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Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht

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Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage - Überblick


Die Kündigungsschutzklage ist das rechtliche Mittel für Arbeitnehmer, um sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung zu wehren. Die Klage hat den Zweck, die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Abwehr der Kündigung durch diese Klage dient dazu den Arbeitsplatz zu erhalten oder eine Abfindung zu erzielen.


Zentrale Regelung für die Kündigungsschutzklage ist die 3-Wochen-Frist. Sie bedeutet: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung muss die Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung automatisch als wirksam - unabhängig davon, ob sie rechtlich zulässig war oder nicht.

Voraussetzungen der Kündigungsschutzklage


Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Die soziale Rechtfertigung ist Voraussetzung für die Kündigung, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist. Dies ist der Fall, wenn:


  • Der Betrieb mehr als 10 Vollzeit-Arbeitnehmer beschäftigt

  • Das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht


Weil die Kündigung auch aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein kann, ist die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. So kann in vielen Fällen dennoch eine Klage sinnvoll sein, etwa bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder bei Sonderkündigungsschutz, z.B. für Schwangere oder Schwerbehinderte.


Arbeitnehmer müssemn darauf achten, die 3-Wochen-Frist einzuhalten: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen.


Gründe für die Kündigungsschutzklage


Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Kündigung unwirksam sein kann:

  1. Fehlende soziale Rechtfertigung: Die Kündigung muss durch Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt sein.

  2. Formfehler: z.B. fehlende Schriftform oder mangelnde Vertretungsmacht des Kündigenden.

  3. Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen: z.B. Diskriminierung oder Missachtung des Sonderkündigungsschutzes.

  4. Fehlerhafte Betriebsratsanhörung: In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden.


Ablauf der Kündigungsschutzklage


  1. Klageerhebung: Die Klage muss fristgerecht beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Es empfiehlt sich, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen.

  2. Güteverhandlung: Zunächst findet ein Gütetermin statt, bei dem versucht wird, eine gütliche Einigung zu erzielen.

  3. Kammertermin: Kommt es zu keiner Einigung, folgt der Kammertermin, in dem die Parteien ihre Positionen darlegen und Beweise vorgebracht werden.

  4. Urteil oder Vergleich: Das Verfahren endet entweder mit einem Urteil oder einem gerichtlichen Vergleich.


Mögliche Ergebnisse


  1. Feststellung der Unwirksamkeit: Das Gericht stellt fest, dass die Kündigung unwirksam ist. Das Arbeitsverhältnis besteht fort.

  2. Abweisung der Klage: Die Kündigung wird als wirksam bestätigt.

  3. Vergleich: Häufig einigen sich die Parteien auf einen Vergleich, oft verbunden mit der Zahlung einer Abfindung.

  4. Auflösung gegen Abfindung: In bestimmten Fällen kann das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen, auch wenn die Kündigung unwirksam war.


Kosten und Risiken


Die Kosten einer Kündigungsschutzklage hängen vom Streitwert ab, der sich nach dem Bruttomonatsverdienst richtet. In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Gerichtskosten fallen in der ersten Instanz nicht an, wenn das Verfahren per Vergleich endet. Das finanzielle Risiko für den Arbeitnehmer ist daher begrenzt.


Wichtige Begriffe:


  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

  • 3-Wochen-Frist

  • Soziale Rechtfertigung

  • Betriebsratsanhörung

  • Güteverhandlung

  • Kammertermin

  • Abfindung

  • Aufhebungsvertrag

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht



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Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
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thorn@thorn-law.de



Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ - Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage: Wann soll sie eingereicht werden?

Eine Kündigungsschutzklage sollte eingereicht werden, wenn ein Arbeitnehmer die Kündigung für unrechtmäßig hält. Sie ist beim Arbeitsgericht einzugereichen.

Kündigungsschutzklage - Welche Frist gilt?

Die Klagefrist beträgt 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel - mit Ausnahme der nachträglichen Klagezulassung - als von Anfang an wirksam .

Kündigungsschutzklage - Welche Erfolgsaussichten bestehen?

Die Erfolgsaussichten hängen vom Kündigungsgrund ab. Bei formalen Fehlern, fehlender Sozialauswahl oder fehlender Begründung sind die Chancen sehr gut. Der Arbeitgeber muss die Umstände der Rechtfertigung der Kündigung vor Gericht beweisen, was oft schwierig ist Häufig bietet der Arbeitgeber während des Verfahrens eine attraktive Abfindung an.

Was passiert, wenn die Klage erfolgreich ist?

Bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage wird die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Alternativ kann ein Vergleich geschlossen werden, der oft eine Abfindungszahlung beinhaltet

Kündigungsschutzklage - Welche Kosten entstehen?

Die Gesamtkosten bestehen aus Gerichts- und Anwaltskosten und richten sich nach dem Streitwert, bei Kündigungsschutzklagen auf drei Bruttomonatsgehälter begrenzt. Die Gerichtskosten sind in der Regel niedriger als die Anwaltskosten. Bei einem monatlichen Bruttogehalt zwischen 3.000 und 4.000 Euro betragen die Gerichtsgebühren etwa 490 Euro. Sie werden von der unterlegenen Partei getragen, entfallen jedoch bei einem Vergleich in erster Instanz.
Die Anwaltskosten übersteigen meist die Gerichtskosten. Bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro, also einem Streitwert von 9.000 Euro, belaufen sich die Anwaltskosten bei einem Urteil auf etwa 1.267,50 Euro. Bei einem Vergleich steigen die Kosten auf etwa 1.774,50 Euro, da eine zusätzliche "Einigungsgebühr" anfällt. In der ersten Instanz trägt jede Partei die eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Die Gesamtkosten bei einem monatlichen Bruttogehalt von 3.000 Euro, sind bei einem Urteil etwa 1.976,12 Euro. Diese Summe beinhaltet Gerichts- und Anwaltskosten, Umsatzsteuer und eine Auslagenpauschale. Bei einem Vergleich sind die Gesamtkosten etwa 2.135,45 Euro.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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