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Das Wichtigste zur Besteuerung von Abfindungen
Abfindungen sind voll steuerpflichtig. Sie gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und erhöhen Ihr zu versteuerndes Einkommen im Jahr der Auszahlung. Je höher die Abfindung, desto höher die Steuerlast - oft zwischen 30% und 45% der Abfindungssumme. Die gute Nachricht: Mit der richtigen Strategie können Sie die Steuerlast erheblich senken.
Der wichtigste Hebel zur Steueroptimierung ist die Fünftelregelung nach § 34 Einkommensteuergesetz. Diese behandelt die Abfindung steuerlich so, als wäre sie über fünf Jahre verteilt worden, und führt zu einer deutlich niedrigeren Besteuerung. Zusätzlich können Sie durch geschickte Wahl des Auszahlungszeitpunkts und weitere Strategien mehrere tausend Euro Steuern sparen.
Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate bearbeitet und unzählige Abfindungen verhandelt. Unsere Erfahrung zeigt: Durch geschickte Gestaltung des Auszahlungszeitpunkts und Nutzung der Fünftelregelung können Mandanten oft mehrere tausend Euro Steuern sparen. Eine Abfindung von 50.000 Euro kann je nach Gestaltung zwischen 15.000 und 22.000 Euro Steuern kosten - ein Unterschied von 7.000 Euro.
Dieser Artikel erklärt Ihnen alles Wichtige zur Besteuerung von Abfindungen: Sind Abfindungen steuerpflichtig? Wie hoch ist die Steuerlast? Welche Rolle spielt der Auszahlungszeitpunkt? Was ist der Progressionsvorbehalt? Fallen Sozialabgaben an? Mit konkreten Beispielen und praktischen Tipps aus über 25 Jahren Berufserfahrung.
Mehr Informationen zur Abfindung und deren Berechnung finden Sie in unserem Hauptartikel.
Wichtiger Hinweis:
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Sind Abfindungen steuerpflichtig?
Ja, Abfindungen sind vollständig einkommensteuerpflichtig. Abfindungen werden typischerweise bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag gezahlt. Sie gelten steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Einkommensteuergesetz und müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Die Abfindung wird dem zu versteuernden Einkommen im Jahr des Zuflusses hinzugerechnet - also in dem Jahr, in dem das Geld tatsächlich auf Ihrem Konto eingeht.
Die Besteuerung erfolgt nach dem progressiven Steuertarif. Das bedeutet: Je höher Ihr Gesamteinkommen aus regulärem Gehalt plus Abfindung, desto höher der Steuersatz. Bei hohen Einkommen kann der Spitzensteuersatz von 42 Prozent ab etwa 67.000 Euro zu versteuerndem Einkommen oder sogar 45 Prozent ab etwa 277.000 Euro greifen. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag ab bestimmten Einkommensgrenzen und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Beispiel zur Steuerlast:
Ein Arbeitnehmer hat ein Jahresgehalt von 50.000 Euro und erhält eine Abfindung von 40.000 Euro. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt somit 90.000 Euro. Auf diesen Betrag fallen etwa 28.000 Euro Steuern an - das entspricht einer effektiven Besteuerung der Abfindung von über 40 Prozent.
Wichtig zu wissen: Die Abfindung wird im Auszahlungsmonat zunächst komplett vom Arbeitgeber versteuert. Der Arbeitgeber führt Lohnsteuer ab, die er nach der Lohnsteuertabelle berechnet. Erst mit der Einkommensteuererklärung können Sie die günstigere Besteuerung durch die Fünftelregelung beantragen und erhalten dann eine Steuererstattung vom Finanzamt.
Fünftelregelung - Ihr Steuervorteil
Die Fünftelregelung nach § 34 EStG ist die wichtigste steuerliche Vergünstigung für Abfindungen. Sie berücksichtigt, dass eine Abfindung eine einmalige außerordentliche Zahlung ist, die nicht dem regulären Jahreseinkommen entspricht. Die Regelung verhindert, dass diese einmalige Zahlung durch den progressiven Steuertarif übermäßig hoch besteuert wird.
Wie funktioniert die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung behandelt die Abfindung steuerlich so, als wäre sie über fünf Jahre verteilt worden. Das Finanzamt berechnet zunächst die Steuer auf Ihr reguläres Einkommen ohne Abfindung. Dann wird nur ein Fünftel der Abfindung hinzugerechnet und die Steuer neu berechnet. Die Differenz zwischen beiden Berechnungen wird mit fünf multipliziert - das ist die Steuer auf die gesamte Abfindung.
Voraussetzungen für die Fünftelregelung:
Die Fünftelregelung greift nicht automatisch. Sie müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
Zusammenballung von Einkünften: Die Abfindung muss höher sein als die Einkünfte, die Sie bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in diesem Jahr noch erhalten hätten.
Außerordentliche Einkünfte: Die Abfindung muss als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden.
Zahlung in einem Kalenderjahr: Die Abfindung muss vollständig in einem Kalenderjahr ausgezahlt werden. Eine Verteilung auf mehrere Jahre führt zum Verlust der Fünftelregelung.
Antrag erforderlich: Sie müssen die Fünftelregelung aktiv in Ihrer Steuererklärung beantragen.
Steuerersparnis durch die Fünftelregelung:
Die typische Steuerersparnis liegt zwischen 15 und 30 Prozent der Steuerlast auf die Abfindung. Bei einer Abfindung von 50.000 Euro können das 3.000 bis 8.000 Euro sein. Die genaue Ersparnis hängt von Ihrem Einkommen, Familienstand und weiteren Faktoren ab.
Detaillierte Informationen zur Berechnung, Voraussetzungen und Beispielrechnungen finden Sie in unserem ausführlichen Artikel zur Fünftelregelung.
Der optimale Auszahlungszeitpunkt
Der Zeitpunkt der Auszahlung hat erheblichen Einfluss auf die Steuerlast. Die Grundregel lautet: Je niedriger Ihr sonstiges Einkommen im Auszahlungsjahr, desto niedriger die Steuer auf die Abfindung.
Strategie 1: Auszahlung im Folgejahr
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis im Dezember endet, kann es sinnvoll sein, die Abfindung erst im Januar des Folgejahres auszahlen zu lassen. Im Folgejahr haben Sie dann kein oder nur geringes Einkommen, wodurch die Steuer auf die Abfindung deutlich niedriger ausfällt.
Beispielrechnung:
Arbeitsverhältnis endet am 31. Dezember 2025. Jahresgehalt: 60.000 Euro. Abfindung: 40.000 Euro.
Variante A - Auszahlung im Dezember 2025
Zu versteuerndes Einkommen 2025: 100.000 Euro
Einkommensteuer (mit Fünftelregelung): etwa 30.000 Euro
Variante B - Auszahlung im Januar 2026
Zu versteuerndes Einkommen 2025: 60.000 Euro
Zu versteuerndes Einkommen 2026: 40.000 Euro (nur Abfindung)
Gesamte Einkommensteuer: etwa 24.000 Euro
Steuerersparnis: 6.000 Euro
Diese Strategie funktioniert besonders gut, wenn Sie im Folgejahr keine oder nur geringe Einkünfte haben - etwa weil Sie arbeitslos sind, eine Auszeit nehmen oder erst später eine neue Stelle antreten. Verhandeln Sie hierzu im Aufhebungsvertrag einen Auszahlungszeitpunkt.
Strategie 2: Vermeidung Progressionsvorbehalt
Wenn Sie im Jahr der Abfindung Arbeitslosengeld beziehen, sollten Sie besonders aufmerksam sein. Das Arbeitslosengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt - es erhöht zwar nicht Ihr zu versteuerndes Einkommen, aber Ihren persönlichen Steuersatz. Dieser höhere Steuersatz wird dann auf Ihre Abfindung angewendet.
Beispiel Progressionsvorbehalt
Sie erhalten 2025 eine Abfindung von 50.000 Euro und beziehen zusätzlich 12.000 Euro Arbeitslosengeld.
Ohne Progressionsvorbehalt
Steuer auf 50.000 Euro Abfindung: etwa 14.000 Euro
Mit Progressionsvorbehalt
Das Arbeitslosengeld erhöht den Steuersatz
Steuer auf 50.000 Euro Abfindung: etwa 18.000 Euro
Mehrsteuer: 4.000 Euro
Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, die Abfindung in ein Jahr zu legen, in dem Sie kein Arbeitslosengeld beziehen. Alternativ können Sie das Arbeitslosengeld erst im Folgejahr beantragen.
Strategie 3: Splitting mit dem Ehepartner
Verheiratete können durch geschickte Gestaltung zusätzlich Steuern sparen. Wenn ein Ehepartner deutlich weniger verdient, kann es sinnvoll sein, bestimmte Ausgaben diesem Partner zuzuordnen. Die Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer führt dann zu einer günstigeren Gesamtbesteuerung.
Sozialabgaben auf die Abfindung?
Nein, Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind komplett sozialabgabenfrei. Es fallen keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung an. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Abfindung.
Wichtige Ausnahmen
Urlaubsabgeltung ist sozialversicherungspflichtig
Wenn Sie nicht genommenen Urlaub ausgezahlt bekommen, fallen darauf Sozialabgaben an. Deshalb ist es wichtig, dass im Aufhebungsvertrag klar zwischen Abfindung und Urlaubsabgeltung unterschieden wird.
Abfindung für Überstunden ist sozialversicherungspflichtig
Auch die Abgeltung von Überstunden unterliegt der Sozialversicherungspflicht.
Praxistipp: Achten Sie darauf, dass in Ihrem Aufhebungsvertrag die Abfindung separat ausgewiesen wird und nicht mit der Urlaubsabgeltung vermischt ist. Eine saubere Trennung vermeidet Diskussionen mit der Krankenkasse und dem Finanzamt.
Weitere Strategien zur Steueroptimierung
Neben der Fünftelregelung und dem optimalen Auszahlungszeitpunkt gibt es weitere Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken.
Werbungskosten geltend machen
Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes und der Abfindungsverhandlung entstehen, sind als Werbungskosten absetzbar:
Anwaltskosten: Honorar für den Fachanwalt für Arbeitsrecht, der Sie bei der Kündigungsschutzklage oder Verhandlung vertreten hat.
Steuerberaterkosten: Kosten für die Beratung zur steueroptimalen Gestaltung der Abfindung.
Bewerbungskosten: Ausgaben für Bewerbungsmappen, Fotos, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen und Bewerbungstraining.
Gewerkschaftsbeiträge: Wenn die Gewerkschaft Sie bei der Verhandlung unterstützt hat.
Diese Werbungskosten senken Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit auch die Steuer auf die Abfindung. Bei einer Steuerbelastung von 40 Prozent bedeuten 3.000 Euro Werbungskosten eine Steuerersparnis von 1.200 Euro.
Beiträge zur Altersvorsorge erhöhen
Beiträge zur Altersvorsorge sind steuerlich absetzbar. Wenn Sie im Jahr der Abfindung zusätzliche Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung oder eine Rürup-Rente vornehmen, senken diese Ihr zu versteuerndes Einkommen.
Für das Jahr 2025 können Sie bis zu etwa 27.500 Euro als Altersvorsorgeaufwendungen geltend machen. Diese Beiträge mindern direkt Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit die Steuer auf die Abfindung.
Beispiel:
Sie zahlen 10.000 Euro zusätzlich in eine Rürup-Rente ein. Bei einem Steuersatz von 40 Prozent sparen Sie dadurch 4.000 Euro Steuern. Gleichzeitig bauen Sie zusätzliche Altersvorsorge auf.
Kirchensteuer
Die Kirchensteuer beträgt grundsätzlich 8 % (in Bayern/Baden-Württemberg) bzw. 9 % (in allen anderen Bundesländern) der festgesetzten Einkommensteuer – auch die Steuer auf Abfindungen unterliegt also vollständig der Kirchensteuerpflicht. Bei größeren Abfindungen kann dies schnell mehrere tausend Euro ausmachen.
Ein Kirchenaustritt vor Auszahlung der Abfindung senkt oder verhindert diese Steuerlast, aber Folgendes ist wichtig:
Die Kirchensteuerpflicht endet erst mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird (entscheidend ist meist das Datum der Austrittserklärung beim Standesamt bzw. Amtsgericht).
Für die Berechnung im Steuerbescheid gilt: Im Auszahlungsjahr der Abfindung werden für jeden Monat der Mitgliedschaft 1/12 der jährlichen Kirchensteuer erhoben.
Das bedeutet: Nur wenn der Austritt bereits zum Jahresbeginn (ab 1. Januar) wirksam ist, fällt auf die Abfindung im gesamten Jahr keine Kirchensteuer mehr an. Ein späterer Austritt im laufenden Kalenderjahr reduziert die Steuer anteilig.
Alternative Leistungen statt Geldabfindung
Manchmal können alternative Leistungen steuerlich günstiger sein als eine reine Geldabfindung:
Outplacement-Beratung: Steuerfrei bis 2.000 Euro. Der Arbeitgeber bezahlt eine professionelle Beratung zur Stellensuche.
Weiterbildungsmaßnahmen: Steuerfrei, wenn sie im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.
Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung: Der Arbeitgeber überlässt Ihnen das Dienstfahrzeug für eine Übergangszeit weiter.
Diese Leistungen haben einen Wert für Sie, kosten aber keine Steuern. Verhandeln Sie im Aufhebungsvertrag, ob ein Teil der Abfindung durch solche Leistungen ersetzt werden kann.
Häufige Fehler bei der Abfindungsbesteuerung
Fehler von Arbeitnehmern
Fünftelregelung nicht beantragt: Die Fünftelregelung wird nicht automatisch angewendet. Sie müssen sie in der Steuererklärung beantragen. Viele Arbeitnehmer vergessen dies und zahlen dadurch mehrere tausend Euro zu viel Steuern.
Abfindung auf zwei Jahre verteilt: Manche Arbeitnehmer lassen sich die Abfindung auf zwei Jahre auszahlen, um vermeintlich Steuern zu sparen. Das Gegenteil ist der Fall: Sie verlieren die Fünftelregelung und zahlen insgesamt deutlich mehr Steuern.
Auszahlungszeitpunkt nicht optimiert: Wer die Abfindung im selben Jahr wie ein volles Gehalt erhält, zahlt deutlich mehr Steuern, als wenn er sie ins Folgejahr verschiebt.
Progressionsvorbehalt ignoriert: Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass Arbeitslosengeld den Steuersatz auf die Abfindung massiv erhöht, und wundern sich über die hohe Steuerlast.
Werbungskosten nicht geltend gemacht: Anwaltskosten, Steuerberaterkosten und Bewerbungskosten sind absetzbar. Viele vergessen, diese Kosten in der Steuererklärung anzugeben.
Keine fachliche Beratung eingeholt: Die Besteuerung von Abfindungen ist komplex. Ohne Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht und einen Steuerberater verschenken viele Arbeitnehmer Geld.
Fehler von Arbeitgebern
Abfindung auf zwei Jahre verteilt: Manche Arbeitgeber schlagen vor, die Abfindung auf zwei Jahre zu verteilen, um dem Arbeitnehmer vermeintlich steuerlich zu helfen. Das ist meist ein Nachteil für den Arbeitnehmer.
Keine Hinweise auf Fünftelregelung: Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer auf die Fünftelregelung und deren Voraussetzungen hinweisen.
Urlaubsabgeltung und Abfindung nicht getrennt: Eine saubere Trennung im Aufhebungsvertrag hilft beiden Seiten und vermeidet Probleme mit dem Finanzamt und der Krankenkasse.
Checkliste: Abfindung steueroptimal gestalten
Abfindung in einem Kalenderjahr auszahlen lassen - sonst keine Fünftelregelung
Auszahlungszeitpunkt optimieren: Idealerweise in ein Jahr mit niedrigem sonstigen Einkommen
Prüfen: Kann die Auszahlung ins Folgejahr verschoben werden?
Progressionsvorbehalt beachten: Arbeitslosengeld erhöht den Steuersatz auf die Abfindung
Fünftelregelung in der Steuererklärung beantragen - nicht automatisch
Werbungskosten sammeln: Anwaltskosten, Steuerberaterkosten, Bewerbungskosten
Beiträge zur Altersvorsorge prüfen: Können sie erhöht werden?
Kirchensteuer bedenken: Bei hohen Abfindungen kann ein Kirchenaustritt erwogen werden
Aufhebungsvertrag prüfen: Urlaubsabgeltung separat ausweisen
Steuerberater konsultieren: Individuelle Optimierung ist oft mehrere tausend Euro wert
Alle Unterlagen aufbewahren: Kündigungsschreiben, Aufhebungsvertrag, Lohnabrechnungen
Steuererklärung fristgerecht einreichen: Nur so erhalten Sie die Steuererstattung
Sie brauchen Hilfe bei Ihrer Abfindung?
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☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de
Wir verhandeln für Sie die Höhe Ihrer Abfindung. Wir führen keine Steuerberatung durch.
Aber wir arbeiten eng mit Ihrem Steuerberater zusammen für eine steueroptimale Gestaltung. Mit der richtigen Strategie können Sie mehrere tausend Euro Steuern sparen. und sorgen damit dafür, dass Sie das Maximum aus Ihrer Abfindung herausholen.
Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und unzählige Abfindungen erfolgreich verhandelt. Profitieren Sie von unserer Erfahrung!
Mehr Informationen zur Abfindung und deren Berechnung finden Sie in unserem Hauptartikel.
Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025.
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FAQ - Abfindung versteuern
Muss ich eine Abfindung versteuern?
Ja, Abfindungen sind vollständig steuerpflichtig als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie erhöhen Ihr zu versteuerndes Einkommen im Jahr der Auszahlung. Die Abfindung wird zunächst im Auszahlungsmonat komplett vom Arbeitgeber versteuert (Lohnsteuerabzug). Erst mit der Einkommensteuererklärung können Sie die günstigere Besteuerung durch die Fünftelregelung beantragen und erhalten dann eine Steuererstattung vom Finanzamt.
Was ist die Fünftelregelung und wie nutze ich sie?
Die Fünftelregelung nach § 34 EStG ermöglicht eine steuerliche Entlastung, indem die Abfindung so behandelt wird, als wäre sie über fünf Jahre verteilt. Dies führt zu einer niedrigeren Durchschnittsbesteuerung. Voraussetzungen: Die Abfindung muss in einem Kalenderjahr ausgezahlt werden, eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen und als außerordentliche Einkünfte gelten. Sie müssen die Regelung aktiv in Ihrer Steuererklärung beantragen. Eine Verteilung auf zwei Jahre führt zum Verlust des Steuervorteils!
Fallen Sozialabgaben auf die Abfindung an?
Nein, Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind komplett sozialabgabenfrei. Es fallen keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung an. Ausnahmen: Urlaubsabgeltungen und Abfindungen für Überstunden sind sozialversicherungspflichtig. Achten Sie darauf, dass im Aufhebungsvertrag zwischen Abfindung und Urlaubsabgeltung klar unterschieden wird.
Wie kann ich die Steuerlast optimieren?
Wichtigste Strategien: 1. Gesamte Abfindung in einem Kalenderjahr auszahlen lassen (Fünftelregelung nutzen). 2. Auszahlung in ein Jahr mit niedrigem sonstigen Einkommen legen (idealerweise Folgejahr nach Beendigung). 3. Progressionsvorbehalt vermeiden: Abfindung nicht im selben Jahr wie Arbeitslosengeld. 4. Werbungskosten geltend machen (Anwalts-, Steuerberaterkosten). 5. Eventuell Beiträge zur Altersvorsorge erhöhen. Ein Steuerberater kann individuelle Lösungen entwickeln. Typische Ersparnis: 3.000-8.000 Euro bei 50.000 Euro Abfindung.
Was ist der Progressionsvorbehalt bei Arbeitslosengeld?
Wenn Sie im Jahr der Abfindung Arbeitslosengeld beziehen, unterliegt dieses dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Das Arbeitslosengeld ist zwar selbst steuerfrei, erhöht aber Ihren persönlichen Steuersatz. Dieser höhere Steuersatz wird dann auf Ihre Abfindung angewendet, was zu deutlich höherer Steuer führt (oft 3.000-5.000 Euro Mehrsteuer). Strategie: Abfindung idealerweise in ein Jahr ohne Arbeitslosengeld legen oder ALG erst im Folgejahr beantragen.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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