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Streitwert im Arbeitsrecht

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Streitwert im Arbeitsrecht – Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten

Streitwert im Arbeitsrecht – Berechnung, Anwaltskosten und Gerichtskosten


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026



Der Streitwert – auch Gegenstandswert genannt – ist der wirtschaftliche Wert des Streitgegenstands. Er bestimmt die Höhe der Anwaltskosten, der Gerichtskosten und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln. Im Arbeitsrecht gelten besondere Regeln: Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage beträgt in der Regel drei Bruttomonatsgehälter – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer seit einem Jahr oder seit 20 Jahren beschäftigt ist.

Die Kenntnis des Streitwerts ist für beide Seiten wichtig: Arbeitnehmer müssen wissen, welche Anwaltskosten auf sie zukommen, insbesondere weil im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Arbeitgeber müssen das Kostenrisiko des Verfahrens einschätzen können.


Dieser Artikel erklärt die Berechnung des Streitwerts für die typischen arbeitsrechtlichen Klagen und die daraus folgenden Kosten.



Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze


  • Kündigungsschutzklage: Der Streitwert beträgt bis zu drei Bruttomonatsgehälter (§ 42 Abs. 2 GKG). Das Gericht kann den Wert bei kurzer Betriebszugehörigkeit oder geringen Erfolgsaussichten auf ein bis zwei Gehälter reduzieren.

  • Lohn- und Gehaltsklage: Der Streitwert entspricht dem eingeklagten Bruttobetrag. Bei wiederkehrenden Leistungen (z. B. monatliches Gehalt) wird der dreifache Jahresbetrag angesetzt, höchstens aber der Gesamtbetrag der eingeklagten Leistungen.

  • Abfindung: Eine im Vergleich vereinbarte Abfindung wird nicht zum Streitwert der Kündigungsschutzklage addiert – sie ist im Streitwert von drei Monatsgehältern bereits enthalten. Wird die Abfindung dagegen eigenständig eingeklagt (§§ 9, 10 KSchG), erhöht sich der Streitwert.

  • Zeugnisklage: Der Streitwert wird regelmäßig auf ein Bruttomonatsgehalt festgesetzt – bei reinen Berichtigungsklagen (Notenstreit) auf ein halbes Bruttomonatsgehalt.

  • Kostenfolge: Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten. Gerichtskosten fallen nur an, wenn das Verfahren nicht durch Vergleich endet. Bei Bedarf kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.





Streitwertberechnung bei typischen Klagen


Kündigungsschutzklage


Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage wird nach § 42 Abs. 2 GKG auf höchstens den Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts festgesetzt – also maximal drei Bruttomonatsgehälter. Zum Bruttomonatsgehalt zählen das Grundgehalt, regelmäßige Zulagen, anteilige Sonderzahlungen und der geldwerte Vorteil von Sachbezügen. Überstundenvergütung wird berücksichtigt, wenn sie regelmäßig anfällt.


Lohn- und Gehaltsklage


Bei einer Klage auf Zahlung ausstehenden Gehalts oder Annahmeverzugslohns entspricht der Streitwert dem eingeklagten Bruttobetrag. Bei einer Klage auf zukünftige Leistungen wird der dreifache Jahresbetrag angesetzt.


Zeugnisklage


Bei einer Klage auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses wird der Streitwert regelmäßig auf ein Bruttomonatsgehalt festgesetzt. Bei einer reinen Berichtigungsklage – etwa wenn nur die Gesamtnote geändert werden soll – wird häufig ein halbes Bruttomonatsgehalt angesetzt.


Weiterbeschäftigungsantrag


Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung neben der Kündigungsschutzklage wird in der Regel mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt bewertet. Er erhöht den Streitwert der Kündigungsschutzklage von drei auf vier Monatsgehälter.


Mehrere Anträge


Werden mehrere Anträge in einer Klage verbunden – etwa Kündigungsschutzklage, Lohnklage und Zeugnisklage –, werden die Streitwerte grundsätzlich addiert. Ausnahme: Hilfsanträge (z. B. hilfsweise Klage auf Abfindung) werden nur berücksichtigt, wenn über sie entschieden wird.





Anwaltskosten auf Basis des Streitwerts


Die Anwaltskosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf Basis des Streitwerts berechnet. Im Gütetermin fallen eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,0-Terminsgebühr an. Bei einem Vergleich kommt eine 1,0-Einigungsgebühr hinzu. Im Kammertermin erhöht sich die Terminsgebühr auf 1,2. Bei einem Streitwert von 15.000 Euro (typisch bei einem Bruttomonatsgehalt von 5.000 Euro) betragen die Anwaltskosten für eine Instanz – einschließlich Vergleichsgebühr – rund 2.500 bis 3.000 Euro netto.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz gilt die Besonderheit des § 12a ArbGG: Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Der obsiegende Kläger kann die Anwaltskosten nicht vom Arbeitgeber erstattet verlangen.





Streitwertfestsetzung und Rechtsmittel


Das Arbeitsgericht setzt den Streitwert durch Beschluss fest – in der Regel nach Beendigung des Verfahrens. Gegen die Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Der Streitwert bestimmt auch die Zulässigkeit der Berufung: Die Berufung zum Landesarbeitsgericht ist nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt.





Praxishinweis


Arbeitnehmer sollten sich vor Klageerhebung über die voraussichtlichen Kosten informieren. Bei einem Bruttomonatsgehalt von 4.000 Euro und einer Kündigungsschutzklage (Streitwert 12.000 Euro) liegen die Anwaltskosten bei rund 2.000 bis 2.500 Euro. Diese Kosten fallen auch bei einem Vergleich an – sie werden nicht vom Arbeitgeber erstattet. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, sollte Prozesskostenhilfe beantragen.

Arbeitgeber sollten bedenken: Je höher das Gehalt des Arbeitnehmers, desto höher der Streitwert und damit die Kosten eines Rechtsstreits. Bei Führungskräften mit hohen Gehältern können die Prozesskosten beträchtlich sein – ein weiterer Grund für eine frühzeitige Vergleichslösung in der Güteverhandlung.




Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Der Streitwert bestimmt die Kosten der Kündigungsschutzklage am Arbeitsgericht. Die Abfindung ist im Streitwert der Kündigungsschutzklage enthalten. Bei Bedürftigkeit kann Prozesskostenhilfe die Kosten decken. Die Berufung zum Landesarbeitsgericht setzt einen Beschwerdewert über 600 Euro voraus.




Fragen zum Streitwert?


Wenn Sie wissen wollen, welche Kosten ein arbeitsgerichtliches Verfahren verursacht, berechnen wir Ihnen gerne den Streitwert und die voraussichtlichen Kosten. Mit über 25 Jahren Erfahrung im Arbeitsrecht beraten wir Sie transparent und kostenbewusst.


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Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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bvwp@thorn-law.de





FAQ - Streitwert

Wie hoch ist der Streitwert bei einer Kündigungsschutzklage?

In der Regel drei Bruttomonatsgehälter. Zum Bruttomonatsgehalt zählen das Grundgehalt, regelmäßige Zulagen und der geldwerte Vorteil von Sachbezügen. Bei einem Bruttomonatsgehalt von 4.000 Euro beträgt der Streitwert 12.000 Euro – bei 6.000 Euro Bruttomonatsgehalt sind es 18.000 Euro.

Wird die Abfindung zum Streitwert addiert?

Nein – eine im Vergleich vereinbarte Abfindung ist im Streitwert der Kündigungsschutzklage von drei Monatsgehältern bereits enthalten. Der Streitwert erhöht sich durch den Vergleich über eine Abfindung nicht. Nur wenn die Abfindung eigenständig eingeklagt wird (§§ 9, 10 KSchG), wird sie gesondert berücksichtigt.

Wer trägt die Anwaltskosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren?

Im Verfahren erster Instanz am Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten – auch wenn sie den Prozess gewinnt. Diese Regelung (§ 12a ArbGG) ist eine Besonderheit des Arbeitsrechts und soll den Zugang zum Gericht erleichtern. Ab der zweiten Instanz (Berufung) gelten die allgemeinen Kostenregeln: Der Verlierer trägt auch die Kosten des Gegners.

Fallen bei einem Vergleich Gerichtskosten an?

Nein – wenn das Verfahren durch Vergleich endet, erhebt das Arbeitsgericht keine Gerichtskosten. Das ist ein wesentlicher Kostenvorteil des Vergleichs gegenüber einem streitigen Urteil, bei dem Gerichtskosten anfallen.

Wie berechne ich die voraussichtlichen Anwaltskosten?

Die Anwaltskosten berechnen sich nach dem RVG auf Basis des Streitwerts. Bei einem Streitwert von 12.000 Euro (Kündigungsschutzklage bei 4.000 Euro Bruttogehalt) betragen die Anwaltskosten für eine Instanz mit Vergleich rund 2.000 bis 2.500 Euro netto. Ihr Anwalt kann Ihnen vor Mandatsübernahme eine genaue Kostenberechnung erstellen.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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