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Kündigungsschutz - Wann greift er und wie schützt er Sie?
Der Kündigungsschutz ist eines der wichtigsten Arbeitnehmerrechte in Deutschland. Er schützt Sie vor willkürlichen und ungerechtfertigten Kündigungen durch den Arbeitgeber. Mit Kündigungsschutz kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht einfach so entlassen - er muss einen anerkannten Grund haben und bestimmte Regeln einhalten.
Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 20 Jahren mehr als 1.500 Mandate betreut und viele Kündigungsschutzklagen geführt. Unsere Erfahrung zeigt: Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie Kündigungsschutz haben - oder sie kennen ihre Rechte nicht.
Oft wird eine an sich unwirksame Kündigung akzeptiert, weil die Dreiwochenfrist zur Klage verstreicht. Dieser Artikel erklärt Ihnen, wann Sie Kündigungsschutz haben, welche Anforderungen der Arbeitgeber erfüllen muss und wie Sie sich gegen eine Kündigung wehren können. Mit unserer Checkliste können Sie eine erste Prüfung vornehmen, ob Sie geschützt sind. Der Beitrag ersetzt aber keine Rechtsberatung und fachmännische Prüfung - Bitte konsultieren Sie dafür einen Anwalt.
Wichtiger Hinweis:
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Historische Entwicklung
Die Entwicklung des Kündigungsschutzes in Deutschland ist eng mit der Geschichte der Arbeiterbewegung verbunden. Im 19. Jahrhundert war das Arbeitsrecht stark arbeitgeberfreundlich, was zu einer hohen Unsicherheit für Arbeitnehmer führte. Mit Aufkommen von Gewerkschaften und der Forderung nach besseren Arbeitsbedingungen begannen erste gesetzliche Regelungen zu entstehen.
1920: Einführung des ersten Arbeiterschutzgesetzes mit grundlegenden Rechten für Arbeiter
1951: Inkrafttreten des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), das erstmals umfassenden Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen gewährte.
2004: Reformen des KSchG, die den Anwendungsbereich erweiterten und die Bedingungen für den Kündigungsschutz anpassten.
Was ist Kündigungsschutz?
Kündigungsschutz bedeutet: Der Arbeitgeber darf Ihnen nur kündigen, wenn ein anerkannter Grund vorliegt. Ohne Kündigungsschutz kann der Arbeitgeber fast beliebig kündigen - mit Kündigungsschutz muss er sich rechtfertigen.
Rechtliche Grundlage: Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Das Kündigungsschutzgesetz regelt, unter welchen Bedingungen eine Kündigung zulässig ist. § 1 KSchG legt fest: "Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist."
Das bedeutet: Eine Kündigung muss "sozial gerechtfertigt" sein - also einen guten Grund haben.
Haben Sie Kündigungsschutz?
Nicht jeder Arbeitnehmer genießt automatisch Kündigungsschutz nach dem KSchG. Es müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Voraussetzung 1: Wartezeit
Sie müssen mindestens 6 Monate ununterbrochen im gleichen Betrieb beschäftigt sein.
Wichtig:
Die 6 Monate beginnen am ersten Arbeitstag
Sie müssen durchgehend sein (keine Unterbrechung)
Auch während der Probezeit läuft die Frist!
Beispiel:
Arbeitsbeginn: 1. Januar 2025
Kündigungsschutz ab: 1. Juli 2025
Vorher: Kein Kündigungsschutz nach KSchG!
Voraussetzung 2: Betriebsgröße
Der Betrieb muss in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen.
Wichtig für die Berechnung:
Teilzeitbeschäftigte werden anteilig gezählt:
Bis 20 Stunden/Woche = 0,5
Bis 30 Stunden/Woche = 0,75
Über 30 Stunden/Woche = 1,0
Auszubildende zählen nicht mit
Geschäftsführer zählen nicht mit
Mehrere Betriebe eines Unternehmens werden getrennt gezählt
Sonderregelung für Altbetriebe (vor 2004)
Für Betriebe, die vor dem 1. Januar 2004 gegründet wurden, gilt: Es reichen mehr als 5 Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1.1.2004 beschäftigt waren.
Beispiel Berechnung:
6 Vollzeitbeschäftigte (je 1,0) = 6,0
4 Teilzeitbeschäftigte mit je 25 Std./Woche (je 0,75) = 3,0
2 Teilzeitbeschäftigte mit je 15 Std./Woche (je 0,5) = 1,0
Gesamt: 10,0 → Kündigungsschutz greift!
Nur drei Kündigungsgründe
Selbst mit Kündigungsschutz darf der Arbeitgeber kündigen - aber nur aus einem dieser drei Gründe:
1. Betriebsbedingte Kündigung
Die Kündigung ist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen notwendig.
Beispiele:
Umsatzrückgang, wirtschaftliche Krise
Wegfall eines Großauftrags
Betriebsschließung oder Standortverlagerung
Rationalisierungsmaßnahmen (z.B. Automatisierung)
Voraussetzungen:
Dringende betriebliche Erfordernisse liegen vor
Weiterbeschäftigung ist nicht möglich (keine freie Stelle im Betrieb)
Sozialauswahl wurde korrekt durchgeführt (siehe unten)
Betriebsrat wurde angehört
Häufiger Fehler des Arbeitgebers: Keine korrekte Sozialauswahl durchgeführt → Kündigung unwirksam!
2. Verhaltensbedingte Kündigung
Der Arbeitnehmer hat seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt.
Beispiele:
Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen
Arbeitsverweigerung
Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen
Diebstahl
Alkohol am Arbeitsplatz
Voraussetzungen:
Pflichtverletzung liegt vor
Abmahnung wurde ausgesprochen (in der Regel erforderlich)
Wiederholung ist wahrscheinlich
Interessenabwägung spricht für Kündigung
Betriebsrat wurde angehört
Wichtig:
Bei besonders schweren Pflichtverletzungen (z.B. Diebstahl) ist keine Abmahnung erforderlich. Dann ist sogar anstelle der ordentlichen Kündigung, eine außerordentliche, d.h. fristlose Kündigung möglich.
Häufiger Fehler des Arbeitgebers:
Keine oder unwirksame Abmahnung vor der Kündigung → Kündigung unwirksam!
3. Personenbedingte Kündigung
Gründe in der Person des Arbeitnehmers machen eine Weiterbeschäftigung unmöglich.
Beispiele:
Langandauernde Krankheit mit negativer Prognose
Häufige Kurzerkrankungen
Verlust der Fahrerlaubnis (wenn zwingend erforderlich)
Verlust der Arbeitserlaubnis
Voraussetzungen bei Krankheit:
Negative Gesundheitsprognose: Besserung ist nicht absehbar
Betriebliche Beeinträchtigung: Fehlzeiten belasten den Betrieb erheblich
Interessenabwägung: Kündigung ist angemessen
Keine Weiterbeschäftigung: Keine andere Stelle verfügbar
Wichtig: Krankheit allein rechtfertigt keine Kündigung! Es müssen alle vier Voraussetzungen erfüllt sein.
Häufiger Fehler des Arbeitgebers: Negative Prognose nicht ausreichend belegt → Kündigung unwirksam!
Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl
Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen. Das bedeutet: Er muss den Arbeitnehmer kündigen, den die Kündigung am wenigsten hart trifft.
Die vier Sozialkriterien
Dauer der Betriebszugehörigkeit
Je länger im Betrieb, desto schutzwürdiger
Lebensalter
Ältere Arbeitnehmer sind schutzwürdiger (schwerer vermittelbar)
Unterhaltspflichten
Kinder, Ehepartner, pflegebedürftige Angehörige
Schwerbehinderung
Schwerbehinderte sind besonders schutzwürdig
Wie funktioniert die Sozialauswahl?
Der Arbeitgeber muss:
Alle vergleichbaren Arbeitnehmer identifizieren (gleiche Tätigkeit, gleiche Qualifikation)
Die vier Sozialkriterien bewerten
Den sozial am wenigsten schutzwürdigen Arbeitnehmer kündigen
Beispiel:
Zwei Arbeitnehmer sind vergleichbar:
Arbeitnehmer A: 35 Jahre alt, 2 Jahre im Betrieb, 2 Kinder
Arbeitnehmer B: 55 Jahre alt, 15 Jahre im Betrieb, keine Kinder
→ Arbeitnehmer A ist sozial weniger schutzwürdig → er wird gekündigt
Häufiger Fehler:
Falsche Sozialauswahl ist einer der häufigsten Gründe für unwirksame Kündigungen!
Besonderer Kündigungsschutz
Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen einen besonderen Kündigungsschutz - zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz nach KSchG. Dieser gilt auch in Kleinbetrieben!
1. Schwangere und Mütter
Schutz: Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG)
Ausnahme: Nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen (sehr selten).
2. Schwerbehinderte Menschen
Schutz: Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamtes zulässig (§ 168 SGB IX)
Gilt ab: Grad der Behinderung von mindestens 50 (oder Gleichstellung ab 30)
3. Betriebsratsmitglieder
Schutz: Kündigung nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Betriebsrats (§ 15 KSchG)
Gilt: Während der Amtszeit und ein Jahr danach
4. Elternzeit
Schutz: Kündigungsverbot während der Elternzeit (§ 18 BEEG)
Ausnahme: Nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen.
5. Datenschutzbeauftragte
Schutz: Besonderer Kündigungsschutz nach DSGVO und BDSG
Kleinbetriebe - Kein KSchG
In Betrieben mit 10 oder weniger Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz NICHT.
Was bedeutet das?
Der Arbeitgeber braucht keinen Kündigungsgrund
Er muss keine Sozialauswahl durchführen
Die Kündigung ist (fast) frei möglich
Aber Achtung - es gibt Grenzen! Auch in Kleinbetrieben gilt:
Kündigungsfristen müssen eingehalten werden
Schriftform ist Pflicht (§ 623 BGB)
Besonderer Kündigungsschutz gilt trotzdem! (Schwangere, Schwerbehinderte, etc.)
Verbot willkürlicher Kündigungen: Kündigung aus reiner Schikane ist unzulässig
Verbot diskriminierender Kündigungen: Kündigung wegen Alter, Geschlecht, Herkunft ist verboten (AGG)
Betriebsratsanhörung (wenn vorhanden)
Praxistipp: Auch in Kleinbetrieben können Sie gegen eine Kündigung vorgehen, wenn sie:
Willkürlich ist
Diskriminierend ist
Treuwidrig ist (z.B. nach langer Betriebszugehörigkeit ohne Grund)
Kündigungsschutzklage - So wehren Sie sich
Wenn Sie der Meinung sind, dass die Kündigung unwirksam ist, können Sie eine Kündigungsschutzklage erheben.
Dreiwochenfrist
WICHTIG: Sie haben nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit, um Klage einzureichen!
Die Frist beginnt
Bei persönlicher Übergabe: Ab diesem Tag
Bei Einwurf in den Briefkasten: Ab dem Tag, an dem Sie normalerweise den Briefkasten leeren
Was passiert, wenn die Frist verstreicht?
Die Kündigung gilt als wirksam - selbst wenn sie eigentlich unwirksam war! (§ 7 KSchG)
Ausnahme: Bei formunwirksamen Kündigungen (z.B. mündliche Kündigung, fehlende Unterschrift) gilt die Dreiwochenfrist nicht.
Wie läuft die Klage ab?
Klageeinreichung beim zuständigen Arbeitsgericht innerhalb 3 Wochen
Gütetermin: Versuch der Einigung (oft mit Vergleich und Abfindung)
Falls keine Einigung: Kammertermin (Verhandlung vor Gericht)
Urteil oder erneuter Vergleichsversuch
Erfolgsquote: Etwa 70% der Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich - oft mit Abfindung.
Weiterbeschäftigungsanspruch
Wenn die Kündigung unwirksam ist, haben Sie Anspruch darauf, weiterbeschäftigt zu werden - auch während des laufenden Prozesses!
Wichtig: Sie müssen den Weiterbeschäftigungsanspruch beim Arbeitsgericht geltend machen.
Checkliste: Habe ich Kündigungsschutz?
Prüfen Sie Schritt für Schritt:
Allgemeiner Kündigungsschutz (KSchG)
Ich bin länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt
Der Betrieb hat mehr als 10 Mitarbeiter (anteilig gezählt), Falls Betrieb vor 2004 gegründet: Mehr als 5 Arbeitnehmer, die schon vor 2004 da waren
Wenn beide Punkte zutreffen: Sie haben Kündigungsschutz nach KSchG!
Besonderer Kündigungsschutz (gilt auch in Kleinbetrieben)
Ich bin schwanger oder in Mutterschutzfrist
Ich bin schwerbehindert (GdB ≥ 50)
Ich bin Betriebsratsmitglied
Ich bin in Elternzeit
Ich bin Datenschutzbeauftragter
Wenn einer dieser Punkte zutrifft: Sie haben besonderen Kündigungsschutz!
Bei Kündigung - Sofort-Check
Kündigung schriftlich? (mündliche Kündigung ist unwirksam!)
Original-Unterschrift? (Scan/Fax ist unwirksam!)
Wurde der Betriebsrat angehört? (Pflicht in Betrieben mit Betriebsrat)
Wurde ein Kündigungsgrund genannt? (nicht Pflicht, aber hilfreich)
Handeln Sie sofort
Kündigungsschutzklage innerhalb 3 Wochen einreichen!
Rechtsanwalt konsultieren
Arbeitssuchend melden bei Agentur für Arbeit
Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten
Fehler 1: Dreiwochenfrist verpasst
Der häufigste und folgenschwerste Fehler! Nach Ablauf der Dreiwochenfrist ist die Kündigung wirksam - auch wenn sie eigentlich unwirksam war.
Fehler 2: Kündigung akzeptiert ohne Prüfung
Viele Arbeitnehmer akzeptieren die Kündigung, ohne sie prüfen zu lassen. Oft ist sie unwirksam!
Fehler 3: Nicht arbeitssuchend gemeldet
Wenn Sie sich nicht innerhalb 3 Tagen arbeitssuchend melden, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld!
Fehler 4: Aufhebungsvertrag unter Druck unterschrieben
Der Arbeitgeber droht mit Kündigung und bietet einen Aufhebungsvertrag an. Unterschreiben Sie niemals sofort! Lassen Sie ihn prüfen.
Fehler 5: Keinen Anwalt beauftragt
Eine Kündigungsschutzklage sollten Sie IMMER mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht führen. Oft übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten.
Sie haben eine Kündigung erhalten?
Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung:
☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de
Handeln Sie jetzt! Die Dreiwochenfrist läuft!
Wir prüfen Ihre Kündigung kostenlos und sagen Ihnen, ob sie wirksam ist. In den meisten Fällen können wir eine bessere Lösung erzielen - sei es Weiterbeschäftigung oder eine höhere Abfindung.
Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 20 Jahren mehr als 1.500 Mandate mit vielen Kündigungsschutzklagen erfolgreich geführt. Profitieren Sie von unserer Erfahrung!
Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025.
DR. THORN Rechtsanwälte
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Clemensstrasse 30
80803 München
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FAQ - Kündigungsschutz
Habe ich Kündigungsschutz in der Probezeit?
Nein, nicht nach dem KSchG. Das KSchG greift erst nach 6 Monaten. Aber: Auch in der Probezeit gilt die Kündigungsfrist (2 Wochen), die Schriftform ist Pflicht, und besonderer Kündigungsschutz (z.B. für Schwangere) gilt trotzdem.
Gilt Kündigungsschutz auch in Kleinbetrieben?
Nein, das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt nicht in Betrieben mit 10 oder weniger Mitarbeitern. Aber: Besonderer Kündigungsschutz (Schwangere, Schwerbehinderte, Elternzeit) gilt auch dort! Und willkürliche oder diskriminierende Kündigungen sind auch in Kleinbetrieben unzulässig.
Was passiert, wenn ich die Dreiwochenfrist verpasse?
Die Kündigung gilt als wirksam - selbst wenn sie eigentlich unwirksam war. Es gibt nur sehr wenige Ausnahmen für nachträgliche Zulassung der Klage (z.B. bei Urlaub im Ausland oder schwerer Krankheit). Handeln Sie deshalb SOFORT nach Erhalt der Kündigung!
Muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund angeben?
Im Kündigungsschreiben muss kein Grund genannt werden. Erst im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber den Grund darlegen und beweisen. Wenn er das nicht kann, ist die Kündigung unwirksam.
Kann ich gekündigt werden, wenn ich oft krank bin?
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen (personenbedingte Kündigung). Es muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, die betrieblichen Beeinträchtigungen müssen erheblich sein, und eine Interessenabwägung muss für die Kündigung sprechen. Allein häufige Krankheit reicht nicht aus.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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