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Ausserordentliche Kündigung im Arbeitsrecht

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Außerordentliche Kündigung: Die sofortige Beendigung

Die außerordentliche Kündigung ist das schärfste Schwert im Arbeitsrecht. Denn sie beendet das Arbeitsverhältnis sofort und fristlos.


Doch wann ist sie zulässig? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Welche Rechte haben Arbeitnehmer in einer solchen Situation? Was müssen Arbeitgeber beachten? Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Aspekte der außerordentlichen Kündigung aus beiden Perspektiven. Er erklärt die gesetzlichen Grundlagen, wichtige Fristen und mögliche Fallstricke. Erfahren Sie, wann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist und wie Sie sich als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber rechtlich absichern können.

Außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht

Die außerordentliche Kündigung, auch als fristlose Kündigung bekannt, ist eine der gravierendsten Maßnahmen im deutschen Arbeitsrecht. Sie ermöglicht die sofortige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Aufgrund ihrer weitreichenden Konsequenzen unterliegt sie strengen rechtlichen Voraussetzungen und bedarf einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall.


Gesetzliche Grundlagen

Die rechtliche Basis für die außerordentliche Kündigung findet sich in § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph definiert die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für eine fristlose Kündigung:


  • Es muss ein wichtiger Grund vorliegen.

  • Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist muss unzumutbar sein.

  • Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen.


Wichtiger Grund

Der "wichtige Grund" ist das Kernstück der außerordentlichen Kündigung. Er muss so schwerwiegend sein, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies ist stets eine Einzelfallentscheidung und bedarf einer umfassenden Interessenabwägung.


Beispiele für wichtige Gründe


  • Schwerwiegende Pflichtverletzungen (z.B. Diebstahl, Unterschlagung)

  • Beharrliche Arbeitsverweigerung

  • Schwere Beleidigungen oder tätliche Angriffe gegen den Arbeitgeber oder Kollegen

  • Vortäuschen oder Ausnutzen einer Arbeitsunfähigkeit

  • Konkurrenztätigkeit während des bestehenden Arbeitsverhältnisses


Es ist zu beachten, dass nicht jeder Verstoß automatisch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Die Rechtsprechung verlangt in der Regel eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung, es sei denn, die Pflichtverletzung ist so schwerwiegend, dass selbst eine einmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber unzumutbar ist.


Zwei-Wochen-Frist

Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die Zwei-Wochen-Frist. Der Arbeitgeber muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen die außerordentliche Kündigung aussprechen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfährt. Bei der Zwei-Wochen-Frist handelt es sich um eine absolute Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, ist eine außerordentliche Kündigung auf Grundlage dieser Tatsachen nicht mehr möglich.


Formelle Anforderungen

Die außerordentliche Kündigung unterliegt strengen formellen Anforderungen:

  • Schriftform: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).

  • Unterzeichnung: Sie muss vom Kündigungsberechtigten oder einem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet sein.

  • Zugang: Die Kündigung muss dem Empfänger zugehen, um wirksam zu werden.


Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern

Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten besondere Schutzvorschriften:


Schwangere und Mütter in der Schutzfrist

Schwangere und Mütter bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Eine außerordentliche Kündigung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig (§ 17 Mutterschutzgesetz).


Schwerbehinderte Menschen

Bei schwerbehinderten Menschen ist vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen (§ 168 SGB IX).

Betriebsratsmitglieder

Für Betriebsratsmitglieder gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Eine außerordentliche Kündigung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder bei deren Verweigerung mit Zustimmung des Arbeitsgerichts möglich (§ 103 BetrVG).


Rechtsfolgen der unwirksamen außerordentlichen Kündigung

Ist eine außerordentliche Kündigung unwirksam, hat dies weitreichende Konsequenzen:


  • Fortbestand des Arbeitsverhältnisses: Das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort.

  • Annahmeverzugslohn: Der Arbeitgeber muss den Lohn nachzahlen, auch wenn keine Arbeitsleistung erbracht wurde.

  • Weiterbeschäftigungsanspruch: Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung.


Rechtsmittel gegen eine außerordentliche Kündigung

Arbeitnehmer, die eine außerordentliche Kündigung für unwirksam halten, können sich dagegen wehren:


  • Kündigungsschutzklage: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.

  • Einstweiliger Rechtsschutz: In dringenden Fällen kann ein Antrag auf Weiterbeschäftigung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt werden.


Abfindung bei außerordentlicher Kündigung

Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung wird bei einer außerordentlichen Kündigung in der Regel keine Abfindung angeboten. Allerdings kann im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs auch hier eine Abfindung verhandelt werden, wenn dargelegt werden kann, dass die außerordentlichen Kündigung schwer bei Gericht durchsetzbar ist. Wir empfehlen Einschaltung eines erfahrenen Anwalts.


Besonderheiten für Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen bei der Aussprache einer außerordentlichen Kündigung besonders sorgfältig vorgehen:


  • Sachverhaltsaufklärung: Alle relevanten Fakten müssen sorgfältig ermittelt und dokumentiert werden.

  • Anhörung des Arbeitnehmers: Vor Ausspruch der Kündigung sollte der Arbeitnehmer angehört werden.

  • Betriebsratsanhörung: In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG).

  • Abwägung milderer Mittel: Es muss geprüft werden, ob mildere Mittel (z.B. Abmahnung, Versetzung) ausreichen.


Fazit

Die außerordentliche Kündigung ist ein komplexes Rechtsinstrument. Aufgrund der strengen Voraussetzungen und der gravierenden Folgen ist in jedem Fall eine sorgfältige rechtliche Prüfung und Beratung empfehlenswert.

Arbeitgeber sollten die formellen und materiellen Voraussetzungen genau beachten, um das Risiko einer unwirksamen Kündigung zu minimieren.

Arbeitnehmer sollten im Falle einer außerordentlichen Kündigung umgehend rechtlichen Rat einholen, um ihre Interessen bestmöglich zu wahren.



DR. THORN Rechtsanwälte

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80803 München

Telefon: 089 3801990




Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
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thorn@thorn-law.de



Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

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