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Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht
Die Kündigungsschutzklage - Überblick
Die Kündigungsschutzklage ist das rechtliche Mittel für Arbeitnehmer, um sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung zu wehren. Die Klage hat den Zweck, die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Abwehr der Kündigung durch diese Klage dient dazu den Arbeitsplatz zu erhalten oder eine Abfindung zu erzielen.
Zentrale Regelung für die Kündigungsschutzklage ist die 3-Wochen-Frist. Sie bedeutet: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung muss die Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung automatisch als wirksam - unabhängig davon, ob sie rechtlich zulässig war oder nicht.
Voraussetzungen der Kündigungsschutzklage
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Die soziale Rechtfertigung ist Voraussetzung für die Kündigung, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist. Dies ist der Fall, wenn:
Der Betrieb mehr als 10 Vollzeit-Arbeitnehmer beschäftigt
Das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht
Weil die Kündigung auch aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein kann, ist die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. So kann in vielen Fällen dennoch eine Klage sinnvoll sein, etwa bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder bei Sonderkündigungsschutz, z.B. für Schwangere oder Schwerbehinderte.
Arbeitnehmer müssemn darauf achten, die 3-Wochen-Frist einzuhalten: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen.
Gründe für die Kündigungsschutzklage
Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Kündigung unwirksam sein kann:
Fehlende soziale Rechtfertigung: Die Kündigung muss durch Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt sein.
Formfehler: z.B. fehlende Schriftform oder mangelnde Vertretungsmacht des Kündigenden.
Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen: z.B. Diskriminierung oder Missachtung des Sonderkündigungsschutzes.
Fehlerhafte Betriebsratsanhörung: In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden.
Ablauf der Kündigungsschutzklage
Klageerhebung: Die Klage muss fristgerecht beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Es empfiehlt sich, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen.
Güteverhandlung: Zunächst findet ein Gütetermin statt, bei dem versucht wird, eine gütliche Einigung zu erzielen.
Kammertermin: Kommt es zu keiner Einigung, folgt der Kammertermin, in dem die Parteien ihre Positionen darlegen und Beweise vorgebracht werden.
Urteil oder Vergleich: Das Verfahren endet entweder mit einem Urteil oder einem gerichtlichen Vergleich.
Mögliche Ergebnisse
Feststellung der Unwirksamkeit: Das Gericht stellt fest, dass die Kündigung unwirksam ist. Das Arbeitsverhältnis besteht fort.
Abweisung der Klage: Die Kündigung wird als wirksam bestätigt.
Vergleich: Häufig einigen sich die Parteien auf einen Vergleich, oft verbunden mit der Zahlung einer Abfindung.
Auflösung gegen Abfindung: In bestimmten Fällen kann das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen, auch wenn die Kündigung unwirksam war.
Kosten und Risiken
Die Kosten einer Kündigungsschutzklage hängen vom Streitwert ab, der sich nach dem Bruttomonatsverdienst richtet. In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Gerichtskosten fallen in der ersten Instanz nicht an, wenn das Verfahren per Vergleich endet. Das finanzielle Risiko für den Arbeitnehmer ist daher begrenzt.
Wichtige Begriffe:
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
3-Wochen-Frist
Soziale Rechtfertigung
Betriebsratsanhörung
Güteverhandlung
Kammertermin
Abfindung
Aufhebungsvertrag
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Hinweis
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