top of page

Revision: Voraussetzungen & Verfahren

Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung?

Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte.

Revision zum Bundesarbeitsgericht – Voraussetzungen und Verfahren

Revision zum BAG – Voraussetzungen, Zulassung und Verfahren


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026



Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist die dritte Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit – nach dem Arbeitsgericht (erste Instanz) und dem Landesarbeitsgericht (zweite Instanz). Das BAG mit Sitz in Erfurt entscheidet als oberstes deutsches Gericht in Arbeitssachen und sorgt für eine einheitliche Auslegung des Arbeitsrechts.

Die Revision ist kein vollständiger dritter Prozessdurchgang: Das BAG prüft nur Rechtsfragen – ob das Landesarbeitsgericht das Recht richtig angewandt hat. Tatsachenfeststellungen werden nicht überprüft. Die Revision ist daher ein Rechtsmittel für Fälle, in denen das Landesarbeitsgericht eine Rechtsfrage falsch beurteilt hat, nicht für Fälle, in denen die Beweiswürdigung angezweifelt wird.


Dieser Artikel erklärt die Voraussetzungen der Revision, das Verfahren und die praktischen Erfolgsaussichten.



Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze


  • Zulassung erforderlich: Die Revision ist nur zulässig, wenn das Landesarbeitsgericht sie im Urteil zugelassen hat. Wird die Revision nicht zugelassen, kann innerhalb von zwei Monaten Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG eingelegt werden.

  • Zulassungsgründe: Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz (Abweichung von höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung) oder Verfahrensfehler des Landesarbeitsgerichts.

  • Nur Rechtsfragen: Das BAG prüft ausschließlich, ob das Landesarbeitsgericht das Recht richtig angewandt hat. Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung werden nicht überprüft.

  • Fristen: Revision: ein Monat nach Zustellung des Berufungsurteils einlegen, zwei Monate begründen. Nichtzulassungsbeschwerde: zwei Monate nach Zustellung einlegen, einen Monat nach Zustellung der Begründungsfrist begründen.

  • Anwaltszwang: Im Revisionsverfahren besteht Anwaltszwang. Es empfiehlt sich die Beauftragung eines auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalts mit Erfahrung in Revisionsverfahren.





Zulassung der Revision


Zulassung durch das Landesarbeitsgericht


Das Landesarbeitsgericht entscheidet im Urteil, ob es die Revision zum BAG zulässt. Die Zulassung erfolgt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des BAG oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht (Divergenz) oder wenn ein Verfahrensfehler vorliegt, der zur Aufhebung des Urteils führen kann.


Nichtzulassungsbeschwerde


Wird die Revision nicht zugelassen, kann die unterlegene Partei Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG einlegen. Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Berufungsurteils beim BAG eingehen und innerhalb der Begründungsfrist begründet werden. Der Beschwerdeführer muss darlegen, welcher Zulassungsgrund vorliegt – eine pauschale Rüge genügt nicht.





Verfahren vor dem BAG


Das Revisionsverfahren beginnt mit der Einlegung der Revision (innerhalb eines Monats nach Zustellung) und der Revisionsbegründung (innerhalb von zwei Monaten). Die Revisionsbegründung muss die Revisionsgründe – die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts – im Einzelnen darlegen. Das BAG prüft das angefochtene Urteil nur im Rahmen der gerügten Revisionsgründe. Eine mündliche Verhandlung findet in der Regel statt, wird aber häufig durch einstimmigen Beschluss ersetzt, wenn die Revision offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist.

Das BAG kann das Urteil des Landesarbeitsgerichts bestätigen (Revision zurückweisen), aufheben und an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen (wenn weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind) oder aufheben und selbst entscheiden (wenn die Sache entscheidungsreif ist).





Kosten und Risiken


Im Revisionsverfahren gelten die allgemeinen Kostenregeln: Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Anwaltskosten der Gegenseite. Anders als im erstinstanzlichen Verfahren am Arbeitsgericht gilt die Kostenprivilegierung des § 12a ArbGG nicht. Die Kostenrisiken einer Revision sind erheblich – insbesondere bei hohen Streitwerten. Bei Bedürftigkeit kann Prozesskostenhilfe auch für das Revisionsverfahren beantragt werden.





Praxishinweis


Die Revision zum BAG ist ein außerordentliches Rechtsmittel mit hohen Zulässigkeitshürden. Nur ein kleiner Bruchteil der arbeitsgerichtlichen Verfahren gelangt bis zum BAG. Die Erfolgsaussichten sollten sorgfältig geprüft werden – das Kostenrisiko ist erheblich. Eine Revision lohnt sich vor allem in Fällen, in denen eine grundsätzliche Rechtsfrage geklärt werden muss oder das Landesarbeitsgericht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist.

Die Dauer eines Revisionsverfahrens beträgt in der Regel ein bis zwei Jahre. Während dieser Zeit besteht Unsicherheit über den Ausgang des Rechtsstreits – ein Vergleich ist auch im Revisionsverfahren jederzeit möglich und wird vom BAG aktiv gefördert.




Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Die Revision zum BAG folgt auf die Berufung beim Landesarbeitsgericht. Der Instanzenzug beginnt am Arbeitsgericht. Der Streitwert bestimmt die Kosten. Bei Bedürftigkeit kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.




Fragen zur Revision?


Wenn Sie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts überprüfen lassen wollen, prüfen wir die Erfolgsaussichten einer Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde. Mit über 25 Jahren Erfahrung im Arbeitsrecht beurteilen wir realistisch, ob der Gang zum BAG lohnt.


☎ 089 / 380 199 0 | ✉ thorn@thorn-law.de




Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026





DR. THORN Rechtsanwälte

PartG mbB

Clemensstrasse 30

80803 München

Telefon: 089 3801990




Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt

Telefon: 089 3801990

thorn@thorn-law.de



Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Telefon: 089 3801990

bvwp@thorn-law.de





FAQ - Revision BAG

Wann ist eine Revision zum BAG zulässig?

Die Revision ist zulässig, wenn das Landesarbeitsgericht sie im Urteil zugelassen hat. Zulassungsgründe sind grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz oder Verfahrensfehler. Ohne Zulassung kann die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.

Was ist eine Nichtzulassungsbeschwerde?

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist das Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Revision. Sie wird beim BAG eingelegt und muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Berufungsurteils eingehen. Der Beschwerdeführer muss darlegen, welcher Zulassungsgrund vorliegt.

Prüft das BAG auch die Tatsachenfeststellungen?

Nein – das BAG prüft ausschließlich Rechtsfragen. Die Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts sind bindend, es sei denn, sie beruhen auf einem Verfahrensfehler. Das BAG ist kein dritter Tatsacheninstanz.

Wie hoch sind die Kosten einer Revision?

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert und umfassen Gerichtskosten sowie Anwaltskosten beider Parteien. Anders als in erster Instanz trägt die unterlegene Partei alle Kosten. Bei einem Streitwert von 15.000 Euro können die Gesamtkosten einer erfolglosen Revision mehrere tausend Euro betragen.

Wie lange dauert ein Revisionsverfahren?

In der Regel ein bis zwei Jahre. Das BAG hat eine erhebliche Arbeitslast. Während des Verfahrens kann jederzeit ein Vergleich geschlossen werden – das BAG fördert Vergleiche aktiv.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne!

Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an.

DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN

Geschäftsfrau

Kündigung

Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung.

Vertrag Papier Signing

Aufhebungsvertrag

Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung.

Verwendung der Laptop-Tastatur

Bewertungen

Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen.

bottom of page