Anwalt Arbeitsrecht München - Fachanwalt Arbeitsrecht - Kündigung - Aufhebungsvertrag - Abfindung - Tel. 089/3801990
Was ist eine Kündigung im Arbeitsrecht?
Kündigung ist die einseitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Sie beendet den Arbeitsvertrag und damit alle wechselseitigen Rechte und Pflichten. Die Kündigung unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer.
Die drei Hauptformen der Kündigung
Ordentliche Kündigung - mit Einhaltung der Kündigungsfrist
Außerordentliche Kündigung - fristlos bei wichtigem Grund
Änderungskündigung - Kündigung mit Änderungsangebot
Die häufigsten Fehler
Fehlende Schriftform
mangelnde Anhörung des Betriebsrats
unzureichende Kündigungsgründe.
Unsere Erfahrung aus über 1.500 Mandaten: Diese Fehler führen oft dazu, dass Kündigungen vor dem Arbeitsgericht keinen Bestand haben.
Wichtig zu wissen:
Gegen eine Kündigung kann innerhalb der Dreiwochenfrist mit einer Kündigungsschutzklage vorgegangen werden. Wer diese Frist versäumt, hat in der Regel keine Chance mehr, die Kündigung anzufechten.
Wichtiger Hinweis:
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Schriftform: Ohne Unterschrift ist die Kündigung unwirksam
Eine Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Das bedeutet konkret:
Erforderlich:
Eigenhändige Unterschrift des Kündigenden
Papierform (Original)
Zugang beim Empfänger
Unwirksam:
E-Mail-Kündigung
WhatsApp oder SMS
Mündliche Kündigung
Eingescannte Unterschrift (PDF)
Fax
Praxistipp aus unserer Kanzlei:
Wir erleben immer wieder Fälle, in denen Arbeitgeber eine Kündigung per E-Mail aussprechen und sich wundern, warum sie unwirksam ist. Die Schriftform ist zwingendes Recht und dient dem Schutz beider Parteien. Selbst wenn ein Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag später geschlossen wird, bleibt eine formunwirksame Kündigung unwirksam - Beendigung kann dann nur ein formwirksamer Aufhebungsvertrag bringen.
Kündigungsfristen: Wie lange muss ich noch arbeiten?
Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt:
Für Arbeitnehmer
4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende - immer gleich, unabhängig von der Betriebszugehörigkeit.
Für Arbeitgeber (gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit):
Bis 2 Jahre Betriebszugehörigkeit: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende
Ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit: 1 Monat zum Monatsende
Ab 5 Jahren Betriebszugehörigkeit: 2 Monate zum Monatsende
Ab 8 Jahren Betriebszugehörigkeit: 3 Monate zum Monatsende
Ab 10 Jahren Betriebszugehörigkeit: 4 Monate zum Monatsende
Ab 12 Jahren Betriebszugehörigkeit: 5 Monate zum Monatsende
Ab 15 Jahren Betriebszugehörigkeit: 6 Monate zum Monatsende
Ab 20 Jahren Betriebszugehörigkeit: 7 Monate zum Monatsende
Besonderheit Probezeit:
In der Probezeit (maximal 6 Monate) kann die Kündigung in der Probezeit mit einer verkürzten Frist von 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag ausgesprochen werden. Tarifverträge und Arbeitsverträge können abweichende, auch kürzere Fristen vorsehen.
Kündigungsschutz: Ab wann bin ich geschützt?
Kündigungsschutz besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Betriebsgröße: Mehr als 10 Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalente)
Wartezeit: Mindestens 6 Monate Betriebszugehörigkeit
Anwendbarkeit KSchG: Kein Kleinbetrieb
Die drei Kündigungsgründe nach KSchG:
1. Personenbedingte Kündigung
Gründe liegen in der Person des Arbeitnehmers:
Langfristige Krankheit mit negativer Gesundheitsprognose
Mangelnde Eignung für die Tätigkeit
Verlust der Fahrerlaubnis bei Fahrerpositionen
Fehlende Arbeitserlaubnis
2. Verhaltensbedingte Kündigung
Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers:
Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen
Arbeitsverweigerung
Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen
Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften
Grundsatz:
Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss in der Regel eine Abmahnung erfolgen. Ausnahme: Bei besonders schweren Pflichtverletzungen (Diebstahl, Körperverletzung) ist keine Abmahnung erforderlich.
Sonderformen der verhaltensbedingten Kündigung:
Verdachtskündigung: Bereits der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann eine Kündigung in Form einer Verdachtskündigung rechtfertigen, wenn eine Aufklärung nicht möglich ist und das Vertrauensverhältnis zerstört ist.
Maßregelkündigung: Eine unzulässige Kündigung, die ausgesprochen wird, weil der Arbeitnehmer seine Rechte ausgeübt hat (z.B. Beschwerde, Klage). Solche Maßregelkündigungen sind nach § 612a BGB unwirksam.
3. Betriebsbedingte Kündigung
Gründe liegen im Betrieb:
Auftragsrückgang
Stilllegung von Betriebsteilen
Rationalisierungsmaßnahmen
Standortschließung
Besonderheit:
Der Arbeitgeber muss eine Sozialauswahl durchführen. Dabei werden vergleichbare Arbeitnehmer nach folgenden Kriterien ausgewählt:
Dauer der Betriebszugehörigkeit
Lebensalter
Unterhaltspflichten
Schwerbehinderung
Besonderer Kündigungsschutz: Diese Personen sind extra geschützt
Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen besonderen Kündigungsschutz (auch Sonderkündigungsschutz genannt):
Schwangere und junge Mütter: Bis 4 Monate nach Entbindung unkündbar (§ 17 MuSchG). Der Kündigungsschutz beginnt mit Bekanntgabe der Schwangerschaft und endet vier Monate nach der Entbindung.
Schwerbehinderte Menschen: Eine Kündigung bedarf der Zustimmung des Integrationsamts (§§ 168 ff. SGB IX). Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.
Betriebsratsmitglieder: Genießen besonderen Schutz nach § 15 KSchG. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, eine außerordentliche Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich.
Arbeitnehmer in Elternzeit: Während der Elternzeit und bis zu deren Ablauf besteht Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.
Datenschutzbeauftragte: Genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 38 BDSG während ihrer Tätigkeit und ein Jahr nach Ende der Bestellung.
Aus unserer Praxis: Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne Zustimmung des Integrationsamts ist unwirksam - auch wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wir empfehlen Arbeitgebern dringend, vor Ausspruch einer solchen Kündigung rechtliche Beratung einzuholen.
Außerordentliche Kündigung: Wenn es fristlos gehen muss
Die außerordentliche Kündigung (auch fristlose Kündigung) beendet das Arbeitsverhältnis sofort ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB zulässig.
Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung:
Wichtiger Grund: Tatsachen, die ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen
Interessenabwägung: Unter Berücksichtigung aller Umstände
Ultima Ratio: Kein milderes Mittel verfügbar
Zwei-Wochen-Frist: Kündigung innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes
Typische Gründe für eine fristlose Kündigung:
Durch den Arbeitgeber:
Diebstahl oder Unterschlagung
Tätliche Angriffe gegen Kollegen oder Vorgesetzte
Schwere Beleidigung
Arbeitszeitbetrug
Wettbewerbsverstöße
Verrat von Geschäftsgeheimnissen
Durch den Arbeitnehmer:
Ausbleiben der Gehaltszahlung über mehrere Monate
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Mobbing durch Vorgesetzte
Gesundheitsgefährdung
Wichtig:
Eine Abmahnung ist bei einer außerordentlichen Kündigung dann nicht erforderlich, wenn das Fehlverhalten so schwerwiegend ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses offensichtlich unzumutbar ist.
Änderungskündigung: Neue Bedingungen statt Beendigung
Bei der Änderungskündigung wird das Arbeitsverhältnis gekündigt und gleichzeitig die Fortsetzung zu geänderten Bedingungen angeboten. Dies kommt in Betracht bei:
Gehaltsreduzierung
Versetzung an anderen Standort
Änderung der Arbeitszeit
Änderung des Aufgabenbereichs
Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers:
Option 1 - Ablehnung
Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist
Option 2 - Annahme
Arbeitsverhältnis wird zu neuen Bedingungen fortgesetzt
Option 3 - Annahme unter Vorbehalt
Fortsetzung zu neuen Bedingungen und gleichzeitig Kündigungsschutzklage zur Prüfung der Änderung
Die Annahme unter Vorbehalt ist die häufigste und klügste Variante. Sie sichert den Arbeitsplatz und ermöglicht gleichzeitig die gerichtliche Überprüfung.
Betriebsratsanhörung: Ohne geht es nicht
In Betrieben mit Betriebsrat ist die Anhörung des Betriebsrats vor jeder Kündigung zwingend (§ 102 BetrVG). Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat mitteilen:
Die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers
Die Art der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich)
Die Kündigungsgründe im Detail
Bei betriebsbedingter Kündigung: Die Sozialauswahl
Folgen bei fehlender Anhörung: Die Kündigung ist unwirksam - auch wenn die Kündigungsgründe an sich gerechtfertigt wären.
Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats:
Innerhalb von 3 Tagen (bei außerordentlicher Kündigung) bzw. 1 Woche (bei ordentlicher Kündigung) kann der Betriebsrat:
Bedenken äußern
Der ordentlichen Kündigung widersprechen (§ 102 Abs. 3 BetrVG)
Die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung verweigern (bei Betriebsratsmitgliedern)
Ein Widerspruch des Betriebsrats macht die Kündigung nicht unwirksam, begründet aber einen vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zur rechtskräftigen Entscheidung.
Kündigungsschutzklage: So wehren Sie sich erfolgreich
Wer eine Kündigung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Diese Dreiwochenfrist ist eine Ausschlussfrist.
Was passiert, wenn die Frist versäumt wird?
Nach Ablauf der Frist gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG) - selbst wenn sie offensichtlich unwirksam war. Diese Regelung ist hart, aber im Gesetz eindeutig geregelt.
Ausnahmen gibt es nur bei:
Unverschuldeter Verhinderung (z.B. schwerer Unfall, Koma)
Groben Formfehlern (z.B. fehlende Unterschrift)
Ablauf einer Kündigungsschutzklage:
Phase 1: Gütetermin (obligatorisch)
Der Gütetermin findet allein vor dem Vorsitzenden - ohne Beisitzer - statt. Ziel ist eine gütliche Einigung, oft als Abfindungsvergleich. Erfolgsquote für Vergleiche: ca. 70%.
Phase 2: Kammertermin (bei Scheitern der Einigung)
Der Kammertermin findet vor dem vollständigen Arbeitsgericht statt - 1 Berufsrichter und 2 ehrenamtliche Richter. Es erfolgt die Beweisaufnahme und das Urteil wird verkündet. Bei Bedarf ist eine Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich.
Kosten: In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt meist die Kosten.
Abfindung: Wann steht mir Geld zu?
Entgegen der weit verbreiteten Meinung besteht in Deutschland kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung. Eine Abfindung wird gezahlt in folgenden Fällen:
1. Gesetzliche Abfindung nach § 1a KSchG
Erhält ein Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung, kann er einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung erhalten – vorausgesetzt, der Arbeitgeber weist im Kündigungsschreiben ausdrücklich auf das Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG hin und erklärt, dass der Anspruch entsteht, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt.
Voraussetzungen:
Die Kündigung erfolgt aus betrieblichen Gründen.
Im Kündigungsschreiben steht ein Hinweis auf § 1a KSchG und ein Angebot einer Abfindung.
Der Arbeitnehmer verzichtet innerhalb von drei Wochen auf die Kündigungsschutzklage (d.h. die Frist verstreicht ohne Klage).
Ein Abfindungsanspruch entfällt, sobald der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreicht; selbst eine später zurückgenommene Klage führt dazu, dass der Anspruch nach § 1a KSchG nicht entsteht.
Abfindungshöhe:
Die Abfindung beträgt 0,5 Bruttomonatsverdienste für jedes volle Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Bruchteile eines Jahres über sechs Monate werden auf ein volles Jahr aufgerundet.
2. Abfindung im Rahmen eines Sozialplans
Bei Betriebsänderungen mit Massenentlassungen vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat oft einen Sozialplan mit Abfindungsregelungen.
3. Abfindung durch Vergleich
Die häufigste Form: Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage einigen sich die Parteien auf eine Abfindung. Alternativ wird bereits außergerichtlich ein Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag mit Abfindungsregelung geschlossen.
Typische Abfindungshöhe: 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Bei höheren Positionen oder starker Verhandlungsposition können auch höhere Abfindungen erzielt werden.
Steuerliche Behandlung: Eine Abfindung ist steuerpflichtig, kann aber nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Mehr dazu im Artikel Abfindung versteuern.
Vorsicht Sperrzeit: Bei Aufhebungsverträgen droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit prüft, ob der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat.
Freistellung: Muss ich noch arbeiten?
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellen. Man unterscheidet:
Widerrufliche Freistellung
Kann vom Arbeitgeber zurückgenommen werden
Arbeitnehmer muss auf Abruf wieder arbeiten
Vergütungsanspruch bleibt bestehen
Unwiderrufliche Freistellung
Arbeitnehmer muss nicht mehr arbeiten
Vergütungsanspruch bleibt vollständig erhalten
Häufig Anrechnung von Urlaub und Überstunden
Praxistipp: Eine Freistellung ist oft im Interesse beider Parteien. Der Arbeitnehmer kann sich auf Jobsuche konzentrieren, der Arbeitgeber vermeidet Konflikte im Betrieb.
Arbeitszeugnis: Ihr Recht nach der Kündigung
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (§ 109 GewO). Das Zeugnis muss:
Wahrheitsgemäß sein
Wohlwollend formuliert sein
Leistung und Verhalten bewerten
Vollständig sein (alle wesentlichen Tätigkeiten)
Wichtig: Fordern Sie das Zeugnis zeitnah an. Zwar verjährt der Anspruch erst nach drei Jahren, aber je mehr Zeit vergeht, desto schwieriger wird es, ein aussagekräftiges Zeugnis zu erhalten.
Mehr dazu in unseren Artikeln Arbeitszeugnis und Zwischenzeugnis.
Häufige Fehler bei Kündigungen
In unserer über 20-jährigen Praxis sehen wir immer wieder die gleichen Fehler:
Typische Fehler - Arbeitgeber
Kündigung per E-Mail (formunwirksam)
Fehlende oder mangelhafte Betriebsratsanhörung
Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei Pflichtverletzung
Mangelhafte Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung
Kündigung während Krankheit ohne Prüfung des Sonderkündigungsschutzes
Typische Fehler - Arbeitnehmer
Versäumen der Dreiwochenfrist für Kündigungsschutzklage
Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags ohne rechtliche Beratung
Keine sofortige Meldung bei der Agentur für Arbeit (Sperrzeit droht)
Emotionale Reaktionen statt strategisches Vorgehen
Verzicht auf anwaltliche Beratung aus falsch verstandener Sparsamkeit
Kündigung und Arbeitslosengeld
Nach einer Kündigung haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie:
Arbeitslos sind
Sich arbeitslos gemeldet haben
Die Anwartschaftszeit erfüllt haben (12 Monate in den letzten 30 Monaten)
Wichtige Meldefristen:
Melden Sie sich spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses oder innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit. Sonst droht eine Sperrzeit.
Sperrzeit vermeiden:
Eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen droht bei:
Eigenkündigung ohne wichtigen Grund
Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund
Verhaltensbedingter Kündigung bei eigenem Verschulden
Verspäteter Meldung bei der Agentur für Arbeit
Ausnahme:
Bei Abfindungen kann ein Ruhen des Arbeitslosengeldes eintreten, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
Checkliste: Was tun bei Kündigung?
Sofortmaßnahmen (Tag 1)
Kündigungsschreiben genau prüfen (Unterschrift? Datum? Kündigungsfrist? Schriftform?)
Wichtig: Kündigung durch Vertreter ohne Originalvollmacht? Dann müssen Sie die Kündigung unverzüglich zurückweisen (§ 174 BGB) - am besten sofort schriftlich per Einschreiben. Wird keine Originalvollmacht mit der Kündigung, die in Vertrterer unterzeichnet hat, vorgelegt, können Sie die Kündigung zurückweisen - aber nur unverzüglich!
Bei anderen Formmängeln (E-Mail, fehlende Unterschrift): Kündigung ist unwirksam - dokumentieren und Kündigungsschutzklage vorbereiten
Kündigung nicht unterschreiben oder bestätigen
Erstberatung oder Erstkontakt bei Fachanwalt für Arbeitsrecht
Prüfung: Greift Rechtsschutzversicherung?
Innerhalb von 3 Tagen
Arbeitssuchend melden bei Agentur für Arbeit (online oder persönlich)
Dokumentation: Kopie der Kündigung, E-Mails, Zeugen sichern
Erinnerung: Falls Kündigung durch Vertreter erfolgte und Zurückweisung noch nicht geschehen: Zurückweisung wegen fehlender Originalvollmacht erklären
Innerhalb von 3 Wochen (Dreiwochenfrist!)
Entscheidung: Kündigungsschutzklage erheben?
Bei Klage: Anwalt beauftragen und Klage einreichen
Prüfung von Vergleichsoptionen
Wichtig: Auch bei Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht zusätzlich Kündigungsschutzklage erheben zur Sicherheit!
Parallel
Arbeitszeugnis anfordern (oder Zwischenzeugnis)
Bewerbungen schreiben
Private Unterlagen aus dem Betrieb holen
Resturlaub klären
Praxistipp:
Eine Zurückweisung nach § 174 BGB (bei Kündigung durch Vertreter ohne Originalvollmacht) ersetzt nicht die Kündigungsschutzklage. Zur rechtlichen Absicherung müssen Sie beide Schritte gehen - erst die unverzügliche Zurückweisung, dann innerhalb von drei Wochen die Kündigungsschutzklage. Bei anderen Formmängeln (E-Mail, fehlende Unterschrift) ist die Kündigung bereits unwirksam - hier genügt die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen.
Sie haben eine Kündigung erhalten? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung:
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Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025.
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Telefon: 089 3801990

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FAQ - Kündigung
Welche Kündigungsfristen gelten allgemein?
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Sie verlängert sich mit der Betriebszugehörigkeit, wenn der Arbeitgeber kündigt. Andere Fristen können im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt sein.
Muss eine Kündigung schriftlich erfolgen?
Ja, eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp ist ungültig. Zudem muss sie vom Arbeitgeber oder einem bevollmächtigten Vertreter eigenhändig unterschrieben sein.
Kann man eine Kündigung anfechten?
Ja, mit einer Kündigungsschutzklage kann man eine Kündigung anfechten. Die Frist beträgt 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung. Erfolgreich ist eine Klage oft bei formalen Fehlern oder fehlenden oder nicht ausreichenden Kündigungsgründen.
Darf ich während einer Kündigungsfrist freigestellt werden?
Ja, der Arbeitgeber kann bis zum Ende der Kündigungsfrist widerruflich oder unwiderruflich freistellen. Der Arbeitnehmer behält grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch. Oft erfolgt Freistellung unter Anrechnung auf Resturlaub oder Überstunden.
Bekomme ich nach einer Kündigung immer Arbeitslosengeld?
Nicht immer. Bei einer Eigenkündigung oder verhaltensbedingten Kündigung kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängt werden. Wer sich zu spät arbeitslos meldet, riskiert ebenfalls eine Kürzung. Arbeitnehmer müssen sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, um Nachteile zu vermeiden. Zudem muss man in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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