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Überblick: Das Wichtigste zu Abfindung und Arbeitslosengeld
Viele Arbeitnehmer befürchten, dass eine Abfindung ihr Arbeitslosengeld (ALG I) schmälert oder sie ganz ohne Arbeitslosengeld dastehen. Die gute Nachricht gleich vorweg: Die Abfindung wird NICHT auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Sie erhalten Ihre volle Abfindung und danach das volle Arbeitslosengeld - ohne Kürzung. Die Abfindung gilt nicht als Einkommen im Sinne des Arbeitslosengeldes.
Aber Vorsicht: Es gibt zwei andere Mechanismen, die Ihr Arbeitslosengeld beeinflussen können. Erstens die Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen - wenn Sie selbst aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirken, verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit von zwölf Wochen, in denen Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Zweitens das Ruhen des Arbeitslosengeldes nach § 158 SGB III - wenn Sie eine Abfindung erhalten und die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen bestimmten Zeitraum.
Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und unzählige Aufhebungsverträge verhandelt. Unsere Erfahrung zeigt: Mit der richtigen Gestaltung des Aufhebungsvertrags lassen sich Sperrzeit und Ruhen oft vermeiden. Wer die Kündigungsfrist einhält und einen wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag nachweisen kann, erhält seine Abfindung UND sofort sein volles Arbeitslosengeld.
Dieser Artikel erklärt Ihnen alles Wichtige zu Abfindung und Arbeitslosengeld: Wird die Abfindung angerechnet? Was ist eine Sperrzeit? Wann ruht das Arbeitslosengeld? Wie vermeiden Sie Nachteile? Mit praktischen Beispielen, Berechnungen und Verhandlungstipps.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt, wenn Sie einen konkreten Fall haben.
Grundregel: Abfindung NICHT angerechnet
Die wichtigste Botschaft zuerst: Eine Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dies ergibt sich aus § 141 SGB III, der abschließend regelt, welches Einkommen auf das Arbeitslosengeld anzurechnen ist - und Abfindungen gehören nicht dazu.
Das bedeutet: Sie erhalten Ihre volle Abfindung als einmalige Zahlung, und danach bekommen Sie Ihr Arbeitslosengeld in voller Höhe, ohne dass die Abfindung davon abgezogen wird. Die Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes und gilt nicht als laufendes Einkommen.
Beispiel:
Sie erhalten eine Abfindung von 40.000 Euro und haben Anspruch auf Arbeitslosengeld von 2.000 Euro monatlich. Sie bekommen: Die vollen 40.000 Euro Abfindung PLUS jeden Monat 2.000 Euro Arbeitslosengeld - ohne Kürzung.
Diese Grundregel gilt unabhängig von der Höhe der Abfindung. Auch bei sehr hohen Abfindungen von 100.000 Euro oder mehr wird das Arbeitslosengeld nicht gekürzt.
Sperrzeit: 12 Wochen ohne ALG
Während die Abfindung selbst nicht angerechnet wird, kann eine Sperrzeit eintreten, wenn Sie das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beenden. Eine Sperrzeit bedeutet: Sie erhalten für zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld. Dies ist eine erhebliche finanzielle Einbuße.
Wann tritt Sperrzeit ein?
Die Arbeitsagentur verhängt Sperrzeit nach § 159 SGB III, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis selbst beenden oder durch Ihr Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben haben. Bei einem Aufhebungsvertrag ist dies regelmäßig der Fall, weil Sie aktiv an der Beendigung mitwirken.
Die Begründung: Wer selbst für seine Arbeitslosigkeit verantwortlich ist, soll nicht sofort Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten. Die Sperrzeit beträgt grundsätzlich zwölf Wochen.
Folgen der Sperrzeit
Die Sperrzeit hat zwei negative Folgen:
Kein Arbeitslosengeld für zwölf Wochen: Sie erhalten drei Monate lang kein Geld von der Arbeitsagentur. Dies kann existenzbedrohend sein, wenn Sie keine Ersparnisse haben.
Verkürzung der Bezugsdauer: Die Sperrzeit wird von Ihrer gesamten Bezugsdauer abgezogen. Hätten Sie normalerweise zwölf Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld, verkürzt sich dieser auf neun Monate (minus drei Monate Sperrzeit).
Beispiel:
Sie schließen am 31. Dezember einen Aufhebungsvertrag und sind ab 1. Januar arbeitslos. Die Arbeitsagentur verhängt eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Sie erhalten erst ab Anfang April Arbeitslosengeld. Ihre Bezugsdauer verkürzt sich von zwölf auf neun Monate.
Wie vermeidet man Sperrzeit?
Sperrzeit kann vermieden werden, wenn ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:
Der Arbeitgeber ohnehin gekündigt hätte: Wenn eine betriebsbedingte Kündigung konkret droht und Sie durch den Aufhebungsvertrag nur das Unvermeidliche akzeptieren, liegt ein wichtiger Grund vor. Der Arbeitgeber muss aber nachweislich zur Kündigung berechtigt und entschlossen gewesen sein.
Die Kündigungsfrist eingehalten wird: Wenn das Arbeitsverhältnis zum selben Zeitpunkt endet, zu dem es bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber geendet hätte, spricht dies für einen wichtigen Grund.
Gravierende Gründe vorliegen: Etwa schwere Pflichtverletzungen des Arbeitgebers (z.B. ausbleibende Lohnzahlung, Mobbing), die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
Wichtig: Sie müssen den wichtigen Grund der Arbeitsagentur nachweisen. Dokumentieren Sie alles: Kündigungsandrohung des Arbeitgebers (schriftlich!), Gespräche, betriebsbedingte Gründe. Legen Sie diese Unterlagen der Arbeitsagentur vor.
Praxistipp: Lassen Sie im Aufhebungsvertrag eine Klausel aufnehmen wie: "Der Arbeitgeber hätte dem Arbeitnehmer andernfalls betriebsbedingt zum [Datum] gekündigt." Dies dokumentiert den wichtigen Grund.
Ruhen ALG bei Abfindung
Neben der Sperrzeit gibt es einen zweiten Mechanismus, der Ihr Arbeitslosengeld verzögern kann: das Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III. Ruhen bedeutet: Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld beginnt nicht sofort, sondern erst nach einer bestimmten Ruhezeit. In dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld.
Wann ruht das Arbeitslosengeld?
Arbeitslosengeld ruht, wenn Sie eine Abfindung erhalten UND die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Mit anderen Worten: Wenn das Arbeitsverhältnis früher endet, als es bei Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte.
Die Logik: Hätten Sie länger gearbeitet, hätten Sie länger Gehalt bezogen und wären später arbeitslos geworden. Annahme des Gesetzgebers: Die Abfindung soll Sie für den früheren Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen. Deshalb ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit, die Sie eigentlich noch gearbeitet hätten.
Berechnung der Ruhezeit
Die Ruhezeit berechnet sich wie folgt:
Ruhezeit = Anzahl der Monate, um die die Kündigungsfrist verkürzt wurde
Ruhezeit gilt maximal für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Die Ruhezeit wird außerdem gekürzt, wenn die Abfindung weniger als 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt.
Beispiel 1: Kündigungsfrist eingehalten
Ihr Arbeitsverhältnis endet am 31. März durch Aufhebungsvertrag. Die ordentliche Kündigungsfrist zum Monatsende beträgt drei Monate. Eine Kündigung am 31. Dezember hätte das Arbeitsverhältnis zum 31. März beendet.
Die Kündigungsfrist wurde eingehalten → Kein Ruhen des Arbeitslosengeldes.
Beispiel 2: Kündigungsfrist nicht eingehalten
Ihr Arbeitsverhältnis endet am 31. Januar durch Aufhebungsvertrag. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Eine Kündigung am 31. Januar hätte das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli beendet. Die Kündigungsfrist wurde um sechs Monate verkürzt → Das Arbeitslosengeld ruht für sechs Monate (bis 31. Juli). Sie erhalten erst ab August Arbeitslosengeld.
Beispiel 3: Niedrige Abfindung verkürzt Ruhezeit
Wie Beispiel 2, aber die Abfindung beträgt nur 0,25 Bruttomonatsgehälter pro Jahr (statt 0,5). Die Ruhezeit wird halbiert → Das Arbeitslosengeld ruht nur für drei Monate.
Unterschied: Ruhen vs. Sperrzeit
Ruhen und Sperrzeit sind zwei verschiedene Dinge:
Sperrzeit: Sanktion wegen des Aufhebungsvertrags (selbst verschuldete Arbeitslosigkeit). Dauer: zwölf Wochen. Sperrzeit verkürzt die Bezugsdauer.
Ruhen: Verschiebung des Anspruchsbeginns, weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Dauer: variabel (je nach Verkürzung der Kündigungsfrist). Verkürzt die Bezugsdauer NICHT.
Beide können gleichzeitig eintreten! Im schlimmsten Fall haben Sie erst eine Sperrzeit von zwölf Wochen, und danach ruht der Anspruch noch weiter.
Wie vermeidet man das Ruhen?
Die Lösung ist einfach: Halten Sie die ordentliche Kündigungsfrist ein! Vereinbaren Sie im Aufhebungsvertrag ein Beendigungsdatum, das dem Datum entspricht, zu dem das Arbeitsverhältnis bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber geendet hätte.
Beispiel: Ihr Arbeitsverhältnis soll zum 30. Juni beendet werden. Die ordentliche Kündigungsfrist zum Monatsende beträgt drei Monate. Vereinbaren Sie im Aufhebungsvertrag vom 31. März (oder früher) die Beendigung zum 30. Juni. Dann wird die Kündigungsfrist eingehalten → Kein Ruhen.
Wichtig: Prüfen Sie Ihre individuelle Kündigungsfrist! Diese ergibt sich aus:
Arbeitsvertrag
Tarifvertrag
Betriebsvereinbarung
Gesetz (§ 622 BGB - Grundkündigungsfristen)
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängert sie sich (z.B. fünf Monate nach zehn Jahren, sieben Monate nach zwanzig Jahren).
Praxistipp: Verhandeln Sie im Aufhebungsvertrag immer ein Beendigungsdatum, das die Kündigungsfrist einhält. Notfalls verzichten Sie auf einen früheren Ausstieg, um das Ruhen zu vermeiden. Die finanzielle Einbuße durch das Ruhen ist oft höher als der Gewinn durch einen früheren Ausstieg.
Sperrzeit UND Ruhen gleichzeitig?
Ja, das ist möglich - und der Worst Case für Arbeitnehmer. Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund abschließen UND die Kündigungsfrist nicht einhalten, treffen Sie beide Nachteile:
Sperrzeit: Zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld (wegen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund)
Ruhen: Danach ruht der Anspruch weiter (wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist)
Beispiel: Sie schließen am 31. Januar einen Aufhebungsvertrag zum 28. Februar. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Monatsende. Bei Einhaltung der Kündigungsfrist würde das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli enden.
Folge:
Ab 1. März: Sperrzeit von zwölf Wochen (bis Ende Mai)
Ab 1. Juni: Ruhen des Anspruchs bis 31. Juli (weil Kündigungsfrist um fünf Monate verkürzt wurde)
Erstes Arbeitslosengeld: Erst ab 1. August!
Sie stehen also sechs Monate ohne Einkommen da (März bis Juli) - trotz Abfindung. Die Abfindung muss Sie über diese Zeit bringen.
Fazit: Vermeiden Sie diesen Worst Case durch sorgfältige Vertragsgestaltung!
Vermeidung von Nachteilen
1. Kündigungsfrist einhalten
Die wichtigste Regel: Vereinbaren Sie ein Beendigungsdatum, das der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht. Dies vermeidet das Ruhen.
2. Wichtigen Grund dokumentieren
Wenn Sie die Sperrzeit vermeiden wollen, dokumentieren Sie den wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag:
Lassen Sie sich die drohende betriebsbedingte Kündigung schriftlich bestätigen
Dokumentieren Sie unzumutbare Arbeitsbedingungen (Mobbing, ausbleibende Lohnzahlung)
Legen Sie alle Unterlagen der Arbeitsagentur vor
3. Abfindung als Überbrückung einplanen
Wenn Sperrzeit oder Ruhen unvermeidbar sind, rechnen Sie dies in Ihre Finanzplanung ein. Die Abfindung muss Sie über die Zeit ohne Arbeitslosengeld bringen.
Beispiel: Sie haben drei Monate Sperrzeit. Ihr Arbeitslosengeld würde 2.000 Euro monatlich betragen. Sie verlieren also 6.000 Euro. Verhandeln Sie die Abfindung mindestens 6.000 Euro höher, um den Verlust auszugleichen.
4. Turbo- oder Sprinterklausel verhandeln
Eine Turbo- oder Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag ermöglicht es Ihnen, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn Sie einen neuen Job finden. Sie verzichten dann auf einen Teil der Abfindung, aber vermeiden Sperrzeit und Ruhen, weil Sie nicht arbeitslos werden und kein ALG benötigen.
5. Fachanwalt konsultieren
Die Regeln zu Sperrzeit und Ruhen sind komplex. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann den Aufhebungsvertrag so gestalten, dass Nachteile vermieden werden. Die Beratungskosten sind meist gut investiert.
Checkliste: Aufhebungsvertrag und ALG
Abfindung wird NICHT auf Arbeitslosengeld angerechnet - das ist die Grundregel
Prüfen: Droht Sperrzeit wegen Aufhebungsvertrag? (12 Wochen kein ALG)
Wichtigen Grund für Aufhebungsvertrag dokumentieren (drohende Kündigung, schriftlich!)
Ordentliche Kündigungsfrist ermitteln (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz)
Beendigungsdatum so wählen, dass Kündigungsfrist eingehalten wird
Im Aufhebungsvertrag festhalten: "Der Arbeitgeber hätte andernfalls zum [Datum] gekündigt"
Berechnen: Würde Arbeitslosengeld ruhen? (wenn Kündigungsfrist verkürzt)
Finanziell einplanen: Sperrzeit/Ruhen = keine ALG-Zahlung
Abfindung entsprechend höher verhandeln (Ausgleich für Sperrzeit/Ruhen)
Turbo-/Sprinterklausel in Aufhebungsvertrag aufnehmen (vorzeitiger Ausstieg bei neuem Job)
Aufhebungsvertrag VOR Unterschrift von Fachanwalt prüfen lassen
Nach Unterschrift: Arbeitslos melden bei Arbeitsagentur (sofort!)
Unterlagen zur Arbeitsagentur mitnehmen (Aufhebungsvertrag, Nachweis wichtiger Grund)
Bei Sperrzeit: Widerspruch prüfen (mit anwaltlicher Hilfe)
Fehler bei Abfindung & ALG
Fehler von Arbeitnehmern
Irrtum: Abfindung wird angerechnet Viele Arbeitnehmer befürchten, die Abfindung werde auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Das ist falsch! Die Abfindung wird nicht angerechnet - Sie erhalten beides.
Kündigungsfrist nicht eingehalten Wer im Aufhebungsvertrag ein zu frühes Beendigungsdatum vereinbart, riskiert das Ruhen des Arbeitslosengeldes für Monate. Immer die ordentliche Kündigungsfrist einhalten!
Keinen wichtigen Grund dokumentiert Wer den wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag (drohende Kündigung) nicht schriftlich dokumentiert, bekommt fast immer eine Sperrzeit. Lassen Sie sich die drohende Kündigung vom Arbeitgeber bestätigen!
Sperrzeit nicht eingeplant Viele Arbeitnehmer unterschreiben einen Aufhebungsvertrag, ohne zu wissen, dass sie drei Monate ohne Arbeitslosengeld dastehen. Planen Sie dies finanziell ein oder vermeiden Sie die Sperrzeit.
Zu spät bei Arbeitsagentur gemeldet Sie müssen sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden - sonst droht eine Sperrzeit von einer Woche. Viele vergessen das.
Abfindung zu niedrig verhandelt Wenn Sperrzeit oder Ruhen unvermeidbar sind, sollte die Abfindung den finanziellen Verlust ausgleichen. Verhandeln Sie die Abfindung entsprechend höher.
Fehler von Arbeitgebern
Kündigungsfrist nicht beachtet Arbeitgeber schlagen manchmal ein Beendigungsdatum vor, das die Kündigungsfrist verkürzt. Dies führt zum Ruhen des Arbeitslosengeldes beim Arbeitnehmer - und kann Nachverhandlungen oder Streit auslösen.
Keinen Hinweis auf Sperrzeit Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer über die mögliche Sperrzeit informieren - auch im eigenen Interesse, denn unzufriedene Arbeitnehmer könnten später den Vertrag anfechten.
Wichtigen Grund nicht schriftlich bestätigt Wenn der Arbeitgeber ohnehin kündigen wollte, sollte er dies im Aufhebungsvertrag schriftlich bestätigen. Dies hilft dem Arbeitnehmer, die Sperrzeit zu vermeiden.
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Wir prüfen Ihren Aufhebungsvertrag und gestalten ihn so, dass Sie Sperrzeit und Ruhen vermeiden. Wir verhandeln die Abfindung auf die optimale Höhe und sorgen dafür, dass Sie finanziell bestmöglich dastehen. Mit der richtigen Vertragsgestaltung erhalten Sie Ihre Abfindung UND sofort Ihr volles Arbeitslosengeld.
Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und unzählige Aufhebungsverträge erfolgreich verhandelt. Profitieren Sie von unserer Erfahrung!
Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025.
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FAQ - Abfindung & Arbeitslosengeld
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Nein! Die Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Sie erhalten Ihre volle Abfindung als einmalige Zahlung und danach Ihr Arbeitslosengeld in voller Höhe, ohne Kürzung. Die Abfindung gilt als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und nicht als laufendes Einkommen. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Abfindung - auch bei sehr hohen Abfindungen wird das Arbeitslosengeld nicht gekürzt.
Was ist eine Sperrzeit und wie lange dauert sie?
Eine Sperrzeit bedeutet, dass Sie für zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten. Sie tritt ein, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag selbst beenden, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Die Arbeitsagentur sieht dies als selbst verschuldete Arbeitslosigkeit. Die Sperrzeit verkürzt außerdem Ihre gesamte Bezugsdauer um zwölf Wochen. Sie können die Sperrzeit vermeiden, wenn Sie einen wichtigen Grund nachweisen (z.B. drohende betriebsbedingte Kündigung, schriftlich dokumentiert).
Wann ruht das Arbeitslosengeld bei einer Abfindung?
Das Arbeitslosengeld ruht nach § 158 SGB III, wenn Sie eine Abfindung erhalten UND die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Die Ruhezeit entspricht der Anzahl der Monate, um die die Kündigungsfrist verkürzt wurde (maximal zwölf Monate). Wenn Sie z.B. eine Kündigungsfrist von sechs Monaten haben, aber das Arbeitsverhältnis drei Monate früher beenden, ruht Ihr Arbeitslosengeld für drei Monate. Sie vermeiden das Ruhen, indem Sie die ordentliche Kündigungsfrist einhalten.
Wie vermeide ich Sperrzeit und Ruhen des Arbeitslosengeldes?
Sperrzeit vermeiden: Dokumentieren Sie einen wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag (z.B. drohende betriebsbedingte Kündigung) und lassen Sie dies vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen. Legen Sie diese Unterlagen der Arbeitsagentur vor. Ruhen vermeiden: Vereinbaren Sie im Aufhebungsvertrag ein Beendigungsdatum, das der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht. Prüfen Sie Ihre individuelle Kündigungsfrist (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz) und halten Sie diese ein. Ein Fachanwalt kann den Vertrag entsprechend gestalten.
Können Sperrzeit und Ruhen gleichzeitig eintreten?
Ja, im schlimmsten Fall treffen Sie beide Nachteile: Erst erhalten Sie zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld wegen der Sperrzeit, und danach ruht Ihr Anspruch weiter wegen der verkürzten Kündigungsfrist. Sie können dann monatelang ohne Einkommen dastehen. Beispiel: Bei drei Monaten Sperrzeit plus drei Monaten Ruhen erhalten Sie erst nach sechs Monaten Arbeitslosengeld. Planen Sie dies finanziell ein und verhandeln Sie die Abfindung entsprechend höher, oder vermeiden Sie diesen Fall durch sorgfältige Vertragsgestaltung.
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