündigungsgrund, Kündigungstermin, dass Kündigung ernsthaft beabsichtigt war. Weitere Dokumente Sammeln Sie alle Unterlagen, die den wichtigen Grund belegen: Bei betriebsbedingter Kündigung: Betriebsratsprotokolle über geplanten Personalabbau Schreiben des Arbeitgebers über wirtschaftliche Schwierigkeiten Pressemitteilungen über Stellenabbau im Unternehmen Gesprächsnotizen über Kündigungsandrohung Bei gesundheitlichen Gründen: Ärztliches Attest über Arbeitsunfähigkeit für die konkrete Tätigkeit Gutachten des Betriebsarztes Krankmeldungen über längere Zeiträume Bei Mobbing: Protokolle über Vorfälle (mit Datum, Uhrzeit, anwesenden Personen) E-Mails und Nachrichten Zeugenaussagen von Kollegen Beschwerden beim Arbeitgeber oder Betriebsrat Vortrag bei der Arbeitsagentur Legen Sie der Arbeitsagentur alle Unterlagen vor, sobald Sie sich arbeitslos melden. Warten Sie nicht ab, bis die Sperrzeit bereits verhängt wurde. Je früher und umfassender Sie dokumentieren, desto höher die Erfolgsaussichten. Muster-Vortrag bei der Arbeitsagentur: " Ich habe einen Aufhebungsvertrag geschlossen, weil mir mein Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass er mir andernfalls betriebsbedingt zum 30. Juni gekündigt hätte. Dies ist im Aufhebungsvertrag dokumentiert (siehe Seite 2, Absatz 3). Die ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende wurde eingehalten. Die Abfindung beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Ich habe den Aufhebungsvertrag geschlossen, um einer unvermeidbaren Kündigung zuvorzukommen. Ein wichtiger Grund nach § 159 SGB III liegt vor. " Hinweis : Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt für Ihre individuelle Formulierung, wenn Sie einen konkreten Fall haben. Aktuelle Rechtsprechung Bundessozialgericht Die Rechtsprechung zur Sperrzeit entwickelt sich ständig weiter. Hier einige wichtige neuere Entscheidungen des Bundessozialgerichts, die für die Praxis relevant sind: Aufhebungsvertrag zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigung BSG, Urteil vom 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R (Grundsatzentscheidung) Das BSG hat entschieden, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht automatisch zu einer Sperrzeit führt, wenn der Arbeitnehmer einer drohenden betriebsbedingten Kündigung zuvorkommt. Voraussetzung: Die Kündigung war konkret, ernsthaft und rechtmäßig. Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass ihm bei Ablehnung des Aufhebungsvertrags mit hoher Wahrscheinlichkeit gekündigt worden wäre. Praxisfolge : Diese Entscheidung ist die Grundlage für die heutige Praxis. Sie müssen die drohende Kündigung aber sauber dokumentieren - bloße Behauptungen reichen nicht. Abfindungshöhe als Indiz BSG, Urteil vom 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R Eine Abfindung, die deutlich über 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr liegt, kann als Indiz gewertet werden, dass der Aufhebungsvertrag nicht nur zur Vermeidung einer Kündigung geschlossen wurde, sondern auch andere Motive eine Rolle spielten. Dies erschwert die Anerkennung des wichtigen Grundes. Praxisfolge : Bei Abfindungen über 0,5 müssen Sie besonders gut dokumentieren, dass die Kündigung drohte. Die höhere Abfindung allein macht den wichtigen Grund nicht zunichte, erhöht aber die Anforderungen an die Nachweise. Vermeidung der Sperrzeit: Strategien 1. Arbeitgeberkündigung statt Aufhebungsvertrag Die sicherste Methode, Sperrzeit zu vermeiden: Lassen Sie sich vom Arbeitgeber kündigen statt einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Bei einer betriebsbedingten Kündigung ohne Fehlverhalten Ihrerseits wird keine Sperrzeit verhängt. Sie können trotzdem eine Abfindung aushandeln - über einen Vergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage oder durch § 1a KSchG (Arbeitgeber bietet im Kündigungsschreiben Abfindung an, wenn Sie nicht klagen). 2. Kündigungsfrist exakt einhalten Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag schließen: Achten Sie peinlich genau darauf, dass das Beendigungsdatum der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht. Prüfen Sie : Ihre individuelle Kündigungsfrist aus Arbeitsvertrag Tarifvertragliche Kündigungsfristen Gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB (abhängig von Betriebszugehörigkeit) Kündigungstermin (zum 15. oder zum Monatsende) Beispiel : Ihr Arbeitsvertrag sieht Kündigung zum Quartalsende mit drei Monaten Frist vor. Sie sind seit acht Jahren im Unternehmen. Gesetzliche Frist wäre drei Monate zum Monatsende. Sie müssen die längere tarifliche/vertragliche Frist einhalten. 3. Abfindung nicht zu hoch ansetzen Eine Abfindung über 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr kann von der Arbeitsagentur als Indiz gewertet werden, dass Sie den Aufhebungsvertrag nicht nur wegen drohender Kündigung, sondern aus anderen Gründen abgeschlossen haben. Aber : Sie müssen nicht auf eine höhere Abfindung verzichten! Verhandeln Sie eine höhere Abfindung, aber seien Sie sich bewusst, dass dies die Argumentation gegenüber der Arbeitsagentur erschwert. In der Praxis funktioniert es oft trotzdem, wenn die übrigen Voraussetzungen (drohende Kündigung, Kündigungsfrist) erfüllt sind. 4. Freistellung richtig gestalten Viele Aufhebungsverträge enthalten eine Freistellung bis zum Beendigungstermin. Sie arbeiten nicht mehr, erhalten aber weiter Gehalt. Dies ist unproblematisch und löst keine Sperrzeit aus. Vorsicht bei unbezahlter oder teilweise unbezahlter Freistellung vor dem vertraglichen Endtermin – dies kann als faktische Verkürzung der Kündigungsfrist gewertet werden und Ruhen auslösen. 5. Turbo-Klausel einbauen Eine Turbo-Klausel (auch Sprinter-Klausel) erlaubt Ihnen, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn Sie einen neuen Job finden. Sie verzichten dann auf einen Teil der Abfindung. Vorteil : Wenn Sie schnell einen neuen Job finden, werden Sie gar nicht erst arbeitslos - dann sind Sperrzeit und Ruhen irrelevant. Beispiel-Formulierung : "Der Arbeitnehmer ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen vorzeitig zu beenden, wenn er eine neue Beschäftigung antritt. In diesem Fall reduziert sich die Abfindung um 25 Prozent." Sperrzeit trotz wichtigem Grund - Abwehr Wenn die Arbeitsagentur trotz wichtigem Grund eine Sperrzeit verhängt, können Sie sich wehren. Widerspruchsverfahren Gegen den Sperrzeitbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist kostenfrei. Eine aufschiebende Wirkung besteht nicht automatisch. Sie kann im Eilverfahren nach § 86b SGG beim Sozialgericht beantragt und – bei Erfolg – angeordnet werden. Im Widerspruch Legen Sie alle Beweismittel vor (Aufhebungsvertrag, Arbeitgeberbestätigung, etc.) Begründen Sie ausführlich, warum ein wichtiger Grund vorliegt Berufen Sie sich auf § 159 Abs. 1 S. 2 SGB III (wichtiger Grund) Zitieren Sie die Rechtsprechung zu wichtigen Gründen Tipp : Lassen Sie den Widerspruch von einem Fachanwalt formulieren. Die Erfolgsaussichten steigen deutlich. Klage vor dem Sozialgericht Wenn der Widerspruch erfolglos bleibt, können Sie binnen eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei (keine Gerichtskosten, keine Anwaltskosten bei Unterliegen). Die Rechtsprechung der Sozialgerichte ist arbeitnehmerfreundlich. Wenn Sie die drohende Kündigung gut dokumentiert haben, stehen die Erfolgsaussichten gut. Häufige Fehler bei der Sperrzeit Fehler 1: Aufhebungsvertrag unterschreiben ohne rechtliche Beratung Die meisten Arbeitnehmer unterschreiben spontan, ohne zu wissen, dass Sperrzeit droht. Lassen Sie jeden Aufhebungsvertrag vor Unterschrift von einem Fachanwalt prüfen. Fehler 2: Keine schriftliche Bestätigung der drohenden Kündigung Viele Arbeitnehmer verlassen sich auf mündliche Zusagen des Arbeitgebers. Ohne schriftliche Bestätigung haben Sie später nichts in der Hand. Bestehen Sie auf einer Klausel im Aufhebungsvertrag. Fehler 3: Kündigungsfrist verkürzen Ein häufiger Fehler: Der Arbeitgeber möchte Sie schnell loswerden und bietet einen früheren Beendigungstermin. Sie akzeptieren, weil Sie die Abfindung schneller erhalten. Ergebnis: Sperrzeit plus Ruhen des Arbeitslosengeldes. Bestehen Sie auf Einhaltung der Kündigungsfrist. Fehler 4: Zu spät bei der Arbeitsagentur melden Sie müssen sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Viele vergessen das - und kassieren zusätzlich eine einwöchige Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Fehler 5: Unterlagen nicht vollständig vorlegen Sie haben einen wichtigen Grund, legen der Arbeitsagentur aber nur den Aufhebungsvertrag vor, ohne weitere Dokumente. Die Arbeitsagentur verhängt Sperrzeit. Legen Sie ALLE Beweismittel sofort vor. Fehler 6: Gegen Sperrzeitbescheid nicht vorgehen Viele Arbeitnehmer akzeptieren den Sperrzeitbescheid resigniert. Dabei lohnt sich Widerspruch in vielen Fällen. Die Sozialgerichte sind eher arbeitnehmerfreundlich. Fehler 7: Emotionale statt strategische Entscheidung Manche Arbeitnehmer wollen dem Arbeitgeber "eins auswischen" und kündigen selbst. Oder sie sind froh, endlich rauszukommen, und unterschreiben übereilt. Treffen Sie strategische Entscheidungen: Was kostet mich die Sperrzeit? Kann ich sie vermeiden? Checkliste: Sperrzeit vermeiden Vor Unterzeichnung Aufhebungsvertrag von Fachanwalt prüfen lassen Schriftliche Bestätigung: Arbeitgeber hätte andernfalls gekündigt Kündigungsgrund prüfen (betriebsbedingt, personenbedingt, verhaltensbedingt) Ordentliche Kündigungsfrist ermitteln (Vertrag, Tarifvertrag, Gesetz) Beendigungsdatum entspricht Kündigungsfrist Abfindungshöhe einordnen: ≈ 0,5 Monatsgehälter pro Jahr (Nähe zu § 1a KSchG) ist regelmäßig unkritisch; deutlich darüber kann ein Indiz gegen „wichtigen Grund“ sein: Dokumentation der konkret drohenden, rechtmäßigen Kündigung verstärken (Kündigungsgrund, Frist, Sozialauswahl/Umsetzbarkeit). Formulierung im Aufhebungsvertrag dokumentiert wichtigen Grund Alle Beweismittel sammeln (Kündigungsandrohung, Betriebsratsprotokolle, etc.) Nach Unterzeichnung Spätestens 3 Monate vor Beendigung: Arbeitsuchend melden bei Agentur für Arbeit Am ersten Tag der Arbeitslosigkeit: Arbeitslos melden Alle Unterlagen zur Arbeitsagentur mitnehmen (Aufhebungsvertrag, Bestätigungen) Wichtigen Grund ausführlich darlegen Kopien aller Dokumente aufbewahren Bei Sperrzeitbescheid Innerhalb eines Monats: Widerspruch einlegen Fachanwalt einschalten für Widerspruchsbegründung Alle Beweismittel nachlegen Bei erfolglosem Widerspruch: Klage beim Sozialgericht prüfen Aufhebungsvertrag – Sie wollen die Sperrzeit vermeiden? Kontaktieren Sie uns SOFORT für eine kostenlose Ersteinschätzung: ☎ 089 3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de Wir gestalten Ihren Aufhebungsvertrag so, dass Sie keine Sperrzeit erhalten. Wir sorgen für die richtigen Formulierungen, dokumentieren den wichtigen Grund wasserdicht und verhandeln die optimale Abfindung. Mit strategischer Vertragsgestaltung erhalten Sie Ihre Abfindung UND sofort Ihr volles Arbeitslosengeld - ohne drei Monate Wartezeit. Unsere Erfolgsquote ist hoch, weil wir die Rechtsprechung kennen und die entscheidenden Argumente präzise vortragen. Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate bearbeitet und unzählige Aufhebungsverträge erfolgreich verhandelt. Profitieren Sie von unserer Erfahrung! Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025. Hinweise auf Rechtsgrundlagen: § 158 SGB III (Ruhen), § 159 SGB III (Sperrzeit), § 20 SGB X (Amtsermittlung), § 128 SGG (freie Überzeugungsbildung), § 86b SGG (Eilrechtsschutz). DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Sperrzeit Was ist eine Sperrzeit und wie lange dauert sie? Die Sperrzeit beträgt grundsätzlich 12 Wochen (§ 159 SGB III). Eine Verkürzung auf 6 oder 3 Wochen kommt nach § 159 Abs. 3 SGB III in Betracht (z. B. geringere Schwere, kurze Beschäftigungsdauer). Sie wird verhängt, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst beenden (Aufhebungsvertrag, Eigenkündigung) oder durch Ihr Verhalten Anlass zur Kündigung geben. Die Sperrzeit verkürzt zusätzlich Ihre Gesamtanspruchsdauer um zwölf Wochen. Bei einem Anspruch von 2.000 Euro monatlich bedeutet das einen Verlust von 6.000 Euro. Wann bekomme ich trotz Aufhebungsvertrag keine Sperrzeit? Sie vermeiden die Sperrzeit, wenn ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vorliegt. Der häufigste wichtige Grund: Der Arbeitgeber hätte Ihnen ohnehin betriebsbedingt gekündigt. Voraussetzungen: Die Kündigung war konkret und ernsthaft, die Kündigungsfrist wird eingehalten und die Abfindung liegt idealerweise im Bereich von ≈ 0,5 pro Beschäftigungsjahr. Deutlich höhere Abfindungen sind möglich, erfordern aber eine besonders sorgfältige Dokumentation des konkret drohenden rechtmäßigen Kündigungsszenarios. Lassen Sie sich die drohende Kündigung schriftlich im Aufhebungsvertrag bestätigen. Wie weise ich den wichtigen Grund nach? Der wichtige Grund muss schriftlich dokumentiert werden. Optimal ist eine Klausel im Aufhebungsvertrag wie: "Der Arbeitgeber hätte dem Arbeitnehmer andernfalls betriebsbedingt zum [Datum] gekündigt." Sammeln Sie zusätzliche Beweismittel: Kündigungsandrohung des Arbeitgebers, Betriebsratsprotokolle über Personalabbau, Schreiben über wirtschaftliche Schwierigkeiten. Legen Sie alle Unterlagen der Arbeitsagentur vor, sobald Sie sich arbeitslos melden. Was ist der Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhen des Arbeitslosengeldes? Sperrzeit ist eine Sanktion wegen des Aufhebungsvertrags (selbst verschuldete Arbeitslosigkeit) und dauert zwölf Wochen. Ruhen bedeutet, dass Ihr Anspruch verschoben wird, weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Die Ruhezeit ist variabel (je nach Verkürzung der Kündigungsfrist). Beide können gleichzeitig eintreten! Im schlimmsten Fall erhalten Sie erst nach zwölf Wochen Sperrzeit plus mehreren Monaten Ruhen Ihr erstes Arbeitslosengeld. Rechtsgrundlagen: Sperrzeit – § 159 SGB III, Ruhen – § 158 SGB III. Kann ich gegen eine Sperrzeit vorgehen? Ja, Sie können innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid einlegen. Der Widerspruch ist kostenfrei. Wenn der Widerspruch erfolglos bleibt, können Sie Klage beim Sozialgericht erheben (ebenfalls kostenfrei). Die Erfolgsaussichten sind gut, wenn Sie die drohende Kündigung gut dokumentiert haben und die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten - die Rechtsprechung der Sozialgerichte ist komplex. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bitte konsultieren Sie einen Anwalt für eine individuelle Beratung zu Ihrem Fall. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>
- Arbeitsrecht Ottobrunn – Anwalt Kündigung & Abfindung
Suchen Sie einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht in Ottobrunn? Profitieren Sie von 25 Jahren Expertise in Kündigung, Aufhebungsvertrag und Abfindung. Arbeitsrechtliche Beratung in Ottobrunn – Abfindung sichern Teilen Teilen Teilen > Staedte (Item) > Wir prüfen Ihre Optionen bei Kündigung & Aufhebungsvertrag Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte mbB - Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt - Erstveröffentlichung: 15.01.2025 - Zuletzt überarbeitet: 27.01.2026 Viele unserer Mandanten aus Ottobrunn arbeiten in München und stehen plötzlich vor einer Kündigung , einem Aufhebungsvertrag oder Streit um die Abfindung . Wir sind auf Arbeitsrecht spezialisiert und vertreten Sie vor dem Arbeitsgericht München mit klarer Strategie und langjähriger Erfahrung. Als renommierte Arbeitsrechtskanzlei aus München bieten wir Mandanten in Ottobrunn professionelle Rechtsberatung und -vertretung. Unser Hauptaugenmerk liegt auf der Überprüfung von Kündigungen, der Verhandlung von Aufhebungsverträgen und der Sicherstellung angemessener Abfindungen. Darüber hinaus decken wir das gesamte Spektrum des Arbeitsrechts ab. Mit unserer jahrzehntelangen Erfahrung optimieren wir Arbeitsverträge, setzen uns für präzise Arbeitszeugnisse ein und vertreten Sie in allen arbeitsrechtlichen Belangen. Wir setzen uns dafür ein, Ihre Interessen konsequent zu wahren und Ihnen eine starke rechtliche Position zu verschaffen. Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz – wir sind Ihr zuverlässiger Partner für Arbeitsrecht in Ottobrunn und Umgebung. Unser Beratungsangebot im Arbeitsrecht Sie stehen vor einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag ? DR. THORN Rechtsanwälte München ist Ihr erfahrener Partner im Arbeitsrecht – auch für Mandanten aus Ottobrunn . Wir setzen Ihre Rechte durch und verhandeln eine faire Abfindung . Vereinbaren Sie noch heute eine kostenlose Ersteinschätzung . Arbeitsrechtliche Beratung & Unterstützung Bei arbeitsrechtlichen Konflikten ist schnelle und kompetente Hilfe wichtig – wir stehen an Ihrer Seite in diesen Themengebieten: Kündigungsschutz – Wir kämpfen für Ihr Recht Eine Kündigung kann existenzbedrohend sein und ist oft ein Schock. Wir prüfen Ihre Kündigung auf formale und inhaltliche Fehler, setzen Ihre Ansprüche durch und sorgen dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Ob Weiterbschäftigung, Wiedereinstellung, Abfindung oder Einigung – wir kämpfen für die beste Lösung für Sie. Aufhebungsverträge – Sicherheit für Ihre Zukunft Ein Aufhebungsvertrag birgt oft unentdeckte Risiken, die zu finanziellen oder rechtlichen Nachteilen führen können. Wir prüfen Ihre Vereinbarung im Detail, bewerten Ihre Abfindung und optimieren Konditionen, um Ihre Interessen zu sichern. Mit unserer Unterstützung gehen Sie keine unnötigen Risiken ein. Abfindung – Maximale Ergebnisse für Sie Eine hohe Abfindung erfordert Verhandlungsgeschick und rechtliches Know-how. Unser Ziel ist es, die maximale Abfindung für Sie zu erzielen – sei es in direkten Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber oder vor Gericht. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung und unseren Einsatz für Ihre Interessen. Arbeitsverträge – Klarheit und Sicherheit Ein gut gestalteter Arbeitsvertrag schützt beide Seiten und beugt Konflikten vor. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung und Gestaltung von Arbeitsverträgen – sei es für neue Positionen, Vertragsverlängerungen oder Sonderregelungen. So stellen wir sicher, dass Ihre Rechte und Interessen gewahrt bleiben Wie Sie von unserer Kanzlei profitieren Arbeitsrechtliche Fragestellungen erfordern einen Fachmann. DR. THORN Rechtsanwälte steht Mandanten aus Ottobrunn mit Expertise zur Seite. Ottobrunn: Innovativer Technologiestandort Ottobrunn, eine Gemeinde im Landkreis München, liegt etwa 13 km südöstlich der Landeshauptstadt. Mit ca. 21.000 Einwohnern hat sich Ottobrunn als bedeutender Standort der Luft- und Raumfahrtindustrie etabliert. Bequeme Anbindung In nur 20 Minuten erreichen Sie unsere Kanzlei von Ottobrunn aus - sei es mit dem Auto oder komfortabel mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Sie profitieren von einer nahegelegenen Kanzlei, die zugleich alle Vorzüge eines Münchner Standorts bietet. Individuelle Lösungen für Ottobrunn Wir kennen die besonderen arbeitsrechtlichen Herausforderungen in Ottobrunn. Ob es um Fragen der Luft- und Raumfahrtindustrie, die Bedürfnisse von Hightech-Unternehmen oder arbeitsrechtliche Aspekte in innovativen Branchen geht - wir entwickeln maßgeschneiderte rechtliche Lösungen. Ihr zuverlässiger Rechtspartner Profitieren Sie von unserer Erfahrung und Expertise. Unser Münchner Standort in Kombination mit der Nähe zu Ottobrunn macht uns zu Ihrem optimalen Partner in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Interessen vertreten - nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf. Erfahrene Anwälte für Sie – DR. THORN Rechtsanwälte Ottobrunn liegt im Landkreis München und zählt mit rund 22.000 Einwohnern zu den beliebten Wohnorten der Region. Die Stadt kombiniert städtische Annehmlichkeiten mit einer hohen Lebensqualität und einer ruhigen Umgebung. Durch die Anbindung an die S-Bahn-Linie S8 sowie verschiedene Busverbindungen sind die Wege nach München kurz und bequem. Ottobrunn bietet eine Vielzahl von Einkaufsmöglichkeiten, Restaurants und Freizeitangeboten, darunter Parks und Sporteinrichtungen. Das Bildungsangebot umfasst mehrere Kindergärten, Grundschulen sowie weiterführende Schulen, was Ottobrunn besonders attraktiv für Familien macht. Zudem gibt es ein reges Vereinsleben, das zahlreiche kulturelle Veranstaltungen organisiert. Wissenswertes zur Stadt Ottobrunn Die wirtschaftliche Diversität Ottobrunns spiegelt sich in den arbeitsrechtlichen Anforderungen wider. Unternehmen unterschiedlicher Branchen generieren Fragestellungen zu Kündigungen und Aufhebungsvereinbarungen. Die Lage im Münchner Umland verstärkt die Bedeutung präziser arbeitsrechtlicher Beratung. Arbeitnehmer benötigen fundierte Unterstützung bei der Prüfung von Kündigungen, während Arbeitgeber rechtssichere Trennungsprozesse entwickeln müssen. Arbeitsrecht vor Ort Wichtige arbeitsrechtliche Themen Kündigungsrecht Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung, um sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer Rechtssicherheit zu gewährleisten. Dies umfasst ordentliche und außerordentliche Kündigungen. Aufhebungsverträge Ein Aufhebungsvertrag ermöglicht die einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, erfordert jedoch eine genaue Prüfung. Wichtige Punkte sind eine faire Abfindung, die Wahrung und Sicherung von Ansprüchen und die Vermeidung von Nachteilen wie einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Arbeitsverträge und befristete Beschäftigung Eine Region, die von einer vielfältigen Wirtschaft geprägt ist, sieht oft viele Arbeitsverträge in Teilzeit- oder Befristungsmodellen. Hierbei ist die rechtliche Beratung zur Vermeidung unzulässiger Befristungen oder unklarer Vertragsklauseln entscheidend. Arbeitszeitregelungen und Überstunden Mit der zunehmenden Flexibilisierung der Arbeitswelt entstehen häufig Fragen zur Arbeitszeitgestaltung, Überstundenvergütung und Schichtarbeit. Die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und individueller Vereinbarungen ist hierbei essenziell. DR. THORN Rechtsanwälte – Arbeitsrecht für Ottobrunn Klienten aus Ottobrunn finden bei Dr.Thorn Rechtsanwälte tatkräftige Unterstützung in sämtlichen arbeitsrechtlichen Belangen! Unser engagiertes Team bietet umfassende Beratung sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber an! Wir kümmern uns um alles: Von der Vertragsgestaltung & -prüfung über rechtliche Begleitung während einer eventuellen Kündigungssituation bis hin zur gerichtlichen Vertretung; unsere maßgeschneiderten Lösungen richten sich nach Ihren individuellen Bedürfnissen! Durch unsere jahrelange Erfahrung & regionale Expertise haben wir ein tiefes Verständnis für lokale Gegebenheiten entwickelt; ob es nun um Kündigungsfragen geht oder Aufhebungsverträge & Abfindungsansprüche – DR. THORN Rechtsanwälte steht Ihnen jederzeit als zuverlässiger Partner zur Verfügung! Ihr Recht in guten Händen – DR. THORN Rechtsanwälte Anwalt für Ottobrunn In Ottobrunn setzen wir uns mit Nachdruck für Ihre arbeitsrechtlichen Interessen ein. Ob Kündigungsschutz, Abfindungsverhandlung oder Vertragsgestaltung – die Kanzlei DR. THORN Rechtsanwälte aus München berät Sie umfassend und sorgt für eine durchsetzungsstarke Vertretung. Jetzt mehr erfahren >> Anwälte im Arbeitsrecht für Ottobrunn Bei Fragen zum Arbeitsrecht sind wir für Sie da. In einem ersten Telefonat geben wir Ihnen eine unverbindliche und kostenfreie Beurteilung Ihrer Situation sowie der möglichen Schritte in Ihrem speziellen Fall. Rufen Sie einfach an. Jetzt mehr erfahren Anwalt Karlsfeld Anwalt Fürstenfeldbruck Anwalt Garching Anwalt Kirchheim Anwalt Unterhaching Anwalt Taufkirchen Anwalt Germering Anwalt Freising Anwalt Grünwald Anwalt Oberhaching Anwalt Neuried Anwalt Ebersberg Anwalt Starnberg Anwalt Dachau Anwalt Haar Anwalt Planegg Anwalt Gräfelfing Anwalt Vaterstetten Anwalt Unterschleißheim Anwalt Erding Anwalt Ismaning Anwalt Pullach Anwalt Puchheim Anwalt Gauting DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>
- Anwalt Arbeitsrecht München | DR. THORN mbB
Erfahrene Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in München: Kündigung, Aufhebungsvertrag und Abfindung. Vertrauen Sie auf 25 Jahre Expertise für Ihre Rechte. Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in München Teilen Teilen Teilen > RECHTSANWALT FÜR ARBEITSRECHT IN MÜNCHEN > DR. THORN Rechtsanwälte: Ihre erfahrenen Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in München Ihr Erfolg ist unser Ziel! Bei Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindungen und allen anderen arbeitsrechtlichen Fragen stehen wir an Ihrer Seite – kompetent, engagiert und mit über 25 Jahren Erfahrung. Wir finden die Lösung für Sie, setzen Ihre Rechte durch und geben Ihnen Sicherheit. Vertrauen Sie auf DR. THORN Rechtsanwälte: Ihre starken Partner für Arbeitsrecht in München! Unterstützung bei Kündigung Wir sind Ihre spezialisierten Anwälte in München, wenn es um das Thema Kündigung geht. Unsere Kanzlei hat über 25 Jahre Erfahrung bei Kündigungen und unterstützt Sie mit einer Fachanwältin für Arbeitsrecht bei allen rechtlichen Fragen – die Abwehr einer Kündigung, die Verhandlung eines Vergleichs und die Durchsetzung einer angemessenen Abfindung. Seit über 25 Jahren bieten wir unseren Mandanten erstklassige Beratung und individuelle Lösungen. Ob Sie Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Geschäftsführer oder leitender Angestellter sind, auf unsere Expertise können Sie sich verlassen, wenn es um eine Kündigungsschutzklage, Beratung zu Kündigungsfristen oder die Verhandlung einer Abfindung geht. Mit uns haben Sie einen starken Rechtsanwalt für Arbeitsrecht an Ihrer Seite. Fachanwälte für Arbeitsrecht Fachanwälte für Arbeitsrecht sind spezialisierte Experten, die tiefgehende Kenntnisse im Arbeitsrecht besitzen und Mandanten erhebliche Vorteile bieten. Dank ihrer speziellen Ausbildung und langjährigen Praxiserfahrung kennen sie nicht nur die gesetzlichen Regelungen, sondern auch die Feinheiten und Ausnahmen. Dies ist besonders wertvoll, da das Arbeitsrecht ständigem Wandel unterliegt. Vorteile durch spezialisierte Ausbildung Durch ihre Spezialisierung und Fortbildung sind Fachanwälte für Arbeitsrecht auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung, was ihnen ermöglicht, ihren Mandanten eine aktuelle und fundierte Beratung zu bieten. Sie entwickeln maßgeschneiderte Lösungen, die exakt auf die individuellen Bedürfnisse und Herausforderungen der Mandanten abgestimmt sind, sei es bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen, der Verhandlung eines Aufhebungsvertrags oder bei einer Kündigung der Vertretung vor Gericht in einer Kündigungsschutzklage . In Konfliktsituationen erweisen sich Fachanwälte für Arbeitsrecht als besonders wertvoll. Sie vertreten die Interessen ihrer Mandanten effektiv und verhandlungssicher, wobei ihre Erfahrung in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen entscheidend zur Lösung von Streitigkeiten beiträgt. Diese Experten sind wichtige Partner, wenn es darum geht, in einem komplexen Rechtsgebiet wie dem Arbeitsrecht sicher und erfolgreich zu agieren. Ihr Anwalt für Arbeitsrecht: Fachanwältin für Arbeitsrecht Beatrice von Wallenberg Beatrice von Wallenberg Pachaly - Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in München Fachanwältin und Expertin für Kündigung und Aufhebungsvertrag Ihre Ansprechpartnerin unf Fachanwältin für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei ist Rechtsanwältin Beatrice von Wallenberg. Sie hat langjährige Erfahrung in der Beratung und gerichtlichen Vertretung von Arbeitnehmern, Arbeitgebern, Führungskräften in allen Fragen des Arbeitsrechts, wie z.B. Kündigungen, Aufhebungsverträgen, Arbeitsverträgen und Abfindungen. Beratung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Rechtsanwältin von Wallenberg berät sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber, was ihr einen umfassenden Einblick in beide Perspektiven des Arbeitsrechts verschafft. Diese doppelte Expertise ermöglicht es ihr, die Interessen ihrer Mandanten besonders effektiv zu vertreten, da sie die Denkweise und Strategien der jeweils anderen Seite genau kennt. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie fundierte Unterstützung bei Verhandlungen und Konflikten erhalten, während Arbeitgeber von einer Beratung profitieren, die sowohl rechtssicher als auch praxisnah ist. Diese ausgewogene Erfahrung stellt sicher, dass Lösungen entwickelt werden, die nachhaltig und für alle Beteiligten vorteilhaft sind. Über unsere Kanzlei - 25 Jahre Erfahrung Unsere Kanzlei blickt auf über 25 Jahre Erfahrung in München zurück, in denen wir uns als zuverlässiger Partner in allen Rechtsfragen im Arbeitsrecht etabliert haben. Seit mehr als einem Vierteljahrhundert bieten wir unseren Mandanten fundierte Beratung und engagierte Vertretung. Mit tief verwurzeltem Wissen und einem klaren Verständnis für die Bedürfnisse unserer Klienten haben wir uns einen Namen gemacht. Unsere langjährige Präsenz in München ist nicht nur ein Zeichen unserer Beständigkeit, sondern auch unseres Engagements, für unsere Mandanten stets die besten Lösungen zu finden. Auf unsere Erfahrung und unser umfassendes Fachwissen können Sie vertrauen. Unsere Dienstleistungen In unserer arbeitsrechtlichen Praxis beschäftigen wir uns überwiegend mit folgenden Themen: ✓ Kündigung (↗︎ Anwalt-Kuendigung ) ✓ Kündigungsschutz (↗︎ Kuendigungsschutzklage ) ✓ Aufhebungsvertrag (↗︎ Aufhebungsvertrag ) ✓ Arbeitsvertrag (↗︎ Anwalt-Arbeitsvertrag ) ✓ Arbeitszeugnis (↗︎ Arbeitszeugnis-Anwalt ) Kündigung Wenn ein Arbeitgeber den Entschluss fasst, einem Mitarbeiter zu kündigen, muss er arbeitsrechtliche Vorgaben beachten. Die Anlässe für eine Kündigung sind vielfältig, meist aber auf bestimmte Gründe zurückzuführen. Nachfolgend eine Übersicht: ▶︎ Betriebsbedingte Kündigung Eine betriebsbedingte Kündigung findet statt, wenn beim Arbeitgeber dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin im betroffenen Betrieb dauerhaft nicht mehr möglich machen. Dies ist der Fall, wenn Arbeitsplätze wegfallen, etwa aufgrund einer Umstrukturierung, und deshalb Arbeitnehmer gekündigt werden müssen. Da mehrere Arbeitnehmer betroffen sein können, muss eine Auswahl unter ihnen, die sogenannte Sozialauswahl durchgeführt werden. Dabei spielt die individuelle Schutzbedürftigkeit eine Rolle, die aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Alter sowie möglicher Unterhaltspflichen bewertet wird. ▶︎ Personenbedingte Kündigung Eine personenbedingte Kündigung erfolgt, wenn Gründe in der Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin vorliegen, die eine Leistungserbringung im Arbeitsverhältnisses unmöglich machen. Dies kann beispielsweise aufgrund von langanhaltenden Krankheiten, mangelnder Qualifikation oder Wegfall von Arbeitsvoraussetzungen der Fall sein. Bei dieser Art der Kündigung stehen nicht die betriebliche Situation, sondern individuelle Eigenschaften oder Verhältnisse des Arbeitnehmers im Vordergrund. Eine solche Kündigung setzt voraus, dass eine negative Prognose vorliegt, eine Störung des Arbeitsverhältnisses zu erwarten ist, die Interessen des Arbeitgebers an einer Kündigung die Interessen des Arbeitnehmers an der Fortsetzung überwiegen und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. ▶︎ Verhaltensbedingte Kündigung Eine verhaltensbedingte Kündigung wird ausgesprochen, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag schuldhaft verstößt. Dies können Verstöße wie wiederholtes Zuspätkommen, die Verweigerung von Arbeitsanweisungen oder auch schwerwiegende Verstöße wie Diebstahl oder Betrug sein. Bevor eine solche Kündigung erfolgen kann, ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern. Diese Kündigung beruht auf Fehlverhalten des Arbeitnehmers und setzt voraus, dass eine negative Prognose gegeben ist, eine Interessenabwägung ergibt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar und kein milderes Mittel gegeben ist. ▶︎ Ordentliche und außerordentliche Kündigung Die ordentliche Kündigung ist die reguläre Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, bei der die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen eingehalten werden. Sie kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden und bedarf keines besonderen Grundes, sofern kein Kündigungsschutz besteht. Die außerordentliche Kündigung, oft auch als fristlose Kündigung bezeichnet, erfolgt ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsfristen und kommt nur in Betracht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser muss so schwerwiegend sein, dass dem Kündigenden eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt nicht zugemutet werden kann. Beispiele hierfür sind schwere Pflichtverletzungen wie Diebstahl, Betrug oder tätliche Angriffe. Während die ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis in geordneter Weise beendet, stellt die außerordentlic Anwalt für Kündigungsschutzklage Kündigungsschutz dient dem Schutz von Arbeitnehmern vor willkürlichen oder sozial ungerechtfertigten Kündigungen durch den Arbeitgeber. Er ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt und kommt in der Regel zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Bei bestehendem Kündigungsschutz kann eine Kündigung nur dann wirksam sein, wenn sie sozial gerechtfertigt ist, das heißt, sie muss entweder personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt sein. Durch besondere Kündigungsschutzregelungen werden zusätzlich bestimmte Personengruppen, wie Schwangere, Betriebsräte oder Schwerbehinderte, geschützt. Kündigungsschutz stellt somit sicher, dass Arbeitnehmer nicht ohne triftigen Grund und ohne Beachtung ihrer sozialen Belange gekündigt werden könne. Gegen eine Kündigung muss ein Arbeitnehmer, der sich dagegen zur Wehr setzen will eine rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht einreichen. Anwalt für Arbeitsrecht in München kontaktieren Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn - 25 Jahre Arbeitsrecht in München Rechtsbeistand für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Ansprechpartner für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Führungskräfte in arbeitsrechtlichen Fragen in München. Rechtsanwalt Dr. Thorn hat eine fundierte Berufspraxis in der Beratung und der gerichtlichen Vertretung in allen Fragen des Arbeitsrechts, wie z.B. Kündigungen, Aufhebungsverträgen, Arbeitsverträgen und Abfindungen. Langjährige Praxiserfahrung im Arbeitsrecht Dr. Thorn verfügt über langjährige Praxiserfahrung im Arbeitsrecht und hat zahlreiche Mandanten erfolgreich durch komplexe Vertragsverhandlungen und Kündigungssituationen begleitet. Seine Expertise erstreckt sich über eine Vielzahl von Themen, darunter Abfindungsregelungen, Kündigungsschutz und die rechtssichere Gestaltung von Arbeitsverträgen. Mit Fachwissen und strategischem Geschick unterstützt Dr. Thorn seine Mandanten dabei, ihre Rechte durchzusetzen und bestmögliche Ergebnisse zu erzielen. Dank seiner Erfahrung erfaßt er rasch die individuellen Bedürfnisse seiner Klienten und entwickelt maßgeschneiderte Lösungen, die rechtlich fundiert und praxisorientiert sind. Aufhebungsvertrag korrekt verhandeln Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Gegensatz zur Kündigung, die einseitig von einer der Parteien ausgesprochen wird, basiert der Aufhebungsvertrag auf einem beiderseitigen Einverständnis. Er bietet den Vorteil, dass individuelle Regelungen, wie zum Beispiel Abfindungen, Auszahlung von Urlaubstagen oder das Ende des Arbeitsverhältnisses, flexibel gestaltet werden können. Allerdings sollten Arbeitnehmer bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages Vorsicht walten lassen, da dieser, im Gegensatz zur Kündigung durch den Arbeitgeber, unter Umständen zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld führen kann. Es empfiehlt sich daher, vor Unterzeichnung eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Abfindung und Arbeitsvertrag Wenn ein Arbeitsvertrag endet, spielen mögliche Abfindungsregelungen heutzutage eine zentrale Rolle. Es ist wichtig, Ihre Rechte und Pflichten zu verstehen, um die richtigen Entscheidungen zu treffen. In vielen Fällen kann eine Abfindung ausgehandelt werden, doch nicht jeder hat automatisch Anspruch darauf. Unsere Anwälte helfen Ihnen, die relevanten Regelungen im Arbeitsvertrag zu erkennen und Ihre Position im Falle einer Kündigung besser einzuschätzen. Abfindung berechnen mit Abfindungsrechner Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie dient als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und ist nicht gesetzlich garantiert, kann jedoch in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im individuellen Arbeitsvertrag festgelegt sein. Oft wird eine Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages oder bei betriebsbedingten Kündigungen angeboten. Die Höhe der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Alter des Arbeitnehmers und den Umständen der Beendigung. Abfindungen sind steuerpflichtig, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt. Vor Vereinbarung einer Abfindung sollten Sie rechtlichen Rat einholen, um die eigenen Ansprüche und mögliche Folgen zu klären. Möchten Sie eine Einschätzung zu Ihrer möglichen Abfindung. Besuchen Sie unseren Abfindungsrechner ! Anwalt Arbeitsrecht in der Clemensstraße 30 Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in München: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB Die Kanzlei DR. THORN Rechtsanwälte liegt zentral in München-Schwabing in der Clemensstrasse 30, nur wenige Gehminuten von der Münchener Freiheit entfernt. Autofahrer finden Parkplätze auf kostenpflichtigen Anwohnerparkplätzen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen Sie uns bequem über die U-Bahn-Linien U3 und U6 (Haltestelle: Münchener Freiheit oder Bonner Platz) sowie diversen Tram- und Buslinien (z.B. Bonner Platz). Gestaltung des Arbeitsvertrags Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die die wesentlichen Bedingungen und Konditionen eines Arbeitsverhältnisses festlegt. Er regelt unter anderem die Art der zu leistenden Arbeit, das Gehalt, die Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche und Kündigungsfristen. Der Arbeitsvertrag kann schriftlich, mündlich oder sogar stillschweigend geschlossen werden, wobei eine schriftliche Form aus Beweisgründen empfohlen wird. In Deutschland sieht das Nachweisgesetz vor, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen sind. Der Arbeitsvertrag dient als Grundlage des Arbeitsverhältnisses und schützt Rechte und Pflichten beider Parteien. Es ist ratsam, den Vertrag sorgfältig zu prüfen und bei Unklarheiten rechtlichen Rat einzuholen. Arbeitszeugnis Ein Arbeitszeugnis ist ein Dokument, das einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird. Es bescheinigt die Dauer der Beschäftigung sowie die Art und Qualität der erbrachten Arbeitsleistung. In Deutschland hat jeder Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus einem Unternehmen einen gesetzlichen Anspruch auf ein wohlwollend formuliertes und wahrheitsgemäßes Zeugnis. Es gibt zwei Arten von Arbeitszeugnissen: das einfache und das qualifizierte Arbeitszeugnis. Während das einfache Zeugnis lediglich Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthält, gibt das qualifizierte Zeugnis zusätzlich Auskunft über die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Formulierungen im Zeugnis gewidmet werden, da diese oft in einer branchenüblichen "Zeugnissprache" verfasst sind und zwischen den Zeilen wichtige Informationen über den Arbeitnehmer vermitteln können. Bei Unsicherheiten oder Unstimmigkeiten ist es ratsam, das Zeugnis von einem Experten überprüfen zu lassen. Kontaktieren Sie uns - per E-Mail oder Telefon Kontaktieren Sie uns bei Beratungsbedarf rund um das Arbeitsrecht . DR. THORN Rechtsanwälte sind Ihre vertrauenswürdigen Partner in München und stehen Ihnen bei allen Anliegen zur Seite. Unsere Adresse und Kontaktdaten Anwalt für Arbeitsrecht DR. THORN RECHTSANWÄLTE PartGmbB Kündigung Aufhebungsvertrag Abfindung Clemensstrasse 30 - 80803 München thorn@thorn-law.de www.thorn-arbeitsrecht-muenchen.de Tel 089 3801990 Fax 089 38019950 Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Suchen Sie professionelle rechtliche Unterstützung im Bereich Arbeitsrecht? Bei uns erhalten Sie umfassende Beratung und Vertretung von einem Rechtsanwalt im Arbeitsrecht in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragen. Sie erhalten Hilfe von unserem Rechtsanwalt mit Fachkompetenz und Engagement. Profitieren Sie von einer ersten kostenlosen Einschätzung Ihres Falles und entdecken Sie Ihre Chancen im Rahmen eines Erstgesprächs. Kontaktieren Sie uns am besten gleich, um Einzelheiten Ihres arbeitsrechtlichen Anliegens mit einem versierten Fachanwalt zu besprechen. MEHR ERFAHREN DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Ordentliche Kündigung Ordentliche Kündigung – Grundlagen, Gründe und Ihre Optionen: Mehr zu Anforderungen, zulässigen Gründen bis hin zu den besten Strategien. Ordentliche Kündigung >> Fristlose Kündigung Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort - ohne Frist - Erster Überblick zu Anforderungen, Zulässigkeit und Optionen. Fristlose Kündigung >> Kündigung zurückweisen Die Zurückweisung kann eine Kündigung zu Fall zu bringen - Überblick über die Regelungen, Voraussetzungen und Ausführung einer Zurückweisung. Zurückweisung >>
- Arbeitgeber Anwalt DR. THORN Rechtsanwälte mbB
Anwalt für Arbeitgeber ✅ DR. THORN berät und vertritt Arbeitgeber seit über 25 Jahren ✅ TOP-Bewertungen ☎️ Ersttelefonat kostenlos ANWALT FÜR ARBEITGEBER Teilen Teilen Teilen > ARBEITSRECHT > ANWALT FÜR ARBEITGEBER > Anwalt in München für Arbeitgeber Suchen Sie einen Anwalt für Arbeitgeber? Unsere Kanzlei, DR. THORN Rechtsanwälte, vertritt Arbeitgeber in München seit über 25 Jahren. Wir beraten und vertreten Unternehmen in arbeitsrechtlichen Belangen, vor allem bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Unser Ziel: Für unsere Unternehmensmandanten rasche und in der Praxis umsetzbare Lösung erzielen. Unsere Schwerpunkte für Arbeitgeber Konzeption, Durchführung und Begleitung von Kündigungen Abwehr von Kündigungsschutzklagen Konzeption, Entwurf, Verhandlung und Abwicklung von Aufhebungsverträgen Entwurf und Abschluss von Anstellungsverträgen Beratung in allen arbeitsrechtlichen Fragen Wenn Sie als Arbeitgeber eine Beratung oder Vertretung benötigen, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Autor: Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn 22.12.2022 Seit 25 Jahren Beratung für Unternehmen in München Unsere Kanzlei vertritt seit mehr als 25 Jahren nationale und internationale Unternehmen jeder Größe in München und Umgebung auf allen Gebieten des Arbeitsrechts. Wir wissen, dass rasche Lösungen im Arbeitsrecht gute Lösungen sind. Als Arbeitgeber können Sie von uns daher rasch umsetzbare und praktikable Ergebnisse erwarten. Die Anwälte unserer Kanzlei verfügen über langjährige Erfahrung in der Vertretung von Arbeitgebern. Rechtsanwältin von Wallenberg Pachaly, Partnerin der Kanzlei, praktiziert ausschließlich Arbeitsrecht seit 20 Jahren und führt seit über zehn Jahren den Titel Fachanwalt für Arbeitsrecht . Ihr Vorteil bei uns ist, dass wir uns nicht auf die Vertretung einer Seite beschränken, sondern über langjährige Erfahrung in der Vertretung beider Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, verfügen. Deshalb kennen wir auch die Sicht Ihres Gegners, wovon Sie als Arbeitgeber profitieren. Und aus unserer Praxis als Arbeitnehmeranwälte sind uns die Punkte geläufig, auf die es bei einer Kündigung ankommt und die im Verfahren vor dem Arbeitsgericht regelmäßig zu Problemen für Arbeitgeber führen. Deshalb können wir Ihr Unternehmen bei der Durchführung und Durchsetzung von Kündigungen vor kostspieligen Fehlern bewahren. Kompetenz als Berater für Arbeitgeber Arbeitgeber sind im Arbeitsrecht tendenziell eher im Nachteil, denn das Arbeitsrecht ist auf die Interessen von Arbeitnehmern ausgerichtet. Umso wichtiger ist ein Rat von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, der die Reichweite der gesetzlichen Regelungen kennt und zu rechtlich zulässigen Gestaltungen beraten kann. Als Anwalt für Arbeitgeber beraten wir Ihr Unternehmen unter anderem bei: Beratung, Entwurf und Durchsetzung von Kündigungen Abwehr von Kündigungsschutzklagen Entwurf und Gestaltung von rechtssicheren Anstellungsverträgen Entwurf, Verhandlung und Abschluss von Aufhebungsverträgen Verhandlung von Abfindungen Abmahnung von Arbeitnehmern Entwurf von Arbeitszeugnissen Unternehmens-Beratung - schnell und kompetent Sie stehen als Arbeitgeber vor einem arbeitsrechtlichen Problem? Zögern Sie nicht, sondern kontaktieren Sie umgehend unsere Kanzlei. Sie warten nicht erst auf einen Termin, sondern können sofort mit einem erfahrenen Anwalt sprechen. Schildern Sie uns Ihren Fall. Sie erhalten sofort eine erste Einschätzung und konkrete Vorschläge wie in Ihrem Fall am besten weiter verfahren werden kann. DR. THORN Rechtsanwälte berät gerne auch Ihr Unternehmen. Sie profitieren von unserer praktischen Erfahrung im Arbeitsrecht von über 25 Jahren. Daher können Sie bei uns Sie eine fachkundige und lösungsorientierte Beratung erwarten. Wir geben uns dabei nicht mit Standardlösungen zufrieden, sondern analysieren Ihren Fall und liefern Ihnen eine Lösung nach Maß. Dabei schöpfen wir aus unserer langjährigen Erfahrung in der Beratung von Arbeitgebern und Vertretung vor den Arbeitsgerichten insbesondere dem Arbeitsgericht München. Einfach anrufen und beraten lassen. 089.3801990 Wie eine Beratung bei einer Kündigung bei uns abläuft. Arbeitgeberanwalt: Rund um die Uhr erreichbar Wenn es bei Arbeitgebern um Arbeitsrecht geht, ist meist eine schnelle Reaktion erforderlich. Darauf sind wir eingestellt. Unsere Kanzlei ist rund um die Uhr erreichbar. Einen Anwalt können Sie meist sofort sprechen. Ihr Fall wird bei uns nicht delegiert. Der Anwalt, mit dem Sie den Fall begonnen haben, begleitet Ihren Fall von der Annahme bis zum Abschluss und bleibt stets Ihr Ansprechpartner. Wir sorgen für schnelle und praktikable Lösungen mit kostengünstiger Umsetzung. Sie benötigen einen Anwalt im Arbeitsrecht für Unternehmen? Bei uns sind Sie an der richtigen Adresse. Sie profitieren von 25 Jahren Praxis in der Beratung und Vertretung von Arbeitgebern. Ihr Unternehmen erhält Beratung in allen Feldern des Arbeitsrechts. Besondere Expertise haben wir bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung und Aufhebungsvertrag. Beratung bei Kündigung Um Fehler in der Kündigung im Arbeitsrecht zu vermeiden, gibt es einige Dinge, die Sie beachten sollten: Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Stellen Sie deshalb sicher, dass die gesetzliche Schriftform gewahrt wird, also eine Originalkündigung auf Papier mit einer Originalunterschrift. Achten Sie auf eine ordnungsgemäße Unterschrift. Beachten Sie die Regelungen für den Fall der Stellvertretung. Fügen Sie bei einer Kündigung durch Vertreter eine Originalvollmacht bei. Das ist wichtig, denn sonst droht das Risiko einer Zurückweisung der Kündigung durch den Arbeitnehmer. Achten Sie auf Einhaltung der geltenden, vertraglich, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Fristen. Die jeweilige Kündigungsfrist hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter des Arbeitnehmers ab. Formulieren Sie die Kündigung korrekt und unmissverständlich. Prüfen Sie, ob Sonderregelungen gelten. Es gibt bestimmte Regelungen, die für bestimmte Arbeitsverhältnisse gelten, z.B. für Schwangere oder Menschen mit Behinderung. Stellen Sie sicher, dass Sie diese Regelungen beachten. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Kündigung formell korrekt ist, lassen Sie sie von einem Fachmann prüfen. Es empfiehlt sich im Zweifelsfall immer den Rat eines Anwalts für Arbeitsrecht einzuholen, wenn es um Fragen rund um die Kündigungserklärung geht. Nur ein Anwalt kann Ihnen individuell und auf Ihre Situation abgestimmt Beratung und Unterstützung bieten und Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte helfen. Vertretung bei der Kündigungsschutzklage Nach Ausspruch der Kündigung stellt sich heraus, ob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreicht. Falls dies der Fall ist, vertreten wir den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht. Gemeinsam mit unserem Mandanten wird die Güteverhandlung vorbereitet. Dabei kommen unsere langjährigen Erfahrungen als Arbeitnehmervertreter ins Spiel, da wir auch die Sicht eines Arbeitnehmervertreters kennen und somit das Verhalten des Arbeitnehmers und seines Anwalts Verhalten im Verfahren beurteilen können. Wir können die Hinweise des Richters des Arbeitsgerichts richtig einordnen und für unseren Arbeitgebermandanten interpretieren. Damit können wir insbesondere in den regelmäßigen Verhandlungen im Gütetermin beurteilen, was das empfehlenswerte Verhalten in dem weiteren Verfahren ist, Abwarten eines Urteils oder Abschluss eines Vergleichs. Gute Bewertungen sind kein Zufall Prozessführung für Betriebe - DR. THORN Rechtsanwälte Um potentielle rechtliche Herausforderungen zu vermeiden oder effektiv anzugehen, ist es wichtig, dass Arbeitgeber im Arbeitsrecht taktisch klug vorgehen. Dies spricht für einen erfahrenen Anwalt, der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist. Anwälte können Arbeitgebern helfen, die rechtlichen Risiken bereits im Zusammenhang mit der Einstellung und Kündigung von Mitarbeitern zu mindern, indem sie beispielsweise Arbeitsverträge und -bedingungen prüfen oder aushandeln und zur Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften beraten. Anwälte können Arbeitgebern auch dabei helfen, ihre Rechte und Pflichten im Rahmen des Arbeitsrechts zu verstehen und zu schützen und sie über die neuesten Entwicklungen im Arbeitsrecht auf dem Laufenden zu halten. Als Arbeitgeber vor einem Arbeitsgericht gibt es einige taktisch kluge Schritte, die Sie unternehmen sollten, um erfolgreich zu sein: Dokumentieren und archivieren Sie alle relevanten Unterlagen und Beweise, die für Ihren Fall relevant sind. Dies sind unter anderem Arbeitsverträge, Zeugnisse, E-Mails, Mitteilungen oder andere schriftliche Kommunikation, heutzutage aber auch SMS-Mitteilungen. Engagieren Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt zur Vorbereitung Ihres Falls und der taktisch klugen Prozessführung vor dem Arbeitsgericht Halten Sie alle Fristen und Termine ein, die vom Arbeitsgericht festgelegt wurden. Sie sollten bereit sein, sich auf Vergleiche einzulassen, wenn diese als Alternative zu einem gerichtlichen Verfahren oder dessen Beendigung angeboten werden. Als Arbeitgeber ist es wichtig zu beachten, dass das Arbeitsrecht komplex ist und es ratsam ist, sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt im Arbeitsrecht beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass Sie auf dem neuesten Stand sind und um effektiv vor dem Arbeitsgericht vorgehen zu können. FAQ - Arbeitgeber Kann ich einem Arbeitnehmer kündigen, wenn er krank ist? Grundsätzlich können Sie einen Arbeitnehmer nicht kündigen, wenn er krank ist. Eine Kündigung aufgrund von Krankheit wäre regelmäßig diskriminierend und unwirksam. Es gibt allerdings Ausnahmen. Zum Beispiel kommt bei wiederholten Krankmeldungen ohne ersichtlichen Grund oder bei einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers eine verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung in Betracht. Wie kündige ich einem Mitarbeiter? Um einen Mitarbeiter zu kündigen, müssen Sie zunächst sicherstellen die dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften und Voraussetzungen und die Klauseln im Arbeitsvertrag einzuhalten. Besonders wichtig ist, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Dabei muss die gesetzliche Schriftform eingehalten werden. Wann kann ein Aufhebungsvertrag vereinbart werden? Ein Aufhebungsvertrag kann immer vereinbart werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Er kann auf Initiative des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers geschlossen werden und muss von beiden Seiten unterschrieben werden, um rechtswirksam zu sein. Kann ein Aufhebungsvertrag vom Arbeitnehmer zurückgewiesen werden? Ja, der Arbeitnehmer hat das Recht, einen Aufhebungsvertrag zurückzuweisen, wenn er damit nicht einverstanden ist. In diesem Fall bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen und es muss nach anderen Lösungen gesucht werden, um das Arbeitsverhältnis zu beenden, wie zum Beispiel eine ordentliche Kündigung oder eine Einigung über eine Änderungskündigung. Anwalt für Unternehmen in München Wenn in Ihrem Unternehmen im Arbeitsrecht Fragen auftauchen, sollten Sie sofort Kontakt mit einem Anwalt aufnehmen. Rufen Sie uns an. In einem Ersttelefonat erhalten Sie kostenlos eine Einschätzung Ihrer Optionen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in München. Wir helfen Ihnen sofort. MEHR ERFAHREN DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>
- Allgemeine Arbeitsbedingungen im Arbeitsrecht: Grenzen und Kontrolle
Allgemeine Arbeitsbedingungen im Arbeitsrecht: Begriff, Grenzen und Kontrolle durch Gerichte – mit Hinweisen auf typische Klauselgestaltungen. Allgemeine Arbeitsbedingungen im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Allgemeine Arbeitsbedingungen (AAB) Allgemeine Arbeitsbedingungen (AAB) sind die Regelungen in einem Arbeitsverhältnis, die die grundlegenden Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern festlegen. Diese Bedingungen werden oft durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge definiert und können Aspekte wie Arbeitszeiten, Urlaubsregelungen, Vergütung, Kündigungsfristen und Arbeitsort umfassen. Die AAB dienen dazu, einen rechtlichen Rahmen für das Arbeitsverhältnis zu schaffen, in dem beide Parteien ihre Rechte und Verpflichtungen kennen. Sie dienen dazu eine einheitliche Handhabung der Arbeitsbedingungen im Unternehmen zu gewährleisten. Allgemeine Arbeitsbedingungen (AAB) ähneln insoweit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in dem Sinne, dass sie standardisierte Regelungen enthalten, die für die Arbeitsverhältnisse innerhalb eines Unternehmens gelten. Ebenso wie Unternehmen im Hinblick auf ihre AGB müssen Arbeitgeber bezüglich ihrer AAB sicherstellen, dass diese der Vielzahl von gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Bedeutung und Funktion der Allgemeinen Arbeitsbedingungen Allgemeine Arbeitsbedingungen regeln die wesentlichen Elemente des Arbeitsverhältnisses und schaffen damit Klarheit und Sicherheit für beide Parteien. Sie beinhalten unter anderem Regelungen zu Arbeitszeiten, Pausen, Urlaub, Vergütung, Kündigungsfristen und Arbeitsort. Diese Bedingungen sind in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder individuellen Arbeitsverträgen festgehalten. Ein Hauptziel der AAB ist es, einen Rahmen zu schaffen, in dem die Verpflichtungen beider Parteien klar definiert sind. Dies trägt zur Vermeidung von Missverständnissen und Konflikten bei. Zudem stellen die AAB sicher, dass alle Arbeitnehmer eines Unternehmens gleich behandelt werden, was zur Schaffung eines einheitlichen und gerechten Arbeitsklimas beiträgt. Rechtliche Grundlagen und Regelungen Die rechtlichen Grundlagen für die allgemeinen Arbeitsbedingungen finden sich in verschiedenen Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Zu den wichtigsten gesetzlichen Regelungen gehören das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Das Arbeitszeitgesetz regelt die Höchstdauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, die Pausenregelungen sowie die Ruhezeiten zwischen den Arbeitstagen. Es legt fest, dass die regelmäßige Arbeitszeit acht Stunden pro Tag nicht überschreiten darf, wobei unter bestimmten Bedingungen eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden möglich ist, sofern innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich erfolgt. Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Das Bundesurlaubsgesetz legt den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub fest. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr, wobei die Anzahl der Urlaubstage durch Tarifverträge oder betriebliche Vereinbarungen erhöht werden kann. Der Urlaub dient der Erholung und Wiederherstellung der Arbeitskraft und ist daher ein zentraler Bestandteil der allgemeinen Arbeitsbedingungen. Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen. Es legt fest, dass eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, also aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen erfolgen muss. Zudem müssen die Kündigungsfristen eingehalten werden, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richten. Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt die Bedingungen für Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Es soll sicherstellen, dass Teilzeitarbeitnehmer nicht benachteiligt werden und die gleichen Rechte wie Vollzeitarbeitnehmer genießen. Zudem legt das Gesetz fest, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge zulässig sind. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Neben den gesetzlichen Regelungen spielen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eine entscheidende Rolle bei der Festlegung der allgemeinen Arbeitsbedingungen. Tarifverträge werden zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ausgehandelt und regeln die Arbeitsbedingungen für ganze Branchen oder Berufszweige. Sie enthalten oft detaillierte Bestimmungen zu Löhnen, Arbeitszeiten, Urlaubsansprüchen und anderen Arbeitsbedingungen, die über die gesetzlichen Mindeststandards hinausgehen. Betriebsvereinbarungen werden auf betrieblicher Ebene zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat abgeschlossen. Sie ergänzen oder konkretisieren die tariflichen und gesetzlichen Regelungen und passen diese an die spezifischen Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens an. Betriebsvereinbarungen können beispielsweise Regelungen zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung, zur Nutzung von Betriebsmitteln oder zu Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen enthalten. Umsetzung und Kontrolle Die Umsetzung der allgemeinen Arbeitsbedingungen obliegt in erster Linie den Arbeitgebern. Sie sind auch dafür verantwortlich, die gesetzlichen Vorgaben, tarifvertraglichen Bestimmungen und betrieblichen Vereinbarungen in den allgemeinen Arbeitsbedingungen korrekt umzusetzen und für deren Einhaltung zu sorgen. Dabei müssen sie sicherstellen, dass die Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten informiert sind und diese auch wahrnehmen können. Die Kontrolle der Einhaltung erfolgt durch verschiedene Institutionen und Gremien. Die Gewerbeaufsichtsämter und die Berufsgenossenschaften überwachen die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften. Die Betriebsräte haben ein Mitbestimmungsrecht und können bei Verstößen gegen die allgemeinen Arbeitsbedingungen intervenieren. Zudem können Arbeitnehmer bei Verstößen ihre Rechte vor den Arbeitsgerichten einklagen. Herausforderungen und aktuelle Entwicklungen Die allgemeinen Arbeitsbedingungen stehen vor verschiedenen Herausforderungen, die durch den Wandel der Arbeitswelt und neue Entwicklungen im Arbeitsrecht bedingt sind. Dazu gehören unter anderem die zunehmende Flexibilisierung der Arbeitszeiten, die Digitalisierung und der Einsatz von Homeoffice, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie der Schutz vor psychischen Belastungen am Arbeitsplatz. Flexibilisierung der Arbeitszeiten Die Flexibilisierung der Arbeitszeiten ist eine zentrale Herausforderung. Immer mehr Arbeitnehmer wünschen sich flexible Arbeitszeitmodelle, um Beruf und Privatleben besser vereinbaren zu können. Dies erfordert Anpassungen der bestehenden Regelungen und neue Ansätze, um die Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Einklang zu bringen. Digitalisierung und Homeoffice Digitalisierung und der vermehrte Einsatz von Homeoffice haben die Arbeitsbedingungen grundlegend verändert. Es bedarf neuer Regelungen, um die Rechte der Arbeitnehmer im Homeoffice zu schützen und sicherzustellen, dass auch dort die Vorschriften durch die allgemeinen Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Dies umfasst beispielsweise die Regelung der Arbeitszeiten, die Bereitstellung von Arbeitsmitteln und die Gewährleistung des Arbeitsschutzes. Vereinbarkeit von Beruf und Familie Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist ein weiteres zentrales Thema der allgemeinen Arbeitsbedingungen. Elternzeit, Teilzeitarbeit und flexible Arbeitszeiten sind wichtige Instrumente, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Arbeitgeber sind gefordert, entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen und die Bedürfnisse von Arbeitnehmern mit familiären Verpflichtungen zu berücksichtigen. Schutz vor psychischen Belastungen Der Schutz vor psychischen Belastungen am Arbeitsplatz gewinnt zunehmend an Bedeutung. Stress, Mobbing und Überforderung können erhebliche gesundheitliche Auswirkungen haben und die Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigen. Es ist wichtig, dass die allgemeinen Arbeitsbedingungen auch den Schutz der psychischen Gesundheit umfassen und Maßnahmen zur Prävention und Unterstützung bieten. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Allg. Arbeitsbedingungen Was sind allgemeine Arbeitsbedingungen? Allgemeine Arbeitsbedingungen sind rechtliche und tatsächliche Rahmenbedingungen, unter denen Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung erbringen. Sie umfassen Aspekte wie Arbeitszeit, Vergütung, Urlaubsregelungen, Arbeitsschutz und weitere arbeitsrechtliche Regelungen. Wie werden allgemeine Arbeitsbedingungen festgelegt? Allgemeine Arbeitsbedingungen werden durch Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Betriebsordnungen und individuelle Arbeitsverträge festgelegt. Oft werden sie vom Arbeitgeber in einem Einheitsarbeitsvertrag zusammengestellt. Können allgemeine Arbeitsbedingungen einseitig vom Arbeitgeber geändert werden? Nein, einseitige Änderungen durch den Arbeitgeber sind in der Regel nicht möglich. Änderungen erfordern die Zustimmung des Arbeitnehmers, eine Betriebsvereinbarung oder eine Änderungskündigung. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist durch Gesetze, Tarifverträge und Arbeitsverträge begrenzt. Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei allgemeinen Arbeitsbedingungen? Der Betriebsrat hat umfangreiche Mitbestimmungsrechte bei der Gestaltung allgemeiner Arbeitsbedingungen, insbesondere in Bereichen wie Arbeitszeit, Urlaubsplanung, Arbeitsschutz und betriebliche Lohngestaltung. Ohne Zustimmung des Betriebsrats können in vielen Bereichen keine Entscheidungen getroffen werden. Wie können Arbeitnehmer ihre Rechte bezüglich allgemeiner Arbeitsbedingungen durchsetzen? Arbeitnehmer können sich an den Betriebsrat wenden, der ihre Interessen vertritt. Bei Verstößen gegen geltendes Recht können sie auch beim Arbeitsgericht Klage einreichen. Zudem unterliegen vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsbedingungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>
- VERHALTENSBEDINGTE KÜNDIGUNG | Anwalt Arbeitsrecht
Anwalt für verhaltensbedingte Kündigung ✅ Wir beraten seit 25 Jahren Arbeitsrecht in München☎️ 089 3801990 ✅ DR. THORN Rechtsanwälte VERHALTENSBEDINGTE KÜNDIGUNG Teilen Teilen Teilen > INFO > VERHALTENSBEDINGTE KÜNDIGUNG > Verhaltensbedingte Kündigung - ein Überblick Die verhaltensbedingte Kündigung soll das Arbeitsverhältnis beenden und wird mit einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers begründet. Sie ist eine der drei ordentlichen Kündigungen, die im Kündigungsschutzgesetz (=KSchG) vorgesehen sind. Begründung für die Kündigung ein behauptetes Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss in der Regel den Arbeitnehmer wegen eines gleichartigen Pflichtverstoßes vorher abgemahnt haben, damit gekündigt werden kann. Wenn Sie von einer solchen Kündigung betroffen sind, empfehlen wir Ihnen einen Anwalt einzuschalten, damit der Vorwurf fachmännisch geprüft wird und Sie erfahren wie Sie am besten darauf reagieren . Ihr Anwalt wird unter Beachtung der Klagefrist eine Kündigungsschutzklage einreichen. Damit kann die Kündigung abgewehrt oder eine Einigung mit Vereinbarung einer Abfindung erzielt werden. Eine Besonderheit der verhaltensbedingten Kündigung: Eine vorangegangene einschlägige Abmahnung ist in der Regel zwingend erforderlich und nur im Ausnahmefall entbehrlich. Das ist etwa der Fall, wenn das Fehlverhalten so gravierend ist, dass dem Arbeitnehmer von vornherein klar sein musste, dass sein Verhalten unter keinen Umständen geduldet wird und dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis weiter fortzusetzen. Wenn eine Abmahnung erklärt wurde und der Arbeitgeber einen anerkannten Grund dafür hat, ist die Kündigung aber nur wirksam, wenn zusätzlich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint. In diesem Bereich kann sehr viel in jede Richtung diskutiert werden. Das Feld für Verhandlungen ist eröffnet. Weil bei der verhaltensbedingten Kündigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Verlust von Ansprüchen auf Arbeitslosenunterstüzung auf dem Spiel steht, empfehlen wir einen auf Kündigungen spezialisierten Anwalt einzuschalten, um den gesamten Sachverhalt beurteilen und sich das richtige Vorgehen empfehlen zu lassen. Dies gilt umso mehr, weil es oft eine erfolgreiche Verteidigung gibt und es meist gelingt, die Kündigung abzuwehren oder wenigstens umzuwa ndeln in eine betriebsbedingte Beendigung. FAQ - Fragen zur verhaltensbedingten Kündigung Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung? Eine verhaltensbedingte Kündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers. Wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, muss es für die Kündigung einen Grund geben. Bei der verhaltensbedingten Kündigung ist das Fehlverhaltens des Arbeitnehmers der Grund. Was sind häufige Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung? Häufige Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung sind: Unentschuldigtes Fehlen Wiederholtes Zuspätkommen Arbeitsverweigerung Vorgetäuschte Krankheit Angekündigte Krankheit Private Nutzung des Internets trotz Verbot Arbeitszeitbetrug Selbstbeurlaubung Straftaten gegen den Arbeitgeber, z.B. Diebstahl, Untreue Was sind die rechtlichen Anforderungen an eine verhaltensbedingte Kündigung? Eine verhaltensbedingte Kündigung muss gemäß dem Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigt sein. Das ist dann der Fall, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers ein erhebliches Ausmaß erreicht hat und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber unzumutbar ist. Was muss der Arbeitgeber beweisen bei einer verhaltensbedingten Kündigung Der Arbeitgeber muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers, auf das es seine Kündigung stützt, nachweisen und darlegen, dass dieses Fehlverhalten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zulässt. Wann ist eine verhaltensbedingte Kündigung wirksam? Eine verhaltensbedingte Kündigung ist wirksam, wenn - bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes – ein gravierender schuldhafter Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt und eine – üblicherweise notwendige – einschlägige Abmahnung der Kündigung vorausgegangen ist. Die Kündigung muss verhältnismäßig sein und das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung muss das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses überwiegen. Was tun bei verhaltensbedingter Kündigung? Gegen eine verhaltensbedingte Kündigung müssen Sie eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht einreichen. Hierfür läuft eine Klagefrist von 3 Wochen seit Zugang der Kündigung. Damit erreichen Sie die Eröffnung eines Verfahrens und eine Ladung zum Arbeitsgericht zur Güteverhandlung. Häufig wird dort ein Vergleich geschlossen. Was ist eine Abmahnung und wann wird sie ausgesprochen? Eine Abmahnung ist eine schriftliche Ermahnung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, ein bestimmtes Fehlverhalten zu unterlassen. Im Falle eines weiteren Verstoßes wird die Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht. Die Abmahnung wird in der Regel ausgesprochen, bevor eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen wird. Was bei weiterem Verstoß nach einer Abmahnung? Wenn der Arbeitnehmer nach einer Abmahnung erneut gegen den Arbeitsvertrag verstößt, kann der Arbeitgeber in der Regel ohne weitere Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist allerdings, dass es um erneutes - bereits abgemahntes - Fehlverhalten geht. Verhaltensbedingte Kündigung auch bei schwerbehindertem Arbeitnehmer? Auch schwerbehinderte Arbeitnehmer können eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten, wenn ihr Fehlverhalten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Allerdings muss der Arbeitgeber in diesem Fall den Sonderkündigungsschutz des schwer behinderten Arbeitnehmers berücksichtigen, in dem vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts eingebunden wird und die Schwerbehindertenvertretung beteiligt wird. Was, wenn die verhaltensbedingte Kündigung unwirksam ist? Wenn die verhaltensbedingte Kündigung unwirksam ist und rechtzeitig Klage eingereicht wurde, stellt das Arbeitsgericht in einem Urteil die Unwirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung fest. Das Arbeitsverhältnis besteht zu denselben Bedingungen wie vor der Kündigung fort. Mit dem Urteil des Gerichts ist keine Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung verbunden. Die ve rhaltensbedingte Kündigung ist häufig abwendb ar Eine verhaltensbedingte Kündigung wird mit einem angeblichen Fehlverhalten begründet. Bei einem so massiven Vorwurf sollten Sie nicht selbst tätig werden. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, ob und wie Sie sich wehren können. Eine gute Nachricht: Die verhaltensbedingte Kündigung kann man oft erfolgreich abwenden. Sind Sie betroffen? Rufen Sie uns gerne an. MEHR ERFAHREN DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>
- Anwalt Ausschlussfrist Arbeitsrecht München
Anwalt hilft bei Ausschlussfrist im Arbeitsrecht ✅ Zum Schutz Ihrer Rechte - Sprechen Sie SOFORT mit einem Anwalt ✅ Ersttelefonat kostenfrei ☎️ 24/7 ANWALT AUSSCHLUSSFRIST ARBEITSRECHT Teilen Teilen Teilen > INFO > AUSSCHLUSSFRIST IM ARBEITSRECHT > Ausschlussfrist im Arbeitsrecht Die Ausschlussfrist ist eine Spezialität im Arbeitsrecht, die oft nicht bekannt ist bei Arbeitnehmern. Als Ausschlussfrist, Verfallsklausel oder Verwirkungsklausel wird eine Regelung bezeichnet, bei der nach Ablauf einer Frist Rechte oder Ansprüche erlöschen und nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Auswirkungen sind äußerst gravierend: Mit Ablauf der Ausschlussfrist erlöschen Ansprüche und Rechte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, auch ohne deren Wissen. Die Regelung gilt für beide Parteien. Häufig finden sich solche Klauseln am Ende eines Arbeitsvertrages, aber auch z.B. in Tarifverträgen. In Arbeitsverträgen kann pauschal auf einen Tarifvertrag verwiesen werden, an dessen Ende eine solche Klausel enthalten ist. Der Sinn einer solchen Regelung besteht darin, Arbeitgebern und Arbeitnehmern schnell Rechtssicherheit und Klarheit zu geben, indem der Zeitraum z.B. für Nachforderungen von Leistungen, zeitlich eng begrenzt wird. Erhalten Sie beispielsweise jedes Jahr im Juni Urlaubsgeld und wird dieses nicht ausgezahlt, müssen Sie eine Ausschlussfrist Ihres Arbeitsvertrags beachten und Ihren Anspruch rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist geltend machen, trotz laufenden Arbeitsverhältnisses. Versäumen Sie die Frist, ist Ihr Anspruch auf Urlaubsgeld weg, d.h. verfallen. Eine Weiterverfolgung ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen bringen Ihre Ansprüche zum Erlöschen, auch ohne Ihr Wissen! Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Wo sind Ausschlussfristen geregelt? Ausschlussfristen finden sich als eigenständige Klausel am Ende eines Arbeitsvertrags oder sind in Tarifverträgen vereinbart. Tarifvertraglichen Ausschlussfristen gelten für den Arbeitnehmer dann, wenn der Tarifvertrag auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Dies ist der Fall, bei arbeitsvertraglicher Inbezugnahme oder Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages. Damit es keine bösen Überraschungen gibt, raten wir, einen im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag sich auf jeden Fall durchzulesen, ob Verfallregelungen enthalten sind. Neben Verfallregelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag gibt es noch die Möglichkeit solche Verfallklauseln in eine Betriebsvereinbarung oder einen Sozialplan aufzunehmen. Die verschiedenen Arten Es gibt zwei Arten von Ausschlussfristen. Die einstufige und die zweistufige Ausschlussfrist. Der Unterschied besteht darin, dass bei der einstufigen Ausschlussfristen lediglich die Frist der rechtzeitigen Geltendmachung eingehalten werden muss. Bei der zweistufigen Ausschlussfrist ist zusätzlich, nach der Geltendmachung in der ersten Stufe, in einer zweiten Stufe nötig die Forderung aktiv zu verfolgen durch ein Gerichtsverfahren, d.h. eine Klage beim Arbeitsgericht. Einstufige Ausschlussklauseln Die einstufige Ausschlussklausel hat üblicherweise die Regelung, dass Ansprüche nach Fälligkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden müssen. Textform bedeutet dabei, dass der Anspruch nicht schriftlich, d.h. nicht per unterschriebenem Brief geltend gemacht werden muss, sondern eine E-Mail, Mitteilung etc. ausreicht. Natürlich kann auch ein Brief geschrieben werden. Ein Anruf reicht hingegen für eine „Geltendmachung“ nicht aus. Ratsam ist aber eine Übermittlungsform zu wählen, die Ihnen eine Beweismöglichkeit bietet. Vor Gericht müssen Sie beweisen können, dass Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht haben. Sorgen Sie daher für ein Beweismittel. Zweistufige Ausschlussklauseln Bei der zweistufigen Ausschlussfrist kommt zur ersten Stufe – schriftliche Geltendmachung der Forderung gegenüber der anderen Partei - hinzu, dass innerhalb einer weiteren – zweiten - Ausschlussfrist, also in einer zweiten Stufe zusötzlich eine Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden muss. Der Beginn der zweiten Stufe wird richtet sich nach dem Wortlaut der Ausschlussfrist, und meist damit eröffnet, dass die Gegenseite entweder die Erfüllung ablehnt oder sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist meldet. Besondere Regeln Anwalt einschalten - Unkenntnis schützt Sie nicht Sie sollten die Ausschlussfristen, die auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar sind, kennen. Wenn Sie Ausschlussfristen aus Unkenntnis nicht beachten und versäumen, verlieren Sie trotzdem Ihre Ansprüche, weil Ausschlussfristen auch gelten, wenn Sie nichts davon wissen. Auf Unkenntnis können Sie sich hier nicht berufen. Das Arbeitsgericht muss sogar von Amts wegen prüfen, ob Ausschlussfristen anzuwenden sind, d.h. die gegnerische Partei braucht sich also nicht einmal ausdrücklich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Daher empfehlen wir Ihnen einen Anwalt einzuschalten, wenn Sie noch offene Ansprüche haben, damit Ihnen keine Fehler unterlaufen können. Welche Ansprüche erfasst die Ausschlussklausel? Bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im November 2020 war es zulässig, einen pauschalen Verfall aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu vereinbaren, die binnen bestimmter Fristen geltend gemacht und eingeklagt werden mussten. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG erfassten Klauseln mit dem Inhalt „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“, grundsätzlich alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben. Erfasst waren damit auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (Leitsatz Ziffer 1, BAG 26.11.2020, 8 AZR 58/20). Neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 2020 Das Bundesarbeitsgericht hat sich bereits mehrfach mit dem Thema Ausschlussfristen und Ausschlussklauseln befasst. Jedenfalls zwei Entscheidungen hierzu sollten Sie kennen, weil auch Sie davon betroffen sein können. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in 2020 Mit Urteil vom 26.11.2020 (8 AZR 58/20) hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung zu den Ausschlussklauseln geändert und entschieden, dass eine pauschale Ausschlussklausel wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig ist. Begründet wird dies damit, dass pauschale Ausschlussklauseln in vorformulierten Arbeitsverträgen auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfassen. Damit verstossen sie gegen die Regelung in § 202 Abs. 1 BGB, worin geregelt ist, dass die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann. Dies Vorschrift erfasse - so das Bundesarbeitsgericht - nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch Ausschlussfristen. Mit diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts steht somit fest, dass Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung aus dem Anwendungsbereich von Ausschlussklauseln ausdrücklich ausgenommen werden müssen. Geschieht dies nicht, ist die Klausel, nach den Regeln für vorformulierte Vertragsbedingungen, insgesamt unwirksam und es gilt demzufolge überhaupt keine Ausschlussfrist, auch nicht für einen Teil der Ansprüche, sondern für alle Ansprüche nur die gesetzliche Verjährungsfrist. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Mindestdauer der Frist Es liegt auf der Hand, dass die Länge der Frist in einer Ausschlussklausel große Bedeutung hat für die Vertragsparteien. Eine zu kurze Frist benachteiligt unverhältnismäßig. Das Bundesarbeitsgericht hat demzufolge zur Ausschlussklausel entschieden, dass eine Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen unter drei Monaten unangemessen kurz ist. Die Folge davon ist, dass die ganze Klausel unwirksam ist. Das gilt auch für zweistufige Klauseln. Hier muss für die Geltendmachung eine Mindestfrist von 3 Monaten gewährt werden, ebenso auf der zweiten Stufe für die gerichtliche Geltendmachung. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Mindestlohn Einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB sieht das Bundesarbeitsgericht, wenn der gesetzlich garantierte Mindestlohn nicht von der Ausschlussklausel ausgenommen ist. Weil der Mindestlohn gesetzlich garantiert wird, kann eine Ausschlussklausel ihn nicht zum Erlöschen bringen. Die Klausel, die das nicht berücksichtigt, ist insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde. Ebenfalls unwirksam ist die gesamte arbeitesvertragliche vorformulierte Klausel zur Ausschlussfrist, wenn vorgesehen ist, dass die Geltendmachung „schriftlich“ erfolgen soll. Seit der gesetzlichen Neuregelung in § 309 Nr. 13b BGB darf die Ausschlussfrist auf der ersten Stufe die Erklärung nur „in Textform″ verlangen. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur schriftlichen Geltendmachung Das Fortschreiten der Entwicklung der Kommunikationsmittel bringt mit sich, dass rechtliche Regelungen an die tatsächlichen Gegegenheiten angepasst werden müssen. Nachdem immer mehr Kommunikation z.B. über Email erfolgt, ist es nicht mehr zeitgemäss, wenn eine Ausschlussfrist ausdrücklich auf eine schriftliche Geltendmachung besteht. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die gesamte arbeitsvertragliche vorformulierte Klausel zur Ausschlussfrist unwirksam ist, wenn verlangt wird , dass die Geltendmachung „schriftlich“ erfolgt. Seit der gesetzlichen Neuregelung in § 309 Nr. 13b BGB darf die Ausschlussfrist auf der ersten Stufe die Erklärung nur „in Textform″ verlangen. Was sind Ausschlussfristen? Als Ausschlussfrist wird eine Frist bezeichnet, nach deren Ablauf Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden. Sie sind im Arbeitsrecht weit verbreitet. Was ist der Unterschied zur Verjährungsfrist Der Unterschied zwischen Ausschlussfrist und Verjährungsfrist besteht darin, dass die Verjährungsfrist dem Schuldner lediglich eine Verteidigungsmöglichkeit gegen den Anspruch gibt, währenddessen die Ausschlussfrist den Anspruch zum Erlöschen bringt. Die Verjährung ist vor Gericht nur maßgeblich, wenn sich der Schuldner darauf beruft. Die Ausschlussfrist hingegen wird von Amts wegen berücksichtigt. Welche Ausschlussklauseln gibt es? Es gibt einstufige Klauseln, die nur eine Frist (in der Regel 3 Monate) vorsehen, in der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen, da sie sonst verfallen. Daneben gibt es zweistufige Klauseln, die zusätzlich eine gerichtliche Geltendmachung nach Ablehnung des Anspruchs erfordern. Welche Ansprüche werden von Ausschlussklauseln erfasst? Grundsätzlich werden alle Ansprüche, die aus einem Arbeitsverhältnis entstehen können, von Ausschlussfristen erfasst. Nicht ausgeschlossen werden können Haftungsansprüche wegen Vorsatz. Ebenso wenig können gesetzlich unverzichtbare Ansprüche von Ausschlussfristen erfasst werden, wie zum Beispiel der Mindestlohnanspruch. Was ist der Unterschied zwischen einstufiger und zweistufiger Ausschlussklausel? Bei der einstufigen Ausschlussfrist verfallen Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Bei der zweistufigen Ausschlussfrist schließt sich an die Frist zur Geltendmachung eine Klagefrist an. Üblicherweise wird bestimmt, dass innerhalb einer bestimmten Frist Klage zu erheben ist, wenn sich der Vertragspartner zur Geltendmachung nicht äußert oder den Anspruch ablehnt. Welche Mindestfristen gelten für Ausschlussklauseln? Für eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag über die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Geltendmachung in Textform gilt eine Mindestfrist von drei Monaten. Für die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung bei der zweistufigen Ausschlussfrist gilt eine Mindestfrist von drei Monaten. Ist eine Ausschlussklauseln von weniger als drei Monaten wirksam? Wenn eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung weniger als drei Monate vorsieht, ist die gesamte Ausschlussfrist unwirksam wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB. Anwalt zur Geltendmachung des Anspruchs bei Ausschlussklauseln? Bei einem auf Zahlung gerichteten Anspruch soll durch die Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist der Schuldner die Berechtigung des Anspruchs prüfen können. Zu diesem Zweck muss der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe geltend gemacht und Zahlung verlangt werden. Weil hier Fehler unterlaufen können, raten wir einen Anwalt einzuschalten. Ist immer eine schriftliche Geltendmachung notwendig? In den meisten Klauseln wird eine schriftliche Geltendmachung verlangt. Hier gab es aber eine Neuregelung, wonach eine Geltendmachung in Textform ausreichen soll. Allerdings gibt es hier eine Übergangsregelung. Damit Sie hier keine Risiken eingehen und Ihnen keine Fehler unterlaufen, empfehlen wir Ihnen dringend einen Anwalt einzuschalten, wenn es bei Ihnen um die Geltendmachung Ihrer Ansprüche geht. Gelten die Mindestfristen von drei Monaten für Tarifverträge? Die Mindestfristen von drei Monaten gelten nicht für Tarifverträge, weil Tarifverträge der AGB-Kontrolle nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB entzogen sind. FAQ - Fragen & Antworten Probleme mit Ausschlussklauseln? Sollte bei Ihren Ansprüchen die Ausschlussfrist bereits abgelaufen sein, sollten Sie das trotzdem von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Es bestehen gute Chancen, dass die betreffende Klausel unwirksam ist und Sie Ihr Recht doch noch erfolgreich durchsetzen können. MEHR ERFAHREN DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>
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