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Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Die Kündigungsschutzklage ist das zentrale Rechtsmittel für Arbeitnehmer gegen eine Kündigung. Mit ihr können Sie gerichtlich feststellen lassen, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Das Ziel ist entweder die Rückkehr an den Arbeitsplatz oder - in den meisten Fällen - die Aushandlung einer angemessenen Abfindung.
Die drei wichtigsten Fakten zur Kündigungsschutzklage:
Dreiwochenfrist - Sie haben nur 3 Wochen Zeit nach Zugang der Kündigung
Beim Arbeitsgericht - zuständig ist das Arbeitsgericht am Ort des Betriebs
Begrenzte Kosten - in der ersten Instanz trägt jeder seine eigenen Anwaltskosten
Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 20 Jahren mehr als 1.200 Mandate mit einer Vielzahl von Kündigungsschutzklagen erfolgreich geführt. Unsere Erfahrung: Etwa 70% aller Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich und einer Abfindungszahlung. Nur etwa 10% der Fälle führen tatsächlich zur Weiterbeschäftigung - die meisten Arbeitnehmer wollen nach einer Kündigung nicht mehr zurück in den Betrieb.
Wichtig zu wissen:
Die Dreiwochenfrist ist eine Ausschlussfrist. Wer sie versäumt, kann die Kündigung praktisch (Ausnahme: nachträgliche Klagezulassung) nicht mehr angreifen - selbst wenn sie offensichtlich rechtswidrig war.
Wichtiger Hinweis:
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Die Dreiwochenfrist: Ihr wichtigstes Zeitfenster
Die Frist von drei Wochen ist das zentrale Element der Kündigungsschutzklage. Sie ist im § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt:
Beginn der Frist
Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung:
Zugang bei persönlicher Übergabe: Am Tag der Übergabe
Zugang per Post: Typischerweise 1-3 Tage nach Absendung
Zugang per Bote: Am Tag der Übergabe
Wichtig: Der Tag des Zugangs zählt nicht mit - die Frist beginnt am Folgetag
Berechnung der Frist
Die Frist endet nach genau drei Wochen (21 Tagen):
Beispiel:
Kündigung erhalten am Montag, 1. Oktober
Frist beginnt: Dienstag, 2. Oktober
Frist endet: Montag, 22. Oktober (24:00 Uhr)
Klage muss bis spätestens 22. Oktober beim Arbeitsgericht eingehen
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag: Die Frist verlängert sich bis zum nächsten Werktag.
Konsequenzen bei Fristversäumnis
Nach Ablauf der Dreiwochenfrist gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG).
Das bedeutet:
Keine gerichtliche Überprüfung mehr möglich
Arbeitsverhältnis ist beendet
Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung
Keine Abfindung durch Vergleich
Aus unserer Praxis:
Wir erleben immer wieder Fälle, in denen Arbeitnehmer die Frist versäumen, weil sie zunächst selbst verhandeln wollten oder auf Anraten von Bekannten "erst mal abwarten". Das ist ein fataler Fehler. Selbst wenn Sie verhandeln möchten - reichen Sie vorsorglich die Klage ein.
Ausnahmen von der Dreiwochenfrist
In seltenen Ausnahmefällen kann die Frist nachträglich verlängert werden (§ 5 KSchG) durch Nachträgliche Klagezulassung auf Antrag. Es handelt sich aber um eng begrenzte Ausnahmefälle, z.B. Unverschuldete Verhinderung (z.B. Koma, schwerer Unfall)
Die Hürden für eine nachträgliche Zulassung sind sehr hoch. Verlassen Sie sich nicht darauf.
Kündigungsschutzklage -Voraussetzungen
Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erheben. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
Betriebsgröße
Mehr als 10 Arbeitnehmer (in Vollzeitäquivalenten)
Teilzeitkräfte bis 20 Std./Woche = 0,5
Teilzeitkräfte bis 30 Std./Woche = 0,75
Vollzeit und über 30 Std./Woche = 1,0
Wartezeit
Mindestens 6 Monate ununterbrochene Beschäftigung im Betrieb
Wichtig:
Auch ohne KSchG-Schutz kann eine Klage sinnvoll sein! Die Kündigung kann aus anderen Gründen unwirksam sein:
Formfehler (fehlende Schriftform,
fehlende Unterschrift)
Verstoß gegen Sonderkündigungsschutz (Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsrat
Diskriminierung nach Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Fehlende Betriebsratsanhörung
Verstoß gegen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag
Kleinbetrieb: Was gilt?
In Kleinbetrieben (10 oder weniger Arbeitnehmer) gilt das KSchG nicht. Die Kündigung muss nicht sozial gerechtfertigt sein. Dennoch kann die Kündigung unwirksam sein bei:
Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB)
Diskriminierung (AGG)
Sonderkündigungsschutz
Formfehlern
Fehlender Betriebsratsanhörung (auch in Kleinbetrieben!)
Praxistipp aus unserer Kanzlei:
Auch in Kleinbetrieben lohnt sich oft eine Kündigungsschutzklage. Arbeitgeber bieten häufig eine Abfindung an, um das Risiko und die Kosten eines Prozesses zu vermeiden.
Unwirksamkeit der Kündigung
In unserer 20-jährigen Praxis haben wir festgestellt: Die meisten Kündigungen haben gravierende Fehler. Die häufigsten Unwirksamkeitsgründe:
Formfehler (ca. 20% der Fälle)
Fehlende Schriftform:
E-Mail, WhatsApp, SMS sind unwirksam
Fax ist unwirksam
Eingescannte Unterschrift ist unwirksam
Fehlende oder falsche Unterschrift:
Nur Original-Unterschrift ist wirksam
Unterschrift muss von vertretungsberechtigter Person stammen
Bei Stellvertreter: Vollmacht muss im Original vorliegen
Wichtig: Zurückweisung nach § 174 BGB bei fehlender Vollmacht
Zurückweisung der Kündigung
Wird die Kündigung durch einen Vertreter ausgesprochen (z.B. Personalabteilung), ohne dass die Originalvollmacht vorgelegt wird, können Sie die Kündigung unverzüglich zurückweisen (§ 174 BGB). "Unverzüglich" bedeutet: Innerhalb von 1-3 Tagen.
Die Zurückweisung muss schriftlich erfolgen, am besten per Einschreiben:
"Hiermit weise ich die mit Schreiben vom [Datum] ausgesprochene Kündigung unverzüglich zurück, da keine Originalvollmacht vorgelegt wurde. Ich gehe davon aus, dass das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht."
Wichtig:
Die Zurückweisung der Kündigung gilt nur für die fehlende Originalvollmacht. Bei anderen Formmängeln (E-Mail, fehlende Unterschrift) ist die Kündigung bereits unwirksam - hier genügt die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen.
Fehlerhafte Kündigungserklärung
Eine Kündigungserklärung muss klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet werden soll.
Formulierungen wie „Wir werden das Arbeitsverhältnis beenden“ sind zu ungenau und können dazu führen, dass das Schreiben nicht wirksam als Kündigung anerkannt wird. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte das Kündigungsschreiben ausdrücklich formuliert sein:
„Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum [Datum].“
Nur so ist für beide Seiten ohne Zweifel erkennbar, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt und erklärt ist. Jede Unklarheit in der Formulierung kann im Streitfall zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Fehlende oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung
In Betrieben mit Betriebsrat ist die Anhörung vor jeder Kündigung zwingend (§ 102 BetrVG). Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat mitteilen:
Die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers
Die Art der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich)
Die Kündigungsgründe (konkret und vollständig)
Bei betriebsbedingter Kündigung: Die Sozialauswahl
Häufige Fehler
Keine Anhörung
Zu unspezifische Kündigungsgründe
Sozialauswahl nicht dargelegt
Anhörungsfrist nicht eingehalten (1 Woche bei ordentlicher, 3 Tage bei außerordentlicher Kündigung)
Eine fehlende oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung macht die Kündigung unwirksam.
Fehlende soziale Rechtfertigung
Das Kündigungsschutzgesetz verlangt, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Es gibt nur drei Kündigungsgründe, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist:
Personenbedingte Kündigung
Langfristige Krankheit mit negativer Gesundheitsprognose
Verlust der Arbeitserlaubnis
Verlust der Fahrerlaubnis (bei Fahrern)
Fehlende Eignung für die Tätigkeit
Anforderungen:
Negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, Interessenabwägung
Verhaltensbedingte Kündigung
Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers
Arbeitsverweigerung
Beleidigung von Vorgesetzten
Unpünktlichkeit, Verspätungen
Verstöße gegen betriebliche Regelungen
Anforderungen:
Vorherige Abmahnung (in der Regel), Pflichtverletzung, Interessenabwägung
Betriebsbedingte Kündigung
Auftragsrückgang
Stilllegung von Betriebsteilen
Rationalisierungsmaßnahmen
Standortschließung
Anforderungen:
Dringendes betriebliches Erfordernis, Wegfall des Arbeitsplatzes, ordnungsgemäße Sozialauswahl
Aus unserer Praxis:
Bei betriebsbedingten Kündigungen ist die Sozialauswahl oft fehlerhaft. Der Arbeitgeber muss vergleichbare Arbeitnehmer nach folgenden Kriterien auswählen:
Dauer der Betriebszugehörigkeit
Lebensalter
Unterhaltspflichten
Schwerbehinderung
Bereits kleine Fehler in der Sozialauswahl machen die Kündigung unwirksam.
Sonderkündigungsschutz
Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen besonderen Schutz
Schwangere und Mütter
Kündigung während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach Entbindung verboten (§ 17 MuSchG)
Schwerbehinderte
Zustimmung des Integrationsamts erforderlich (§§ 168 ff. SGB IX)
Betriebsratsmitglieder
Ordentliche Kündigung ausgeschlossen, außerordentliche nur mit Zustimmung des Betriebsrats (§ 15 KSchG)
Elternzeit
Kündigung während Elternzeit verboten (§ 18 BEEG)
Datenschutzbeauftragte
Besonderer Kündigungsschutz (§ 38 BDSG)
Eine Kündigung trotz Sonderkündigungsschutz ist unwirksam - auch wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ablauf einer Kündigungsschutzklage
Schritt 1: Klageeinreichung
Die Klage muss schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt.
Inhalt der Klage:
Antrag: "Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom [Datum] nicht aufgelöst worden ist."
Begründung der Unwirksamkeit
Kündigungsschreiben als Anlage
Wichtig:
Die Klage muss nicht ausführlich begründet werden. Eine kurze Darstellung der Unwirksamkeitsgründe genügt. Die Details können später im Prozess vorgetragen werden.
Sie können die Klage auch selbst einreichen, ohne Anwalt. Vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Allerdings ist anwaltliche Vertretung dringend zu empfehlen.
Schritt 2: Gütetermin
Nach Eingang der Klage lädt das Gericht zu einem Gütetermin. Dieser findet typischerweise 4-8 Wochen nach Klageeinreichung statt.
Besonderheiten des Gütetermins
Verhandlung vor dem Vorsitzenden allein (ohne Laienrichter)
Informelle Atmosphäre
Ziel: Gütliche Einigung
Keine Beweisaufnahme
Keine Urteilsverkündung möglich
Ablauf typisch
Vorsitzender gibt seine vorläufige rechtliche Einschätzung ab
Vorsitzender schlägt Vergleich vor (meist mit Abfindung)
Parteien verhandeln (oft getrennt in verschiedenen Räumen)
Bei Einigung: Protokollierung des Vergleichs
Ohne Einigung: Termin zur Kammerverhandlung wird anberaumt
Aus unserer Praxis:
Etwa 50-60% aller Fälle werden bereits im Gütetermin durch Vergleich beendet. Die Vorsitzenden kennen die Rechtsprechung und geben realistische Einschätzungen. Arbeitgeber sind oft verhandlungsbereit, um das Risiko eines Urteils zu vermeiden und streben einen Abfindungsvergleich an.
Typische Vergleichsinhalte
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum [Datum]
Abfindungszahlung
Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses
Regelung von Resturlaub und Überstunden
Freistellung bis zur Beendigung
Schritt 3: Kammertermin
Kommt im Gütetermin keine Einigung zustande, folgt der Kammertermin. Dieser findet vor der Kammer statt:
Besetzung
1 Berufsrichter (Vorsitzender)
1 ehrenamtlicher Richter aus Arbeitnehmerkreisen
1 ehrenamtlicher Richter aus Arbeitgeberkreisen
Ablauf
Vortrag der Parteien
Beweisaufnahme (Zeugenbefragung, Urkundenvorlage)
Plädoyers
Beratung der Kammer
Urteilsverkündung oder erneuter Vergleichsvorschlag
Wichtig:
Auch im Kammertermin wird oft noch ein Vergleich geschlossen. Viele Richter sprechen nach der Beweisaufnahme eine "richterliche Vergleichsempfehlung" aus.
Praxistipp:
Etwa 70% aller Kündigungsschutzklagen enden insgesamt mit einem Vergleich - nur etwa 30% mit einem Urteil. Von den Urteilen gehen etwa 50% zugunsten der Arbeitnehmer.
Schritt 4: Urteil oder Vergleich
Bei Urteil zugunsten des Arbeitnehmers:
Feststellung: Kündigung ist unwirksam
Arbeitsverhältnis besteht fort
Anspruch auf Weiterbeschäftigung
Anspruch auf Annahmeverzugslohn (Gehalt für die Zeit seit Kündigung)
Bei Urteil zugunsten des Arbeitgebers:
Kündigung ist wirksam
Arbeitsverhältnis ist beendet
Keine Abfindung
Bei Vergleich
Beendigung gegen Abfindung (häufigster Fall)
Oder: Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen
Regelung aller offenen Punkte
Weiterbeschäftigungsanspruch
Stellt das Gericht im Kündigungsschutzprozess fest, dass die Kündigung unwirksam ist, besteht ein Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung auf dem Arbeitsplatz und zu den Bedingungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages – nicht nur auf Gehaltszahlung.
Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer zu den bisherigen vertraglichen Konditionen weiterzubeschäftigen. Das gilt für die ursprünglichen Aufgaben und das vertraglich vereinbarte Arbeitsverhältnis. Der Beschäftigungsanspruch ergibt sich direkt aus dem Arbeitsvertrag sowie aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch
Bereits während des laufenden Verfahrens können Sie einen vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend machen.
Voraussetzungen:
Überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Kündigung unwirksam ist
Interessenabwägung spricht für Weiterbeschäftigung
Aus unserer Praxis:
Einen vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch machen nur etwa 10% der Kläger geltend. Die meisten möchten nicht mehr in den Betrieb zurück und streben einen Abfindungsvergleich an.
Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung
Selbst wenn die Kündigung unwirksam ist, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen (§§ 9, 10 KSchG). Dies ist möglich:
Auf Antrag des Arbeitgebers (§ 9 KSchG)
Wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist
Auf Antrag des Arbeitnehmers (§ 10 KSchG)
Wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist
Die gerichtlich festgesetzte Abfindung beträgt maximal:
12 Monatsgehälter (Regelfall)
15 Monatsgehälter (bei über 50 Jahren und 15+ Jahren Betriebszugehörigkeit)
18 Monatsgehälter (bei über 55 Jahren und 20+ Jahren Betriebszugehörigkeit)
Kosten einer Kündigungsschutzklage
Die Kosten sind überschaubar und kalkulierbar:
Gerichtskosten
In der ersten Instanz fallen Gerichtskosten nur an, wenn es zu einem Urteil kommt. Bei einem Vergleich entfallen die Gerichtskosten.
Berechnung
Streitwert = 3 Bruttomonatsgehälter (bei Kündigungsschutzklage), die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert
Beispiel:
Bruttomonatsgehalt: 3.000 Euro Streitwert: 9.000 Euro Gerichtskosten bei Urteil: ca. 490 Euro Gerichtskosten bei Vergleich: 0 Euro
Die Gerichtskosten trägt die unterlegene Partei. Bei einem Vergleich werden sie nicht erhoben.
Anwaltskosten
Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert.
Beispielrechnung (3.000 Euro Bruttomonatsgehalt, 9.000 Euro Streitwert):
Bei Urteil:
1,3 Verfahrensgebühr: ca. 530 Euro
1,6 Terminsgebühr: ca. 653 Euro
Auslagenpauschale: 20 Euro
Gesamt netto: 1.203 Euro
Mit 19% MwSt.: ca. 1.432 Euro
Bei Vergleich:
1,3 Verfahrensgebühr: ca. 530 Euro
1,0 Einigungsgebühr: ca. 408 Euro
1,2 Terminsgebühr: ca. 490 Euro
Auslagenpauschale: 20 Euro
Gesamt netto: 1.448 Euro
Mit 19% MwSt.: ca. 1.723 Euro
Wichtig:
In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Kosten einer Kündigungsschutzklage.
Beachten Sie:
Wartezeit: Meist 3 Monate ab Versicherungsbeginn
Deckungssumme prüfen
Selbstbeteiligung (typisch 150-300 Euro)
Deckungszusage einholen
Mehr Informationen im Artikel Rechtsschutzversicherung.
Prozesskostenhilfe
Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben und die Kosten nicht tragen können, kommt Prozesskostenhilfe (PKH) in Betracht. Das Gericht prüft:
Ihre Einkommensverhältnisse
Die Erfolgsaussichten der Klage
Bei Bewilligung übernimmt der Staat die Kosten.
Strategien und Verhandlungstaktik
Aus über 1.200 Mandanten und vielen Kündigungsschutzklagen kennen wir die erfolgreichsten Strategien:
Vorbereitung
Dokumentation
Alle Unterlagen zur Kündigung sammeln
Kündigungsschreiben prüfen (Unterschrift? Datum? Form?)
Zeugen für Kündigungsgründe benennen
Fehler des Arbeitgebers dokumentieren
Rechtliche Prüfung
Ist die Betriebsratsanhörung erfolgt?
Wurde die Sozialauswahl beachtet?
Liegt ein Sonderkündigungsschutz vor?
Gibt es Formfehler?
Verhandlungsstrategie
Realistische Einschätzung
Was sind Ihre tatsächlichen Erfolgsaussichten?
Wie hoch ist eine realistische Abfindung?
Wollen Sie wirklich zurück in den Betrieb?
Verhandlungsposition stärken
Schwächen der Kündigung herausarbeiten
Beweise für Ihre Position sammeln
Bereitschaft zur Klage signalisieren
Aber: Verhandlungsbereitschaft zeigen
Zeitpunkt der Verhandlung
Im Gütetermin sind Arbeitgeber oft verhandlungsbereit
Nach positiver Einschätzung des Richters steigt Ihre Position
Je länger das Verfahren, desto höher das Risiko für Arbeitgeber
Praxistipp aus unserer Kanzlei:
Zeigen Sie Verhandlungsbereitschaft, aber lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Viele Arbeitgeber versuchen, im Gütetermin schnell eine niedrige Abfindung durchzusetzen. Wenn das Angebot nicht angemessen ist, lehnen Sie ab und gehen Sie in den Kammertermin.
Fehler bei Kündigungsschutzklagen
Arbeitnehmer-Fehler
Dreiwochenfrist versäumt
Der häufigste und fatalste Fehler. Selbst bei offensichtlich unwirksamen Kündigungen.
Aufhebungsvertrag unterschrieben
Statt Klage zu erheben, unterschreiben viele einen Aufhebungsvertrag - oft zu ungünstigen Bedingungen.
Keine anwaltliche Beratung
Arbeitnehmer versuchen, die Klage selbst zu führen oder verzichten ganz auf Rechtsbeistand.
Zu schnell einverstanden
Im Gütetermin wird das erste (niedrige) Abfindungsangebot akzeptiert, ohne zu verhandeln.
Unrealistische Erwartungen
Erwartung, auf jeden Fall den Arbeitsplatz zu behalten, obwohl dies unrealistisch ist.
Arbeitgeber-Fehler
Mangelhafte Kündigungsvorbereitung
Keine oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung, fehlerhafte Sozialauswahl.
Formfehler
E-Mail-Kündigungen, fehlende Originalunterschrift, keine Vertretungsmacht.
Zu niedrige Abfindungsangebote
Arbeitgeber bieten zunächst sehr niedrige Abfindungen an, was zur Klage führt.
Überschätzung der eigenen Position:
Arbeitgeber gehen von wirksamer Kündigung aus, obwohl offensichtliche Fehler vorliegen.
Checkliste: Was tun nach Kündigung?
Sofortmaßnahmen (Tag 1-3)
Kündigungsschreiben prüfen (Form, Unterschrift, Datum)
Bei Kündigung durch Vertreter ohne Originalvollmacht: Sofort zurückweisen (unverzüglich = innerhalb 1-3 Tage, schriftlich per Einschreiben)
Kopie der Kündigung anfertigen
Keine Unterschrift unter Kündigung oder Aufhebungsvertrag
Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren
Rechtsschutzversicherung prüfen
Bei Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden (innerhalb 3 Tage!)
Innerhalb der ersten Woche
Dokumentation sammeln (E-Mails, Zeugen, Unterlagen)
Kündigungsgründe prüfen lassen
Erfolgsaussichten einschätzen
Strategie entwickeln
Innerhalb von 3 Wochen (Dreiwochenfrist!)
Entscheidung: Kündigungsschutzklage erheben?
Klage beim Arbeitsgericht einreichen
Falls Verhandlung gewünscht: Dennoch Klage einreichen (Sicherheit!)
Wichtig: Auch bei Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht zusätzlich Kündigungsschutzklage erheben! Die Zurückweisung ersetzt nicht die Klage.
Nach Klageeinreichung
Auf Gütetermin vorbereiten
Verhandlungsstrategie festlegen
Minimalforderung definieren
Alle Unterlagen zum Termin mitbringen
Sie haben eine Kündigung erhalten?
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Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025.
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FAQ - Kündigungsschutzklage
Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage?
Vom Gütetermin bis zum Urteil vergehen typischerweise 3-6 Monate. Der Gütetermin findet meist 4-8 Wochen nach Klageeinreichung statt. Wird dort keine Einigung erzielt, dauert es weitere 2-4 Monate bis zum Kammertermin. Bei Berufung zum Landesarbeitsgericht können weitere 6-12 Monate hinzukommen. Insgesamt sollten Sie mit 6-12 Monaten bis zur endgültigen Klärung rechnen.
Was passiert, wenn ich die Dreiwochenfrist versäume?
Die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG) - auch wenn sie offensichtlich rechtswidrig war. Sie können keine Kündigungsschutzklage mehr erheben und haben keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung. Nur in seltenen Ausnahmefällen (unverschuldete Verhinderung, grobe Formfehler) kann eine nachträgliche Zulassung der Klage beantragt werden. Die Hürden dafür sind jedoch sehr hoch.
Wie hoch sind meine Erfolgschancen?
Die Erfolgschancen hängen stark vom Einzelfall ab. Wenn offensichtliche Fehler vorliegen (fehlende Betriebsratsanhörung, Formfehler, fehlerhafte Sozialauswahl), sind die Chancen sehr gut (70-90%). Bei personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigungen kommt es auf die konkreten Umstände an. Ein Fachanwalt kann nach Prüfung Ihrer Unterlagen eine realistische Einschätzung abgeben. Wichtig: Auch bei schlechten Erfolgsaussichten kann eine Klage sinnvoll sein, um eine Abfindung zu verhandeln.
Muss ich zurück in den Betrieb, wenn ich gewinne?
Nein. Auch bei einer gewonnenen Kündigungsschutzklage können Sie einen Abfindungsvergleich schließen. In der Praxis wollen die meisten Arbeitnehmer nach einer Kündigung nicht mehr zurück - das Vertrauensverhältnis ist zerrüttet. Etwa 90% aller erfolgreichen Klagen enden mit einer Abfindung statt Weiterbeschäftigung. Nur wenn Sie ausdrücklich die Weiterbeschäftigung wünschen, müssen Sie diese auch durchsetzen.
Was kostet mich eine Kündigungsschutzklage?
Bei einem Bruttomonatsgehalt von 3.000 Euro (Streitwert 9.000 Euro) betragen die Anwaltskosten etwa 1.400-1.700 Euro. Gerichtskosten fallen nur bei Urteil an (ca. 490 Euro), nicht bei Vergleich. In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten - unabhängig vom Ausgang. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt diese Kosten (abzüglich Selbstbeteiligung). Ohne Versicherung und bei geringem Einkommen kommt Prozesskostenhilfe in Betracht.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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