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Probezeit im Arbeitsrecht
Die Probezeit im Arbeitsrecht
Die Probezeit ist ein wichtiger Bestandteil vieler Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Sie dient sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern dazu, sich gegenseitig kennenzulernen und die Eignung für die Stelle zu überprüfen. Während der Probezeit gelten besondere rechtliche Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Kündigungsfrist. Typischerweise dauert eine Probezeit maximal sechs Monate. In dieser Zeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen kündigen.
Die Probezeit muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart werden - sie gilt nicht automatisch. Für Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass während der Probezeit zwar ein geringerer Kündigungsschutz besteht, aber grundlegende Arbeitnehmerrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall trotzdem gelten. Nach Ablauf der Probezeit geht das Arbeitsverhältnis in der Regel in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ab diesem Zeitpunkt greifen dann die regulären Kündigungsfristen und der volle gesetzliche Kündigungsschutz, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Rechtliche Grundlagen der Probezeit
Die Probezeit ist im deutschen Arbeitsrecht nicht explizit definiert, wird aber in verschiedenen Gesetzen erwähnt. So sieht § 622 Abs. 3 BGB vor, dass während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann. Im Berufsbildungsgesetz ist für Ausbildungsverhältnisse eine Probezeit von mindestens einem Monat und höchstens vier Monaten vorgeschrieben.
Vereinbarung und Dauer
Eine Probezeit muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich vereinbart werden. Dies geschieht in der Regel im Arbeitsvertrag. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt das Arbeitsverhältnis von Beginn an ohne Probezeit. Die maximale Dauer der Probezeit beträgt sechs Monate. In der Praxis sind Probezeiten von drei bis sechs Monaten üblich.
Kündigungsschutz in der Probezeit
Während der Probezeit gilt ein eingeschränkter Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen können, ohne einen Grund angeben zu müssen. Das Kündigungsschutzgesetz findet in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses keine Anwendung, unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht.
Rechte und Pflichten
Trotz des eingeschränkten Kündigungsschutzes gelten während der Probezeit die grundlegenden Arbeitnehmerrechte. Dazu gehören:
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Anspruch auf bezahlten Urlaub (anteilig)
Schutz vor Diskriminierung
Einhaltung des Arbeitsschutzes
Arbeitnehmer sind während der Probezeit verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zu erbringen und den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten.
Krankheit während der Probezeit
Wird ein Arbeitnehmer während der Probezeit krank, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen besteht. Die Probezeit verlängert sich nicht automatisch durch Krankheitszeiten. Eine Kündigung wegen Krankheit ist zwar möglich, darf aber nicht diskriminierend sein.
Urlaub in der Probezeit
Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht auch während der Probezeit. Allerdings gilt der volle Jahresurlaub erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Davor besteht ein anteiliger Anspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
Verlängerung
Eine Verlängerung der Probezeit über sechs Monate hinaus ist grundsätzlich nicht möglich. Allerdings können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich eine Verlängerung innerhalb der ersten sechs Monate vereinbaren, etwa wenn der Arbeitnehmer längere Zeit krank war.
Beendigung
Mit Ablauf der vereinbarten Probezeit endet diese automatisch. Das Arbeitsverhältnis geht dann in ein reguläres Arbeitsverhältnis über, sofern es nicht gekündigt wurde. Ab diesem Zeitpunkt gelten die normalen Kündigungsfristen und der volle gesetzliche Kündigungsschutz.
Befristete Arbeitsverhältnissen
Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann eine Probezeit vereinbart werden. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses stehen muss.
Probezeit und Betriebsrat
In Unternehmen mit Betriebsrat muss dieser bei Kündigungen während der Probezeit angehört werden. Der Betriebsrat hat jedoch in der Probezeit weniger Mitbestimmungsrechte als bei regulären Arbeitsverhältnissen.
Tipps für Arbeitnehmer
Klären Sie vor Vertragsunterzeichnung die genauen Bedingungen der Probezeit.
Nutzen Sie die Probezeit, um sich im Unternehmen zu beweisen und einzuarbeiten.
Dokumentieren Sie Ihre Leistungen und Erfolge während der Probezeit.
Suchen Sie regelmäßig das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten, um Feedback zu erhalten.
Bereiten Sie sich auf ein mögliches Probezeitgespräch vor.
Die Probezeit ist eine wichtige Phase zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses. Sie bietet beiden Seiten die Möglichkeit, sich kennenzulernen und die Zusammenarbeit zu erproben. Für Arbeitnehmer ist es wichtig, ihre Rechte und Pflichten während dieser Zeit zu kennen und die Probezeit aktiv zu nutzen, um sich im Unternehmen zu etablieren.
Wichtige Begriffe bei der Probezeit:
Arbeitsvertrag
Kündigungsfrist
Kündigungsschutzgesetz
Entgeltfortzahlung
Urlaubsanspruch
Betriebszugehörigkeit
Probezeitgespräch
Befristetes Arbeitsverhältnis
Betriebsrat
Arbeitszeugnis
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Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um eine individuelle und fundierte Beratung zu erhalten.
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