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Kündigungsschutz im Arbeitsrecht

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Kündigungsschutz

Kündigungsschutz - Wann greift er und wie schützt er Sie?


Der Kündigungsschutz ist eines der wichtigsten Arbeitnehmerrechte in Deutschland. Er schützt Sie vor willkürlichen und ungerechtfertigten Kündigungen durch den Arbeitgeber. Mit Kündigungsschutz kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht einfach so entlassen - er muss einen anerkannten Grund haben und bestimmte Regeln einhalten.


Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 20 Jahren mehr als 1.500 Mandate betreut und viele Kündigungsschutzklagen geführt. Unsere Erfahrung zeigt: Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie Kündigungsschutz haben - oder sie kennen ihre Rechte nicht.


Oft wird eine an sich unwirksame Kündigung akzeptiert, weil die Dreiwochenfrist zur Klage verstreicht. Dieser Artikel erklärt Ihnen, wann Sie Kündigungsschutz haben, welche Anforderungen der Arbeitgeber erfüllen muss und wie Sie sich gegen eine Kündigung wehren können. Mit unserer Checkliste können Sie eine erste Prüfung vornehmen, ob Sie geschützt sind. Der Beitrag ersetzt aber keine Rechtsberatung und fachmännische Prüfung - Bitte konsultieren Sie dafür einen Anwalt.



Wichtiger Hinweis:

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Historische Entwicklung


Die Entwicklung des Kündigungsschutzes in Deutschland ist eng mit der Geschichte der Arbeiterbewegung verbunden. Im 19. Jahrhundert war das Arbeitsrecht stark arbeitgeberfreundlich, was zu einer hohen Unsicherheit für Arbeitnehmer führte. Mit Aufkommen von Gewerkschaften und der Forderung nach besseren Arbeitsbedingungen begannen erste gesetzliche Regelungen zu entstehen.


  • 1920: Einführung des ersten Arbeiterschutzgesetzes mit grundlegenden Rechten für Arbeiter

  • 1951: Inkrafttreten des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), das erstmals umfassenden Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen gewährte.

  • 2004: Reformen des KSchG, die den Anwendungsbereich erweiterten und die Bedingungen für den Kündigungsschutz anpassten.




Was ist Kündigungsschutz?


Kündigungsschutz bedeutet: Der Arbeitgeber darf Ihnen nur kündigen, wenn ein anerkannter Grund vorliegt. Ohne Kündigungsschutz kann der Arbeitgeber fast beliebig kündigen - mit Kündigungsschutz muss er sich rechtfertigen.


Rechtliche Grundlage: Kündigungsschutzgesetz (KSchG)


Das Kündigungsschutzgesetz regelt, unter welchen Bedingungen eine Kündigung zulässig ist. § 1 KSchG legt fest: "Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist."


Das bedeutet: Eine Kündigung muss "sozial gerechtfertigt" sein - also einen guten Grund haben.




Haben Sie Kündigungsschutz?


Nicht jeder Arbeitnehmer genießt automatisch Kündigungsschutz nach dem KSchG. Es müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:


Voraussetzung 1: Wartezeit


Sie müssen mindestens 6 Monate ununterbrochen im gleichen Betrieb beschäftigt sein.


Wichtig:

  • Die 6 Monate beginnen am ersten Arbeitstag

  • Sie müssen durchgehend sein (keine Unterbrechung)

  • Auch während der Probezeit läuft die Frist!


Beispiel:

  • Arbeitsbeginn: 1. Januar 2025

  • Kündigungsschutz ab: 1. Juli 2025

  • Vorher: Kein Kündigungsschutz nach KSchG!


Voraussetzung 2: Betriebsgröße


Der Betrieb muss in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen.

Wichtig für die Berechnung:


  • Teilzeitbeschäftigte werden anteilig gezählt:

    • Bis 20 Stunden/Woche = 0,5

    • Bis 30 Stunden/Woche = 0,75

    • Über 30 Stunden/Woche = 1,0

  • Auszubildende zählen nicht mit

  • Geschäftsführer zählen nicht mit

  • Mehrere Betriebe eines Unternehmens werden getrennt gezählt



Sonderregelung für Altbetriebe (vor 2004)


Für Betriebe, die vor dem 1. Januar 2004 gegründet wurden, gilt: Es reichen mehr als 5 Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1.1.2004 beschäftigt waren.


Beispiel Berechnung:


  • 6 Vollzeitbeschäftigte (je 1,0) = 6,0

  • 4 Teilzeitbeschäftigte mit je 25 Std./Woche (je 0,75) = 3,0

  • 2 Teilzeitbeschäftigte mit je 15 Std./Woche (je 0,5) = 1,0

  • Gesamt: 10,0 → Kündigungsschutz greift!




Nur drei Kündigungsgründe


Selbst mit Kündigungsschutz darf der Arbeitgeber kündigen - aber nur aus einem dieser drei Gründe:


1. Betriebsbedingte Kündigung


Die Kündigung ist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen notwendig.


Beispiele:


  • Umsatzrückgang, wirtschaftliche Krise

  • Wegfall eines Großauftrags

  • Betriebsschließung oder Standortverlagerung

  • Rationalisierungsmaßnahmen (z.B. Automatisierung)


Voraussetzungen:


  1. Dringende betriebliche Erfordernisse liegen vor

  2. Weiterbeschäftigung ist nicht möglich (keine freie Stelle im Betrieb)

  3. Sozialauswahl wurde korrekt durchgeführt (siehe unten)

  4. Betriebsrat wurde angehört


Häufiger Fehler des Arbeitgebers: Keine korrekte Sozialauswahl durchgeführt → Kündigung unwirksam!



2. Verhaltensbedingte Kündigung


Der Arbeitnehmer hat seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt.


Beispiele:


  • Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen

  • Arbeitsverweigerung

  • Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen

  • Diebstahl

  • Alkohol am Arbeitsplatz


Voraussetzungen:


  1. Pflichtverletzung liegt vor

  2. Abmahnung wurde ausgesprochen (in der Regel erforderlich)

  3. Wiederholung ist wahrscheinlich

  4. Interessenabwägung spricht für Kündigung

  5. Betriebsrat wurde angehört


Wichtig: 

Bei besonders schweren Pflichtverletzungen (z.B. Diebstahl) ist keine Abmahnung erforderlich. Dann ist sogar anstelle der ordentlichen Kündigung, eine außerordentliche, d.h. fristlose Kündigung möglich.


Häufiger Fehler des Arbeitgebers: 

Keine oder unwirksame Abmahnung vor der Kündigung → Kündigung unwirksam!



3. Personenbedingte Kündigung


Gründe in der Person des Arbeitnehmers machen eine Weiterbeschäftigung unmöglich.


Beispiele:


  • Langandauernde Krankheit mit negativer Prognose

  • Häufige Kurzerkrankungen

  • Verlust der Fahrerlaubnis (wenn zwingend erforderlich)

  • Verlust der Arbeitserlaubnis


Voraussetzungen bei Krankheit:


  1. Negative Gesundheitsprognose: Besserung ist nicht absehbar

  2. Betriebliche Beeinträchtigung: Fehlzeiten belasten den Betrieb erheblich

  3. Interessenabwägung: Kündigung ist angemessen

  4. Keine Weiterbeschäftigung: Keine andere Stelle verfügbar


Wichtig: Krankheit allein rechtfertigt keine Kündigung! Es müssen alle vier Voraussetzungen erfüllt sein.


Häufiger Fehler des Arbeitgebers: Negative Prognose nicht ausreichend belegt → Kündigung unwirksam!



Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl


Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen. Das bedeutet: Er muss den Arbeitnehmer kündigen, den die Kündigung am wenigsten hart trifft.


Die vier Sozialkriterien


  1. Dauer der Betriebszugehörigkeit

    • Je länger im Betrieb, desto schutzwürdiger

  2. Lebensalter

    • Ältere Arbeitnehmer sind schutzwürdiger (schwerer vermittelbar)

  3. Unterhaltspflichten

    • Kinder, Ehepartner, pflegebedürftige Angehörige

  4. Schwerbehinderung

    • Schwerbehinderte sind besonders schutzwürdig


Wie funktioniert die Sozialauswahl?


Der Arbeitgeber muss:

  1. Alle vergleichbaren Arbeitnehmer identifizieren (gleiche Tätigkeit, gleiche Qualifikation)

  2. Die vier Sozialkriterien bewerten

  3. Den sozial am wenigsten schutzwürdigen Arbeitnehmer kündigen


Beispiel:

Zwei Arbeitnehmer sind vergleichbar:

  • Arbeitnehmer A: 35 Jahre alt, 2 Jahre im Betrieb, 2 Kinder

  • Arbeitnehmer B: 55 Jahre alt, 15 Jahre im Betrieb, keine Kinder

→ Arbeitnehmer A ist sozial weniger schutzwürdig → er wird gekündigt


Häufiger Fehler: 

Falsche Sozialauswahl ist einer der häufigsten Gründe für unwirksame Kündigungen!




Besonderer Kündigungsschutz


Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen einen besonderen Kündigungsschutz - zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz nach KSchG. Dieser gilt auch in Kleinbetrieben!


1. Schwangere und Mütter


  • Schutz: Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG)

  • Ausnahme: Nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen (sehr selten).


2. Schwerbehinderte Menschen


  • Schutz: Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamtes zulässig (§ 168 SGB IX)

  • Gilt ab: Grad der Behinderung von mindestens 50 (oder Gleichstellung ab 30)


3. Betriebsratsmitglieder


  • Schutz: Kündigung nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Betriebsrats (§ 15 KSchG)

  • Gilt: Während der Amtszeit und ein Jahr danach


4. Elternzeit


  • Schutz: Kündigungsverbot während der Elternzeit (§ 18 BEEG)

  • Ausnahme: Nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen.


5. Datenschutzbeauftragte


  • Schutz: Besonderer Kündigungsschutz nach DSGVO und BDSG




Kleinbetriebe - Kein KSchG


In Betrieben mit 10 oder weniger Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz NICHT.

Was bedeutet das?


  • Der Arbeitgeber braucht keinen Kündigungsgrund

  • Er muss keine Sozialauswahl durchführen

  • Die Kündigung ist (fast) frei möglich


Aber Achtung - es gibt Grenzen! Auch in Kleinbetrieben gilt:


  • Kündigungsfristen müssen eingehalten werden

  • Schriftform ist Pflicht (§ 623 BGB)

  • Besonderer Kündigungsschutz gilt trotzdem! (Schwangere, Schwerbehinderte, etc.)

  • Verbot willkürlicher Kündigungen: Kündigung aus reiner Schikane ist unzulässig

  • Verbot diskriminierender Kündigungen: Kündigung wegen Alter, Geschlecht, Herkunft ist verboten (AGG)

  • Betriebsratsanhörung (wenn vorhanden)


Praxistipp: Auch in Kleinbetrieben können Sie gegen eine Kündigung vorgehen, wenn sie:


  • Willkürlich ist

  • Diskriminierend ist

  • Treuwidrig ist (z.B. nach langer Betriebszugehörigkeit ohne Grund)




Kündigungsschutzklage - So wehren Sie sich


Wenn Sie der Meinung sind, dass die Kündigung unwirksam ist, können Sie eine Kündigungsschutzklage erheben.



Dreiwochenfrist


WICHTIG: Sie haben nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit, um Klage einzureichen!


Die Frist beginnt


  • Bei persönlicher Übergabe: Ab diesem Tag

  • Bei Einwurf in den Briefkasten: Ab dem Tag, an dem Sie normalerweise den Briefkasten leeren


Was passiert, wenn die Frist verstreicht?

Die Kündigung gilt als wirksam - selbst wenn sie eigentlich unwirksam war! (§ 7 KSchG)

Ausnahme: Bei formunwirksamen Kündigungen (z.B. mündliche Kündigung, fehlende Unterschrift) gilt die Dreiwochenfrist nicht.


Wie läuft die Klage ab?


  1. Klageeinreichung beim zuständigen Arbeitsgericht innerhalb 3 Wochen

  2. Gütetermin: Versuch der Einigung (oft mit Vergleich und Abfindung)

  3. Falls keine Einigung: Kammertermin (Verhandlung vor Gericht)

  4. Urteil oder erneuter Vergleichsversuch


Erfolgsquote: Etwa 70% der Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich - oft mit Abfindung.



Weiterbeschäftigungsanspruch


Wenn die Kündigung unwirksam ist, haben Sie Anspruch darauf, weiterbeschäftigt zu werden - auch während des laufenden Prozesses!

Wichtig: Sie müssen den Weiterbeschäftigungsanspruch beim Arbeitsgericht geltend machen.




Checkliste: Habe ich Kündigungsschutz?


Prüfen Sie Schritt für Schritt:


Allgemeiner Kündigungsschutz (KSchG)


  • Ich bin länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt

  • Der Betrieb hat mehr als 10 Mitarbeiter (anteilig gezählt), Falls Betrieb vor 2004 gegründet: Mehr als 5 Arbeitnehmer, die schon vor 2004 da waren


Wenn beide Punkte zutreffen: Sie haben Kündigungsschutz nach KSchG!


Besonderer Kündigungsschutz (gilt auch in Kleinbetrieben)


  • Ich bin schwanger oder in Mutterschutzfrist

  • Ich bin schwerbehindert (GdB ≥ 50)

  • Ich bin Betriebsratsmitglied

  • Ich bin in Elternzeit

  • Ich bin Datenschutzbeauftragter


Wenn einer dieser Punkte zutrifft: Sie haben besonderen Kündigungsschutz!


Bei Kündigung - Sofort-Check


  •  Kündigung schriftlich? (mündliche Kündigung ist unwirksam!)

  •  Original-Unterschrift? (Scan/Fax ist unwirksam!)

  •  Wurde der Betriebsrat angehört? (Pflicht in Betrieben mit Betriebsrat)

  •  Wurde ein Kündigungsgrund genannt? (nicht Pflicht, aber hilfreich)


Handeln Sie sofort


  •  Kündigungsschutzklage innerhalb 3 Wochen einreichen!

  •  Rechtsanwalt konsultieren

  •  Arbeitssuchend melden bei Agentur für Arbeit



Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten


  • Fehler 1: Dreiwochenfrist verpasst

    Der häufigste und folgenschwerste Fehler! Nach Ablauf der Dreiwochenfrist ist die Kündigung wirksam - auch wenn sie eigentlich unwirksam war.


  • Fehler 2: Kündigung akzeptiert ohne Prüfung

    Viele Arbeitnehmer akzeptieren die Kündigung, ohne sie prüfen zu lassen. Oft ist sie unwirksam!


  • Fehler 3: Nicht arbeitssuchend gemeldet

    Wenn Sie sich nicht innerhalb 3 Tagen arbeitssuchend melden, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld!


  • Fehler 4: Aufhebungsvertrag unter Druck unterschrieben

    Der Arbeitgeber droht mit Kündigung und bietet einen Aufhebungsvertrag an. Unterschreiben Sie niemals sofort! Lassen Sie ihn prüfen.


  • Fehler 5: Keinen Anwalt beauftragt

    Eine Kündigungsschutzklage sollten Sie IMMER mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht führen. Oft übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten.



Sie haben eine Kündigung erhalten?


Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung:

☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de


Handeln Sie jetzt! Die Dreiwochenfrist läuft!

Wir prüfen Ihre Kündigung kostenlos und sagen Ihnen, ob sie wirksam ist. In den meisten Fällen können wir eine bessere Lösung erzielen - sei es Weiterbeschäftigung oder eine höhere Abfindung.

Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 20 Jahren mehr als 1.500 Mandate mit vielen Kündigungsschutzklagen erfolgreich geführt. Profitieren Sie von unserer Erfahrung!



Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025.






DR. THORN Rechtsanwälte

PartG mbB

Clemensstrasse 30

80803 München

Telefon: 089 3801990




Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Telefon: 089 3801990

bvwp@thorn-law.de





FAQ - Kündigungsschutz

Habe ich Kündigungsschutz in der Probezeit?

Nein, nicht nach dem KSchG. Das KSchG greift erst nach 6 Monaten. Aber: Auch in der Probezeit gilt die Kündigungsfrist (2 Wochen), die Schriftform ist Pflicht, und besonderer Kündigungsschutz (z.B. für Schwangere) gilt trotzdem.

Gilt Kündigungsschutz auch in Kleinbetrieben?

Nein, das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt nicht in Betrieben mit 10 oder weniger Mitarbeitern. Aber: Besonderer Kündigungsschutz (Schwangere, Schwerbehinderte, Elternzeit) gilt auch dort! Und willkürliche oder diskriminierende Kündigungen sind auch in Kleinbetrieben unzulässig.

Was passiert, wenn ich die Dreiwochenfrist verpasse?

Die Kündigung gilt als wirksam - selbst wenn sie eigentlich unwirksam war. Es gibt nur sehr wenige Ausnahmen für nachträgliche Zulassung der Klage (z.B. bei Urlaub im Ausland oder schwerer Krankheit). Handeln Sie deshalb SOFORT nach Erhalt der Kündigung!

Muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund angeben?

Im Kündigungsschreiben muss kein Grund genannt werden. Erst im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber den Grund darlegen und beweisen. Wenn er das nicht kann, ist die Kündigung unwirksam.

Kann ich gekündigt werden, wenn ich oft krank bin?

Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen (personenbedingte Kündigung). Es muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, die betrieblichen Beeinträchtigungen müssen erheblich sein, und eine Interessenabwägung muss für die Kündigung sprechen. Allein häufige Krankheit reicht nicht aus.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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