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Probezeitkündigung -  Rechte, Fristen, Tipps

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Probezeitkündigung

Das Wichtigste zur Probezeitkündigung


Eine Probezeitkündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen. Viele glauben, in der Probezeit könne "ohne Grund" gekündigt werden - das stimmt so nicht ganz!


Richtig ist: Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift in den ersten sechs Monaten nicht. Der Arbeitgeber muss also keinen "sozial gerechtfertigten" Kündigungsgrund nachweisen. ABER: Es gilt weiterhin der allgemeine Kündigungsschutz! Das bedeutet: Diskriminierende, willkürliche oder sittenwidrige Kündigungen sind auch in der Probezeit unwirksam. Und besondere Gruppen (Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder) genießen Sonderkündigungsschutz - selbst in der Probezeit.


Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und darunter viele Probezeitkündigungen geprüft. Unsere Erfahrung zeigt: Viele Arbeitgeber glauben fälschlich, in der Probezeit "alles" zu dürfen. Häufige Fehler sind: Kündigung wegen Schwangerschaft, Kündigung wegen Krankheit (diskriminierend), fehlende Betriebsratsanhörung oder willkürliche Kündigungen. Solche Kündigungen sind auch in der Probezeit unwirksam und können erfolgreich angefochten werden.


Dieser Artikel erklärt Ihnen alles Wichtige zur Probezeitkündigung: Welche Kündigungsfristen gelten? Welcher Kündigungsschutz besteht? Wie können Sie sich wehren? Was sind typische Fehler? Mit praktischen Beispielen, einer Checkliste und Hinweisen auf häufige Fehler.


Dieser Beitrag ersetzt aber keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt, wenn Sie einen konkreten Fall haben.



Kündigungsfrist in der Probezeit


Während der Probezeit gilt für beide Seiten eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Kündigung kann zu jedem beliebigen Tag ausgesprochen werden - nicht nur zum Monatsende oder 15. des Monats.


Beispiel:

Die Kündigung geht am Dienstag, 5. März zu. Die zweiwöchige Frist endet am Dienstag, 19. März. Das Arbeitsverhältnis endet am 19. März um 24:00 Uhr.


Formvorschriften


Wichtig: Auch in der Probezeit muss die Kündigung schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Eine mündliche, per E-Mail oder WhatsApp ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.


Die Kündigung muss:


  • Schriftlich auf Papier erfolgen

  • Vom Arbeitgeber persönlich unterschrieben sein

  • Dem Arbeitnehmer zugehen


Kann die Kündigungsfrist verlängert werden?


Ja, durch individuelle Vereinbarung oder Tarifvertrag kann eine längere Kündigungsfrist als zwei Wochen vereinbart werden. Eine Verkürzung (z.B. auf eine Woche) ist nur durch Tarifvertrag möglich.



Kündigungsschutz in der Probezeit


Viele glauben, in der Probezeit gebe es "keinen Kündigungsschutz". Das ist falsch! Es gibt mehrere Schutzebenen:


1. Kein Schutz durch Kündigungsschutzgesetz


Das Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG) gilt erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit UND in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern. In den ersten sechs Monaten - also auch während der Probezeit - muss der Arbeitgeber keinen "sozial gerechtfertigten" Kündigungsgrund (betriebsbedingt, personenbedingt, verhaltensbedingt) nachweisen.


Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen, wenn ihm der Arbeitnehmer "nicht passt".



2. Allgemeiner Kündigungsschutz gilt!


Auch in der Probezeit gilt der allgemeine Kündigungsschutz aus § 242 BGB (Treu und Glauben) und § 612a BGB (Maßregelungsverbot). Das bedeutet:


Verboten sind:


  • Diskriminierende Kündigungen (z.B. wegen Geschlecht, Alter, Religion, Behinderung, ethnischer Herkunft) → Verstoß gegen AGG

  • Willkürliche Kündigungen (z.B. "Sie sind mir unsympathisch")

  • Sittenwidrige Kündigungen

  • Kündigungen zur Umgehung gesetzlicher Pflichten (z.B. Lohnfortzahlung bei Krankheit)


Beispiel:

Ein Arbeitgeber kündigt einer Arbeitnehmerin in der Probezeit, nachdem er erfahren hat, dass sie schwanger ist. Diese Kündigung ist wegen Diskriminierung unwirksam - auch wenn sie in der Probezeit erfolgt.



3. Sonderkündigungsschutz in der Probezeit!


Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen Sonderkündigungsschutz - und zwar von Anfang an, auch in der Probezeit:


  • Schwangere und Mütter: Kündigungen während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung sind grundsätzlich unzulässig (§ 17 MuSchG). Dies gilt auch in der Probezeit! Ausnahme: Die zuständige Behörde erklärt die Kündigung für zulässig (sehr selten).

    Wichtig: Wenn Sie nach Erhalt der Kündigung feststellen, dass Sie schwanger sind, müssen Sie dies dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen mitteilen. Die Kündigung wird dann rückwirkend unwirksam.


  • Schwerbehinderte: Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX). Dies gilt auch in der Probezeit.


  • Betriebsratsmitglieder: Ordentliche Kündigungen sind grundsätzlich unzulässig (§ 15 KSchG). Dies gilt auch in der Probezeit.


  • Elternzeitberechtigte: Während der Elternzeit und ab Antragstellung (maximal 8 Wochen vorher) besteht Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Dies gilt auch in der Probezeit.


  • Wehrdienstleistende: Während des Wehrdienstes besteht Kündigungsschutz.



4. Betriebsratsanhörung ist Pflicht!


Auch bei Kündigungen in der Probezeit muss der Betriebsrat angehört werden (§ 102 BetrVG) - sofern ein Betriebsrat existiert. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist unwirksam - auch in der Probezeit!

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Kündigungsgründe mitteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Betriebsrat hat dann eine Woche Zeit (bei außerordentlicher Kündigung: 3 Tage).




Probezeitkündigung: Typische Gründe


Gründe des Arbeitgebers


  • Leistungsdefizite: Der Arbeitnehmer erfüllt die erwarteten Anforderungen nicht

  • Fehlende Teamfähigkeit: Schwierigkeiten im Team oder mit Vorgesetzten

  • Unzuverlässigkeit: Häufiges Zuspätkommen, unentschuldigtes Fehlen

  • Fehlende Qualifikation: Die im Vorstellungsgespräch dargestellten Fähigkeiten sind nicht vorhanden

  • Wirtschaftliche Gründe: Auftragslage hat sich verschlechtert


Wichtig: Der Arbeitgeber muss diese Gründe NICHT nachweisen (da KSchG nicht greift). Er darf aber trotzdem nicht diskriminieren oder willkürlich kündigen.


Gründe des Arbeitnehmers


  • Unzufriedenheit mit den Arbeitsbedingungen

  • Fehlende Entwicklungsmöglichkeiten

  • Anderes, besseres Jobangebot

  • Persönliche Gründe (Gesundheit, Familie)


Wichtig: Wenn Sie selbst kündigen, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (3 Monate) - es sei denn, Sie haben einen wichtigen Grund (z.B. neuer Job, unzumutbare Arbeitsbedingungen).



Probezeitkündigung wegen Krankheit


Eine Kündigung wegen Krankheit ist in der Probezeit rechtlich zulässig (da das KSchG nicht greift). ABER: Sie kann diskriminierend oder sittenwidrig sein:


  • Diskriminierung: Wenn die Krankheit auf einer Behinderung beruht, liegt Diskriminierung nach dem AGG vor. Die Kündigung wäre unwirksam.

  • Sittenwidrig: Wenn die Kündigung allein darauf abzielt, die Entgeltfortzahlung zu umgehen, kann sie sittenwidrig sein.


Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erkrankt nach fünf Wochen schwer. Der Arbeitgeber kündigt sofort, um die Entgeltfortzahlung (ab vier Wochen) zu vermeiden. Diese Kündigung kann als sittenwidrig angesehen werden.



Probezeitkündigung - Abwehr


Kündigungsschutzklage erheben


Sie müssen innerhalb der Dreiwochenfrist (3 Wochen ab Zugang der Kündigung) Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wenn Sie die Frist versäumen, wird die Kündigung wirksam - selbst wenn sie rechtswidrig war.

Im Prozess prüft das Gericht, ob die Kündigung wirksam ist. Angriffspunkte:


  • Formfehler: Keine Schriftform, keine Unterschrift

  • Betriebsratsanhörung: Fehlend oder fehlerhaft

  • Diskriminierung: Kündigung wegen Schwangerschaft, Behinderung, Alter, etc.

  • Sonderkündigungsschutz: Sie sind schwanger, schwerbehindert oder Betriebsratsmitglied

  • Willkür/Sittenwidrigkeit: Kündigung aus sachfremden Gründen


Verhandlung über Abfindung


In vielen Fällen endet ein Kündigungsschutzprozess mit einem Vergleich: Das Arbeitsverhältnis wird gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Allerdings: Bei kurzer Betriebszugehörigkeit (Probezeit) fällt die Abfindung meist niedrig aus (0,5-1 Bruttomonatsgehalt).


Weiterbeschäftigung


Wenn das Gericht feststellt, dass die Kündigung unwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Sie haben dann Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Nachzahlung des entgangenen Gehalts.

Allerdings: In der Praxis ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach einer Probezeitkündigung oft schwierig, weil das Vertrauensverhältnis gestört ist. Daher enden die meisten Fälle mit einer Abfindungsvereinbarung.



Checkliste: Probezeitkündigung - Was tun?


  •  Kündigungsschreiben sofort sorgfältig lesen

  •  Zugangsdatum notieren (wann war es im Briefkasten?)

  •  Dreiwochenfrist berechnen und im Kalender markieren (Zugang + 3 Wochen)

  •  Sofort Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren

  •  Prüfen: Schriftform? Unterschrift?

  •  Prüfen: Wurde der Betriebsrat angehört?

  •  Prüfen: Bin ich schwanger, schwerbehindert oder Betriebsratsmitglied? (Sonderkündigungsschutz!)

  •  Prüfen: Könnte Diskriminierung vorliegen? (Schwangerschaft bekannt, Krankheit, Alter?)

  •  Prüfen: Ist die Kündigung willkürlich oder sachfremd?

  •  Kündigungsschutzklage VOR Ablauf der Dreiwochenfrist beim Arbeitsgericht einreichen

  •  NICHT vorschnell unterschreiben! Weder Aufhebungsvertrag noch Abfindungsvereinbarung ohne anwaltliche Beratung unterzeichnen.



Probezeitkündigung - Häufige Fehler


Aus unserer 25-jährigen Erfahrung kennen wir die typischen Fehler, die Arbeitgeber machen - und die Sie nutzen können:


  • Fehlende Betriebsratsanhörung: Der häufigste Fehler! Viele Arbeitgeber glauben, in der Probezeit sei keine Betriebsratsanhörung nötig. Falsch! § 102 BetrVG gilt auch in der Probezeit. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist unwirksam.


  • Kündigung wegen Schwangerschaft: Schwangere genießen ab Beginn der Schwangerschaft Kündigungsschutz - auch in der Probezeit! Wenn der Arbeitgeber nach Bekanntwerden der Schwangerschaft kündigt, ist die Kündigung unwirksam.


  • Diskriminierende Kündigung: Kündigung wegen Alter, Geschlecht, Religion, Behinderung oder ethnischer Herkunft ist auch in der Probezeit verboten. Wenn zeitlich ein Zusammenhang besteht (z.B. Kündigung kurz nachdem der Arbeitgeber vom Alter erfahren hat), muss der Arbeitgeber beweisen, dass KEINE Diskriminierung vorliegt.


  • Formfehler: Keine Schriftform (E-Mail, WhatsApp) oder keine Unterschrift. Die Kündigung ist dann unwirksam.


  • Kündigung zur Umgehung der Entgeltfortzahlung: Arbeitnehmer wird krank, Arbeitgeber kündigt sofort. Das kann sittenwidrig sein, wenn die Kündigung nur darauf abzielt, die Entgeltfortzahlung zu vermeiden.


  • Willkürliche Kündigung: "Sie sind mir unsympathisch" oder ähnliche sachfremde Gründe. Solche Kündigungen können unwirksam sein.



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Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und darunter viele Probezeitkündigungen geprüft. Profitieren Sie von unserer Erfahrung!


Für Grundlagen zur Probezeit lesen Sie bitte: → Probezeit



Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025.



FAQ - Probezeitkündigung

Kann ich während der Probezeit gekündigt werden, wenn ich schwanger bin?

Nein! Schwangere genießen ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung Kündigungsschutz (§ 17 MuSchG) - auch in der Probezeit. Eine Kündigung ist nur in absoluten Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich (z.B. bei Betriebsschließung). Wenn Sie nach Erhalt der Kündigung feststellen, dass Sie schwanger sind, müssen Sie dies dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen mitteilen. Die Kündigung wird dann rückwirkend unwirksam.

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung bei Probezeitkündigung?

Gesetzlich nein. Eine Abfindung ist in der Probezeit nicht vorgesehen. Sie kann aber durch Verhandlung oder Vergleich ausgehandelt werden - insbesondere wenn die Kündigung rechtlich problematisch ist (z.B. fehlende Betriebsratsanhörung, Diskriminierung). Allerdings fällt die Abfindung bei kurzer Betriebszugehörigkeit meist niedrig aus (0,5-1 Bruttomonatsgehalt).

Kann ich gegen eine Probezeitkündigung klagen?

Ja! Auch wenn das KSchG nicht greift, können Sie Kündigungsschutzklage erheben. Erfolgsaussichten bestehen, wenn:
Formfehler vorliegen (keine Schriftform, keine Unterschrift)
Die Betriebsratsanhörung fehlte oder fehlerhaft war
Diskriminierung vorliegt (AGG)
Sonderkündigungsschutz besteht (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsrat)
Die Kündigung willkürlich oder sittenwidrig ist

Bekomme ich nach einer Probezeitkündigung Arbeitslosengeld?

Ja, in der Regel besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I, sofern die Anwartschaftszeit erfüllt ist (12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 2 Jahren). Bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung droht grundsätzlich keine Sperrzeit. Bei eigener Kündigung droht eine Sperrzeit von 3 Monaten - es sei denn, Sie haben einen wichtigen Grund (z.B. neuer Job, unzumutbare Arbeitsbedingungen).

Muss der Arbeitgeber einen Grund für die Probezeitkündigung angeben?

Nein, der Arbeitgeber muss keinen Grund angeben (da das KSchG nicht greift). ABER: Wenn ein Verdacht auf Diskriminierung besteht (z.B. Kündigung kurz nach Bekanntwerden der Schwangerschaft), muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung NICHT diskriminierend ist. In diesem Fall ist es also sinnvoll, nach dem Grund zu fragen.

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