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Sperrzeit beim Arbeitslosengeld - Vermeidung und Strategien

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Sperrzeit

Wie Sie Sperrzeit vermeiden und Arbeitslosengeld erhalten


Die Sperrzeit ist eine der größten finanziellen Fallen beim Aufhebungsvertrag. Viele Arbeitnehmer unterschreiben einen Aufhebungsvertrag, freuen sich über die Abfindung - und stehen dann drei Monate ohne jedes Einkommen da, weil die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt hat. Zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld bedeuten bei einem Anspruch von 2.000 Euro monatlich einen Verlust von 6.000 Euro. Das kann die gesamte Abfindung auffressen und existenzbedrohend werden.


Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III tritt ein, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis selbst beenden oder durch Ihr Verhalten Anlass zur Kündigung geben - ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Bei einem Aufhebungsvertrag verhängt die Arbeitsagentur fast automatisch eine Sperrzeit, weil Sie aktiv an der Beendigung mitwirken. Doch es gibt klare Strategien, um die Sperrzeit zu vermeiden.


Dieser Artikel zeigt auf, wie die Sperrzeit funktioniert, wann sie verhängt wird und wie sie vermieden werden kann. Sie erfahren, was als wichtiger Grund gilt, wie Sie diesen nachweisen, welche Formulierungen im Aufhebungsvertrag entscheidend sind und welche taktischen Fehler Sie unbedingt vermeiden sollten. Mit der richtigen Vorbereitung können Sie Ihre Abfindung erhalten und trotzdem sofort Arbeitslosengeld beziehen.


Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate betreut und unzählige Aufhebungsverträge so gestaltet, dass unsere Mandanten keine Sperrzeit erhielten. Unsere Erfahrung zeigt: Mit präziser Darlegung des wichtigen Grundes und strategischer Vertragsgestaltung lässt sich die Sperrzeit in den meisten Fällen vermeiden. Der Schlüssel liegt in der schriftlichen Dokumentation, dass der Arbeitgeber andernfalls gekündigt hätte.



Wichtiger Hinweis:


Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für sozialrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Was ist eine Sperrzeit?


Eine Sperrzeit ist ein Zeitraum, in dem Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, obwohl Sie arbeitslos sind und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 159 Abs. 1 SGB III:


"Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit."


Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeiführen oder verlängern. Der häufigste Fall in der Praxis: Sie schließen einen Aufhebungsvertrag ab und beenden damit aktiv Ihr Arbeitsverhältnis.


Die Sperrzeit hat zwei gravierende Folgen: Erstens erhalten Sie für die gesamte Dauer der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld. Zweitens wird die Sperrzeit von Ihrer Gesamtanspruchsdauer abgezogen - hätten Sie normalerweise zwölf Monate Anspruch, verkürzt sich dieser auf neun Monate.


Sperrzeit und Ruhen auch gleichzeitig!


Die Sperrzeit ist etwas anderes als das Ruhen des Arbeitslosengeldes nach § 158 SGB III. Das Fatale: Beide Mechanismen können gleichzeitig greifen und summieren sich dann zu einer noch längeren Zeit ohne Arbeitslosengeld.


  • Sperrzeit tritt ein bei: Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund (Sanktion wegen selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit).


Rechtsgrundlagen

Die Sperrzeit richtet sich nach § 159 SGB III, das Ruhen nach § 158 SGB III. Beide Mechanismen sind rechtlich unabhängig und können nebeneinander greifen.

Worst-Case: Sie schließen am 31. Januar einen Aufhebungsvertrag zum 28. Februar, ohne Gefahr einer anderweitigen Kündigung. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Monatsende (würde bis 31. Juli laufen). Sie erhalten eine Abfindung.


Folge:


  • Ab 1. März: Sperrzeit von zwölf Wochen (bis Ende Mai) - wegen Aufhebungsvertrag ohne nachgewiesenen wichtigen Grund

  • Ab 1. Juni: Ruhen bis 31. Juli (fünf Monate) - weil Kündigungsfrist um fünf Monate verkürzt wurde

  • Erstes Arbeitslosengeld: ggf. erst ab 1. August


Hinweis

Die konkrete Ruhezeit ergibt sich aus § 158 SGB III (insb. maßgebliche Kündigungsfrist und Entlassungsentschädigung/Abfindung) und wird einzelfallbezogen berechnet.

Kranken-/Pflegeversicherung:

Während einer Sperrzeit besteht grundsätzlich Versicherungspflicht; die Beiträge trägt in der Regel die BA. Achtung: Beim Ruhen nach § 158 SGB III entfällt die Pflichtversicherung über die BA – es sind eigene Lösungen (Familienversicherung, freiwillige Mitgliedschaft) zu prüfen.

Sie stehen somit ggf. sechs Monate ohne Arbeitslosengeld da. Die Abfindung muss Sie über diese gesamte Zeit finanzieren. Detaillierte Informationen zum Ruhen und zur Berechnung der Ruhezeit finden Sie in unserem Artikel zu Abfindung und Arbeitslosengeld.




Wann wird Sperrzeit verhängt?


Die Sperrzeit tritt in verschiedenen Situationen ein. Für Arbeitnehmer bei einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag sind besonders relevant:


Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe


Dies ist der häufigste Fall. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe wird verhängt, wenn Sie:


  • Einen Aufhebungsvertrag abschließen: Sie einigen sich mit dem Arbeitgeber einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag. Die Arbeitsagentur sieht dies als aktive Mitwirkung an der Arbeitslosigkeit.

  • Selbst kündigen: Sie sprechen eine Eigenkündigung aus, ohne dass bereits eine neue Stelle gesichert ist.

  • Verhaltensbedingt gekündigt werden: Der Arbeitgeber kündigt Ihnen wegen einer Pflichtverletzung, und die verhaltensbedingte Kündigung ist wirksam. Die Arbeitsagentur geht davon aus, dass Sie durch Ihr Verhalten selbst Anlass zur Kündigung gegeben haben


Die Sperrzeit beträgt in diesen Fällen grundsätzlich zwölf Wochen. Verkürzung auf 6 oder 3 Wochen ist nach § 159 Abs. 3 SGB III möglich (insb. bei geringer Schwere der Pflichtverletzung/kurzer Beschäftigungsdauer).



Weitere Sperrzeitgründe


  • Verspätete Arbeitsuchendmeldung: Wer sich nicht spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet, erhält eine einwöchige Sperrzeit.

  • Meldeversäumnis: Wer einem Termin bei der Agentur für Arbeit fernbleibt, erhält eine einwöchige Sperrzeit.

  • Arbeitsablehnung: Wer eine zumutbare Arbeit ablehnt, erhält eine Sperrzeit von drei bis zwölf Wochen.

  • Abbruch einer Maßnahme: Wer eine Eingliederungsmaßnahme abbricht, erhält eine Sperrzeit von drei bis zwölf Wochen.




Ausweg aus Sperrzeit - wichtiger Grund


Die Sperrzeit wird nur dann nicht verhängt, wenn ein wichtiger Grund für Ihr Verhalten vorliegt. Was ein wichtiger Grund ist, definiert das Gesetz nicht abschließend. Die Arbeitsagentur und die Sozialgerichte haben aber über Jahrzehnte Fallgruppen entwickelt.


Wichtiger Grund bei Aufhebungsvertrag


Der mit Abstand häufigste und wichtigste Fall in der Praxis ist: Der Arbeitgeber hätte Ihnen ohnehin gekündigt. Wenn Sie durch den Aufhebungsvertrag nur einer unvermeidbaren Kündigung zuvorkommen, liegt ein wichtiger Grund vor.


Voraussetzungen für diesen wichtigen Grund:


Die betriebsbedingte Kündigung war konkret und ernsthaft: Der Arbeitgeber hatte einen rechtlich haltbaren Kündigungsgrund und war entschlossen zu kündigen. Eine bloße Möglichkeit oder vage Drohung reicht nicht.

Die Kündigung war rechtmäßig: Eine unwirksame Kündigung begründet keinen wichtigen Grund, weil Sie durch eine Kündigungsschutzklage Ihren Arbeitsplatz hätten retten können.

Die ordentliche Kündigungsfrist wird eingehalten: Das Arbeitsverhältnis endet zum selben Zeitpunkt, zu dem es bei einer ordentlichen Kündigung geendet hätte. Bei Verkürzung der Frist kann zusätzlich das Ruhen des Arbeitslosengeldes eintreten.

Die Abfindung beträgt höchstens 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr: Höhere Abfindungen deuten darauf hin, dass Sie nicht nur einer Kündigung zuvorkommen, sondern den Aufhebungsvertrag aus anderen Gründen attraktiv fanden.



Beispiel wichtiger Grund liegt vor:


Ihr Arbeitgeber teilt Ihnen schriftlich mit, dass er betriebsbedingt Personal abbauen muss und Ihnen zum 30. Juni kündigen wird. Sie schließen einen Aufhebungsvertrag zum 30. Juni mit einer Abfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr. Kündigungsfrist wäre drei Monate zum Monatsende gewesen - diese wird eingehalten.

Ergebnis: Wichtiger Grund liegt vor, keine Sperrzeit.


Beispiel: wichtiger Grund liegt NICHT vor

Ihr Arbeitgeber erwähnt beiläufig, dass es wirtschaftliche Schwierigkeiten gibt. Sie schließen einen Aufhebungsvertrag mit hoher Abfindung (1,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr) zum 31. März, obwohl die Kündigungsfrist bis 30. Juni laufen würde.


Ergebnis: Wohl kein wichtiger Grund, Sperrzeit von zwölf Wochen plus Ruhen des Arbeitslosengeldes.



Rechtsprechung: weitere wichtige Gründe


Neben der drohenden Kündigung gibt es weitere wichtige Gründe, die eine Sperrzeit abwenden können. Diese sind in der Praxis schwieriger durchzusetzen, aber mit guter Dokumentation möglich.


Gesundheitliche Gründe


Sie können die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, und eine anderweitige Beschäftigung beim Arbeitgeber ist nicht möglich oder zumutbar.


Voraussetzungen nach der Rechtsprechung

  • Ärztliches Attest, das konkret feststellt, dass Sie die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können

  • Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss dauerhaft oder zumindest längerfristig sein (nicht nur vorübergehende Erkrankung)

  • Der Arbeitgeber kann Ihnen keine andere, gesundheitlich zumutbare Tätigkeit anbieten

  • Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das mildere Mittel gegenüber Krankengeldfortzahlung


BSG-Rechtsprechung

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass gesundheitliche Gründe nur dann einen wichtigen Grund darstellen, wenn die Arbeitsunfähigkeit für die konkrete Tätigkeit auf Dauer zu erwarten ist BSG-Linie: Für einen „wichtigen Grund“ genügt eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht; erforderlich ist eine fachärztliche, tätigkeitsbezogene Prognose zur (dauerhaften) Einschränkung.


Praktische Umsetzung

  • Lassen Sie sich von einem Facharzt (nicht nur Hausarzt) ein ausführliches Attest ausstellen

  • Das Attest muss konkret auf Ihre Tätigkeit eingehen: "Der Patient kann aufgrund von [Diagnose] die Tätigkeit als [Berufsbezeichnung] dauerhaft nicht mehr ausüben."

  • Holen Sie gegebenenfalls ein betriebsärztliches Gutachten ein

  • Dokumentieren Sie, dass der Arbeitgeber keine alternative zumutbare Tätigkeit anbieten kann

  • Legen Sie längere Krankheitsphasen in der Vergangenheit dar


Beispiel aus der Praxis
 

Eine Krankenschwester mit schweren Rückenproblemen kann die körperlich belastende Pflegetätigkeit nicht mehr ausüben. Fachärztliches Attest liegt vor. Der Arbeitgeber hat keine Bürotätigkeit anzubieten. Aufhebungsvertrag mit Abfindung. Wichtiger Grund wird anerkannt, keine Sperrzeit.



Mobbing am Arbeitsplatz


Systematisches, fortgesetztes Mobbing durch Vorgesetzte oder Kollegen, das die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.


Voraussetzungen nach der Rechtsprechung:


  • Systematisches, wiederholtes Verhalten (nicht einzelne Konflikte)

  • Objektiv unzumutbare Situation (nicht nur subjektives Empfinden)

  • Sie haben zunächst versucht, innerhalb des Betriebs Abhilfe zu schaffen (Beschwerde beim Arbeitgeber, Betriebsrat)

  • Der Arbeitgeber hat nicht ausreichend eingegriffen


LSG-Rechtsprechung 

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Eigenkündigung wegen Mobbings einen wichtigen Grund darstellen kann, wenn das Mobbing nachgewiesen wird und der Arbeitgeber nicht für Abhilfe gesorgt hat (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2018 - L 8 AL 4144/17). Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer.


Praktische Umsetzung - Das Mobbing-Tagebuch:


  • Führen Sie ein detailliertes Mobbing-Tagebuch mit Datum, Uhrzeit, beteiligten Personen, Zeugen, konkretem Vorfall

  • Sammeln Sie E-Mails, Nachrichten, Notizen als Beweise

  • Dokumentieren Sie jede Beschwerde beim Arbeitgeber oder Betriebsrat mit Datum und Reaktion

  • Holen Sie Zeugenaussagen von Kollegen ein (schriftlich)

  • Lassen Sie sich bei psychischen Folgen ärztlich behandeln und attestieren


Kritischer Punkt: Mobbing ist extrem schwer nachzuweisen. Die Arbeitsagentur ist skeptisch und fordert umfangreiche Beweise. Ohne Mobbing-Tagebuch und Zeugen sind die Erfolgsaussichten gering.


Beispiel aus der Praxis: Ein Arbeitnehmer wird über Monate von seinem Vorgesetzten systematisch herabgewürdigt, bei Besprechungen übergangen, erhält unmögliche Aufgaben. Er dokumentiert alles, beschwert sich schriftlich beim Arbeitgeber - ohne Erfolg. Psychische Erkrankung wird ärztlich attestiert. Aufhebungsvertrag. Mit umfassender Dokumentation wird wichtiger Grund anerkannt.



Unzumutbare Arbeitsbedingungen


Der Arbeitgeber verletzt schwerwiegend seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, sodass Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.


Typische Fälle:

  • Ausbleibende oder verspätete Lohnzahlung über mehrere Monate

  • Schwere Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften, die Ihre Gesundheit gefährden

  • Straftaten des Arbeitgebers, in die Sie involviert werden sollen

  • Drastische, einseitige Verschlechterung der Arbeitsbedingungen


BSG-Rechtsprechung


Rechtsprechungsgrundsatz: Erhebliche Pflichtverletzungen (z. B. mehrmonatige Lohnrückstände trotz Abmahnung) können die Fortsetzung unzumutbar machen und einen wichtigen Grund begründen.


Praktische Umsetzung


  • Fordern Sie den Arbeitgeber schriftlich zur Abhilfe auf (z.B. Lohnzahlung, Beseitigung von Mängeln)

  • Setzen Sie eine angemessene Frist

  • Dokumentieren Sie alle Pflichtverletzungen mit Datum und Details

  • Bei Gesundheitsgefährdung: Melden Sie dies der Berufsgenossenschaft

  • Erwägen Sie zunächst eine fristlose Kündigung - diese vermeidet die Sperrzeit sicherer als ein Aufhebungsvertrag, da die Arbeitsagentur eher anerkennt, dass Sie zur Kündigung gezwungen waren.



Umzug aus persönlichen Gründen


Sie müssen aus zwingenden persönlichen Gründen umziehen, und die Beibehaltung des Arbeitsverhältnisses ist unzumutbar.


Anerkannte Fälle


  • Umzug zum Ehepartner oder Lebenspartner, der aus beruflichen Gründen umziehen muss (keine freie Entscheidung)

  • Umzug zur Pflege eines nahen Angehörigen (Eltern, Kinder), wenn Pflegebedürftigkeit nachgewiesen ist

  • Umzug wegen Trennung/Scheidung, wenn Sie aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen müssen


Nicht anerkannt


  • Umzug aus freier Entscheidung (z.B. "Ich will einfach in eine andere Stadt")

  • Umzug, um näher bei Freunden zu wohnen

  • Umzug in attraktivere Wohngegend


BSG-Rechtsprechung

Der Umzug muss zwingend erforderlich sein, nicht nur wünschenswert. Bei Umzug zum Ehepartner muss dieser einen wichtigen Grund für seinen Umzug haben (z.B. neue Arbeitsstelle, der er nicht ausweichen kann) (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 11a AL 39/07 R).


Praktische Umsetzung


  • Belegen Sie den zwingenden Grund für den Umzug (Arbeitsvertrag des Partners, Pflegebescheinigung)

  • Weisen Sie nach, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (zu große Entfernung, keine bezahlbare Wohnung in Arbeitsnähe)

  • Dokumentieren Sie, dass Sie versucht haben, eine Lösung mit dem Arbeitgeber zu finden (Home-Office, Versetzung)


Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger


Sie müssen einen nahen Angehörigen pflegen, und die Vereinbarkeit mit Ihrer Arbeit ist nicht möglich.


Voraussetzungen


  • Pflegebedürftigkeit des Angehörigen muss durch Pflegestufe/Pflegegrad nachgewiesen sein

  • Sie sind die einzige Person, die die Pflege übernehmen kann (keine anderen Angehörigen verfügbar, keine bezahlbare professionelle Pflege)

  • Der Arbeitgeber kann keine Teilzeitlösung oder Home-Office anbieten

  • Sie haben Pflegezeit nach Pflegezeitgesetz geprüft


Praktische Umsetzung


  • Bescheid über Pflegestufe/Pflegegrad vorlegen

  • Erklären Sie, warum Sie die Pflege übernehmen müssen (keine Geschwister, zu teuer, etc.)

  • Dokumentieren Sie Gespräche mit dem Arbeitgeber über Lösungsmöglichkeiten

  • Weisen Sie nach, dass Pflegezeit nach Pflegezeitgesetz nicht ausreicht


Kritisch 

Die Arbeitsagentur prüft sehr genau, ob nicht eine professionelle Pflegekraft eingesetzt werden könnte. Bloße Präferenz für eigene Pflege reicht nicht.




Wer muss was? Darlegungs- & Beweislast


Ein oft missverstandener Punkt: Die Darlegungslast für den wichtigen Grund liegt beim Arbeitslosen. Er muss der Arbeitsagentur schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vorlag.


Ihre Darlegungslast


Sie müssen vortragen und durch Dokumente belegen:


  • Dass der Arbeitgeber Ihnen konkret mit Kündigung gedroht hat

  • Welchen Kündigungsgrund der Arbeitgeber hatte (betriebsbedingt, personenbedingt)

  • Dass die Kündigung rechtlich wirksam gewesen wäre

  • Dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde

  • Bei anderen wichtigen Gründen: Die konkreten Umstände (Mobbing, Gesundheit, etc.)


Wichtig: Bloße Behauptungen reichen nicht. Sie brauchen Beweise: schriftliche Bestätigungen, ärztliche Atteste, Zeugenaussagen, Protokolle.



Ermittlungspflicht der Arbeitsagentur


Die Arbeitsagentur ist allerdings nicht nur passive Prüfinstanz. Sie hat nach § 20 SGB X eine Ermittlungspflicht. Das bedeutet: Wenn Sie einen wichtigen Grund geltend machen und erste Anhaltspunkte liefern, muss die Arbeitsagentur von Amts wegen den Sachverhalt aufklären.

Die Arbeitsagentur muss:


  • Ihren Vortrag ernst nehmen und prüfen

  • Gegebenenfalls Rückfragen stellen und weitere Unterlagen anfordern

  • Im Zweifel den Arbeitgeber befragen

  • Nicht einseitig zu Ihrem Nachteil entscheiden


In der Praxis

Die Arbeitsagentur neigt dazu, bei Aufhebungsverträgen standardmäßig Sperrzeit zu verhängen. Viele Sachbearbeiter prüfen nicht gründlich genug. Deshalb ist Ihre proaktive, umfassende Dokumentation so entscheidend. Je besser Ihre Unterlagen, desto schwerer kann die Arbeitsagentur den wichtigen Grund ignorieren.



Beweis und Zweifel


Im Verwaltungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X). Vor Gericht entscheidet das Sozialgericht nach freier Überzeugungsbildung (§ 128 SGG). Für die Anerkennung eines wichtigen Grundes genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, die durch schlüssige, belegte Tatsachen zu stützen ist.

Das ist weniger als 100-prozentige Gewissheit. Wenn aus Ihren Unterlagen mit hoher Wahrscheinlichkeit hervorgeht, dass der Arbeitgeber Sie gekündigt hätte, genügt das.



Dokumentation des wichtigen Grundes


Die Arbeitsagentur verhängt standardmäßig Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen. Sie müssen den wichtigen Grund aktiv nachweisen. Hier liegt der Schlüssel zum Erfolg: Je besser Ihre Dokumentation, desto höher die Chance, die Sperrzeit zu vermeiden.


Schriftliche Bestätigung durch den Arbeitgeber


Das wichtigste Dokument ist eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, dass er Sie andernfalls gekündigt hätte. Diese Bestätigung sollte direkt im Aufhebungsvertrag stehen.


Muster für Formulierung im Aufhebungsvertrag:


"Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass er das Arbeitsverhältnis andernfalls aus betriebsbedingten Gründen zum 30. Juni 2025 ordentlich gekündigt hätte. Die ordentliche Kündigungsfrist zum Monatsende beträgt drei Monate. Die ordentliche Kündigungsfrist hätte bis zum [Datum] gedauert und wird eingehalten. Der Arbeitnehmer schließt diesen Aufhebungsvertrag, um einer ansonsten unvermeidbaren betriebsbedingten Kündigung zuvorzukommen."


Diese Formulierung dokumentiert entscheidenden Punkte: drohende Kündigung, Kündigungsgrund (betriebsbedingt), Kündigungsfrist wird eingehalten, wichtiger Grund für Aufhebungsvertrag. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt für Ihre individuelle Formulierung, wenn Sie einen konkreten Fall haben.


Alternative, wenn Arbeitgeber sich weigert:


Lassen Sie sich die Kündigungsabsicht in einem separaten Schreiben bestätigen. Idealerweise vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags. Mindestens sollte aus dem Schreiben hervorgehen: Kündigungsgrund, Kündigungstermin, dass Kündigung ernsthaft beabsichtigt war.



Weitere Dokumente


Sammeln Sie alle Unterlagen, die den wichtigen Grund belegen:


Bei betriebsbedingter Kündigung:


  • Betriebsratsprotokolle über geplanten Personalabbau

  • Schreiben des Arbeitgebers über wirtschaftliche Schwierigkeiten

  • Pressemitteilungen über Stellenabbau im Unternehmen

  • Gesprächsnotizen über Kündigungsandrohung


Bei gesundheitlichen Gründen:


  • Ärztliches Attest über Arbeitsunfähigkeit für die konkrete Tätigkeit

  • Gutachten des Betriebsarztes

  • Krankmeldungen über längere Zeiträume


Bei Mobbing:


  • Protokolle über Vorfälle (mit Datum, Uhrzeit, anwesenden Personen)

  • E-Mails und Nachrichten

  • Zeugenaussagen von Kollegen

  • Beschwerden beim Arbeitgeber oder Betriebsrat


Vortrag bei der Arbeitsagentur


Legen Sie der Arbeitsagentur alle Unterlagen vor, sobald Sie sich arbeitslos melden. Warten Sie nicht ab, bis die Sperrzeit bereits verhängt wurde. Je früher und umfassender Sie dokumentieren, desto höher die Erfolgsaussichten.


Muster-Vortrag bei der Arbeitsagentur:


"Ich habe einen Aufhebungsvertrag geschlossen, weil mir mein Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass er mir andernfalls betriebsbedingt zum 30. Juni gekündigt hätte. Dies ist im Aufhebungsvertrag dokumentiert (siehe Seite 2, Absatz 3). Die ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende wurde eingehalten. Die Abfindung beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Ich habe den Aufhebungsvertrag geschlossen, um einer unvermeidbaren Kündigung zuvorzukommen. Ein wichtiger Grund nach § 159 SGB III liegt vor."


Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt für Ihre individuelle Formulierung, wenn Sie einen konkreten Fall haben.




Aktuelle Rechtsprechung Bundessozialgericht


Die Rechtsprechung zur Sperrzeit entwickelt sich ständig weiter. Hier einige wichtige neuere Entscheidungen des Bundessozialgerichts, die für die Praxis relevant sind:


Aufhebungsvertrag zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigung


BSG, Urteil vom 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R (Grundsatzentscheidung)

Das BSG hat entschieden, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht automatisch zu einer Sperrzeit führt, wenn der Arbeitnehmer einer drohenden betriebsbedingten Kündigung zuvorkommt. Voraussetzung: Die Kündigung war konkret, ernsthaft und rechtmäßig. Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass ihm bei Ablehnung des Aufhebungsvertrags mit hoher Wahrscheinlichkeit gekündigt worden wäre.

Praxisfolge: Diese Entscheidung ist die Grundlage für die heutige Praxis. Sie müssen die drohende Kündigung aber sauber dokumentieren - bloße Behauptungen reichen nicht.


Abfindungshöhe als Indiz


BSG, Urteil vom 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R

Eine Abfindung, die deutlich über 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr liegt, kann als Indiz gewertet werden, dass der Aufhebungsvertrag nicht nur zur Vermeidung einer Kündigung geschlossen wurde, sondern auch andere Motive eine Rolle spielten. Dies erschwert die Anerkennung des wichtigen Grundes.

Praxisfolge: Bei Abfindungen über 0,5 müssen Sie besonders gut dokumentieren, dass die Kündigung drohte. Die höhere Abfindung allein macht den wichtigen Grund nicht zunichte, erhöht aber die Anforderungen an die Nachweise.





Vermeidung der Sperrzeit: Strategien



1. Arbeitgeberkündigung statt Aufhebungsvertrag


Die sicherste Methode, Sperrzeit zu vermeiden: Lassen Sie sich vom Arbeitgeber kündigen statt einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Bei einer betriebsbedingten Kündigung ohne Fehlverhalten Ihrerseits wird keine Sperrzeit verhängt.

Sie können trotzdem eine Abfindung aushandeln - über einen Vergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage oder durch § 1a KSchG (Arbeitgeber bietet im Kündigungsschreiben Abfindung an, wenn Sie nicht klagen).



2. Kündigungsfrist exakt einhalten


Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag schließen: Achten Sie peinlich genau darauf, dass das Beendigungsdatum der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht.


Prüfen Sie:


  • Ihre individuelle Kündigungsfrist aus Arbeitsvertrag

  • Tarifvertragliche Kündigungsfristen

  • Gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB (abhängig von Betriebszugehörigkeit)

  • Kündigungstermin (zum 15. oder zum Monatsende)


Beispiel: Ihr Arbeitsvertrag sieht Kündigung zum Quartalsende mit drei Monaten Frist vor. Sie sind seit acht Jahren im Unternehmen. Gesetzliche Frist wäre drei Monate zum Monatsende. Sie müssen die längere tarifliche/vertragliche Frist einhalten.



3. Abfindung nicht zu hoch ansetzen


Eine Abfindung über 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr kann von der Arbeitsagentur als Indiz gewertet werden, dass Sie den Aufhebungsvertrag nicht nur wegen drohender Kündigung, sondern aus anderen Gründen abgeschlossen haben.


Aber: Sie müssen nicht auf eine höhere Abfindung verzichten! Verhandeln Sie eine höhere Abfindung, aber seien Sie sich bewusst, dass dies die Argumentation gegenüber der Arbeitsagentur erschwert. In der Praxis funktioniert es oft trotzdem, wenn die übrigen Voraussetzungen (drohende Kündigung, Kündigungsfrist) erfüllt sind.


4. Freistellung richtig gestalten


Viele Aufhebungsverträge enthalten eine Freistellung bis zum Beendigungstermin. Sie arbeiten nicht mehr, erhalten aber weiter Gehalt. Dies ist unproblematisch und löst keine Sperrzeit aus.


Vorsicht bei unbezahlter oder teilweise unbezahlter Freistellung vor dem vertraglichen Endtermin – dies kann als faktische Verkürzung der Kündigungsfrist gewertet werden und Ruhen auslösen.


5. Turbo-Klausel einbauen


Eine Turbo-Klausel (auch Sprinter-Klausel) erlaubt Ihnen, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn Sie einen neuen Job finden. Sie verzichten dann auf einen Teil der Abfindung.

Vorteil: Wenn Sie schnell einen neuen Job finden, werden Sie gar nicht erst arbeitslos - dann sind Sperrzeit und Ruhen irrelevant.

Beispiel-Formulierung:

"Der Arbeitnehmer ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen vorzeitig zu beenden, wenn er eine neue Beschäftigung antritt. In diesem Fall reduziert sich die Abfindung um 25 Prozent."





Sperrzeit trotz wichtigem Grund - Abwehr


Wenn die Arbeitsagentur trotz wichtigem Grund eine Sperrzeit verhängt, können Sie sich wehren.


Widerspruchsverfahren


Gegen den Sperrzeitbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist kostenfrei.

Eine aufschiebende Wirkung besteht nicht automatisch. Sie kann im Eilverfahren nach § 86b SGG beim Sozialgericht beantragt und – bei Erfolg – angeordnet werden.


Im Widerspruch


  • Legen Sie alle Beweismittel vor (Aufhebungsvertrag, Arbeitgeberbestätigung, etc.)

  • Begründen Sie ausführlich, warum ein wichtiger Grund vorliegt

  • Berufen Sie sich auf § 159 Abs. 1 S. 2 SGB III (wichtiger Grund)

  • Zitieren Sie die Rechtsprechung zu wichtigen Gründen


Tipp: Lassen Sie den Widerspruch von einem Fachanwalt formulieren. Die Erfolgsaussichten steigen deutlich.


Klage vor dem Sozialgericht


Wenn der Widerspruch erfolglos bleibt, können Sie binnen eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei (keine Gerichtskosten, keine Anwaltskosten bei Unterliegen).

Die Rechtsprechung der Sozialgerichte ist arbeitnehmerfreundlich. Wenn Sie die drohende Kündigung gut dokumentiert haben, stehen die Erfolgsaussichten gut.




Häufige Fehler bei der Sperrzeit


  • Fehler 1: Aufhebungsvertrag unterschreiben ohne rechtliche Beratung

    Die meisten Arbeitnehmer unterschreiben spontan, ohne zu wissen, dass Sperrzeit droht. Lassen Sie jeden Aufhebungsvertrag vor Unterschrift von einem Fachanwalt prüfen.


  • Fehler 2: Keine schriftliche Bestätigung der drohenden Kündigung

    Viele Arbeitnehmer verlassen sich auf mündliche Zusagen des Arbeitgebers. Ohne schriftliche Bestätigung haben Sie später nichts in der Hand. Bestehen Sie auf einer Klausel im Aufhebungsvertrag.


  • Fehler 3: Kündigungsfrist verkürzen

    Ein häufiger Fehler: Der Arbeitgeber möchte Sie schnell loswerden und bietet einen früheren Beendigungstermin. Sie akzeptieren, weil Sie die Abfindung schneller erhalten. Ergebnis: Sperrzeit plus Ruhen des Arbeitslosengeldes. Bestehen Sie auf Einhaltung der Kündigungsfrist.


  • Fehler 4: Zu spät bei der Arbeitsagentur melden

    Sie müssen sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Viele vergessen das - und kassieren zusätzlich eine einwöchige Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.


  • Fehler 5: Unterlagen nicht vollständig vorlegen

    Sie haben einen wichtigen Grund, legen der Arbeitsagentur aber nur den Aufhebungsvertrag vor, ohne weitere Dokumente. Die Arbeitsagentur verhängt Sperrzeit. Legen Sie ALLE Beweismittel sofort vor.


  • Fehler 6: Gegen Sperrzeitbescheid nicht vorgehen

    Viele Arbeitnehmer akzeptieren den Sperrzeitbescheid resigniert. Dabei lohnt sich Widerspruch in vielen Fällen. Die Sozialgerichte sind eher arbeitnehmerfreundlich.


  • Fehler 7: Emotionale statt strategische Entscheidung

    Manche Arbeitnehmer wollen dem Arbeitgeber "eins auswischen" und kündigen selbst. Oder sie sind froh, endlich rauszukommen, und unterschreiben übereilt. Treffen Sie strategische Entscheidungen: Was kostet mich die Sperrzeit? Kann ich sie vermeiden?




Checkliste: Sperrzeit vermeiden


Vor Unterzeichnung


  • Aufhebungsvertrag von Fachanwalt prüfen lassen

  • Schriftliche Bestätigung: Arbeitgeber hätte andernfalls gekündigt

  • Kündigungsgrund prüfen (betriebsbedingt, personenbedingt, verhaltensbedingt)

  • Ordentliche Kündigungsfrist ermitteln (Vertrag, Tarifvertrag, Gesetz)

  • Beendigungsdatum entspricht Kündigungsfrist

  • Abfindungshöhe einordnen: ≈ 0,5 Monatsgehälter pro Jahr (Nähe zu § 1a KSchG) ist regelmäßig unkritisch; deutlich darüber kann ein Indiz gegen „wichtigen Grund“ sein: Dokumentation der konkret drohenden, rechtmäßigen Kündigung verstärken (Kündigungsgrund, Frist, Sozialauswahl/Umsetzbarkeit).

  • Formulierung im Aufhebungsvertrag dokumentiert wichtigen Grund

  • Alle Beweismittel sammeln (Kündigungsandrohung, Betriebsratsprotokolle, etc.)


Nach Unterzeichnung


  • Spätestens 3 Monate vor Beendigung: Arbeitsuchend melden bei Agentur für Arbeit

  • Am ersten Tag der Arbeitslosigkeit: Arbeitslos melden

  • Alle Unterlagen zur Arbeitsagentur mitnehmen (Aufhebungsvertrag, Bestätigungen)

  • Wichtigen Grund ausführlich darlegen

  • Kopien aller Dokumente aufbewahren


Bei Sperrzeitbescheid


  • Innerhalb eines Monats: Widerspruch einlegen

  • Fachanwalt einschalten für Widerspruchsbegründung

  • Alle Beweismittel nachlegen

  • Bei erfolglosem Widerspruch: Klage beim Sozialgericht prüfen




Aufhebungsvertrag – Sie wollen die Sperrzeit vermeiden?


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Unsere Erfolgsquote ist hoch, weil wir die Rechtsprechung kennen und die entscheidenden Argumente präzise vortragen.


Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate bearbeitet und unzählige Aufhebungsverträge erfolgreich verhandelt. Profitieren Sie von unserer Erfahrung!



Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025. Hinweise auf Rechtsgrundlagen: § 158 SGB III (Ruhen), § 159 SGB III (Sperrzeit), § 20 SGB X (Amtsermittlung), § 128 SGG (freie Überzeugungsbildung), § 86b SGG (Eilrechtsschutz).





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ - Sperrzeit

Was ist eine Sperrzeit und wie lange dauert sie?

Die Sperrzeit beträgt grundsätzlich 12 Wochen (§ 159 SGB III). Eine Verkürzung auf 6 oder 3 Wochen kommt nach § 159 Abs. 3 SGB III in Betracht (z. B. geringere Schwere, kurze Beschäftigungsdauer). Sie wird verhängt, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst beenden (Aufhebungsvertrag, Eigenkündigung) oder durch Ihr Verhalten Anlass zur Kündigung geben. Die Sperrzeit verkürzt zusätzlich Ihre Gesamtanspruchsdauer um zwölf Wochen. Bei einem Anspruch von 2.000 Euro monatlich bedeutet das einen Verlust von 6.000 Euro.

Wann bekomme ich trotz Aufhebungsvertrag keine Sperrzeit?

Sie vermeiden die Sperrzeit, wenn ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vorliegt. Der häufigste wichtige Grund: Der Arbeitgeber hätte Ihnen ohnehin betriebsbedingt gekündigt. Voraussetzungen: Die Kündigung war konkret und ernsthaft, die Kündigungsfrist wird eingehalten und die Abfindung liegt idealerweise im Bereich von ≈ 0,5 pro Beschäftigungsjahr. Deutlich höhere Abfindungen sind möglich, erfordern aber eine besonders sorgfältige Dokumentation des konkret drohenden rechtmäßigen Kündigungsszenarios. Lassen Sie sich die drohende Kündigung schriftlich im Aufhebungsvertrag bestätigen.

Wie weise ich den wichtigen Grund nach?

Der wichtige Grund muss schriftlich dokumentiert werden. Optimal ist eine Klausel im Aufhebungsvertrag wie: "Der Arbeitgeber hätte dem Arbeitnehmer andernfalls betriebsbedingt zum [Datum] gekündigt." Sammeln Sie zusätzliche Beweismittel: Kündigungsandrohung des Arbeitgebers, Betriebsratsprotokolle über Personalabbau, Schreiben über wirtschaftliche Schwierigkeiten. Legen Sie alle Unterlagen der Arbeitsagentur vor, sobald Sie sich arbeitslos melden.

Was ist der Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhen des Arbeitslosengeldes?

Sperrzeit ist eine Sanktion wegen des Aufhebungsvertrags (selbst verschuldete Arbeitslosigkeit) und dauert zwölf Wochen. Ruhen bedeutet, dass Ihr Anspruch verschoben wird, weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Die Ruhezeit ist variabel (je nach Verkürzung der Kündigungsfrist). Beide können gleichzeitig eintreten! Im schlimmsten Fall erhalten Sie erst nach zwölf Wochen Sperrzeit plus mehreren Monaten Ruhen Ihr erstes Arbeitslosengeld. Rechtsgrundlagen: Sperrzeit – § 159 SGB III, Ruhen – § 158 SGB III.

Kann ich gegen eine Sperrzeit vorgehen?

Ja, Sie können innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid einlegen. Der Widerspruch ist kostenfrei. Wenn der Widerspruch erfolglos bleibt, können Sie Klage beim Sozialgericht erheben (ebenfalls kostenfrei). Die Erfolgsaussichten sind gut, wenn Sie die drohende Kündigung gut dokumentiert haben und die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten - die Rechtsprechung der Sozialgerichte ist komplex.

Hinweis:
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bitte konsultieren Sie einen Anwalt für eine individuelle Beratung zu Ihrem Fall.

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