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Verdachtskündigung - Kündigung ohne Beweis

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Verdachtskündigung

Das Wichtigste zur Verdachtskündigung


Eine Verdachtskündigung ermöglicht es dem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis allein aufgrund eines schwerwiegenden Verdachts zu beenden - ohne dass eine Pflichtverletzung tatsächlich bewiesen werden muss. Der bloße Verdacht einer erheblichen Tat (z.B. Diebstahl, Betrug, Spesenbetrug) kann ausreichen, wenn dadurch das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört ist.


Das klingt ungerecht - und tatsächlich sind die Hürden für eine wirksame Verdachtskündigung sehr hoch. Der Arbeitgeber muss objektive Tatsachen vorweisen, die einen dringenden Tatverdacht begründen, den Arbeitnehmer anhören, alle zumutbaren Aufklärungsbemühungen unternehmen und eine Interessenabwägung vornehmen. Viele Verdachtskündigungen scheitern vor Gericht, weil der Arbeitgeber diese Anforderungen nicht erfüllt.


Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und darunter viele Verdachtskündigungen geprüft. Unsere Erfahrung zeigt: Verdachtskündigungen sind oft fehlerhaft - formell oder inhaltlich. Häufige Fehler sind: fehlende oder unzureichende Anhörung, mangelnde Aufklärungsbemühungen oder ein nicht ausreichend dringender Tatverdacht. In etwa 60-70% der Fälle können Verdachtskündigungen erfolgreich angefochten werden.


Dieser Artikel erklärt Ihnen alles Wichtige zur Verdachtskündigung: Was ist das genau? Welche Voraussetzungen gelten? Wie können Sie sich wehren? Was ist der Unterschied zur "Tat-Kündigung"? Mit praktischen Beispielen, einer Checkliste und Hinweisen auf häufige Fehler.



Wichtiger Hinweis:

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Was ist eine Verdachtskündigung?


Eine Verdachtskündigung ist eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, weil er den schwerwiegenden Verdacht hat, der Arbeitnehmer habe eine erhebliche Pflichtverletzung begangen - ohne dass die Tat tatsächlich bewiesen ist. Der bloße Verdacht genügt, wenn er ausreichend dringend ist und das Vertrauensverhältnis zerstört.


Die Verdachtskündigung basiert auf dem Grundgedanken, dass das Arbeitsverhältnis ein Vertrauensverhältnis ist. Wenn dieses Vertrauen durch einen dringenden Tatverdacht unwiederbringlich zerstört ist, kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar sein - selbst wenn die Tat nicht bewiesen werden kann.


Unterschied zur "Tat-Kündigung"


Die Verdachtskündigung ist zu unterscheiden von der verhaltens- oder personenbedingten Kündigung wegen einer tatsächlich begangenen Pflichtverletzung ("Tat-Kündigung"):


Tat-Kündigung: Der Arbeitgeber muss die Pflichtverletzung beweisen. Gelingt ihm das nicht, ist die Kündigung unwirksam.


Verdachtskündigung: Der Arbeitgeber muss die Pflichtverletzung NICHT beweisen. Es genügt ein dringender Tatverdacht. Die Beweislast ist also niedriger.


Beispiel:

Ein Arbeitgeber hat den Verdacht, ein Arbeitnehmer habe Geld aus der Kasse gestohlen. Es gibt Indizien (Geld fehlt, nur der Arbeitnehmer hatte Zugang), aber keinen Beweis (keine Videoaufzeichnung, keine Zeugen). Bei einer Tat-Kündigung würde der Arbeitgeber scheitern, weil er den Diebstahl nicht beweisen kann. Bei einer Verdachtskündigung kann er Erfolg haben, wenn der Verdacht ausreichend dringend ist.


Arten der Verdachtskündigung


Die Verdachtskündigung kann als außerordentliche Kündigung (fristlos) oder als ordentliche Kündigung (mit Kündigungsfrist) ausgesprochen werden:


Außerordentliche Verdachtskündigung: 

Der Arbeitgeber kündigt fristlos mit sofortiger Wirkung. Voraussetzung: Es liegt ein "wichtiger Grund" vor (§ 626 BGB). Die 2-Wochen-Frist muss beachtet werden.


Ordentliche Verdachtskündigung: 

Der Arbeitgeber kündigt mit Kündigungsfrist. Dies ist die häufigere Variante, wenn eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt ist.




Verdachtskündigung - Voraussetzungen


Eine Verdachtskündigung ist nur wirksam, wenn fünf strenge Voraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Voraussetzungen in ständiger Rechtsprechung konkretisiert:



1. Dringender Tatverdacht


Es müssen objektive Tatsachen vorliegen, die einen starken, dringenden Verdacht begründen. Bloße Vermutungen, Gerüchte oder ein vages "Bauchgefühl" reichen nicht aus.

Der Verdacht muss sich auf konkrete Tatsachen stützen, nicht auf bloße Spekulationen. Je schwerwiegender die vermutete Pflichtverletzung, desto höher sind die Anforderungen an den Tatverdacht.


Beispiel für AUSREICHENDEN Tatverdacht:

Ein Kassierer hatte Zugang zur Kasse. Am Ende seiner Schicht fehlen 500 €. Andere Personen hatten keinen Zugang. Der Kassierer kann die Kassendifferenz nicht erklären.

→ Dringender Tatverdacht für Diebstahl.


Beispiel für NICHT ausreichenden Tatverdacht:

Ein Arbeitgeber vermutet, ein Mitarbeiter könnte Firmendaten weitergegeben haben, weil ein Konkurrent plötzlich ähnliche Produkte anbietet. Es gibt aber keine konkreten Anhaltspunkte, dass gerade dieser Mitarbeiter die Daten weitergegeben hat.

→ Kein dringender Tatverdacht.



2. Erhebliche Pflichtverletzung


Der Verdacht muss sich auf eine Pflichtverletzung beziehen, die so schwerwiegend ist, dass sie - wenn sie tatsächlich begangen worden wäre - eine Kündigung rechtfertigen würde.


Typische Fälle:


  • Diebstahl von Firmeneigentum oder Geld

  • Betrug (z.B. Manipulation von Arbeitszeiten, Spesenbetrug)

  • Bestechung oder Korruption

  • Weitergabe von Betriebsgeheimnissen

  • Schwere Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen


Meist nicht ausreichend:

  • Bagatellverstöße (z.B. einmaliges zu spätes Kommen)

  • Geringfügige Pflichtverletzungen



3. Anhörung des Arbeitnehmers


Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer VOR Ausspruch der Kündigung zu den Vorwürfen anhören und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Anhörung ist eine zwingende Voraussetzung - ohne Anhörung ist die Verdachtskündigung unwirksam.


Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer:


  • Die konkreten Verdachtsmomente mitteilen

  • Ausreichend Zeit zur Stellungnahme einräumen (in der Regel mindestens 1-2 Tage)

  • Eine echte Chance zur Verteidigung geben


Wichtig: Wenn der Arbeitnehmer die Aussage verweigert (z.B. auf Anraten seines Anwalts), kann dies zu seinen Lasten ausgelegt werden. Das Schweigen des Arbeitnehmers kann den Verdacht verstärken.


Beispiel:

Ein Arbeitnehmer wird verdächtigt, Spesen manipuliert zu haben. Der Arbeitgeber legt ihm die verdächtigen Spesenabrechnungen vor und bittet um Stellungnahme. Der Arbeitnehmer verweigert jede Erklärung. Das Arbeitsgericht kann dies als Indiz für die Tat werten und den Verdacht als ausreichend dringend ansehen.



4. Umfassende Aufklärungsbemühungen


Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den Sachverhalt aufzuklären. Er darf sich nicht auf seinen Verdacht zurückziehen, sondern muss aktiv versuchen, die Wahrheit herauszufinden.


Dazu gehören:


  • Befragung von Zeugen

  • Auswertung von Beweismitteln (z.B. E-Mails, Dokumente, Videoaufnahmen)

  • Anhörung des Arbeitnehmers

  • Einholung von Stellungnahmen


Der Arbeitgeber muss auch nach entlastenden Umständen suchen, nicht nur nach belastenden. Wenn es Möglichkeiten gibt, den Sachverhalt weiter aufzuklären (z.B. durch Hinzuziehung eines Sachverständigen), muss der Arbeitgeber diese ausschöpfen.


Beispiel:

Ein Arbeitgeber vermutet einen Diebstahl. Es gibt eine Überwachungskamera, deren Aufzeichnung den Sachverhalt klären könnte. Der Arbeitgeber schaut sich die Aufzeichnung aber nicht an, sondern spricht sofort die Kündigung aus. Die Verdachtskündigung ist unwirksam, weil der Arbeitgeber seine Aufklärungspflicht verletzt hat.



5. Interessenabwägung


Der Arbeitgeber muss eine Abwägung zwischen seinen Interessen an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Interessen des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand vornehmen. Die Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn die Interessen des Arbeitgebers überwiegen.


Dabei sind zu berücksichtigen:

  • Schwere des Verdachts

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit

  • Alter und soziale Situation des Arbeitnehmers

  • Bisheriges Verhalten des Arbeitnehmers (beanstandungsfrei?)

  • Unterhaltspflichten

  • Chancen auf dem Arbeitsmarkt


Bei langjährigen, beanstandungsfreien Arbeitnehmern ist die Hürde für eine Verdachtskündigung höher als bei Arbeitnehmern, die bereits Abmahnungen erhalten haben.




Außerordentliche Verdachtskündigung: 2-Wochen-Frist


Bei einer außerordentlichen Kündigung (fristlos) muss der Arbeitgeber die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB beachten. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden, nachdem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.


Wichtig: Die Frist beginnt erst, wenn der Arbeitgeber von Tatsachen Kenntnis erlangt, die ihm eine abschließende Würdigung des Sachverhalts ermöglichen - also erst nach der Anhörung des Arbeitnehmers und nach Abschluss der Ermittlungen.


Beispiel:

Am 1. April erfährt der Arbeitgeber von einem Verdacht. Er leitet Ermittlungen ein, hört den Arbeitnehmer am 10. April an. Nach Auswertung der Stellungnahme und weiterer Nachforschungen hat er am 15. April alle Informationen beisammen. Die 2-Wochen-Frist beginnt am 15. April (nicht am 1. April!). Die Kündigung muss bis 29. April ausgesprochen werden.




Rolle des Betriebsrats


In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitteilen - also den konkreten Verdacht und die Tatsachen, auf die er sich stützt.

Der Betriebsrat hat dann eine Woche Zeit für eine Stellungnahme. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist unwirksam - auch wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.




Verdachtskündigung: Wie können Sie sich wehren?


Wenn Sie eine Verdachtskündigung erhalten, haben Sie mehrere Handlungsoptionen:



Kündigungsschutzklage erheben


Sie müssen innerhalb der Dreiwochenfrist (3 Wochen ab Zugang der Kündigung) Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wenn Sie die Frist versäumen, wird die Kündigung wirksam - selbst wenn sie rechtswidrig war.

Im Prozess prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen der Verdachtskündigung erfüllt sind. Der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, dass:


  • Ein dringender Tatverdacht vorliegt

  • Der Verdacht sich auf eine erhebliche Pflichtverletzung bezieht

  • Er den Arbeitnehmer angehört hat

  • Er alle zumutbaren Aufklärungsbemühungen unternommen hat

  • Die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfällt


Beweislast: Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für den dringenden Tatverdacht. Er muss objektive Tatsachen vortragen, die den Verdacht begründen. Gelingt ihm das nicht, ist die Kündigung unwirksam.



Verhandlung über Abfindung


In vielen Fällen endet ein Kündigungsschutzprozess mit einem Vergleich: Das Arbeitsverhältnis wird gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Die Höhe der Abfindung hängt ab von:

  • Prozessrisiken für beide Seiten

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit

  • Höhe des Gehalts

  • Alter und soziale Situation



Weiterbeschäftigung


Wenn das Gericht feststellt, dass die Verdachtskündigung unwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Sie haben dann Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Nachzahlung des entgangenen Gehalts (inkl. Sozialversicherungsbeiträge und Zinsen).

Allerdings: In der Praxis ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach einer Verdachtskündigung oft schwierig, weil das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Daher enden die meisten Fälle mit einer Abfindungsvereinbarung.




Checkliste: Verdachtskündigung erhalten - Was tun?


  •  Kündigungsschreiben sofort sorgfältig lesen

  •  Zugangsdatum notieren (wann war es im Briefkasten?)

  •  Dreiwochenfrist berechnen und im Kalender markieren (Zugang + 3 Wochen)

  •  Sofort Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren

  •  Prüfen: Schriftform? Unterschrift? Betriebsratsanhörung?

  •  Prüfen: Wurde ich vor der Kündigung angehört? Hatte ich ausreichend Zeit zur Stellungnahme?

  •  Prüfen: Welcher Verdacht wird mir vorgeworfen? Ist er konkret oder vage?

  •  Prüfen: Gibt es objektive Tatsachen, die den Verdacht stützen?

  •  Dokumentation: Alle Unterlagen sammeln (Kündigungsschreiben, Anhörungsschreiben, eigene Stellungnahme)

  •  Kündigungsschutzklage VOR Ablauf der Dreiwochenfrist beim Arbeitsgericht einreichen

  •  NICHT vorschnell unterschreiben! Weder Aufhebungsvertrag noch Abfindungsvereinbarung ohne anwaltliche Beratung unterzeichnen




Häufige Fehler bei Verdachtskündigung


Aus unserer 25-jährigen Erfahrung kennen wir die typischen Fehler, die Arbeitgeber machen - und die Sie nutzen können:


  1. Fehlende oder unzureichende Anhörung: Der häufigste Fehler! Der Arbeitgeber hört den Arbeitnehmer gar nicht an oder gibt ihm keine ausreichende Zeit zur Stellungnahme. Oder er teilt ihm die konkreten Verdachtsmomente nicht mit, sodass der Arbeitnehmer sich nicht gezielt verteidigen kann. Folge: Die Kündigung ist unwirksam.


  2. Mangelnde Aufklärungsbemühungen: Der Arbeitgeber spricht die Kündigung aus, ohne alle verfügbaren Beweismittel ausgewertet zu haben (z.B. Videoaufnahmen, Zeugen, Dokumente). Folge: Die Kündigung ist unwirksam.


  3. Kein ausreichend dringender Tatverdacht: Der Arbeitgeber stützt sich auf vage Indizien oder Gerüchte. Es fehlen objektive Tatsachen, die einen starken Verdacht begründen. Folge: Die Kündigung ist unwirksam.


  4. Versäumte 2-Wochen-Frist: Bei außerordentlicher Kündigung wartet der Arbeitgeber zu lange. Die 2-Wochen-Frist beginnt zwar erst nach Abschluss der Ermittlungen, aber wenn der Arbeitgeber unnötig lange wartet, ist die Kündigung unwirksam.


  5. Fehlende Interessenabwägung: Der Arbeitgeber berücksichtigt nicht die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, die soziale Situation oder das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers. Bei langjährigen, beanstandungsfreien Mitarbeitern ist die Hürde für eine Verdachtskündigung besonders hoch.


  6. Voreilige Verdachtskündigung statt Tat-Kündigung: Manchmal hat der Arbeitgeber genügend Beweise für eine Tat-Kündigung, spricht aber eine Verdachtskündigung aus (weil er glaubt, das sei einfacher). Das kann nach hinten losgehen, weil die Anforderungen unterschiedlich sind.


  7. Betriebsratsanhörung fehlerhaft: Der Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat nicht alle relevanten Tatsachen mit oder wartet die Stellungnahme nicht ab. Folge: Die Kündigung ist unwirksam.




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Wir prüfen Ihre Verdachtskündigung sofort und sagen Ihnen, ob sie wirksam ist. In etwa 60-70% der Fälle ist eine Verdachtskündigung unwirksam - häufig wegen fehlerhafter Anhörung, mangelnder Aufklärung oder unzureichendem Tatverdacht.


Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und darunter viele Verdachtskündigungen geprüft. Profitieren Sie von unserer Erfahrung!


Weiterführende Informationen: Für umfassende Details zu außerordentlichen Kündigungen lesen Sie unseren Hauptartikel außerordentliche Kündigung.



Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025.





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ - Verdachtskündigung

Muss ich mich in der Anhörung äußern oder kann ich schweigen?

Sie haben das Recht zu schweigen. Allerdings kann Ihr Schweigen zu Ihren Lasten ausgelegt werden und den Verdacht verstärken. Empfehlung: Kontaktieren Sie sofort einen Anwalt, bevor Sie sich äußern. Ihr Anwalt kann mit Ihnen besprechen, ob und wie Sie sich äußern sollten. In vielen Fällen ist es sinnvoll, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben (nach anwaltlicher Beratung), um Ihre Sicht darzulegen.

Kann der Arbeitgeber mich wegen eines Verdachts fristlos kündigen?

Ja, wenn die Voraussetzungen einer außerordentlichen Verdachtskündigung vorliegen (wichtiger Grund, 2-Wochen-Frist). Allerdings sind die Hürden für eine fristlose Verdachtskündigung sehr hoch. In den meisten Fällen spricht der Arbeitgeber eine ordentliche Verdachtskündigung aus (mit Kündigungsfrist).

Was passiert, wenn sich später herausstellt, dass ich unschuldig bin?

Stellt sich nach Ausspruch der Kündigung heraus, dass Sie die Tat nicht begangen haben (z. B. weil der wahre Täter gefunden wird), kann das Arbeitsgericht im Rahmen einer - rechtzeitig - erhobenen Kündigungsschutzklage feststellen, dass die Kündigung unwirksam war. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Nachzahlung des Gehalts.
Wichtig: Die Dreiwochenfrist zur Klageerhebung gilt unbedingt! Sie müssen binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage einreichen – auch dann, wenn Sie Ihre Unschuld erst später beweisen können. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Klage grundsätzlich ausgeschlossen; eine nachträgliche Zulassung ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich.

Kann ich gegen eine Verdachtskündigung Kündigungsschutzklage erheben, auch wenn ich die Tat tatsächlich begangen habe?

Ja! Auch wenn Sie die Tat begangen haben, können Sie Kündigungsschutzklage erheben. Das Gericht prüft nicht, ob Sie die Tat begangen haben, sondern nur, ob ein ausreichend dringender Tatverdacht vorlag und alle Voraussetzungen der Verdachtskündigung erfüllt sind. Wenn z.B. die Anhörung fehlerhaft war oder der Arbeitgeber seine Aufklärungspflicht verletzt hat, ist die Kündigung unwirksam - selbst wenn Sie tatsächlich schuldig sind. In der Praxis wird aber oft eine Abfindung vereinbart.

Was ist der Unterschied zwischen Verdachtskündigung und Tat-Kündigung?

Bei der Tat-Kündigung muss der Arbeitgeber die Pflichtverletzung beweisen. Bei der Verdachtskündigung genügt ein dringender Tatverdacht - die Tat muss nicht bewiesen werden. Die Verdachtskündigung ist also für den Arbeitgeber "einfacher", weil die Beweislast niedriger ist. Allerdings: Die Verdachtskündigung hat eigene strenge Voraussetzungen (Anhörung, Aufklärungsbemühungen), die bei der Tat-Kündigung in dieser Form nicht gelten.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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