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Abfindung im Arbeitsrecht

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Informationen über Abfindung

Abfindung im Arbeitsrecht - Grundlagen


Die Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.


Was viele nicht wissen: Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es grundsätzlich nicht. Der Arbeitgeber muss keine Abfindung zahlen, nur weil er kündigt. In der Praxis werden Abfindungen aber regelmäßig gezahlt – im Aufhebungsvertrag, im Sozialplan oder als Vergleich im Kündigungsschutzprozess. Die Höhe der Abfindung hängt dabei wesentlich von der Verhandlungsposition ab: Je angreifbarer die Kündigung, desto höher die Abfindung.



Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben und wissen wollen, ob und wie viel Abfindung sie bekommen können, an Führungskräfte mit besonderen Verhandlungspositionen sowie an Arbeitgeber, die verstehen wollen, wann und in welcher Höhe sie Abfindungen zahlen sollten.



Das Wichtigste in Kürze


  • Kein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung: Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Abfindung bei Kündigung besteht nicht – der Arbeitgeber muss keine Abfindung zahlen, nur weil er das Arbeitsverhältnis beendet.

  • Abfindung durch Verhandlung: In der Praxis werden Abfindungen regelmäßig gezahlt – im Aufhebungsvertrag, im gerichtlichen Vergleich oder im Sozialplan bei Betriebsänderungen – über 80 Prozent der Kündigungsschutzklagen enden mit Abfindungsvergleich.

  • Faustformel für die Höhe der Abfindung: Die Faustformel lautet 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr – bei guter Verhandlungsposition, Fehlern des Arbeitgebers oder langer Betriebszugehörigkeit sind 1,0 bis 1,5 Gehälter oder mehr möglich.

  • Kündigungsschutzklage als Druckmittel: Die Kündigungsschutzklage ist das wichtigste Druckmittel für Abfindungsverhandlungen – auch wer nicht zurück in den Betrieb will, sollte klagen, um seine Verhandlungsposition zu stärken.

  • Abfindung und Arbeitslosengeld: Eine Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet – bei vorzeitigem Ausscheiden vor Ablauf der Kündigungsfrist droht aber eine Ruhenszeit.

  • Steuern auf die Abfindung: Die Abfindung ist voll steuerpflichtig, kann aber durch die Fünftelregelung steuerlich begünstigt sein – Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Abfindung nicht an.



Wichtiger Hinweis:

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Begriff und Abgrenzung


Was ist eine Abfindung?


Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt. Sie dient als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Einkommensquelle. Die Abfindung ist kein Gehalt, keine Lohnnachzahlung und kein Schadensersatz im engeren Sinne – sie ist eine eigenständige Leistung, die den wirtschaftlichen Nachteil der Beendigung ausgleichen soll.


In der Praxis ist die Abfindung oft der "Preis" dafür, dass der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert und auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet – oder einen laufenden Prozess durch Vergleich beendet. Der Arbeitgeber erkauft sich Rechtssicherheit, der Arbeitnehmer erhält eine finanzielle Entschädigung.


Abgrenzung zu anderen Leistungen


Die Abfindung ist von anderen Zahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden:


Abfindung:

  • Einmalzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Entschädigung für Arbeitsplatzverlust

  • Kein Arbeitsentgelt

  • Keine Sozialversicherungsbeiträge


Gehalt/Lohn:

  • Vergütung für geleistete oder geschuldete Arbeit

  • Auch Nachzahlungen für vergangene Zeiträume

  • Sozialversicherungspflichtig


Urlaubsabgeltung:

  • Auszahlung nicht genommenen Urlaubs

  • Ist Arbeitsentgelt

  • Sozialversicherungspflichtig


Karenzentschädigung:

  • Zahlung für nachvertragliches Wettbewerbsverbot

  • Mindestens 50 % der letzten Vergütung

  • Sozialversicherungspflichtig



Rechtliche Grundlagen


Grundsatz: Kein gesetzlicher Abfindungsanspruch


Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen allgemeinen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich beenden, ohne eine Abfindung zahlen zu müssen – vorausgesetzt, die Kündigung ist wirksam.

Dieser Grundsatz überrascht viele Arbeitnehmer, die davon ausgehen, dass ihnen bei einer Kündigung automatisch eine Abfindung zusteht. Das ist nicht der Fall. Die Abfindung ist in Deutschland – anders als in manchen anderen Ländern – keine gesetzliche Pflichtleistung.


Ausnahmen: Wann besteht ein Abfindungsanspruch?


In bestimmten Konstellationen kann ein echter Anspruch auf Abfindung entstehen:


1. Abfindung nach § 1a KSchG


Bietet der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung eine Abfindung für den Fall an, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt, entsteht mit Verstreichenlassen der Klagefrist ein Abfindungsanspruch. Die Höhe ist gesetzlich festgelegt: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.

Diese Regelung wird in der Praxis selten genutzt, da Arbeitgeber ungern von sich aus Abfindungen anbieten und Arbeitnehmer oft höhere Beträge aushandeln können.


2. Abfindung durch gerichtliche Auflösung (§§ 9, 10 KSchG)


Ist eine Kündigung unwirksam, kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag gegen Zahlung einer Abfindung auflösen, wenn eine Fortsetzung nicht zumutbar ist. Dies kommt vor, wenn das Vertrauensverhältnis so zerrüttet ist, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht sinnvoll erscheint.

Die Höhe beträgt bis zu 12 Monatsgehälter, bei älteren Arbeitnehmern mit langer Betriebszugehörigkeit bis zu 18 Monatsgehälter. In der Praxis kommt diese Variante selten vor – meist einigen sich die Parteien vorher im Vergleich.


3. Abfindung aus Sozialplan


Bei Betriebsänderungen (Massenentlassungen, Standortschließungen, Umstrukturierungen) verhandelt der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber einen Sozialplan. Dieser enthält typischerweise Abfindungsregelungen für die betroffenen Arbeitnehmer. Die Ansprüche aus dem Sozialplan sind einklagbar.


4. Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG


Führt der Arbeitgeber eine Betriebsänderung ohne Interessenausgleich durch oder weicht er von einem Interessenausgleich ab, können betroffene Arbeitnehmer einen Nachteilsausgleich verlangen. Die Höhe entspricht der gerichtlichen Auflösung: bis zu 12 bzw. 18 Monatsgehälter.


5. Abfindung durch Vereinbarung

Die in der Praxis häufigste Konstellation: Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren eine Abfindung – im Aufhebungsvertrag, im Abwicklungsvertrag oder im gerichtlichen Vergleich. Die Höhe ist Verhandlungssache.




Höhe der Abfindung


Die Faustformel


Die bekannteste Orientierung für Abfindungen ist die Faustformel:

0,5 Bruttomonatsgehälter × Beschäftigungsjahre = Abfindung


Beispiel:

  • 10 Jahre Betriebszugehörigkeit

  • 4.000 Euro Bruttomonatsgehalt

  • Abfindung nach Faustformel: 0,5 × 10 × 4.000 = 20.000 Euro


Diese Faustformel ist aber nur ein Ausgangspunkt. In der Praxis schwanken die tatsächlichen Abfindungen erheblich – von 0,25 bis über 2,0 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.



Faktoren, die die Abfindungshöhe beeinflussen


Die konkrete Höhe hängt von zahlreichen Faktoren ab:


Faktoren, die die Abfindung erhöhen:


  • Offensichtlich unwirksame Kündigung

  • Fehler bei der Sozialauswahl

  • Fehler bei der Betriebsratsanhörung

  • Lange Betriebszugehörigkeit

  • Höheres Lebensalter

  • Schlechte Arbeitsmarktchancen

  • Finanzstarker Arbeitgeber

  • Besonderer Kündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung)

  • Dringender Trennungswunsch des Arbeitgebers

  • Imagegründe (öffentliches Interesse am Fall)


Faktoren, die die Abfindung senken:


  • Wirksame Kündigung mit gutem Grund

  • Kurze Betriebszugehörigkeit

  • Junges Alter, gute Arbeitsmarktchancen

  • Wirtschaftlich schwacher Arbeitgeber

  • Eigenes Fehlverhalten des Arbeitnehmers

  • Kündigung nach Eigenkündigung des Arbeitnehmers



Typische Bandbreiten

Konstellation

Typischer Faktor

Verhaltensbedingte Kündigung (berechtigt)

0,25 – 0,5

Betriebsbedingte Kündigung (standard)

0,5 – 0,75

Betriebsbedingte Kündigung (angreifbar)

0,75 – 1,25

Fehlerhafte Kündigung

1,0 – 1,5

Führungskräfte

1,0 – 2,0+

Besonderer Kündigungsschutz

1,5 – 3,0+


Obergrenze bei gerichtlicher Auflösung


Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht gelten Obergrenzen:

Alter

Betriebszugehörigkeit

Maximum

Alle

12 Monatsgehälter

Ab 50 Jahre

mind. 15 Jahre

15 Monatsgehälter

Ab 55 Jahre

mind. 20 Jahre

18 Monatsgehälter

Diese Obergrenzen gelten nur für die gerichtliche Auflösung – nicht für freie Verhandlungen.




Abfindung in der Praxis


Kündigungsschutzklage und Vergleich


Die Kündigungsschutzklage ist das wichtigste Instrument, um eine Abfindung zu erreichen. Auch wenn das Ziel nicht die Weiterbeschäftigung ist, sondern eine Abfindung, ist die Klage das entscheidende Druckmittel.


Ablauf:

  1. Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage (innerhalb von 3 Wochen)

  2. Gütetermin vor dem Arbeitsgericht (nach 3–5 Wochen)

  3. Vergleichsverhandlungen im Gütetermin

  4. Bei Einigung: Vergleich mit Abfindung

  5. Bei Nichteinigung: Kammertermin, weiterer Vergleich oder Urteil


Statistik: Über 80 Prozent aller Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich – meist mit Abfindung. Das Gericht drängt aktiv auf eine gütliche Einigung.



Aufhebungsvertrag


Im Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Abfindung ist dabei oft der zentrale Verhandlungspunkt.


Vorteile des Aufhebungsvertrags:

  • Schnelle, diskrete Lösung

  • Gestaltungsspielraum bei Beendigungsdatum

  • Kein Kündigungsschutzprozess

  • Referenzen und Zeugnis verhandelbar


Nachteile:

  • Sperrzeit beim ALG droht (wenn nicht richtig formuliert)

  • Arbeitnehmer gibt Kündigungsschutz auf

  • Oft unter Zeitdruck verhandelt


Sozialplan


Bei Betriebsänderungen enthält der Sozialplan typischerweise eine Abfindungsformel:


Typische Sozialplanformel:

Abfindung = Betriebszugehörigkeit × Faktor × Bruttomonatsgehalt × Altersfaktor


Beispiel:

  • 15 Jahre Betriebszugehörigkeit

  • Faktor 0,75

  • 5.000 Euro Bruttogehalt

  • Altersfaktor 1,2 (für Arbeitnehmer über 50)

  • Abfindung: 15 × 0,75 × 5.000 × 1,2 = 67.500 Euro


Sozialplanabfindungen können deutlich höher sein als die Faustformel, insbesondere bei großen, finanzstarken Unternehmen.




Abfindung und Arbeitslosengeld


Anrechnung auf das Arbeitslosengeld

Grundsatz: Die Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Sie können Ihre Abfindung behalten und trotzdem ALG I in voller Höhe beziehen.

Dieser Grundsatz gilt aber nur, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde.


Ruhenszeit bei vorzeitigem Ausscheiden

Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, kann eine Ruhenszeit eintreten. Der ALG-Anspruch ruht dann für einen bestimmten Zeitraum – Sie erhalten erst später Arbeitslosengeld.


Beispiel:

  • Kündigungsfrist wäre 6 Monate zum Monatsende gewesen

  • Aufhebungsvertrag sieht Beendigung nach 3 Monaten vor

  • Ruhenszeit von bis zu 3 Monaten möglich (abhängig von Abfindungshöhe)

Lösung: Vereinbaren Sie im Aufhebungsvertrag ein Beendigungsdatum, das der regulären Kündigungsfrist entspricht. Ob Sie bis dahin arbeiten oder freigestellt werden, ist unerheblich.


Sperrzeit

Die Sperrzeit ist von der Ruhenszeit zu unterscheiden. Eine Sperrzeit droht, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit "selbst herbeigeführt" hat – etwa durch Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund.


Sperrzeit vermeiden:

Der Aufhebungsvertrag sollte dokumentieren, dass:

  • Der Arbeitgeber andernfalls betriebsbedingt gekündigt hätte

  • Die Kündigungsfrist eingehalten wird

  • Die Abfindung 0,5 Gehälter pro Jahr nicht wesentlich übersteigt


Bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt und dann einen Vergleich mit Abfindung schließt, droht in der Regel keine Sperrzeit.



Steuern und Sozialversicherung


Steuerpflicht


Die Abfindung ist voll steuerpflichtig als außerordentliche Einkünfte. Sie wird dem Einkommen des Jahres zugerechnet, in dem sie ausgezahlt wird.


Fünftelregelung


Um die Steuerprogression abzumildern, gibt es die Fünftelregelung (§ 34 EStG). Dabei wird die Steuer so berechnet, als würde die Abfindung auf fünf Jahre verteilt.


Vereinfachtes Beispiel:

  • Reguläres Jahreseinkommen: 50.000 Euro

  • Abfindung: 30.000 Euro

  • Ohne Fünftelregelung: Steuer auf 80.000 Euro

  • Mit Fünftelregelung: Steuer auf 56.000 Euro (50.000 + 6.000) wird berechnet, Differenz verfünffacht


Die Fünftelregelung wird vom Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung automatisch geprüft und angewendet, wenn sie günstiger ist.


Hinweis: Seit 2025 wird die Fünftelregelung durch den Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug nicht mehr angewendet. Die Steuerermäßigung erfolgt nur noch über die Einkommensteuererklärung.


Sozialversicherung


Auf die Abfindung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an – weder Arbeitnehmer- noch Arbeitgeberanteile. Die Abfindung ist beitragsfrei in der:

  • Krankenversicherung

  • Rentenversicherung

  • Arbeitslosenversicherung

  • Pflegeversicherung



Optionen


Für Arbeitnehmer


Kündigungsschutzklage erheben: Auch wenn Sie nicht zurück in den Betrieb wollen – die Klage ist Ihr Druckmittel. Über 80 Prozent der Verfahren enden mit Abfindungsvergleich. Ohne Klage gibt der Arbeitgeber wenig oder nichts.


Drei-Wochen-Frist wahren: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden. Versäumen Sie diese Frist, ist die Kündigung wirksam – egal wie fehlerhaft sie war.


Fehler in der Kündigung suchen: Fehler bei der Betriebsratsanhörung, der Sozialauswahl oder der Begründung erhöhen Ihre Verhandlungsposition erheblich. Lassen Sie die Kündigung von einem Fachanwalt prüfen.


Nicht vorschnell unterschreiben: Aufhebungsverträge werden oft unter Zeitdruck angeboten. Unterschreiben Sie nichts sofort. Sie haben das Recht, sich Bedenkzeit zu nehmen und rechtlichen Rat einzuholen.


Gesamtpaket verhandeln: Neben der Abfindungshöhe sind auch andere Punkte wichtig: Beendigungsdatum (Ruhenszeit vermeiden!), Freistellung, Zeugnis, Dienstwagen, Bonusansprüche, Fortbildungskostenrückzahlung.



Für Führungskräfte


Höhere Abfindung möglich: Führungskräfte haben oft bessere Verhandlungspositionen – einzigartige Positionen, längere Kündigungsfristen, höhere Gehälter, Interesse des Arbeitgebers an diskreter Lösung. Abfindungen von 1,5 bis 3,0 Gehältern pro Jahr sind nicht unüblich.


Wettbewerbsverbot verhandeln: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann den Wechsel zur Konkurrenz verzögern. Verhandeln Sie die Aufhebung des Wettbewerbsverbots oder eine angemessene Karenzentschädigung.


Boni und variable Vergütung: Klären Sie Pro-rata-Ansprüche auf Boni für das laufende Jahr. Diese werden oft "vergessen" oder mit Pauschalaussagen abgetan.


Für Arbeitgeber


Abfindung als Planungsgröße: Bei Kündigungen, die rechtlich angreifbar sind, ist eine Abfindung oft die wirtschaftlich beste Lösung. Kalkulieren Sie die Kosten realistisch.


§ 1a KSchG nutzen: Bieten Sie in der Kündigung eine Abfindung von 0,5 Gehältern pro Jahr an. Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Klage, haben Sie Rechtssicherheit zu kalkulierbaren Kosten.


Sozialplan als Rahmen: Bei Massenentlassungen bietet der Sozialplan einen verlässlichen Rahmen. Individuelle Nachverhandlungen werden so begrenzt.




Fristen im Überblick

Frist

Dauer

Bedeutung

Kündigungsschutzklage

3 Wochen nach Zugang

Versäumnis = Kündigung wirksam

Bedenkzeit Aufhebungsvertrag

Keine gesetzliche Frist

Aber: Überrumpelung kann zur Unwirksamkeit führen

Gütetermin

Ca. 3–5 Wochen nach Klage

Erster Vergleichsversuch

Klagefrist § 1a KSchG

3 Wochen nach Zugang

Verstreichenlassen = Abfindungsanspruch



Wirtschaftliche Aspekte


Berechnung der Abfindungshöhe – Beispiele


Beispiel 1: Standardfall

  • 8 Jahre Betriebszugehörigkeit

  • 4.500 Euro Bruttomonatsgehalt

  • Faustformel (0,5): 8 × 0,5 × 4.500 = 18.000 Euro


Beispiel 2: Führungskraft mit Fehlern in der Kündigung

  • 12 Jahre Betriebszugehörigkeit

  • 8.000 Euro Bruttomonatsgehalt

  • Faktor 1,25 wegen fehlerhafter Sozialauswahl

  • Abfindung: 12 × 1,25 × 8.000 = 120.000 Euro


Beispiel 3: Sozialplan bei Großunternehmen

  • 20 Jahre Betriebszugehörigkeit

  • 5.500 Euro Bruttomonatsgehalt

  • Sozialplanfaktor 1,0

  • Altersfaktor 1,3 (über 55 Jahre)

  • Abfindung: 20 × 1,0 × 5.500 × 1,3 = 143.000 Euro


Abfindung vs. Weiterbeschäftigung


Manchmal ist die Frage: Abfindung nehmen oder auf Weiterbeschäftigung bestehen?


Für Abfindung spricht:

  • Arbeitsverhältnis ist zerrüttet

  • Keine Perspektive im Unternehmen

  • Gute Chancen am Arbeitsmarkt

  • Hohe Abfindung erreichbar


Für Weiterbeschäftigung spricht:

  • Gute Position im Unternehmen

  • Schwierige Arbeitsmarktlage

  • Besonderer Kündigungsschutz

  • Kurz vor Rente oder Unverfallbarkeit von Versorgungsansprüchen





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Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 22.1.2026





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FAQ - Abfindung

Habe ich bei einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht grundsätzlich nicht. Der Arbeitgeber muss keine Abfindung zahlen, nur weil er kündigt. In der Praxis werden Abfindungen aber regelmäßig gezahlt – im Aufhebungsvertrag, im Sozialplan oder als Vergleich im Kündigungsschutzprozess. Über 80 Prozent aller Kündigungsschutzklagen enden mit einem Abfindungsvergleich. Die Kündigungsschutzklage ist Ihr wichtigstes Druckmittel.

Wie hoch ist eine Abfindung normalerweise?

Die Faustformel lautet 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei guter Verhandlungsposition – etwa bei Fehlern in der Kündigung, langer Betriebszugehörigkeit oder schlechten Arbeitsmarktchancen – sind 1,0 bis 1,5 Gehälter möglich. Führungskräfte erzielen oft noch höhere Abfindungen. Die konkrete Höhe ist immer Verhandlungssache und hängt vom Einzelfall ab.

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Nein, eine Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Sie können Ihre Abfindung behalten und trotzdem ALG I beziehen. Allerdings droht eine Ruhenszeit, wenn Ihr Arbeitsverhältnis vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist endet. Achten Sie daher darauf, dass das Beendigungsdatum im Aufhebungsvertrag der Kündigungsfrist entspricht.

Muss ich auf die Abfindung Steuern zahlen?

Ja, die Abfindung ist voll steuerpflichtig. Durch die Fünftelregelung kann die Steuerlast aber gemildert werden – die Abfindung wird steuerlich so behandelt, als würde sie auf fünf Jahre verteilt. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Abfindung nicht an. Die genaue Steuerbelastung hängt von Ihrem übrigen Einkommen im Auszahlungsjahr ab.

Wie bekomme ich eine möglichst hohe Abfindung?

Das wichtigste Druckmittel ist die Kündigungsschutzklage. Je angreifbarer die Kündigung, desto höher die Abfindung. Lassen Sie die Kündigung von einem Fachanwalt prüfen – Fehler bei der Betriebsratsanhörung, der Sozialauswahl oder der Begründung erhöhen Ihre Verhandlungsposition erheblich. Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag unter Zeitdruck und verhandeln Sie das Gesamtpaket: Abfindung, Beendigungsdatum, Zeugnis, Freistellung.

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