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Überblick: Das Wichtigste zur Probezeit
Die Probezeit ist die Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses, in der beide Seiten - Arbeitgeber und Arbeitnehmer - prüfen können, ob sie zueinander passen. Die maximale Dauer beträgt sechs Monate. In dieser Zeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und darunter viele Probezeitfälle begleitet. Unsere Erfahrung zeigt: Viele Arbeitnehmer kennen ihre Rechte in der Probezeit nicht. Dabei haben Sie auch in der Probezeit wichtige Ansprüche auf Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Kündigungsschutz.
Dieser Artikel erklärt Ihnen alles Wichtige zur Probezeit: Wie lange darf sie dauern? Welche Rechte haben Sie? Kann sie verlängert werden? Was gilt bei Kündigung? Mit praktischen Beispielen, einer Checkliste und Hinweisen auf häufige Irrtümer.
Wichtiger Hinweis:
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Was ist eine Probezeit?
Die Probezeit ist ein Zeitraum zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in dem beide Parteien die Zusammenarbeit erproben können. Sie dient dazu, festzustellen, ob der Arbeitnehmer für die Stelle geeignet ist und ob er sich im Team und Unternehmen wohlfühlt.
Muss eine Probezeit vereinbart werden?
Ja, eine Probezeit gilt NICHT automatisch. Sie muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart werden. Fehlt eine Vereinbarung, gibt es keine Probezeit. Das Arbeitsverhältnis beginnt dann sofort "regulär" - allerdings gilt das Kündigungsschutzgesetz erst nach sechs Monaten (Wartezeit).
Maximale Dauer: 6 Monate
Die gesetzliche Höchstdauer für eine Probezeit beträgt sechs Monate (§ 622 Abs. 3 BGB). Längere Probezeiten sind unwirksam - sie gelten dann automatisch als auf sechs Monate verkürzt.
In der Praxis sind Probezeiten von drei oder sechs Monaten üblich. Kürzere Zeiten (z.B. 1-2 Monate) sind rechtlich zulässig, werden aber selten vereinbart.
Beispiel:
Im Arbeitsvertrag steht: "Die Probezeit beträgt 9 Monate." Diese Klausel ist unwirksam. Die Probezeit beträgt automatisch nur 6 Monate.
Bei Auszubildenden gelten abweichende Regelungen: Die Probezeit beträgt mindestens einen Monat und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG).
Rechte des Arbeitnehmers in der Probezeit
Trotz eingeschränktem Kündigungsschutz haben Arbeitnehmer in der Probezeit alle üblichen Rechte:
1. Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Wird ein Arbeitnehmer krank, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen (§ 3 EFZG) - allerdings erst nach vierwöchiger Betriebszugehörigkeit. In den ersten vier Wochen besteht nur Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit, die bereits gearbeitet wurde.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer wird nach zwei Wochen Beschäftigung krank. Er hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wird er nach fünf Wochen Beschäftigung krank, hat er Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung.
2. Urlaubsanspruch
Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht auch in der Probezeit. Nach § 4 BUrlG erwirbt ein Arbeitnehmer für jeden vollen Monat der Beschäftigung ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
Beispiel:
Der Jahresurlaub beträgt 24 Tage. Nach drei Monaten Probezeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 6 Urlaubstage (3/12 von 24).
Der volle Jahresurlaub entsteht erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 4 BUrlG).
3. Gehalt und Sozialversicherung
In der Probezeit haben Sie Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Gehalt. Es darf NICHT niedriger sein als außerhalb der Probezeit. Eine "Probezeit-Vergütung" mit niedrigerem Lohn ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und sachlich gerechtfertigt ist.
Sie sind während der Probezeit vollständig sozialversicherungspflichtig (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung).
4. Arbeitszeugnis
Auch während der Probezeit können Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. durch Kündigung) besteht Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
5. Schutz vor Diskriminierung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt auch in der Probezeit. Diskriminierungen wegen Geschlecht, Alter, Religion, Behinderung, ethnischer Herkunft oder sexueller Identität sind verboten.
Verlängerung der Probezeit
Eine Verlängerung der Probezeit über sechs Monate hinaus ist grundsätzlich NICHT möglich. Die gesetzliche Höchstgrenze von sechs Monaten ist zwingend.
Eine Verlängerung INNERHALB der sechs Monate ist möglich, wenn beide Parteien zustimmen und ein sachlicher Grund vorliegt (z.B. längere Krankheit, sodass eine Beurteilung nicht möglich war). Dies muss aber vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Probezeit geschehen.
Beispiel:
Im Arbeitsvertrag ist eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Nach zwei Monaten wird der Arbeitnehmer für sechs Wochen krank. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren einvernehmlich eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Monate (insgesamt fünf Monate). Das ist zulässig.
Kündigung in der Probezeit
In der Probezeit gelten besondere Kündigungsregeln:
Kündigungsfrist: 2 Wochen
Während der Probezeit gilt für beide Seiten eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Kündigung kann zu jedem beliebigen Tag ausgesprochen werden - nicht nur zum Monatsende.
Beispiel:
Die Kündigung geht am Dienstag, 5. März zu. Die zweiwöchige Frist endet am Dienstag, 19. März. Das Arbeitsverhältnis endet am 19. März um 24:00 Uhr.
Formvorschrift: Schriftform erforderlich
Wichtig: Auch in der Probezeit muss die Kündigung schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Eine mündliche, per E-Mail oder WhatsApp ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Kündigungsschutz in der Probezeit
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt in der Probezeit NICHT. Der Arbeitgeber muss also keinen "sozial gerechtfertigten" Kündigungsgrund nachweisen.
ABER: Es gibt weiterhin Kündigungsschutz! Diskriminierende, willkürliche oder sittenwidrige Kündigungen sind auch in der Probezeit unwirksam. Und besondere Gruppen (Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder) genießen Sonderkündigungsschutz.
→ Alle Details zu Kündigungsschutz, Sonderkündigungsschutz, Betriebsratsanhörung und wie Sie sich gegen eine Kündigung wehren können, finden Sie in unserem ausführlichen Artikel: Probezeitkündigung
Checkliste: Probezeit - Was Sie wissen müssen
- Ist die Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart? - Wenn nein: keine Probezeit! 
- Wie lange dauert die Probezeit? - Max. 6 Monate 
- Welche Kündigungsfrist gilt? - Standardmäßig 2 Wochen 
- Habe ich Anspruch auf Urlaub? - Ja, 1/12 des Jahresurlaubs pro Monat 
- Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit? - Ja, aber erst nach 4 Wochen 
- Kann die Probezeit verlängert werden? - Nur innerhalb der 6-Monats-Grenze und mit Zustimmung 
- Bei Kündigung: War die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß? 
- Bei Kündigung: Ist die Kündigung schriftlich mit Unterschrift? 
- Bei Kündigung: Könnte Diskriminierung vorliegen? 
- Bei Kündigung: Innerhalb von 3 Wochen Anwalt konsultieren! 
Häufige Irrtümer zur Probezeit
Aus unserer 25-jährigen Erfahrung kennen wir die typischen Irrtümer:
- "Die Probezeit gilt automatisch" - Falsch! Probezeit muss vereinbart werden. Ohne Vereinbarung keine Probezeit. 
- "In der Probezeit habe ich keinen Urlaubsanspruch" - Der Urlaubsanspruch entsteht auch in der Probezeit. Sie erwerben für jeden vollen Monat 1/12 des Jahresurlaubs. 
- "In der Probezeit bekomme ich kein Krankengeld" - Teilweise falsch! Nach vier Wochen Betriebszugehörigkeit haben Sie Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung bei Krankheit. 
- "Die Probezeit verlängert sich automatisch bei Krankheit" - Falsch! Eine Verlängerung muss einvernehmlich vereinbart werden. 
- "In der Probezeit kann man ohne Grund kündigen" - Irreführend! Das KSchG gilt nicht, aber Diskriminierung, Willkür und Verstöße gegen Sonderkündigungsschutz sind verboten. 
- "Schwangere haben auch in der Probezeit keinen Kündigungsschutz" - Komplett falsch! Schwangere genießen ab Beginn der Schwangerschaft vollen Kündigungsschutz - auch in der Probezeit. 
Sie haben Fragen zur Probezeit oder wurden gekündigt?
Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung:
☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de
Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um die Probezeit: Rechte, Pflichten, Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und vieles mehr. Bei Kündigung prüfen wir sofort, ob diese wirksam ist.
Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und darunter viele Probezeitfälle begleitet. Profitieren Sie von unserer Erfahrung!
Details zur Kündigung in der Probezeit finden Sie hier: → Probezeitkündigung
Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025.
DR. THORN Rechtsanwälte
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Telefon: 089 3801990

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FAQ - Probezeit
Wie lange darf eine Probezeit dauern?
Eine Probezeit darf maximal 6 Monate betragen (§ 622 Abs. 3 BGB). Kürzere Zeiträume sind zulässig, aber eine Verlängerung über 6 Monate hinaus ist unwirksam. Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten. Für Auszubildende gilt eine maximale Probezeit von 4 Monaten (§ 20 BBiG). Die Probezeit kann durch individuelle Vereinbarung verkürzt, aber nicht über 6 Monate hinaus verlängert werden. Ein Verzicht auf die Probezeit ist möglich, verkürzt aber nicht die 6-monatige Wartezeit für den allgemeinen Kündigungsschutz.
Welche Kündigungsfristen gelten in der Probezeit?
Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen für beide Parteien (§ 622 Abs. 3 BGB). Eine längere oder kürzere Frist kann nur durch Tarifvertrag oder individuelle Vereinbarung geregelt sein.
Habe ich während der Probezeit Anspruch auf Urlaub?
Ja, Arbeitnehmer erwerben auch in der Probezeit anteiligen Urlaubsanspruch (§ 3 BUrlG). Wer vor Ablauf von 6 Monaten kündigt oder gekündigt wird, hat 1/12 des Jahresurlaubs pro Monat.
Kann ich während der Probezeit krank sein und trotzdem übernommen werden?
Ja, eine Erkrankung in der Probezeit ist kein automatischer Kündigungsgrund. Allerdings kann der Arbeitgeber die Kündigung während der Krankschreibung aussprechen
Gibt es einen besonderen Kündigungsschutz in der Probezeit?
Nein, das allgemeine Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG) gilt erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Allerdings haben Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder schon in der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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