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Abfindung im Aufhebungsvertrag - Verhandlung und Höhe

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Abfindung im Aufhebungsvertrag

Abfindung im Aufhebungsvertrag - das Wichtigste


Ein Aufhebungsvertrag ist die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Anders als bei einer Kündigung einigen sich beide Seiten auf die Trennung - und in der Regel ist eine Abfindung Teil dieser Einigung. Die Abfindung ist der finanzielle Ausgleich dafür, dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis aufgibt und auf die Sicherheit seines Arbeitsplatzes verzichtet. Ohne Abfindung gibt es meist keinen Grund, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.


Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine bestimmte Höhe, aber die Abfindungsformel (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit) dient als Orientierung. In der Praxis lassen sich oft deutlich höhere Abfindungen erzielen - insbesondere wenn die Kündigung des Arbeitgebers angreifbar wäre oder besondere Umstände vorliegen.


Ausschlaggebend sind Verhandlungsgeschick, überzeugende rechtliche Argumente und die glaubwürdige Bereitschaft, eine Kündigungsschutzklage – wenn nötig – auch konsequent bis zum Ende durchzusetzen.


Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und unzählige Aufhebungsverträge verhandelt. Unsere Erfahrung zeigt: Mit professioneller Unterstützung und der richtigen Strategie lassen sich Abfindungen oft verdoppeln oder verdreifachen. Arbeitgeber bieten zunächst meist zu wenig an - wer nicht verhandelt, verschenkt Geld.


Dieser Artikel erklärt Ihnen alles Wichtige zur Abfindung im Aufhebungsvertrag: Wie hoch sollte die Abfindung sein? Wie verhandeln Sie erfolgreich? Welche Klauseln sind wichtig? Was sind häufige Fehler? Mit praktischen Verhandlungstipps, Beispielen und einer Checkliste.



Wichtiger Hinweis:

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll nur ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Aufhebungsvertrag: Freiwillig und einvernehmlich


Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt einvernehmlich zu beenden. Anders als bei einer Kündigung, die einseitig vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, müssen beide Seiten dem Aufhebungsvertrag zustimmen. Dies bedeutet: Sie können einen Aufhebungsvertrag ablehnen, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.


Die Vorteile eines Aufhebungsvertrags für den Arbeitgeber liegen auf der Hand: Er vermeidet eine Kündigungsschutzklage, spart Zeit und Kosten und kann den Arbeitnehmer schneller loswerden, als es mit einer ordentlichen Kündigung möglich wäre.

Für den Arbeitnehmer liegt der Vorteil vor allem in der Abfindung - und darin, dass er Einfluss auf die Bedingungen der Trennung nehmen kann.



Wann bietet der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an?


Arbeitgeber bieten Aufhebungsverträge in verschiedenen Situationen an:


  • Betriebsbedingte Gründe: Der Arbeitgeber möchte Stellen abbauen, aber eine betriebsbedingte Kündigung ist riskant (Sozialauswahl, Betriebsratsanhörung). Ein Aufhebungsvertrag ist einfacher.


  • Personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe: Der Arbeitgeber ist mit der Leistung oder dem Verhalten unzufrieden, hat aber keine ausreichenden Kündigungsgründe. Ein Aufhebungsvertrag vermeidet einen langwierigen Prozess.


  • Sonderkündigungsschutz: Der Arbeitnehmer genießt besonderen Kündigungsschutz (z.B. Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder, Schwangere). Eine Kündigung ist sehr schwierig oder unmöglich. Ein Aufhebungsvertrag ist oft der einzige Weg.


  • Konflikte: Das Vertrauensverhältnis ist zerrüttet. Beide Seiten möchten eine schnelle, geordnete Trennung.



Müssen Sie unterschreiben?


Nein! Ein Aufhebungsvertrag ist freiwillig. Sie können ihn ablehnen. Eine Weigerung darf nicht mit unzulässigem Druck beantwortet werden. Faktisch kann der Arbeitgeber aber anschließend kündigen (sofern zulässig). Unterschreiben Sie niemals sofort - nehmen Sie sich Zeit, prüfen Sie den Vertrag und lassen Sie ihn von einem Fachanwalt prüfen.


Wichtig: Sobald Sie unterschrieben haben, ist der Aufhebungsvertrag bindend. Sie können ihn nur in seltenen Ausnahmefällen anfechten (z.B. bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung). Daher gilt: Erst prüfen, dann unterschreiben!




Abfindung: Gegenleistung im Aufhebungsvertrag


Die Abfindung ist das Herzstück des Aufhebungsvertrags. Sie ist die finanzielle Entschädigung dafür, dass Sie auf Ihren Arbeitsplatz und die damit verbundene Sicherheit verzichten. Ohne angemessene Abfindung gibt es für Sie keinen Grund, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.



Gibt es gesetzlichen Anspruch auf Abfindung?


Nein! Es gibt grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Abfindung ist Verhandlungssache. Aber: In der Praxis zahlen Arbeitgeber fast immer eine Abfindung, weil sie ein Interesse daran haben, dass Sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben.


Die einzige Ausnahme ist § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Bei betriebsbedingten Kündigungen kann der Arbeitgeber eine Abfindung von 0,5 Monatsgehältern pro Jahr anbieten, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Aber das ist kein Anspruch, sondern ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers.


Wie hoch sollte die Abfindung sein?


Als Orientierung dient die Abfindungsformel:


Abfindung = 0,5 x Bruttomonatsgehalt x Jahre der Betriebszugehörigkeit


Diese Formel ist ein Richtwert, keine feste Regel. In der Praxis variiert die Abfindung je nach Verhandlungsmacht zwischen 0,25 und 1,5 Monatsgehältern pro Jahr - in Ausnahmefällen auch höher.


Beispiel (Standardfall):

Ein Arbeitnehmer mit 40.000 Euro Jahresgehalt (ca. 3.333 Euro brutto/Monat) und zehn Jahren Betriebszugehörigkeit erhält bei Faktor 0,5:Abfindung = 0,5 x 3.333 Euro x 10 Jahre = 16.665 Euro

Bei einem höheren Faktor von 1,0 wären es 33.330 Euro - das Doppelte!




Faktoren für die Abfindung


Die tatsächliche Höhe der Abfindung hängt von vielen Faktoren ab. Je stärker Ihre Verhandlungsposition, desto höher die Abfindung.


Was erhöht die Abfindung?


  1. Schwache Kündigungsgründe

    Wenn der Arbeitgeber Sie kündigen möchte, aber keine oder nur schwache Kündigungsgründe hat, ist seine Verhandlungsposition schwach. Er muss befürchten, dass Sie eine Kündigungsschutzklage gewinnen. Dies erhöht Ihre Verhandlungsmacht erheblich - und damit die Abfindung.


  2. Sonderkündigungsschutz

    Wenn Sie besonderen Kündigungsschutz genießen (Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder, Schwangere, Elternzeit), ist eine Kündigung sehr schwierig oder unmöglich. Der Arbeitgeber ist daher bereit, eine hohe Abfindung zu zahlen, um Sie loszuwerden. Faktoren von 1,0 bis 1,5 sind hier üblich.


  3. Lange Betriebszugehörigkeit

    Je länger Sie im Betrieb sind, desto höher die Abfindung - nicht nur wegen der Formel, sondern auch weil Ihre Bindung zum Arbeitgeber stärker ist und Sie mehr zu verlieren haben. Ab 15-20 Jahren Betriebszugehörigkeit sind höhere Faktoren gerechtfertigt.


  4. Hohes Alter

    Ältere Arbeitnehmer (ab 50-55 Jahre) haben schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Dies rechtfertigt höhere Abfindungen, um die längere Arbeitslosigkeit auszugleichen.


  5. Unterhaltspflichten

    Arbeitnehmer mit Kindern oder anderen Unterhaltspflichten haben höhere finanzielle Belastungen. Dies wird oft in Verhandlungen berücksichtigt.


  6. Drohende Kündigungsschutzklage

    Wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie im Zweifel klagen werden, steigt die Bereitschaft des Arbeitgebers, eine höhere Abfindung zu zahlen. Der Arbeitgeber möchte einen langwierigen, teuren Prozess vermeiden.



Was senkt die Abfindung?


  1. Starke Kündigungsgründe

    Wenn der Arbeitgeber klare, gut dokumentierte Kündigungsgründe hat (z.B. schwere Pflichtverletzung, Diebstahl), ist Ihre Verhandlungsposition schwach. Die Abfindung fällt niedriger aus oder entfällt ganz.


  2. Kurze Betriebszugehörigkeit

    Bei weniger als 2-3 Jahren Betriebszugehörigkeit fallen Abfindungen entsprechend niedrig aus.


  3. Kleinbetrieb ohne Kündigungsschutz

    In Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Der Arbeitgeber kann leichter kündigen, die Verhandlungsposition ist schwächer.


  4. Eigener Wunsch nach Aufhebungsvertrag

    Wenn Sie den Aufhebungsvertrag selbst initiieren (z.B. weil Sie einen neuen Job haben), ist Ihre Verhandlungsposition schwächer. Der Arbeitgeber weiß, dass Sie gehen wollen, und zahlt weniger.




Verhandlung Abfindung - Strategie & Taktik


Die Verhandlung über die Abfindung ist oft der entscheidende Moment für Ihr finanzielles Ergebnis. Mit einer guten Vorbereitung und professioneller Unterstützung lässt sich das Angebot in vielen Fällen spürbar verbessern – manchmal um 30 bis 100 Prozent.


1. Nicht sofort unterschreiben


Erfahrungsgemäß ist es ratsam, keinen Aufhebungsvertrag sofort zu unterzeichnen. Arbeitgeber erhöhen den Druck häufig mit kurzen Fristen („Das Angebot gilt nur bis morgen“). Ruhe und Zeit zur Prüfung zahlen sich meist aus.


Nehmen Sie den Vertragsentwurf mit und lassen Sie ihn von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht bewerten. Eine sorgfältige juristische Prüfung kann später entscheidend sein.


Ein neutraler Formulierungsvorschlag, den man sinngemäß verwenden kann, lautet:

„Vielen Dank für Ihren Entwurf. Ich möchte mir den Vertrag in Ruhe ansehen und Rücksprache halten. Ich melde mich innerhalb der nächsten Tage.“

Diese Antwort wahrt alle Optionen, ohne eine rechtlich bindende Erklärung abzugeben.



2.Reagieren, ohne abzulehnen


Das erste Angebot ist nur ein Einstieg in die Verhandlungen, kein Endergebnis. Eine direkte Ablehnung kann juristisch riskant sein, weil damit das ursprüngliche Angebot gemäß § 146 i. V. m. § 150 Abs. 2 BGB erlischt. Formulierungen wie „Ich lehne ab“ oder „Ich bin nur einverstanden, wenn …“ könnten rechtlich als Ablehnung oder neues Gegenangebot (§ 150 Abs. 2 BGB) gewertet werden und das ursprüngliche Angebot endgültig beseitigen.


Das Urteil des LAG Rheinland‑Pfalz (Urt. v. 19.01.2023 - 5 Sa 135/22) verdeutlicht, dass eine unbedachte Äußerung zu erheblichen Nachteilen führen kann. Ein Arbeitnehmer erhielt ein konkretes Abfindungsangebot, reagierte aber mit "Klarstellungen" und Nachfragen. Dies wurde nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung mit Gegenangebot gewertet - das ursprüngliche Angebot erlosch. Der Arbeitgeber war nicht mehr gebunden. Die sechsstellige Abfindung war verloren und konnte nicht mehr erlangt werden.


Wichtig: Die nachfolgende Beispielantwort dient ausschließlich der Veranschaulichung, welche Tonlage in Verhandlungen hilfreich sein kann. Sie ersetzt keine rechtliche Beratung. Wenn Sie selbst betroffen und in dieser Situation sind, lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie sich äußern, ob eine solche oder ähnliche Antwort für Sie passend ist und Ihre Rechte optimal wahrt.


„Vielen Dank für das Angebot. Ich nehme es zur Kenntnis und werde die Punkte prüfen. Mir ist wichtig, dass die Regelung meine Betriebszugehörigkeit angemessen berücksichtigt. Ich melde mich nach Prüfung und Rücksprache zeitnah.“

Lassen Sie Ihren Anwalt prüfen, ob die von Ihnen gewählte Formulierung das Angebot rechtlich sicher offenhält (§§ 145 ff. BGB).



3. Erst analysieren – dann positionieren


Vor einem eigenen Gegenvorschlag sollte zunächst immer eine sorgfältige Prüfung erfolgen. Dazu zählen mögliche Fehler bei der Kündigung (z. B. fehlerhafte Betriebsratsanhörung oder unzureichende Sozialauswahl) und Sonderkündigungsschutz.


Erst wenn klar ist, dass das ursprüngliche Angebot nicht tragfähig ist, kann ein angepasstes Gegenangebot in Betracht gezogen werden. Damit sichern Sie sich längstmöglich die Option, das ursprüngliche Angebot taktisch offen zu halten – ein erprobter Vorteil in Verhandlungen vor dem Abschluss.



4. Optionen ansprechen – ohne Druck zu erzeugen


Manchmal kann es hilfreich sein, auf rechtliche Prüfungen hinzuweisen – aber stets sachlich, nicht drohend.

„Ich lasse derzeit alle rechtlichen Möglichkeiten prüfen, um sicherzugehen, dass wir eine tragfähige Lösung finden.“

Diese Formulierung zeigt Entschlossenheit, wahrt aber den kooperativen Ton eines möglichen Vergleichs.



5. Realistisch argumentieren – Überzeugung statt Forderung


Objektive Begründungen überzeugen am meisten: Dauer des Arbeitsverhältnisses, Alter, Unterhaltspflichten oder Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.

„Angesichts meiner langjährigen Betriebszugehörigkeit und der Umstände der Kündigung halte ich eine höhere Abfindung für angemessen.“

Überhöhte Forderungen führen oft zum Stocken der Gespräche; sachliche Argumente hingegen stärken Ihre Glaubwürdigkeit.



6. Fachanwalt hinzuziehen – strategischer und rechtlicher Schutz


Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sorgt dafür, dass keine unbeabsichtigten rechtlichen Erklärungen abgegeben werden (etwa eine versehentliche Ablehnung § 150 Abs. 2 BGB). Zudem bewertet er realistisch, ob Klage, Vergleich oder Nachverhandlung die wirtschaftlich beste Strategie sind.


Erfahrungsgemäß übersteigt der finanzielle Vorteil einer anwaltlich begleiteten Verhandlung in vielen Fällen deutlich das Honorar. So verbinden Sie rechtliche Sicherheit mit maximaler Ergebnisorientierung.


Wir empfehlen Ihnen dringend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren bevor Sie eine Äußerung abgeben.



Hinweis: 

Der Abschnitt (Verhandlung Abfindung - Strategie & Taktik, 1-6) vermittelt lediglich allgemeine Informationen zur Verhandlungsstrategie bei Aufhebungsverträgen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Alle Formulierungen sind nur exemplarisch und können nicht einfach wörtlich übernommen werden. Vielmehr müssen sie auf den konkreten Fall genau angepaßt werden. Jede Verhandlungssituation ist einzigartig und muß rechtlich geprüft werden, bevor Entscheidungen getroffen werden.





Wichtige Klauseln im Aufhebungsvertrag


Ein Aufhebungsvertrag enthält nicht nur die Abfindung, sondern auch viele andere Regelungen. Achten Sie auf folgende Klauseln:


1. Beendigungszeitpunkt


Der Vertrag sollte klar regeln, wann das Arbeitsverhältnis endet. Wichtig: Halten Sie die ordentliche Kündigungsfrist ein, um das Ruhen des Arbeitslosengeldes zu vermeiden (siehe Artikel "Abfindung und Arbeitslosengeld").


2. Höhe und Fälligkeit der Abfindung


Die Abfindung sollte konkret beziffert sein (Bruttobetrag). Der Fälligkeitstermin sollte klar geregelt sein - idealerweise kurz nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder in Raten.


3. Freistellung


Klären Sie, ob Sie bis zum Ende freigestellt werden oder weiterarbeiten müssen. Eine Freistellung ist oft vorteilhaft, weil Sie sich in Ruhe um einen neuen Job kümmern können.


4. Zeugnis


Vereinbaren Sie die Note des Arbeitszeugnisses (mindestens "gut" oder "sehr gut"). Lassen Sie sich das Zeugnis vorab zeigen oder vereinbaren Sie, dass Sie es vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags erhalten.


5. Resturlaub und Überstunden


Klären Sie, ob Resturlaub abgegolten oder genommen wird. Überstunden sollten ebenfalls abgegolten werden.


6. Urlaubsabgeltung separat ausweisen


Die Urlaubsabgeltung sollte im Vertrag separat ausgewiesen werden, da sie sozialversicherungspflichtig ist (im Gegensatz zur Abfindung). Dies vermeidet Diskussionen mit der Arbeitsagentur.


7. Turbo- oder Sprinterklausel


Eine Turbo‑ oder Sprinterklausel erlaubt Arbeitnehmern, das Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Beendigungsdatum zu beenden, um eine neue Beschäftigung anzutreten. 

Dafür wird häufig eine Sprinterprämie bzw. eine Anpassung der Abfindung vereinbart.  Eine Sperrzeit ist kein Problem, wenn die Klausel im Zusammenhang mit einem unmittelbaren Wechsel in ein neues Arbeitsverhältnis genutzt wird, weil dann kein Arbeitslosengeld benötigt wird. Wird sie hingegen ohne gesicherte Anschlussbeschäftigung gezogen, kann die Agentur für Arbeit eine Sperr‑ oder Ruhenszeit nach §§ 158 ff. SGB III verhängen.


Beispiel fürTurbo‑ oder Sprinterklausel:

"Der Arbeitnehmer ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis vor dem vertraglich vereinbarten Beendigungstermin mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu beenden, sofern eine Anschlussbeschäftigung aufgenommen wird. Für jeden vollen Monat der vorzeitigen Beendigung erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zur Abfindung eine Sprinterprämie in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. Abfindung und Sprinterprämie werden spätestens zum ursprünglichen Beendigungsdatum ausgezahlt."


8. Ausgleichsklausel


Viele Aufhebungsverträge enthalten eine Ausgleichsklausel wie: "Mit Erfüllung dieses Vertrags sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt." Diese Klausel kann gefährlich sein, weil sie auch Ansprüche abdeckt, die Sie noch gar nicht kennen (z.B. ausstehende Provisionen, Boni).


Tipp: Lassen Sie die Klausel streichen oder formulieren Sie sie um: "Mit Erfüllung dieses Vertrags sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt, mit Ausnahme von [aufzählen: Provisionen, Boni, etc.]."


9. Wettbewerbsverbot


Prüfen Sie, ob der Vertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthält. Dies schränkt Ihre beruflichen Möglichkeiten ein und sollte angemessen vergütet werden (mindestens 50% des letzten Gehalts während der Dauer des Verbots).


10. Rückzahlungsklauseln


Prüfen Sie, ob Rückzahlungsklauseln für Fortbildungen, Umzugskosten etc. im Vertrag stehen. Diese sollten gestrichen oder reduziert werden.



Checkliste: Aufhebungsvertrag und Abfindung



  • Aufhebungsvertragsentwurf vom Arbeitgeber erhalten

    → NICHT sofort unterschreiben!


  • Bedenkzeit nehmen

    mindestens 1-2 Tage, besser eine Woche


  • Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren

    → Vertrag prüfen lassen


  • Abfindungshöhe berechnen

    Abfindungsformel: 0,5 x Gehalt x Jahre


  • Eigene Verhandlungsposition prüfen

    Kündigungsgründe schwach? Sonderkündigungsschutz?


  • Gegenangebot formulieren

    oft 50-100% mehr als erstes Angebot


  • Schwächen der Kündigung aufzeigen

    Betriebsratsanhörung, Sozialauswahl, Abmahnung?


  • Kündigungsfrist prüfen

    → vertragliche/tarifliche Verlängerungen berücksichtigern und im Vertrag einhalten (sonst ruht Arbeitslosengeld!)


  • Beendigungsdatum festlegen

    Kündigungsfrist einhalten!


  • Zeugnisnote verhandeln

    mindestens "gut", Formulierung/Entwurf beifügen lassen; „Dank- und Bedauernsformel“ vereinbaren.


  • Freistellung vereinbaren

    widerruflich/unwiderruflich, Anrechnung Urlaub/Überstunden, Herausgabe/Daten/Gegenstände regeln.


  • Resturlaub und Überstunden klären

    Abgeltung oder nehmen?


  • Urlaubsabgeltung separat ausweisen

    sozialversicherungspflichtig!


  • Turbo-/Sprinterklausel aufnehmen

    vorzeitiger Ausstieg bei neuem Job


  • Ausgleichsklausel prüfen

    → streichen oder einschränken


  • Wettbewerbsverbot prüfen

    → ggf. ablehnen oder Vergütung verlangen


  • Fälligkeit der Abfindung klären

    wann wird ausgezahlt?)


  • Nach Verhandlung:

    Finalen Vertrag erneut prüfen lassen


  • Erst unterschreiben, wenn ALLE Punkte geklärt sind


  • Nach Unterschrift: Arbeitslos melden bei Arbeitsagentur (innerhalb 3 Monate vor Beendigung)





Häufige Fehler bei Abfindung im Aufhebungsvertrag



Fehler von Arbeitnehmern


  • Sofort unterschrieben. Der größte Fehler! Wer sofort unterschreibt, hat keine Verhandlungsmacht mehr und verschenkt oft viel Geld. Nehmen Sie sich immer Zeit zum Prüfen.

  • Erstes Angebot akzeptiert. Das erste Angebot ist fast nie das beste. Verhandeln Sie! Mit der richtigen Argumentation sind oft 50-100% mehr drin.

  • Ohne Anwalt verhandelt. Arbeitnehmer ohne rechtliche Vertretung verschenken oft viel Geld. Ein Fachanwalt kennt die Rechtslage und verhandelt professionell. Die Anwaltskosten sind meist durch die höhere Abfindung mehr als gedeckt.

  • Kündigungsfrist nicht eingehalten. Wer ein zu frühes Beendigungsdatum vereinbart, riskiert das Ruhen des Arbeitslosengeldes für Monate. Immer die ordentliche Kündigungsfrist einhalten!

  • Ausgleichsklausel nicht geprüft. Die Ausgleichsklausel kann gefährlich sein. Sie kann auch Ansprüche abdecken, die Sie noch nicht kennen (Provisionen, Boni). Prüfen und einschränken!

  • Zeugnis nicht vereinbart. Ohne Vereinbarung über die Zeugnisnote riskieren Sie ein schlechtes Zeugnis. Vereinbaren Sie mindestens "gut" und eine „Dank- und Bedauernsformel“.

  • Keine Turbo-Klausel vereinbart. Ohne Turbo-Klausel können Sie das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig beenden, wenn Sie einen neuen Job finden. Das kann zu Sperrzeit und Ruhen führen.

  • Unter Druck gesetzt. Arbeitgeber setzen oft Zeitdruck ("Das Angebot gilt nur bis morgen"). Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen! Ein seriöser Arbeitgeber gibt Ihnen Zeit.


Fehler von Arbeitgebern


  • Zu niedriges Angebot Wer zu wenig bietet, riskiert, dass der Arbeitnehmer nicht unterschreibt und stattdessen klagt. Dann wird es teurer.

  • Keine Begründung für Abfindungshöhe Arbeitgeber sollten erklären, warum sie diese Höhe anbieten. Sonst wirkt das Angebot willkürlich.

  • Kündigungsfrist nicht beachtet Arbeitgeber sollten darauf achten, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird - sonst ruht das Arbeitslosengeld beim Arbeitnehmer, und dieser wird unzufrieden.

  • Ausgleichsklausel zu weitgehend Zu weitgehende Ausgleichsklauseln sind oft unwirksam. Eine enge Formulierung ist besser.



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Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1500 Mandate bearbeitet und unzählige Aufhebungsverträge erfolgreich verhandelt. Profitieren Sie von unserer Erfahrung!



Dieser Artikel wurde von Dr. Thorn Rechtsanwälte mbB erstellt. Stand: 2025.






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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ - Abfindung im Aufhebungsvertrag

Gibt es einen Anspruch auf Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag?

Nein, es gibt grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Die Abfindung ist Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In der Praxis zahlen Arbeitgeber aber fast immer eine Abfindung, weil sie ein Interesse daran haben, dass Sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben. Die Höhe ist frei verhandelbar, als Orientierung dient die Abfindungsformel (0,5 Monatsgehälter pro Jahr), aber es sind oft deutlich höhere Abfindungen möglich - mit guter Verhandlung das Doppelte oder Dreifache.

Wie hoch sollte die Abfindung im Aufhebungsvertrag sein?

Als Orientierung dient die Abfindungsformel: 0,5 x Bruttomonatsgehalt x Jahre der Betriebszugehörigkeit. Dies ist aber nur ein Richtwert. In der Praxis variiert die Abfindung zwischen 0,25 und 1,5 Monatsgehältern pro Jahr - je nach Verhandlungsposition. Faktoren für höhere Abfindungen: schwache Kündigungsgründe, Sonderkündigungsschutz, lange Betriebszugehörigkeit, hohes Alter. Mit professioneller Verhandlung sind oft 50-100% mehr als das erste Angebot möglich.

Bekomme ich Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag?

Grundsätzlich ja, aber oft mit Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. Die Arbeitsagentur prüft, ob Sie das Arbeitsverhältnis „ohne wichtigen Grund“ beendet haben. Sperrzeit vermeiden: Halten Sie die ordentliche Kündigungsfrist ein, lassen Sie tatsächlich bestehende betriebsbedingte Gründe im Vertrag vermerken, und/oder nutzen Sie eine Turbo-/Sprinterklausel. Bei drohender betriebsbedingter Kündigung oder gesundheitlichen Gründen kann die Sperrzeit entfallen. Achten Sie auf rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit! Lassen Sie sich unbedingt vor Unterschrift anwaltlich beraten.

Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Nein! Ein Aufhebungsvertrag ist freiwillig und erfordert Ihre Zustimmung. Sie können ihn ablehnen, ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen. Der Arbeitgeber darf Sie nicht unter Druck setzen. Unterschreiben Sie niemals sofort - nehmen Sie sich mindestens 1-2 Tage Zeit, prüfen Sie den Vertrag und lassen Sie ihn von einem Fachanwalt prüfen. Sobald Sie unterschrieben haben, ist der Vertrag bindend und kann nur in seltenen Ausnahmefällen (arglistige Täuschung, widerrechtliche Drohung) angefochten werden.

Welche Klauseln sind im Aufhebungsvertrag besonders wichtig?

Wichtigste Klauseln: 1. Höhe und Fälligkeit der Abfindung (konkret beziffern). 2. Beendigungszeitpunkt (ordentliche Kündigungsfrist einhalten, sonst ruht Arbeitslosengeld!). 3. Zeugnisnote (mindestens "gut" vereinbaren). 4. Freistellung bis zum Ende. 5. Turbo-/Sprinterklausel (vorzeitiger Ausstieg bei neuem Job). 6. Ausgleichsklausel prüfen - kann gefährlich sein, da sie auch unbekannte Ansprüche (Provisionen, Boni) abdeckt. 7. Wettbewerbsverbot (nur mit Vergütung akzeptieren). Lassen Sie ALLE Klauseln vor Unterschrift von einem Fachanwalt prüfen!

Hinweis: Diese FAQ geben eine erste Orientierung, ersetzen aber keine individuelle Rechtsberatung in einem konkreten Fall. Jeder Fall muss rechtlich im Detail geprüft werden. Kontaktieren Sie einen Anwalt bevor Sie sich äußern.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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