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Fünftelregelung - Steuern sparen bei Abfindung

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Fünftelregelung

Fünftelregelung nach § 34 EStG


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026


Die Fünftelregelung nach § 34 Einkommensteuergesetz ist die wichtigste steuerliche Vergünstigung für Abfindungen. Sie behandelt die Abfindung steuerlich so, als wäre sie über fünf Jahre verteilt worden, und führt zu einer deutlich niedrigeren Besteuerung. Ohne die Fünftelregelung würde eine hohe Abfindung durch den progressiven Steuertarif mit bis zu 45 Prozent besteuert - mit der Fünftelregelung sinkt die Steuerlast erheblich.


Die Steuerersparnis durch die Fünftelregelung liegt typischerweise zwischen 3.000 und 8.000 Euro bei einer Abfindung von 50.000 Euro. Bei höheren Abfindungen kann die Ersparnis noch deutlich größer ausfallen. Die genaue Ersparnis hängt von Ihrem Einkommen, Familienstand und weiteren individuellen Faktoren ab.


Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate betreut und sehr viele Abfindungsverhandlungen geführt. Unsere Erfahrung zeigt: Viele Arbeitnehmer verschenken Geld, weil sie die Fünftelregelung nicht kennen oder die Voraussetzungen nicht erfüllen. Häufigster Fehler: Die Abfindung wird auf zwei Jahre verteilt - damit ist die Fünftelregelung verloren und die Steuerbelastung deutlich höher.


Dieser Artikel erklärt, wie die Fünftelregelung funktioniert: Wie wird die Steuer berechnet? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Was sind die häufigsten Fehler? Mit konkreten Rechenbeispielen aus über 25 Jahren Erfahrung.


Weitere Informationen zur allgemeinen Besteuerung von Abfindungen finden Sie in unserem Artikel Abfindung versteuern.



Wichtiger Hinweis:

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für steuerrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung oder Steuerberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei steuerlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht und in arbeitsrechtlichen Fragen an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Was ist die Fünftelregelung?


  • Steuervorteil: Die Fünftelregelung nach § 34 EStG mildert die Steuerprogression bei einmaligen Abfindungen – die Lohnsteuer auf die Abfindung sinkt erheblich.

  • Typische Ersparnis: Zwischen 3.000 und 10.000 Euro je nach Einkommen und Abfindungshöhe.

  • Voraussetzung: Die Abfindung muss vollständig in einem Kalenderjahr ausgezahlt werden – eine Verteilung auf zwei Jahre zerstört den Vorteil.

  • Zusammenballung: Die Abfindung muss höher sein als die entgangenen Einkünfte bis Jahresende.

  • Antrag nötig: Die Fünftelregelung muss aktiv in der Steuererklärung (Anlage N) beantragt werden.


Die Fünftelregelung ist eine steuerliche Vergünstigung für außerordentliche Einkünfte. Sie findet sich in § 34 Einkommensteuergesetz und gilt unter anderem für Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Gesetzgeber hat diese Regelung geschaffen, um zu verhindern, dass einmalige außerordentliche Zahlungen durch den progressiven Steuertarif unverhältnismäßig hoch besteuert werden.


Das Problem ohne Fünftelregelung


Wenn Sie eine hohe Abfindung in einem Jahr erhalten, steigt Ihr zu versteuerndes Einkommen stark an. Durch die Steuerprogression – je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz – würde die Abfindung mit einem sehr hohen Steuersatz belastet. Das wäre unfair, denn die Abfindung ist eine einmalige Zahlung und kein reguläres Jahreseinkommen. Im Gegensatz zum laufenden Gehalt ist die Abfindung zudem sozialversicherungsfrei – es fallen keine Beiträge zur Renten-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung an.


Die Lösung: Fünftelregelung


Die Fünftelregelung berechnet die Steuer auf die Abfindung so, als wäre sie auf fünf Jahre verteilt worden. Dadurch wird die Progression gemildert und die Steuerbelastung sinkt erheblich. Die Abfindung wird zwar im Jahr der Auszahlung vollständig versteuert, aber zu einem günstigeren durchschnittlichen Steuersatz.


Wichtig: Die Fünftelregelung ist keine Steuerstundung oder Ratenzahlung. Die gesamte Steuer ist im Jahr der Auszahlung fällig - aber sie ist deutlich niedriger als ohne die Regelung.




Wie funktioniert die Berechnung?


Die Berechnung nach der Fünftelregelung erfolgt in fünf Schritten. Das klingt kompliziert, ist aber systematisch aufgebaut. Wir erklären Ihnen jeden Schritt mit einem konkreten Beispiel.


Beispielfall für die Berechnung:

Jahresgehalt bis zur Beendigung: 40.000 Euro Abfindung: 60.000 Euro Familienstand: ledig Berechnungsannahmen: Grundtabelle 2025, ledig, ohne Kirchensteuer, ohne Solidaritätszuschlag.


Schritt 1: Steuer auf reguläres Einkommen berechnen


Zunächst wird die Einkommensteuer auf Ihr reguläres Einkommen ohne Abfindung berechnet. Dies ist die Basis für alle weiteren Berechnungen.

Beispiel: Zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung: 40.000 Euro - Einkommensteuer: etwa 8.452 Euro


Schritt 2: Ein Fünftel der Abfindung hinzurechnen


Jetzt wird ein Fünftel der Abfindung zum regulären Einkommen hinzugerechnet.

Im Beispiel: Ein Fünftel von 60.000 Euro = 12.000 Euro Zu versteuerndes Einkommen: 40.000 + 12.000 = 52.000 Euro


Schritt 3: Einkommensteuer inkl. ein Fünftel der Abfindung


Auf dieses erhöhte Einkommen wird die Einkommensteuer berechnet.

Beispiel: Zu versteuerndes Einkommen: 52.000 Euro - Einkommensteuer: etwa 12.748 Euro


Schritt 4: Differenz ermitteln


Die Differenz zwischen der Steuer aus Schritt 3 und Schritt 1 ist die Mehrsteuer, die durch ein Fünftel der Abfindung entsteht.

Beispiel: Steuer auf 52.000 Euro: 12.748 Euro - Steuer auf 40.000 Euro: 8.452 Euro - Differenz (Mehrsteuer): 4.296 Euro


Schritt 5: Verfünffachen der Differenz


Diese Differenz wird mit fünf multipliziert. Das Ergebnis ist die zusätzliche Steuer auf die gesamte Abfindung.

Beispiel: Mehrsteuer: 4.296 Euro × 5 = 21.480 Euro


Gesamtsteuer


Die Gesamtsteuer setzt sich zusammen aus:


  • Steuer auf reguläres Einkommen

    (Schritt 1): 8.452 Euro

  • Steuer auf Abfindung

    (Schritt 5): 21.480 Euro

  • Gesamtsteuer: 29.932 Euro


Vergleich ohne Fünftelregelung:


Zu versteuerndes Einkommen: 100.000 Euro (40.000 + 60.000) Einkommensteuer:

etwa 33.040 Euro - Steuerersparnis durch Fünftelregelung: 3.106 Euro. Die Fünftelregelung spart in diesem realistischen Fall über 3.000 Euro Steuern. Je höher die Abfindung im Verhältnis zum Jahreseinkommen, desto größer die Ersparnis.


Nachfolgend drei Berechnungsbeispiele.




So viel spart die Fünftelregelung


Die Berechnungen erfolgen einheitlich nach der Grundtabelle 2025 für Ledige, ohne Kirchensteuer und ohne Solidaritätszuschlag. Die Methode ist stets dieselbe: Zunächst wird die Gesamtsteuer mit Fünftelregelung ermittelt als Einkommensteuer auf das reguläre Einkommen zuzüglich des Fünffachen der Differenz zwischen der Einkommensteuer auf „Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung“ und der Einkommensteuer auf das reguläre Einkommen, also:


ESt (Einkommen)

+ 5 × [ESt(Einkommen + Abfindung/5)

− ESt(Einkommen)].


Zum Vergleich wird die Steuer ohne Fünftelregelung als ESt (Einkommen + Abfindung) berechnet. Die Steuerersparnis ergibt sich schließlich als Differenz aus der Steuer ohne Fünftelregelung und der Steuer mit Fünftelregelung.



1. Mittleres Einkommen, hohe Abfindung


Situation: Einkommen 40.000 €; Abfindung 60.000 €.


  • Ohne Fünftelregelung: ESt (100.000 €) ≈ 33.040 €

    (Steuer auf Abfindung rechnerisch ≈ 33.040 − ESt (40.000 €))


  • Mit Fünftelregelung (Differenzmethode ×5):

    ESt (40.000 €) ≈ 8.450 €

    ESt (52.000 €) ≈ 12.750 €

    Differenz = 12.750 − 8.450 = 4.300 €

    Abfindungssteuer = 5 × 4.300 = 21.500 €

    Gesamtsteuer = 8.450 + 21.500 = 29.950 €


  • Steuerersparnis: 33.040 − 29.950 = 3.090 €


  • Effektive Steuerbelastung auf die Abfindung: 21.500 / 60.000 ≈ 35,8 %



2. Hohes Einkommen, mittlere Abfindung


Situation: Einkommen 70.000 €; Abfindung 40.000 €.


  • Ohne Fünftelregelung: ESt (110.000 €) ≈ 39.200 €


  • Mit Fünftelregelung (Differenzmethode ×5):

    ESt (70.000 €) ≈ 21.000 €

    ESt (78.000 €) ≈ 24.380 €

    Differenz = 24.380 − 21.000 = 3.380 €

    Abfindungssteuer = 5 × 3.380 = 16.900 €

    Gesamtsteuer = 21.000 + 16.900 = 37.900 €


  • Steuerersparnis: 39.200 − 37.900 = 1.300 €


  • Effektive Steuerbelastung auf die Abfindung: 16.900 / 40.000 ≈ 42,3 %


(Hier ist der Vorteil kleiner, weil das Ausgangseinkommen schon hoch ist.)



3. Niedriges Einkommen, sehr hohe Abfindung


Situation: Einkommen 30.000 €; Abfindung 80.000 €.


  • Ohne Fünftelregelung: ESt(110.000 €) ≈ 37.080 €


  • Mit Fünftelregelung (Differenzmethode ×5):

    ESt(30.000 €) ≈ 5.260 €

    ESt(46.000 €) ≈ 9.510 €

    Differenz = 9.510 − 5.260 = 4.250 €

    Abfindungssteuer = 5 × 4.250 = 21.250 €

    Gesamtsteuer = 5.260 + 21.250 = 26.510 €


  • Steuerersparnis: 37.080 − 26.510 = 10.570 €


  • Effektive Steuerbelastung auf die Abfindung: 21.250 / 80.000 ≈ 26,6 %



Ergebnis


  • Größter Vorteil: niedriges/mittleres Einkommen + hohe Abfindung (Fall 3 > Fall 1).

  • Geringerer Vorteil: hohes Einkommen nahe Spitzensteuersatz (Fall 2).





Fünftelregelung: Voraussetzungen


Die Fünftelregelung wird nicht automatisch angewendet. Sie müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen und die Regelung aktiv in Ihrer Steuererklärung beantragen.


1. Zusammenballung von Einkünften


Die Abfindung muss zu einer Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum führen. Das bedeutet: Die Abfindung muss höher sein als die Einkünfte, die Sie bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in diesem Jahr noch erhalten hätten.


Beispiel zur Zusammenballung


Sie werden zum 30. Juni 2025 gekündigt. Ihr Jahresgehalt beträgt 60.000 Euro. Sie erhalten eine Abfindung von 40.000 Euro. Von Juli bis Dezember hätten Sie bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch 30.000 Euro verdient. Die Abfindung von 40.000 Euro ist höher als die entgangenen 30.000 Euro. → Zusammenballung liegt vor, Fünftelregelung ist möglich.


Beispiel ohne Zusammenballung:


Sie werden zum 30. November 2025 gekündigt und erhalten eine Abfindung von 4.000 Euro. Bei Fortsetzung hätten Sie im Dezember noch 5.000 Euro verdient. Die Abfindung ist niedriger als der entgangene Lohn. → Keine Zusammenballung, Fünftelregelung nicht möglich.


Hinweis: Maßgeblich ist der gebündelte, einmalige Zufluss im Veranlagungsjahr; die häufig verwendete Vergleichsrechnung (Abfindung > hypothetischer Restlohn) ist praxisnah, ersetzt aber nicht die Gesamtbetrachtung.



2. Außerordentliche Einkünfte


Die Abfindung muss als außerordentliche Einkünfte bzw. Entschädigung im Sinne des § 34 EStG qualifiziert werden. Das ist bei Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel der Fall.


Typische Fälle außerordentlicher Einkünfte


Die Abfindung muss als Entschädigung im Sinne des § 34 EStG qualifiziert werden. Das ist bei Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel der Fall – bei




Keine außerordentlichen Einkünfte


Keine außerordentlichen Einkünfte sind dagegen



Die Abfindung muss als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt werden. Das ist bei Abfindungen wegen Kündigung oder Aufhebungsvertrag in der Regel der Fall.



3. Zahlung in einem Kalenderjahr


Die Abfindung muss vollständig in einem Kalenderjahr ausgezahlt werden. Mehrere Teilzahlungen sind unschädlich, sofern alle im selben Kalenderjahr zufließen. Eine Verteilung auf mehrere Jahre führt zum vollständigen Verlust der Fünftelregelung.


  • Richtig: Abfindung von 50.000 Euro wird am 15. Januar 2025 ausgezahlt. → Fünftelregelung möglich.

  • Falsch: Abfindung von 50.000 Euro wird aufgeteilt: 25.000 Euro im Dezember 2024 und 25.000 Euro im Januar 2025. → Fünftelregelung nicht möglich, höhere Steuerbelastung.

  • Falle: Manche Arbeitgeber  schlagen vor, die Abfindung auf zwei Jahre zu verteilen, um die jährliche Steuerlast zu senken. Eine Verteilung auf mehrere Veranlagungsjahre führt regelmäßig zum Verlust der Begünstigung. Die Auszahlung sollte so gestaltet werden, dass sämtliche Abfindungsbeträge im selben Kalenderjahr zufließen.

  • Nehmen Sie die Unterstützung eines Steuerberaters in Anspruch.



4. Entschädigung und zusammengeballter Zufluss


Die Zahlung muss eine Entschädigung i. S. d. § 34 EStG für entgehende/entgangene Einnahmen sein und zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Wird die Abfindung hingegen in mehrere Veranlagungsjahre verteilt, geht die Begünstigung regelmäßig verloren (daneben sind Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG eigenständig begünstigt).



5. Antrag in der Steuererklärung


Sie müssen die Fünftelregelung aktiv in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen, indem Sie in der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) in der Zeile für außerordentliche Einkünfte die Abfindung eintragen. Beizufügen sind der Aufhebungsvertrag oder gerichtliche Vergleich, das Kündigungsschreiben und die Lohnsteuerbescheinigung. Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und wendet die Begünstigung an, wenn sie günstiger ist.


Stand 2025/2026:

Der Arbeitgeber darf seit 2025 die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug berücksichtigen





Antrag auf Fünftelregelung


Die Beantragung der Fünftelregelung erfolgt in der Einkommensteuererklärung.


1. Anlage N ausfüllen


In der Anlage N werden die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eingetragen. Für außerordentliche Einkünfte und Entschädigungen ist ein eigenes Feld vorgesehen.


2. Abfindung als außerordentliche Einkünfte


Die Abfindung wird in der entsprechenden Zeile eingetragen und es wird angekreuzt, dass es sich um außerordentliche Einkünfte handelt, für die die Fünftelregelung beantragt wird.


3. Nachweise beifügen


Die folgenden Unterlagen sind beizufügen:


  • Aufhebungsvertrag oder gerichtlicher Vergleich

  • Kündigungsschreiben

  • Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers


4. Erläuterungen bei Bedarf


Sind die Voraussetzungen – etwa die Zusammenballung – nicht unmittelbar erkennbar, wird eine kurze Erläuterung beigefügt.


5. Steuererklärung einreichen


Die Steuererklärung wird beim Finanzamt eingereicht. Die Voraussetzungen werden dort geprüft und die Steuer nach der Fünftelregelung berechnet.


Nehmen Sie die Unterstützung eines Steuerberaters in Anspruch.




Wann lohnt sich die Fünftelregelung?


Die Fünftelregelung ist regelmäßig vorteilhaft, der Effekt kann jedoch – je nach Ausgangssteuersatz – gering ausfallen (insbesondere bei bereits hohem Grenzsteuersatz).


1. Hohe Abfindung, niedriges Jahreseinkommen


Wenn Sie eine hohe Abfindung erhalten, aber im selben Jahr nur ein geringes reguläres Einkommen haben, ist die Steuerersparnis am größten. Dies ist oft der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis zu Jahresbeginn endet.


Beispiel: Arbeitsverhältnis endet am 31. Januar 2025. Sie haben im Januar 5.000 Euro verdient und erhalten eine Abfindung von 70.000 Euro. Die Fünftelregelung führt zu einer Ersparnis von 8.000 bis 10.000 Euro.



2. Abfindung im Folgejahr nach Beendigung


Wenn die Abfindung erst im Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wird und Sie in diesem Jahr kein oder nur geringes Einkommen haben, maximieren Sie den Steuervorteil. Verhandeln Sie dies im Aufhebungsvertrag. Wird der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt, fließt in diesem Zeitraum reguläres Gehalt – die Abfindung sollte dann erst danach ausgezahlt werden.


Beispiel: Arbeitsverhältnis endet am 31. Dezember 2025. Die Abfindung von 60.000 Euro wird im Januar 2026 ausgezahlt. In 2026 haben Sie zunächst kein Einkommen. Die Steuerbelastung auf die Abfindung ist minimal.



3. Kombination mit Werbungskosten


Wenn Sie im Jahr der Abfindung hohe Werbungskosten haben – etwa Anwaltskosten für die Kündigungsschutzklage oder Bewerbungskosten – senkt dies zusätzlich die Steuerlast. Auch eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung kann die Steuerlast im Auszahlungsjahr reduzieren.




Häufige Fehler bei der Fünftelregelung



1. Fünftelregelung nicht beantragt


Der häufigste und teuerste Fehler: Die Fünftelregelung wird nicht in der Steuererklärung beantragt. Das Finanzamt wendet sie nicht automatisch an. Viele Arbeitnehmer zahlen dadurch mehrere tausend Euro zu viel Steuern.


2. Abfindung auf zwei Jahre verteilt

Manche Arbeitnehmer lassen sich die Abfindung auf zwei Jahre verteilen, weil sie glauben, dadurch Steuern zu sparen. Das Gegenteil ist der Fall: Sie verlieren die Fünftelregelung komplett und zahlen insgesamt deutlich mehr Steuern.


Rechenbeispiel:

Abfindung: 60.000 Euro, Jahresgehalt: 40.000 Euro

Variante A - Auszahlung in einem Jahr:

Mit Fünftelregelung: Steuer etwa 21.500 Euro

Variante B - Verteilung auf zwei Jahre

(je 30.000 Euro):

Ohne Fünftelregelung: Steuer etwa 24.000 Euro

Mehrsteuer: 2.500 Euro


3. Zusammenballung nicht nachgewiesen


Wenn die Zusammenballung von Einkünften nicht klar erkennbar ist, verweigert das Finanzamt manchmal die Fünftelregelung. Fügen Sie deshalb immer eine kurze Berechnung bei, aus der die Zusammenballung hervorgeht.


4. Urlaubsabgeltung nicht getrennt


Wenn die Urlaubsabgeltung nicht separat im Aufhebungsvertrag ausgewiesen ist, sondern mit der Abfindung vermischt wird, kann dies zu Problemen führen. Die Urlaubsabgeltung ist keine Entschädigung und unterliegt nicht der Fünftelregelung.


5. Auszahlungszeitpunkt nicht optimiert


Viele Arbeitnehmer lassen sich die Abfindung im selben Jahr wie ein volles Gehalt auszahlen. Dadurch steigt die Steuerbelastung erheblich. Besser wäre oft eine Auszahlung im Folgejahr. Verhandeln Sie im Aufhebungsvertrag einen Auszahlungszeitpunkt, der steuerlich optimal ist.


6. Progressionsvorbehalt ignoriert


Wenn Sie im Jahr der Abfindung Arbeitslosengeld beziehen, erhöht dieses Ihren Steuersatz durch den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Das Arbeitslosengeld ist zwar steuerfrei, aber das Finanzamt rechnet es zum Einkommen hinzu und berechnet darauf einen fiktiven Steuersatz. Bei 18.000 Euro Arbeitslosengeld und 50.000 Euro Abfindung kann die Mehrsteuer 3.000 bis 5.000 Euro betragen. Beachten Sie dabei auch mögliche Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld, die bei einem Aufhebungsvertrag drohen können.


7. Abfindung bei Insolvenz gefährdet


Besonders riskant ist die Situation bei einer Insolvenz des Arbeitgebers: Wenn die Abfindung vereinbart, aber noch nicht ausgezahlt ist, kann sie als Insolvenzforderung ausfallen. In diesem Fall geht nicht nur die Abfindung verloren, sondern auch die steuerliche Optimierung durch die Fünftelregelung.




Fünftelregelung und Progressionsvorbehalt


Ein wichtiger Aspekt, der oft übersehen wird: Wenn Sie im Jahr der Abfindung Arbeitslosengeld beziehen, unterliegt dieses dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Das Arbeitslosengeld ist zwar steuerfrei, erhöht aber Ihren persönlichen Steuersatz.


Was bedeutet Progressionsvorbehalt?


Das Arbeitslosengeld ist zwar steuerfrei, erhöht aber Ihren persönlichen Steuersatz. Das Finanzamt rechnet das Arbeitslosengeld zum Einkommen hinzu, berechnet darauf einen fiktiven Steuersatz und wendet diesen höheren Steuersatz dann auf Ihr tatsächlich zu versteuerndes Einkommen an.


  • Beispiel Progressionsvorbehalt: Sie erhalten 2025 eine Abfindung von 50.000 Euro und beziehen 12 Monate Arbeitslosengeld in Höhe von 1.500 Euro pro Monat = 18.000 Euro.

  • Ohne Arbeitslosengeld: Steuersatz auf 50.000 Euro: etwa 28 Prozent Steuer mit Fünftelregelung: etwa 14.000 Euro

  • Mit Arbeitslosengeld (Progressionsvorbehalt): Fiktives Einkommen für Steuersatzberechnung: 68.000 Euro Steuersatz: etwa 35 Prozent Steuer mit Fünftelregelung: etwa 17.500 Euro Mehrsteuer durch Progressionsvorbehalt: 3.500 Euro


Strategie zur Vermeidung:


Wenn möglich, sollten Sie die Abfindung in ein Jahr legen, in dem Sie kein Arbeitslosengeld beziehen. Alternativ können Sie das Arbeitslosengeld erst im Folgejahr beantragen.

 Beachten Sie dabei, dass bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohen kann – die zeitliche Planung muss deshalb arbeitsrechtliche und steuerliche Aspekte berücksichtigen.




Fünftelregelung optimal nutzen


Strategisch gestalten


Denken Sie bereits bei der Verhandlung der Abfindung an die steuerlichen Aspekte. Wer erst nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags über Steueroptimierung nachdenkt, hat oft keine Gestaltungsmöglichkeiten mehr. Die wichtigsten Punkte: Abfindung komplett in einem Kalenderjahr auszahlen lassen, Zusammenballung von Einkünften sicherstellen, Abfindung als Entschädigung im Aufhebungsvertrag bezeichnen, Urlaubsabgeltung separat ausweisen, Auszahlungszeitpunkt steueroptimal wählen, Progressionsvorbehalt durch Arbeitslosengeld vermeiden.



Nachweise für das Finanzamt


Fügen Sie Ihrer Steuererklärung den Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich bei, das Kündigungsschreiben, die Lohnsteuerbescheinigung und – falls die Zusammenballung nicht unmittelbar erkennbar ist – eine kurze Erläuterung. Wurde die Abfindung im Rahmen einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht vereinbart, das Protokoll des Vergleichs.


Anwalts- und Gerichtskosten


Anwaltskosten für die Verhandlung des Aufhebungsvertrags oder die Kündigungsschutzklage sind als Werbungskosten absetzbar und senken das zu versteuernde Einkommen. Der Streitwert der Kündigungsschutzklage bemisst sich nach dem Vierteljahresverdienst. Arbeitnehmer mit geringem Einkommen können Prozesskostenhilfe beantragen, sodass die Anwaltskosten ganz oder teilweise vom Staat übernommen werden.


Sozialplan und Nachteilsausgleich


Wird die Abfindung im Rahmen eines Sozialplans bei einer Betriebsänderung gezahlt, gelten die gleichen Grundsätze für die Fünftelregelung. Hat der Arbeitgeber keinen Interessenausgleich versucht, kann der Arbeitnehmer unter Umständen einen Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG beanspruchen – auch dieser unterliegt der Fünftelregelung.




Checkliste: Fünftelregelung erfolgreich nutzen


  • Abfindung komplett in einem Kalenderjahr auszahlen lassen

  • Zusammenballung von Einkünften sicherstellen

  • Abfindung als Entschädigung im Aufhebungsvertrag bezeichnen

  • Urlaubsabgeltung separat ausweisen

  • Auszahlungszeitpunkt steueroptimal wählen

  • Progressionsvorbehalt durch Arbeitslosengeld vermeiden

  • Fünftelregelung aktiv in Steuererklärung beantragen

  • Anlage N vollständig ausfüllen

  • Nachweise beifügen: Aufhebungsvertrag, Kündigung, Lohnsteuerbescheinigung

  • Werbungskosten geltend machen

  • Bei Unsicherheit Steuerberater konsultieren

  • Steuerbescheid prüfen: Wurde Fünftelregelung angewendet?





Verwandte Themen


Die Fünftelregelung steht in engem Zusammenhang mit der Abfindung und deren Berechnung auf Basis der Betriebszugehörigkeit.

Die allgemeine Besteuerung wird im Artikel Abfindung versteuern behandelt, die Lohnsteuer im gleichnamigen Lexikon-Beitrag.

Ein Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag sind die typischen Grundlagen der Abfindungszahlung.

Bei einer Kündigungsschutzklage wird die Abfindung oft in der Güteverhandlung als Vergleich vereinbart.

Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und der Progressionsvorbehalt beeinflussen die steuerliche Planung.

Bei Abfindungen im Sozialplan spielen Interessenausgleich, Nachteilsausgleich und Betriebsänderung eine Rolle.

Ergänzend können Entgeltumwandlung und betriebliche Altersversorgung die Steuerlast im Auszahlungsjahr senken.






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Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Februar 2026.





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FAQ - Fünftelregelung

Wie viel Steuern spare ich mit der Fünftelregelung?

Die Steuerersparnis durch die Fünftelregelung liegt typischerweise zwischen 3.000 und 8.000 Euro bei einer Abfindung von 50.000 Euro. Die genaue Ersparnis hängt von Ihrem Jahreseinkommen und der Höhe der Abfindung ab. Als Faustregel gilt: Die Fünftelregelung spart etwa 15 bis 30 Prozent der Steuerlast auf die Abfindung. Je höher die Abfindung im Verhältnis zum Jahreseinkommen und je niedriger das reguläre Einkommen, desto höher fällt die Ersparnis aus. Bei sehr hohen Abfindungen von über 100.000 Euro kann die Ersparnis auch 10.000 Euro oder mehr betragen.

Was passiert, wenn ich die Fünftelregelung nicht beantrage?

Wird die Fünftelregelung in der Steuererklärung nicht kenntlich gemacht, kann sie übersehen werden; das Finanzamt wendet sie an, wenn die Voraussetzungen vorliegen und die Begünstigung günstiger ist. Sie zahlen dann die volle Steuer nach dem normalen progressiven Tarif - das können mehrere tausend Euro mehr sein.
Sie können die Fünftelregelung auch noch nachträglich beantragen, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Nach Bestandskraft bleibt nur noch ein Einspruch innerhalb eines Monats oder bei neu entdeckten Tatsachen eine Änderung nach § 173 Abgabenordnung. Deshalb ist es wichtig, die Regelung gleich in der ersten Steuererklärung zu beantragen.

Kann ich die Fünftelregelung auch bei einer kleinen Abfindung nutzen?

Ja, die Fünftelregelung ist grundsätzlich bei jeder Abfindungshöhe möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings lohnt sich die Regelung bei sehr kleinen Abfindungen oft nicht, weil die Steuerersparnis minimal ausfällt. Die Voraussetzung der Zusammenballung von Einkünften muss dennoch erfüllt sein - die Abfindung muss also höher sein als die Einkünfte, die Sie bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in diesem Jahr noch erhalten hätten. Bei einer Abfindung von nur 5.000 Euro ist diese Voraussetzung oft nicht erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis erst gegen Jahresende endet.

Was ist besser: Abfindung auf zwei Jahre verteilen oder Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung ist fast immer besser als eine Verteilung auf zwei Jahre. Wenn Sie die Abfindung auf zwei Jahre verteilen, verlieren Sie die Fünftelregelung komplett und zahlen in der Regel deutlich mehr Steuern. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann eine Verteilung sinnvoll sein - etwa wenn Sie in beiden Jahren sehr geringes Einkommen haben und bereits im niedrigsten Steuersatz sind. Aber selbst dann ist der Vorteil meist gering. Unsere klare Empfehlung aus der Praxis: Lassen Sie sich die Abfindung in einem Jahr auszahlen und nutzen Sie die Fünftelregelung. Das spart typischerweise 2.000 bis 8.000 Euro.

Wie wirkt sich Arbeitslosengeld auf die Fünftelregelung aus?

Arbeitslosengeld ist zwar selbst steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Das bedeutet: Das Finanzamt rechnet das Arbeitslosengeld zum Einkommen hinzu, berechnet darauf einen fiktiven Steuersatz und wendet diesen höheren Steuersatz dann auf Ihr zu versteuerndes Einkommen und die Abfindung an. Die Fünftelregelung wird weiterhin angewendet, aber die Steuerbelastung steigt trotzdem erheblich. Bei 18.000 Euro Arbeitslosengeld und 50.000 Euro Abfindung kann die Mehrsteuer durch den Progressionsvorbehalt 3.000 bis 5.000 Euro betragen. Strategie: Legen Sie die Abfindung wenn möglich in ein Jahr ohne Arbeitslosengeld.

Hinweis: Diese FAQ geben eine erste Orientierung, ersetzen aber keine individuelle Rechtsberatung und Steuerberatung in einem konkreten Fall. Jeder Fall muss rechtlich und steuerlich im Detail geprüft werden. Kontaktieren Sie einen Anwalt bzw. Steuerberater, wenn sie einen Fall haben.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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