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Annahmeverzug § 615 BGB: Lohnanspruch, Freistellung

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Annahmeverzug im Arbeitsrecht – Lohnanspruch trotz Nichtarbeit nach § 615 BGB

Annahmeverzug – Lohnanspruch trotz Nichtarbeit nach § 615 BGB


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026



Annahmeverzug im Arbeitsrecht bedeutet: Der Arbeitgeber nimmt die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht an – und schuldet trotzdem die volle Vergütung. Die Rechtsgrundlage ist § 615 Satz 1 BGB: „Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein."


Der praktisch wichtigste Fall ist die unwirksame Kündigung: Kündigt der Arbeitgeber, und stellt das Arbeitsgericht später fest, dass die Kündigung unwirksam war, schuldet der Arbeitgeber die gesamte Vergütung vom Ablauf der Kündigungsfrist bis zur tatsächlichen Weiterbeschäftigung – häufig viele Monate oder sogar Jahre. Annahmeverzugslohn ist daher einer der größten finanziellen Hebel in Kündigungsschutzprozessen und treibt die Vergleichsbereitschaft des Arbeitgebers erheblich.


Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die nach einer Kündigung oder Freistellung ihren Vergütungsanspruch durchsetzen wollen, und an Arbeitgeber, die die finanziellen Risiken des Annahmeverzugs kennen müssen.



Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze


  • Voller Lohnanspruch ohne Arbeitspflicht: Befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug, behält der Arbeitnehmer seinen vollen Vergütungsanspruch – einschließlich aller Zulagen, variabler Vergütung und Sachbezüge wie des Dienstwagens. Der Arbeitnehmer muss die ausgefallene Arbeit nicht nachholen.

  • Wichtigster Fall: unwirksame Kündigung: Obsiegt der Arbeitnehmer in der Kündigungsschutzklage, schuldet der Arbeitgeber den Annahmeverzugslohn für den gesamten Zeitraum zwischen Kündigungsende und Weiterbeschäftigung. Dieser Zeitraum beträgt in der Praxis oft 6 bis 18 Monate.

  • Anrechnung anderweitigen Verdienstes: Der Arbeitnehmer muss sich gemäß § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen, was er während des Annahmeverzugs anderweitig verdient hat oder böswillig zu verdienen unterlassen hat.

  • Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit: Der Annahmeverzug setzt voraus, dass der Arbeitnehmer leistungsfähig und leistungswillig war. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit scheidet Annahmeverzug für die Dauer der Erkrankung aus.

  • Angebot der Arbeitsleistung: Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung tatsächlich oder wörtlich angeboten haben. Nach einer Kündigung genügt ein wörtliches Angebot – die Erhebung der Kündigungsschutzklage wird als solches gewertet.





Voraussetzungen des Annahmeverzugs


Angebot der Arbeitsleistung


Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbieten, bevor der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten kann. Das Gesetz unterscheidet drei Formen: Das tatsächliche Angebot (§ 294 BGB) bedeutet, dass der Arbeitnehmer zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort erscheint und seine Arbeit aufnehmen will. Das wörtliche Angebot (§ 295 BGB) genügt, wenn der Arbeitgeber erklärt hat, er werde die Arbeitsleistung nicht annehmen – etwa durch eine Kündigung oder eine Freistellung. In diesem Fall reicht es, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsbereitschaft erklärt. Das Angebot ist nach § 296 BGB entbehrlich, wenn der Arbeitgeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlässt – etwa wenn er dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz zuweist.

Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gilt nach ständiger BAG-Rechtsprechung als wörtliches Angebot der Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer muss nach Klagerhebung nicht zusätzlich seine Arbeit anbieten.


Leistungsfähigkeit


Der Arbeitnehmer muss während des Annahmeverzugs leistungsfähig gewesen sein. War er arbeitsunfähig erkrankt, besteht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit kein Annahmeverzug – der Arbeitgeber hätte die Arbeitsleistung auch bei Annahme nicht erhalten. Für die ersten sechs Wochen der Erkrankung besteht allerdings ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sodass der Arbeitnehmer in dieser Zeit ohnehin Vergütung erhält. Danach entfällt bei fortdauernder Erkrankung sowohl der Entgeltfortzahlungs- als auch der Annahmeverzugsanspruch.


Leistungswilligkeit


Der Arbeitnehmer muss auch leistungswillig gewesen sein. Leistungsunwilligkeit kann der Arbeitgeber einwenden, wenn der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses zu erkennen gegeben hat, dass er die Arbeit unter keinen Umständen wieder aufnehmen will – etwa durch Äußerungen in sozialen Medien oder gegenüber Dritten. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber, und die Gerichte stellen hohe Anforderungen an den Nachweis der Leistungsunwilligkeit.





Annahmeverzug bei unwirksamer Kündigung


Vergütungsanspruch für den Prozesszeitraum


Der wirtschaftlich bedeutsamste Fall: Wird eine Kündigung im Kündigungsschutzprozess für unwirksam erklärt, besteht das Arbeitsverhältnis fort – es hat zu keinem Zeitpunkt geendet. Der Arbeitgeber befindet sich ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden sollte, im Annahmeverzug. Er schuldet die volle Vergütung für den gesamten Prozesszeitraum: Grundgehalt, Zulagen, Überstundenvergütung in dem Umfang, in dem sie regelmäßig angefallen wäre, anteiliges Weihnachtsgeld, Jahresbonus, geldwerter Vorteil eines Dienstwagens und sonstige Vergütungsbestandteile.


Dauer des Annahmeverzugs


Die Dauer hängt vom Verlauf des Kündigungsschutzprozesses ab. In erster Instanz am Arbeitsgericht dauert ein Kündigungsschutzverfahren in der Regel drei bis sechs Monate. Geht die Sache in die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht, kommen weitere sechs bis zwölf Monate hinzu. In Extremfällen – etwa bei Revision zum BAG – kann der Annahmeverzugszeitraum mehrere Jahre betragen. Für den Arbeitgeber entsteht ein exponentiell wachsendes finanzielles Risiko, das die Vergleichsbereitschaft erheblich steigert.


Annahmeverzug und Abfindung


Der Annahmeverzugslohn ist ein zentraler Faktor bei Abfindungsverhandlungen. Je länger der Prozess dauert, desto höher wird das Risiko des Arbeitgebers – und desto größer seine Bereitschaft, eine hohe Abfindung zu zahlen. Umgekehrt kann der Arbeitnehmer den Annahmeverzugslohn als Druckmittel nutzen: Wird die Kündigung für unwirksam erklärt, erhält er zusätzlich zur Abfindung den gesamten Annahmeverzugslohn.





Anrechnung anderweitigen Verdienstes


Tatsächlicher anderweitiger Verdienst


Nimmt der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs eine andere Beschäftigung auf, muss er sich den dort erzielten Verdienst auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen (§ 615 Satz 2 BGB). Die Anrechnung erfolgt brutto gegen brutto. Auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind anzurechnen. Nicht anzurechnen sind dagegen Leistungen der Agentur für Arbeit – Arbeitslosengeld wird nicht auf den Annahmeverzugslohn angerechnet, sondern die Agentur für Arbeit hat einen eigenen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber (§ 115 SGB X).


Böswillig unterlassener Verdienst


Der Arbeitnehmer muss sich auch einen Verdienst anrechnen lassen, den er böswillig zu erzielen unterlassen hat (§ 615 Satz 2 BGB). Böswilligkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer eine ihm zumutbare Arbeit vorsätzlich ablehnt – etwa wenn er ein konkretes Stellenangebot der Agentur für Arbeit ohne sachlichen Grund ausschlägt. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Nicht böswillig ist es, wenn der Arbeitnehmer eine deutlich geringer qualifizierte oder schlechter bezahlte Stelle ablehnt oder wenn er sich aktiv bewirbt, aber keine passende Stelle findet. Eine allgemeine Pflicht, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, begründet für sich genommen noch keine Böswilligkeit.





Annahmeverzug bei Freistellung


Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht frei – etwa nach Ausspruch einer Kündigung –, befindet er sich im Annahmeverzug. Der Arbeitnehmer behält seinen vollen Vergütungsanspruch einschließlich aller Nebenleistungen. Bei einer unwiderruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch mit der Freistellungszeit verrechnen, wenn dies ausdrücklich erklärt wird. Bei einer widerruflichen Freistellung bleibt der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer jederzeit zur Arbeitsaufnahme aufzufordern.

Auch bei einer Freistellung muss sich der Arbeitnehmer anderweitigen Verdienst anrechnen lassen. Die Freistellung beseitigt den Annahmeverzug nicht – sie bestätigt ihn vielmehr, weil der Arbeitgeber ausdrücklich auf die Arbeitsleistung verzichtet.





Umfang des Annahmeverzugslohns


Der Annahmeverzugslohn umfasst die gesamte Vergütung, die der Arbeitnehmer bei tatsächlicher Beschäftigung erhalten hätte. Dazu gehören das vereinbarte Grundgehalt, regelmäßig anfallende Zulagen und Zuschläge, anteilige Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Gratifikation, variable Vergütung und Bonus (soweit die Zielerreichung feststeht oder geschätzt werden kann), der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens mit Privatnutzung, Sachbezüge und vermögenswirksame Leistungen. Der Annahmeverzugslohn ist Arbeitsentgelt im steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sinne – der Arbeitgeber muss ihn wie reguläres Gehalt abrechnen und die entsprechenden Abgaben abführen.





Praxishinweis


Arbeitnehmer sollten nach einer Kündigung umgehend Kündigungsschutzklage erheben – schon die Klagerhebung gilt als Angebot der Arbeitsleistung und setzt den Annahmeverzug in Gang.


Wer während des Prozesses eine neue Beschäftigung aufnimmt, mindert zwar den Annahmeverzugsanspruch, sichert sich aber gleichzeitig ein Einkommen. Die neue Beschäftigung gefährdet den Kündigungsschutzprozess nicht – der Arbeitnehmer kann auch nach Prozessgewinn entscheiden, ob er zum alten Arbeitgeber zurückkehrt oder eine Abfindungslösung anstrebt.


Arbeitgeber sollten das Annahmeverzugsrisiko bei jeder Kündigung einkalkulieren. Ein Kündigungsschutzprozess, der zwölf Monate dauert, kostet - bei einem Bruttogehalt von 5.000 Euro monatlich - bereits 60.000 Euro Annahmeverzugslohn – zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Sonderzahlungen. Dieses Risiko ist der zentrale Hebel für eine frühzeitige Vergleichslösung.




Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Der Annahmeverzug entsteht typischerweise nach einer Kündigung und wird im Rahmen der Kündigungsschutzklage geltend gemacht. Die Höhe des Annahmeverzugslohns beeinflusst die Abfindungsverhandlung maßgeblich. Bei Arbeitsunfähigkeit tritt die Entgeltfortzahlung an die Stelle des Annahmeverzugs. Das Arbeitslosengeld wird nicht angerechnet, die Agentur für Arbeit hat einen eigenen Erstattungsanspruch. Der Annahmeverzug betrifft das gesamte Gehalt einschließlich variabler Vergütung und Sachbezüge.




Fragen zum Annahmeverzug?


Wenn Sie nach einer Kündigung Ihren Lohnanspruch durchsetzen wollen oder wenn Sie als Arbeitgeber das Annahmeverzugsrisiko einschätzen müssen, beraten wir Sie kompetent und praxisnah. Mit über 25 Jahren Erfahrung im Arbeitsrecht kennen wir die wirtschaftlichen Hebel in Kündigungsschutzprozessen.


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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ - Annahmeverzug

Bekomme ich mein volles Gehalt, wenn die Kündigung unwirksam war?

Ja – der Arbeitgeber schuldet die volle Vergütung für den gesamten Zeitraum zwischen Kündigungsende und Weiterbeschäftigung. Dazu gehören Grundgehalt, Zulagen, anteilige Sonderzahlungen, variable Vergütung und der geldwerte Vorteil von Sachbezügen wie dem Dienstwagen. Sie müssen sich allerdings anrechnen lassen, was Sie in dieser Zeit anderweitig verdient haben.

Muss ich mich während des Kündigungsschutzprozesses um eine neue Stelle bemühen?

Sie sind nicht verpflichtet, aktiv nach einer neuen Stelle zu suchen. Allerdings müssen Sie sich einen Verdienst anrechnen lassen, den Sie böswillig zu erzielen unterlassen haben – etwa wenn Sie ein konkretes, zumutbares Stellenangebot ohne sachlichen Grund ablehnen. Sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden ist empfehlenswert, auch um Arbeitslosengeld zu beziehen.

Wird das Arbeitslosengeld auf den Annahmeverzugslohn angerechnet?

Nein – Arbeitslosengeld wird nicht direkt auf den Annahmeverzugslohn angerechnet. Die Agentur für Arbeit hat aber einen eigenen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber. In der Praxis bedeutet das: Der Arbeitgeber muss das Arbeitslosengeld an die Agentur zurückzahlen und dem Arbeitnehmer die Differenz zum vollen Gehalt auszahlen.

Endet der Annahmeverzug, wenn ich einen neuen Job annehme?

Nein – der Annahmeverzug besteht fort, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht und der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht annimmt. Ihr Verdienst aus dem neuen Job wird aber auf den Annahmeverzugslohn angerechnet. Sie können den Kündigungsschutzprozess weiterführen und nach Prozessgewinn entscheiden, ob Sie zum alten Arbeitgeber zurückkehren oder eine Abfindungslösung anstreben.

Besteht auch bei Freistellung ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn?

Ja – die Freistellung ist ein typischer Fall des Annahmeverzugs. Der Arbeitgeber verzichtet auf die Arbeitsleistung und schuldet trotzdem die volle Vergütung. Auch bei Freistellung müssen Sie sich anderweitigen Verdienst anrechnen lassen. Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch mit der Freistellungszeit verrechnen, wenn er dies ausdrücklich erklärt.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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