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Änderungskündigung: Arbeitgeber will den Vertrag ändern
Die Änderungskündigung ist ein arbeitsrechtliches Instrument, mit dem der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis beenden und gleichzeitig ein neues zu geänderten Bedingungen anbieten kann. Anders als bei einer normalen Kündigung will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht komplett beenden, sondern nur die Arbeitsbedingungen ändern - meist zu Ihrem Nachteil.
Typische Änderungen betreffen das Gehalt (Kürzung), die Arbeitszeit (Reduzierung), den Arbeitsort (Versetzung) oder die Tätigkeit (andere Aufgaben). Für Arbeitnehmer ist die Änderungskündigung eine schwierige Situation: Nehmen Sie die Verschlechterungen hin oder lehnen Sie ab und riskieren damit Ihren Job?
Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und darunter viele Änderungskündigungen geprüft. Unsere Erfahrung zeigt: Die Änderungskündigung ist oft fehlerhaft - formell oder inhaltlich. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie die Änderungen "unter Vorbehalt" annehmen und trotzdem gerichtlich prüfen lassen können. Diese Option ist Gold wert, denn sie sichert Ihnen das Gehalt während des Prozesses und Sie behalten Ihren Job.
Dieser Artikel erklärt Ihnen alles Wichtige zur Änderungskündigung: Was ist das genau? Welche Rechte haben Sie? Wie reagieren Sie richtig? Was ist die "Annahme unter Vorbehalt"? Mit praktischen Beispielen, einer Checkliste und Hinweisen auf häufige Fehler. Dieser Beitrag ersetzt aber keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt, wenn Sie einen konkreten Fall haben.
Wichtiger Hinweis:
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Was ist eine Änderungskündigung?
Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses, verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen (§ 2 KSchG). Sie hat zwei Elemente:
1. Beendigungskündigung: Der Arbeitgeber kündigt das bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich (mit Kündigungsfrist) oder außerordentlich.
2. Änderungsangebot: Gleichzeitig bietet der Arbeitgeber an, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.
Die Änderungskündigung ist somit ein zweistufiger Prozess: Wenn Sie das Änderungsangebot ablehnen, endet Ihr Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin. Wenn Sie annehmen, arbeiten Sie zu den neuen (meist schlechteren) Bedingungen weiter.
Typische Änderungen bei Änderungskündigung
Die häufigsten Änderungen betreffen:
Gehalt:
Reduzierung des Gehalts, Wegfall von Zulagen, Kürzung von Boni, Streichung von Weihnachtsgeld
Arbeitszeit:
Reduzierung von Vollzeit auf Teilzeit, Änderung der Arbeitszeitverteilung (z.B. Schichtarbeit statt feste Zeiten)
Arbeitsort:
Versetzung an einen anderen Standort (z.B. von München nach Berlin), Wegfall von Homeoffice
Tätigkeit:
Zuweisung anderer Aufgaben, Herabgruppierung (z.B. vom Abteilungsleiter zum einfachen Sachbearbeiter)
Sonstige Bedingungen:
Wegfall eines Dienstwagens, Änderung der Urlaubsregelung
Die Änderungen müssen vom Arbeitgeber konkret benannt werden. Ein vages "wir behalten uns Änderungen vor" reicht nicht aus.
Wann darf der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen?
Der Arbeitgeber kann nicht einfach nach Belieben Änderungen verlangen. Die Änderungskündigung unterliegt denselben rechtlichen Anforderungen wie eine normale Kündigung.
Voraussetzungen für die Änderungskündigung
1. Schriftform (§ 623 BGB)
Die Änderungskündigung muss schriftlich erfolgen und vom Arbeitgeber persönlich unterschrieben sein. Eine E-Mail, WhatsApp oder Fax ist unwirksam.
2. Kündigungsfrist
Der Arbeitgeber muss die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist einhalten. Die Änderungskündigung wirkt zum Ende der Kündigungsfrist.
3. Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG)
In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser vor der Änderungskündigung angehört werden. Ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam.
4. Soziale Rechtfertigung (§ 2 KSchG)
In Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern und bei Beschäftigten mit mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit greift das Kündigungsschutzgesetz. Die Änderungskündigung muss dann sozial gerechtfertigt sein durch:
Dringende betriebliche Erfordernisse (z.B. Standortschließung, Umstrukturierung)
Personenbedingte Gründe (z.B. fehlende Qualifikation für bisherige Tätigkeit)
Verhaltensbedingte Gründe (selten bei Änderungskündigung)
5. Verhältnismäßigkeit
Die angebotenen Änderungen müssen verhältnismäßig sein. Eine unverhältnismäßige Verschlechterung (z.B. Gehaltskürzung um 50%) ist unzumutbar.
Beispiel: Ein Unternehmen schließt die Filiale in München und verlagert die Arbeitsplätze nach Berlin. Der Arbeitgeber spricht Änderungskündigungen aus mit dem Angebot, in Berlin weiterzuarbeiten. Das ist grundsätzlich zulässig, wenn die Standortverlagerung betrieblich erforderlich ist. Die Zumutbarkeit hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab (z.B. familiäre Situation des Arbeitnehmers, Entfernung).
Handlungsoptionen als Arbeitnehmer
Wenn Sie eine Änderungskündigung erhalten, haben Sie vier Handlungsoptionen.
1. Vollständige Annahme (NICHT empfohlen!)
Sie akzeptieren die geänderten Arbeitsbedingungen ohne Vorbehalt. Das Arbeitsverhältnis wird zu den neuen Bedingungen fortgesetzt.
Vorsicht: Diese Option sollten Sie nur wählen, wenn Sie mit den Änderungen wirklich einverstanden sind. Haben Sie einmal vorbehaltlos angenommen, können Sie die Änderungen später nicht mehr gerichtlich überprüfen lassen!
2. Ablehnung + Kündigungsschutzklage
Sie lehnen die Änderungen ab. Dann endet Ihr Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin - es sei denn, Sie erheben Kündigungsschutzklage gegen die Beendigungskündigung.
Mit der Kündigungsschutzklage fechten Sie die Kündigung als solche an. Wenn Sie gewinnen, bleibt das Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen bestehen. Wenn Sie verlieren, endet das Arbeitsverhältnis.
Risiko: Während des Prozesses arbeiten Sie NICHT weiter und erhalten kein Gehalt (Sie müssen Arbeitslosengeld beantragen). Das kann finanziell sehr belastend sein.
3. Annahme unter Vorbehalt + Änderungsschutzklage
Sie nehmen die geänderten Bedingungen vorläufig an, behalten sich aber vor, deren Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies ist die beste Option in den meisten Fällen!
Vorteile:
✅ Sie arbeiten weiter und erhalten Ihr (wenn auch geändertes) Gehalt
✅ Sie können die Änderungen trotzdem gerichtlich prüfen lassen
✅ Wenn Sie gewinnen, gilt rückwirkend Ihr alter Vertrag (inkl. Gehaltsnachzahlung)
✅ Geringeres finanzielles Risiko als bei vollständiger Ablehnung
Voraussetzungen:
Sie müssen dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist schriftlich erklären, dass Sie unter Vorbehalt annehmen
Sie müssen innerhalb der Dreiwochenfrist (3 Wochen ab Zugang der Änderungskündigung) Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben
4. Nichts tun
Wenn Sie auf die Änderungskündigung überhaupt nicht reagieren, gilt Folgendes:
Nach Ablauf der Dreiwochenfrist wird die Änderungskündigung wirksam
Sie haben dann keine Möglichkeit mehr, gerichtlich dagegen vorzugehen
Das Arbeitsverhältnis endet zum Kündigungstermin
WICHTIG: "Nichts tun" ist die schlechteste Option! Sie verlieren dadurch alle Rechte.
Annahme unter Vorbehalt
Die Annahme unter Vorbehalt ist für die meisten Arbeitnehmer die beste Strategie. So setzen Sie sie um:
Schritt 1: Vorbehalt erklären (innerhalb der Kündigungsfrist)
Sie müssen dem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass Sie das Änderungsangebot "unter Vorbehalt" annehmen. Diese Erklärung muss innerhalb der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber eingehen.
Musterformulierung:
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Änderungskündigung vom [Datum] habe ich erhalten. Ich nehme das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt an, die soziale Rechtfertigung der Änderung gerichtlich überprüfen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift]
Wichtig: Schicken Sie die Erklärung per Einschreiben oder übergeben Sie sie persönlich gegen Empfangsbestätigung!
Schritt 2: Änderungsschutzklage erheben (innerhalb von 3 Wochen)
Innerhalb der Dreiwochenfrist (3 Wochen ab Zugang der Änderungskündigung) müssen Sie Änderungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Die Frist läuft parallel zur Kündigungsfrist!
Achtung: Wenn Sie die Dreiwochenfrist versäumen, wird die Änderungskündigung wirksam. Sie arbeiten dann zu den geänderten Bedingungen weiter, ohne dass Sie dies noch anfechten können.
Beispiel:
Die Änderungskündigung geht am 1. April zu, die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate (bis 30. Juni).
Frist für Vorbehaltserklärung: bis 30. Juni (Ende der Kündigungsfrist)
Dreiwochenfrist für Klage: bis 22. April (3 Wochen ab Zugang)
Sie sehen: Die Dreiwochenfrist ist das kritische Datum! Sie müssen innerhalb von 3 Wochen einen Anwalt einschalten und Klage erheben - auch wenn die Kündigungsfrist noch länger läuft.
Schritt 3: Zu den neuen Bedingungen weiterarbeiten
Nach Ablauf der Kündigungsfrist arbeiten Sie zu den geänderten Bedingungen weiter - allerdings nur vorläufig, bis das Gericht entschieden hat.
Beispiel:
Ihr Gehalt wurde von 4.000 € auf 3.500 € gekürzt. Sie arbeiten während des Prozesses für 3.500 €. Wenn das Gericht Ihnen Recht gibt, müssen die fehlenden 500 € pro Monat nachgezahlt werden (plus Zinsen).
Änderungsschutzklage - Was prüft das Gericht?
Das Arbeitsgericht prüft bei der Änderungsschutzklage zwei Fragen:
Frage 1: Ist die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt?
Das Gericht prüft, ob dringende betriebliche Erfordernisse die Änderung notwendig machen. Der Arbeitgeber muss nachweisen:
Die bisherigen Arbeitsbedingungen können nicht mehr aufrechterhalten werden
Es gibt keine andere zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit zu den alten Bedingungen
Die Änderung ist das mildeste Mittel (nicht sofort Kündigung)
Beispiel: Der Arbeitgeber behauptet, er müsse wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Gehälter kürzen. Das Gericht prüft: Gibt es tatsächlich wirtschaftliche Schwierigkeiten? Sind sie so gravierend, dass Gehaltskürzungen notwendig sind? Wurden alle anderen Einsparmöglichkeiten ausgeschöpft?
Frage 2: Sind die angebotenen Änderungen zumutbar?
Selbst wenn die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt ist, können die konkreten Änderungen unzumutbar sein:
Gehaltskürzung: Eine Kürzung um mehr als 10-15% ist in der Regel unzumutbar, es sei denn, die Alternative wäre betriebsbedingte Kündigung.
Versetzung: Eine Versetzung über große Entfernungen (z.B. von München nach Hamburg) ist oft unzumutbar, besonders bei familiären Bindungen.
Herabgruppierung: Eine deutliche Herabstufung (z.B. vom Abteilungsleiter zum Sachbearbeiter) ist meist unzumutbar.
Mögliche Urteile des Gerichts
Das Gericht kann zu folgenden Ergebnissen kommen:
A) Änderungskündigung ist unwirksam:
Das Arbeitsverhältnis besteht zu den alten Bedingungen fort. Sie erhalten das volle Gehalt nachgezahlt (inkl. der Differenz während des Prozesses).
B) Änderungskündigung ist wirksam, aber Änderungen sind unzumutbar:
Das Arbeitsverhältnis besteht zu den alten Bedingungen fort. Praktisch wie Fall A.
C) Änderungskündigung ist wirksam und Änderungen sind zumutbar:
Die neuen Bedingungen gelten dauerhaft.
In den Fällen A und B haben Sie gewonnen. In Fall C hat der Arbeitgeber gewonnen.
Änderungsschutzklage vs. Kündigungsschutzklage
Viele Arbeitnehmer verwechseln die beiden Klagearten. Hier der Unterschied:
Kündigungsschutzklage: Sie fechten die Beendigungskündigung an. Ziel: Das Arbeitsverhältnis soll zu den alten Bedingungen bestehen bleiben. Risiko: Während des Prozesses arbeiten Sie nicht und bekommen kein Gehalt.
Änderungsschutzklage: Sie akzeptieren die Kündigung unter Vorbehalt und fechten nur die Änderungen an. Ziel: Die Änderungen sollen für unzumutbar erklärt werden, sodass die alten Bedingungen gelten. Vorteil: Während des Prozesses arbeiten Sie weiter und bekommen (wenn auch reduziertes) Gehalt.
Checkliste: Änderungskündigung - Was tun?
Änderungskündigung sofort sorgfältig lesen
Zugangsdatum notieren (wann war sie im Briefkasten?)
Dreiwochenfrist berechnen und im Kalender markieren (Zugang + 3 Wochen)
Sofort Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren
Prüfen: Schriftform? Unterschrift? Betriebsratsanhörung?
Prüfen: Welche Änderungen werden verlangt? Wie stark ist die Verschlechterung?
Entscheiden: Annahme unter Vorbehalt oder vollständige Ablehnung?
Vorbehaltserklärung schriftlich an Arbeitgeber (per Einschreiben!)
Änderungsschutzklage VOR Ablauf der Dreiwochenfrist beim Arbeitsgericht einreichen
Nach Ablauf der Kündigungsfrist zu geänderten Bedingungen weiterarbeiten
Differenzbeträge dokumentieren (für spätere Nachzahlung)
Häufige Fehler bei Änderungskündigung
Aus unserer über 25-jährigen Erfahrung kennen wir folgende typische Fehler:
1. Dreiwochenfrist versäumt:
Der häufigste und gefährlichste Fehler! Viele Arbeitnehmer glauben, sie hätten bis zum Ende der Kündigungsfrist Zeit für die Klage. Falsch! Die Dreiwochenfrist läuft ab Zugang der Änderungskündigung - oft Monate vor Ende der Kündigungsfrist.
2. Vorbehaltlose Annahme:
Manche Arbeitnehmer nehmen die Änderungen vorbehaltlos an, "um keinen Ärger zu machen". Damit verschenken sie ihre Rechte! Haben Sie einmal vorbehaltlos angenommen, können Sie die Änderungen nicht mehr anfechten.
3. Mündlicher Vorbehalt:
Der Vorbehalt muss schriftlich erklärt werden. Ein mündliches "Ich nehme unter Vorbehalt an" reicht nicht!
4. Verwechslung der Klagearten:
Manche Arbeitnehmer reichen eine Kündigungsschutzklage ein statt einer Änderungsschutzklage. Das ist problematisch, weil dann die Annahme unter Vorbehalt nicht gilt.
5. Zu spät zum Anwalt:
Wer erst nach zwei Wochen einen Anwaltstermin bekommt, hat kaum noch Zeit für die Vorbereitung der Klage. Kontaktieren Sie sofort nach Erhalt der Änderungskündigung einen Anwalt!
6. "Der Arbeitgeber wird schon einlenken":
Manche hoffen, der Arbeitgeber werde die Änderungen zurücknehmen, wenn man nur nett fragt. In der Praxis passiert das selten. Ohne Klage haben Sie keine Verhandlungsmacht.
7. Fehlende Dokumentation:
Dokumentieren Sie alle Änderungen und die Differenzbeträge (z.B. Gehaltskürzung). Wenn Sie gewinnen, müssen diese Beträge nachgezahlt werden - aber nur, wenn Sie sie nachweisen können.
Sie haben eine Änderungskündigung erhalten? Kontaktieren Sie uns SOFORT für eine kostenlose Ersteinschätzung:
☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de
Die Dreiwochenfrist läuft! Handeln Sie jetzt!
Wir prüfen Ihre Änderungskündigung sofort und beraten Sie zu Ihren Optionen. Bei Annahme unter Vorbehalt sichern Sie sich Ihr Gehalt während des Prozesses und können die Änderungen trotzdem gerichtlich überprüfen lassen. Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und darunter viele Änderungskündigungen geprüft. Profitieren Sie von unserer Erfahrung!
Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025.
DR. THORN Rechtsanwälte
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FAQ - Änderungskuendigung
Muss ich eine Änderungskündigung akzeptieren?
Nein. Sie können die Änderungen ablehnen. Dann endet Ihr Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin. Sie sollten dann aber Kündigungsschutzklage erheben, um die Beendigungskündigung anzufechten. Besser: Nehmen Sie unter Vorbehalt an und erheben Sie Änderungsschutzklage. Dann arbeiten Sie weiter und können die Änderungen trotzdem prüfen lassen.
Was passiert, wenn ich die Dreiwochenfrist verpasse?
Wenn Sie die Dreiwochenfrist versäumen, wird die Änderungskündigung wirksam. Sie können dann nicht mehr gerichtlich dagegen vorgehen. Bei Annahme unter Vorbehalt arbeiten Sie dauerhaft zu den geänderten Bedingungen. Bei Ablehnung endet Ihr Arbeitsverhältnis. Die Dreiwochenfrist ist absolut kritisch!
Kann ich während des Prozesses kündigen oder einen neuen Job annehmen?
Ja. Sie können jederzeit selbst kündigen oder einen neuen Job annehmen. Wenn Sie nach Annahme unter Vorbehalt einen besseren Job finden, können Sie kündigen. Der Prozess wird dann meist eingestellt. Wenn Sie später gewinnen, hätten Sie Anspruch auf Nachzahlung der Differenz für die Zeit, die Sie gearbeitet haben.
Was kostet ein Anwalt bei Änderungskündigung?
Die Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert (meist 3 Bruttomonatsgehälter). Bei einem Bruttogehalt von 4.000 € (Streitwert 12.000 €) betragen die Anwaltskosten etwa 1.200-1.500 €. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten. Ohne Rechtsschutzversicherung können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Wichtig: In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten - Sie müssen die Kosten des Arbeitgebers also nicht bezahlen, selbst wenn Sie verlieren!
Kann der Arbeitgeber statt Änderungskündigung nicht auch eine normale Kündigung aussprechen?
Ja. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nicht ändern will, sondern den Arbeitsplatz ganz streichen, kann er eine normale (Beendigungs-)Kündigung aussprechen. Die Änderungskündigung ist für den Arbeitgeber oft "milder", weil er Ihnen damit eine Chance bietet, weiterzuarbeiten (wenn auch zu schlechteren Bedingungen). Häufig sprechen Arbeitgeber bei Umstrukturierungen Änderungskündigungen aus, um Arbeitsplätze zu erhalten.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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