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Verdachtskündigung im Arbeitsrecht

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Verdachtskündigung

Die Verdachtskündigung

Die Verdachtskündigung erlaubt Arbeitgebern ein Arbeitsverhältnis aufgrund eines schwerwiegenden Verdachts zu beenden, ohne dass eine tatsächliche Pflichtverletzung nachgewiesen werden muss. Dieses Konzept basiert auf dem Gedanken, dass allein der Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen zerstören kann.


Für Arbeitnehmer ist es wichtig zu verstehen, dass eine Verdachtskündigung an strenge Voraussetzungen geknüpft ist und nicht willkürlich ausgesprochen werden darf. Der Arbeitgeber muss objektive Tatsachen vorlegen, die einen dringenden Tatverdacht begründen, und er ist verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zur Sachverhaltsaufklärung zu unternehmen. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Anhörung des Arbeitnehmers, ohne die eine Verdachtskündigung in der Regel unwirksam ist. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass sie das Recht haben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und dass eine sorgfältige Prüfung der Umstände durch Arbeitsgerichte erfolgt, sollte eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden.

Verdachtskündigung: rechtliche Grundlage

Die Verdachtskündigung ist nicht explizit im Gesetz geregelt, sondern hat sich durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entwickelt. Sie basiert auf dem Grundgedanken, dass das Arbeitsverhältnis ein besonderes Vertrauensverhältnis darstellt. Wenn dieses Vertrauen durch den begründeten Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung erschüttert wird, kann dies eine Kündigung rechtfertigen, auch wenn die Tat nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.


Voraussetzungen der Verdachtskündigung

Damit eine Verdachtskündigung wirksam ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Dringender Tatverdacht: Es müssen objektive Tatsachen vorliegen, die einen schwerwiegenden Verdacht begründen. Bloße Vermutungen oder Gerüchte reichen nicht aus.

  2. Erhebliche Pflichtverletzung: Der Verdacht muss sich auf eine Pflichtverletzung beziehen, die so schwerwiegend ist, dass sie das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört.

  3. Anhörung des Arbeitnehmers: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu den Vorwürfen anhören und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

  4. Umfassende Sachverhaltsaufklärung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Sachverhalt aufzuklären.

  5. Interessenabwägung: Es muss eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Interessen des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand erfolgen.


Anhörung des Arbeitnehmers

Die Anhörung des Arbeitnehmers ist ein zentrales Element bei der Verdachtskündigung. Sie dient dazu, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern und gegebenenfalls entlastende Umstände vorzubringen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die konkreten Verdachtsmomente mitteilen und ihm ausreichend Zeit zur Stellungnahme einräumen. Eine Verweigerung der Aussage durch den Arbeitnehmer kann allerdings zu seinen Lasten ausgelegt werden.


Fristen und formale Anforderungen

Für die Verdachtskündigung gelten die gleichen Fristen wie für andere Kündigungen. Bei einer außerordentlichen Verdachtskündigung muss diese innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen ausgesprochen werden. Die Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Arbeitgeber von Tatsachen Kenntnis erlangt, die ihm eine abschließende Würdigung des Sachverhalts ermöglichen.


Möglichkeiten des Arbeitnehmers

Wird eine Verdachtskündigung ausgesprochen, haben Arbeitnehmer das Recht, innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens wird dann geprüft, ob die Voraussetzungen für eine wirksame Verdachtskündigung vorlagen. Stellt sich heraus, dass die Kündigung unwirksam war, besteht das Arbeitsverhältnis fort, und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung sowie Nachzahlung des entgangenen Arbeitsentgelts.


Besonderheiten im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst gelten teilweise besondere Regelungen für Verdachtskündigungen. Hier ist oft eine noch sorgfältigere Prüfung und Abwägung erforderlich, da Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes besonderen Treuepflichten unterliegen.


Alternativen zur Verdachtskündigung

Arbeitgeber sollten vor Ausspruch einer Verdachtskündigung auch alternative Maßnahmen in Betracht ziehen:

  • Abmahnung: Bei weniger schwerwiegenden Verdachtsmomenten kann eine Abmahnung angemessen sein.

  • Versetzung: In manchen Fällen kann eine Versetzung des Arbeitnehmers eine geeignete Maßnahme sein, um das Vertrauensverhältnis wiederherzustellen.

  • Freistellung: Eine vorübergehende Freistellung des Arbeitnehmers kann Zeit für weitere Ermittlungen schaffen.


Wichtige Begriffe bei der Verdachtskündigung:


  • Dringender Tatverdacht

  • Vertrauensverhältnis

  • Anhörung des Arbeitnehmers

  • Sachverhaltsaufklärung

  • Interessenabwägung

  • Kündigungsschutzklage

  • Weiterbeschäftigung

  • Abmahnung

  • Freistellung

  • Bundesarbeitsgericht (BAG)



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Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ - Verdachtskündigung

Was ist eine Verdachtskündigung?

Eine Verdachtskündigung erfolgt, wenn der Arbeitgeber einen schwerwiegenden Verdacht gegen den Arbeitnehmer hat, aber keinen direkten Beweis erbringen kann (BAG, Urteil vom 12.02.2015 – 6 AZR 845/13). Sie ermöglicht es dem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne einen eindeutigen Tatnachweis zu beenden.

Welche Voraussetzungen muss eine Verdachtskündigung erfüllen?

Der Verdacht muss dringend, nachvollziehbar und stark genug sein, um das Vertrauensverhältnis zu zerstören. Zudem dürfen keine milderen Mittel als eine Kündigung in Betracht kommen.

Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher anhören?

Ja, eine Anhörung ist zwingend erforderlich. Wird der Arbeitnehmer vor der Kündigung nicht angehört, ist sie unwirksam (BAG, Urteil vom 13.03.2008 – 2 AZR 961/06). Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Verteidigung geben.

Kann eine Verdachtskündigung angefochten werden?

Ja, eine Verdachtskündigung kann durch eine Kündigungsschutzklage angefochten werden. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass der Verdacht eine schwerwiegende Pflichtverletzung nahelegt.

Welche Fristen gelten für eine Verdachtskündigung?

Eine fristlose Verdachtskündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Verdachts ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Bei einer ordentlichen Verdachtskündigung gelten die gesetzlichen oder im Tarifvertrag geregelten Kündigungsfristen.

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