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Der Sonderkündigungsschutz ist eine spezielle Form des Kündigungsschutzes, der bestimmten Arbeitnehmergruppen einen erweiterten Schutz vor Kündigungen bietet. Im Gegensatz zum allgemeinen Kündigungsschutz, der für die meisten Arbeitnehmer nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit gilt, greift der Sonderkündigungsschutz unabhängig von der Dauer der Beschäftigung und der Betriebsgröße.
Er betrifft Personengruppen, die als besonders schutzbedürftig gelten, wie etwa Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder oder Arbeitnehmer in Elternzeit. Der Sonderkündigungsschutz erschwert die Kündigung durch den Arbeitgeber erheblich, indem er zusätzliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Kündigung schafft. Diese können von behördlichen Zustimmungserfordernissen bis hin zu nahezu vollständigen Kündigungsverboten reichen.
Ziel ist es, diese Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen zu schützen und ihre besondere Situation im Arbeitsleben zu berücksichtigen. Die Regelungen zum Sonderkündigungsschutz finden sich in verschiedenen Gesetzen und haben sich im Laufe der Zeit durch Gesetzgebung und Rechtsprechung weiterentwickelt.
Der Sonderkündigungsschutz, auch als besonderer Kündigungsschutz bezeichnet, umfasst spezielle gesetzliche Regelungen, die bestimmte Arbeitnehmergruppen vor Kündigungen schützen. Diese Schutzvorschriften gehen über den allgemeinen Kündigungsschutz hinaus und gelten unabhängig von der Betriebsgröße oder der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Gesetzliche Verankerung
Die Regelungen zum Sonderkündigungsschutz finden sich in verschiedenen Gesetzen, darunter:
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) für Schwerbehinderte
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für Betriebsratsmitglieder
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Die Wurzeln des Sonderkündigungsschutzes reichen bis in die Zeit der Industrialisierung zurück. Mit der zunehmenden Arbeiterbewegung und dem Aufkommen des Arbeitsrechts als eigenständige Rechtsmaterie entstanden erste Schutzvorschriften für besonders vulnerable Arbeitnehmergruppen.
Wesentliche Fortschritte im Sonderkündigungsschutz wurden in der Weimarer Republik und nach dem Zweiten Weltkrieg erzielt. Das Mutterschutzgesetz von 1952 und das Schwerbehindertengesetz von 1974 (heute Teil des SGB IX) waren Meilensteine in dieser Entwicklung.
Schwangere und Mütter
Schwangere und Mütter genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz. § 17 Abs. 1 MuSchG legt fest:
"Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig
während ihrer Schwangerschaft,
bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,
wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird."
Schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX. Eine Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Betriebsratsmitglieder
Betriebsratsmitglieder und andere Mandatsträger nach dem BetrVG haben einen erweiterten Kündigungsschutz. § 15 Abs. 1 KSchG besagt:
"Die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist."
Arbeitnehmer in Elternzeit
Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen, sind durch § 18 BEEG geschützt:
"Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen."
Wirkung des Sonderkündigungsschutzes
Kündigungsverbote und Zustimmungserfordernisse
Je nach Personengruppe kann der Sonderkündigungsschutz ein absolutes Kündigungsverbot oder ein Zustimmungserfordernis durch eine Behörde beinhalten.
Ausnahmen vom Kündigungsverbot
In bestimmten Fällen, wie bei Betriebsschließungen oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers, kann eine Kündigung trotz Sonderkündigungsschutz möglich sein, bedarf aber oft einer behördlichen Zustimmung.
Praktische Anwendung
Kündigung einer Schwangeren
Eine Arbeitnehmerin teilt ihrem Arbeitgeber mit, dass sie schwanger ist. Zwei Wochen später erhält sie eine Kündigung. Diese Kündigung ist nach § 17 MuSchG unwirksam, selbst wenn der Arbeitgeber betriebsbedingte Gründe anführt.
Kündigung eines Schwerbehinderten
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer soll betriebsbedingt gekündigt werden. Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.
Zustimmungsverfahren
Bei Personengruppen, die einem Zustimmungsvorbehalt unterliegen (z.B. Schwerbehinderte), muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung ein Zustimmungsverfahren bei der zuständigen Behörde durchführen.
Anhörung des Betriebsrats
Zusätzlich zum Sonderkündigungsschutz ist in Betrieben mit Betriebsrat dieser vor jeder Kündigung anzuhören (§ 102 BetrVG).
Rechtsfolgen bei Missachtung
Unwirksamkeit der Kündigung
Eine Kündigung, die gegen den Sonderkündigungsschutz verstößt, ist in der Regel unwirksam. Der Arbeitnehmer kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verlangen.
Weiterbeschäftigungsanspruch
Bei unwirksamer Kündigung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen.
Grenzen des Sonderkündigungsschutzes
Außerordentliche Kündigung
Auch bei bestehendem Sonderkündigungsschutz kann in Ausnahmefällen eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich sein.
Betriebsbedingte Kündigung
Bei Betriebsschließungen oder -verlagerungen kann der Sonderkündigungsschutz unter Umständen eingeschränkt sein.
Sonderkündigungsschutz und allgemeiner Kündigungsschutz
Der Sonderkündigungsschutz ergänzt den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Beide können nebeneinander zur Anwendung kommen. Während der allgemeine Kündigungsschutz eine soziale Rechtfertigung der Kündigung erfordert, stellt der Sonderkündigungsschutz oft höhere Hürden auf oder verbietet Kündigungen gänzlich.
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