top of page

Probezeit im Arbeitsrecht

Richterin beim Arbeitsgericht

Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung?

Sie erreichen uns ganz einfach per Formular,  Email oder Telefon. Schildern Sie uns Ihren Fall. Sie erhalten Eine kurze Einschätzung unserer Anwälte - kostenlos.

Die Probezeit im Arbeitsrecht

Die Probezeit ist ein wichtiger Bestandteil vieler Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Sie dient sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern dazu, sich gegenseitig kennenzulernen und die Eignung für die Stelle zu überprüfen. Während der Probezeit gelten besondere rechtliche Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Kündigungsfrist. Typischerweise dauert eine Probezeit maximal sechs Monate. In dieser Zeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen kündigen.


Die Probezeit muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart werden - sie gilt nicht automatisch. Für Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass während der Probezeit zwar ein geringerer Kündigungsschutz besteht, aber grundlegende Arbeitnehmerrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall trotzdem gelten. Nach Ablauf der Probezeit geht das Arbeitsverhältnis in der Regel in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ab diesem Zeitpunkt greifen dann die regulären Kündigungsfristen und der volle gesetzliche Kündigungsschutz, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

Rechtliche Grundlagen der Probezeit

Die Probezeit ist im deutschen Arbeitsrecht nicht explizit definiert, wird aber in verschiedenen Gesetzen erwähnt. So sieht § 622 Abs. 3 BGB vor, dass während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann. Im Berufsbildungsgesetz ist für Ausbildungsverhältnisse eine Probezeit von mindestens einem Monat und höchstens vier Monaten vorgeschrieben.


Vereinbarung und Dauer

Eine Probezeit muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich vereinbart werden. Dies geschieht in der Regel im Arbeitsvertrag. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt das Arbeitsverhältnis von Beginn an ohne Probezeit. Die maximale Dauer der Probezeit beträgt sechs Monate. In der Praxis sind Probezeiten von drei bis sechs Monaten üblich.


Kündigungsschutz in der Probezeit

Während der Probezeit gilt ein eingeschränkter Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen können, ohne einen Grund angeben zu müssen. Das Kündigungsschutzgesetz findet in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses keine Anwendung, unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht.


Rechte und Pflichten

Trotz des eingeschränkten Kündigungsschutzes gelten während der Probezeit die grundlegenden Arbeitnehmerrechte. Dazu gehören:

  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • Anspruch auf bezahlten Urlaub (anteilig)

  • Schutz vor Diskriminierung

  • Einhaltung des Arbeitsschutzes

Arbeitnehmer sind während der Probezeit verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zu erbringen und den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten.

Krankheit während der Probezeit

Wird ein Arbeitnehmer während der Probezeit krank, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen besteht. Die Probezeit verlängert sich nicht automatisch durch Krankheitszeiten. Eine Kündigung wegen Krankheit ist zwar möglich, darf aber nicht diskriminierend sein.

Urlaub in der Probezeit

Der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht auch während der Probezeit. Allerdings gilt der volle Jahresurlaub erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Davor besteht ein anteiliger Anspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat.

Verlängerung

Eine Verlängerung der Probezeit über sechs Monate hinaus ist grundsätzlich nicht möglich. Allerdings können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich eine Verlängerung innerhalb der ersten sechs Monate vereinbaren, etwa wenn der Arbeitnehmer längere Zeit krank war.


Beendigung

Mit Ablauf der vereinbarten Probezeit endet diese automatisch. Das Arbeitsverhältnis geht dann in ein reguläres Arbeitsverhältnis über, sofern es nicht gekündigt wurde. Ab diesem Zeitpunkt gelten die normalen Kündigungsfristen und der volle gesetzliche Kündigungsschutz.


Befristete Arbeitsverhältnissen

Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann eine Probezeit vereinbart werden. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses stehen muss.


Probezeit und Betriebsrat

In Unternehmen mit Betriebsrat muss dieser bei Kündigungen während der Probezeit angehört werden. Der Betriebsrat hat jedoch in der Probezeit weniger Mitbestimmungsrechte als bei regulären Arbeitsverhältnissen.


Tipps für Arbeitnehmer

  1. Klären Sie vor Vertragsunterzeichnung die genauen Bedingungen der Probezeit.

  2. Nutzen Sie die Probezeit, um sich im Unternehmen zu beweisen und einzuarbeiten.

  3. Dokumentieren Sie Ihre Leistungen und Erfolge während der Probezeit.

  4. Suchen Sie regelmäßig das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten, um Feedback zu erhalten.

  5. Bereiten Sie sich auf ein mögliches Probezeitgespräch vor.

Die Probezeit ist eine wichtige Phase zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses. Sie bietet beiden Seiten die Möglichkeit, sich kennenzulernen und die Zusammenarbeit zu erproben. Für Arbeitnehmer ist es wichtig, ihre Rechte und Pflichten während dieser Zeit zu kennen und die Probezeit aktiv zu nutzen, um sich im Unternehmen zu etablieren.


Wichtige Begriffe bei der Probezeit:

  • Arbeitsvertrag

  • Kündigungsfrist

  • Kündigungsschutzgesetz

  • Entgeltfortzahlung

  • Urlaubsanspruch

  • Betriebszugehörigkeit

  • Probezeitgespräch

  • Befristetes Arbeitsverhältnis

  • Betriebsrat

  • Arbeitszeugnis



DR. THORN Rechtsanwälte

PartG mbB

Clemensstrasse 30

80803 München

Telefon: 089 3801990




Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt

Telefon: 089 3801990

thorn@thorn-law.de



Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Telefon: 089 3801990

bvwp@thorn-law.de





Hinweis

Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um eine individuelle und fundierte Beratung zu erhalten.

Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne!

Wenn Sie weitere Infos suchen, besuchen Sie gerne unsere Website mit weiteren Informationen (https://www.thorn-arbeitsrecht-muenchen.de) .

Wenn Sie in einem persönlichen Fall betroffen sind und uns ein Mandat erteilen möchten, senden Sie uns gerne eine Formularanfrage.

Sie können eine kostenlose Ersteinschätzung bekommen. Sie schildern Ihren Fall und erhalten eine kurze Ersteinschätzung durch unsere Anwälte.

DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN

Wir reichen für Sie in München Kündigungsschutzklage ein.

Kündigung

Überprüfung der Kündigung, Klage beim Arbeitsgericht, Vertretung in der mündlichen Verhandlung, Abschluss eines Vergleichs.

Unterzeichnen Sie keinen Vertrag ohne arbeitsrechltliche Beratung

Aufhebungsvertrag

Überprüfung des Entwurfs auf unvorteilhafte oder unzulässige Klauseln, Vorschläge für Ergänzungen oder Änderungen.

Verwendung der Laptop-Tastatur

Bewertungen

Unsere Mandanten empfehlen uns mit TOP-Bewertungen als Kanzlei für Arbeitsrecht und spezialisierte Rechtsanwälte weiter.

bottom of page