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Zulagen und Zuschläge – Zusatzvergütung im Arbeitsrecht
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026
Zulagen und Zuschläge sind Entgeltbestandteile, die Arbeitnehmer zusätzlich zum Grundgehalt erhalten. Sie dienen dazu, besondere Belastungen, Qualifikationen oder zeitliche Mehrarbeit finanziell auszugleichen. Im Arbeitsrecht ist die Unterscheidung zwischen Zulagen und Zuschlägen bedeutsam – beide haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen und unterliegen anderen Regelungen bei Widerruf, Entgeltfortzahlung und Besteuerung.
Häufige Streitfragen betreffen den Anspruch auf Weiterzahlung bei Krankheit, die Widerrufbarkeit durch den Arbeitgeber und die steuerliche Behandlung. Arbeitnehmer sollten wissen, wann ein Anspruch auf Zulagen oder Zuschläge besteht und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber diese kürzen oder streichen darf. Arbeitgeber müssen bei der Vertragsgestaltung darauf achten, keine ungewollte betriebliche Übung entstehen zu lassen.
Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die Zulagen oder Zuschläge erhalten und ihre Ansprüche kennen möchten, an Beschäftigte, deren Arbeitgeber eine Zulage gestrichen oder gekürzt hat, und an Arbeitgeber, die ihre Vergütungssysteme rechtssicher gestalten wollen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Das Wichtigste in Kürze
Unterschied Zulagen und Zuschläge: Zulagen werden für besondere Tätigkeiten, Qualifikationen oder Belastungen gezahlt (z.B. Schichtzulage, Gefahrenzulage). Zuschläge vergüten zeitliche Mehrbelastung (z.B. Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit).
Rechtsgrundlage: Der Anspruch kann sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung ergeben. Ohne vertragliche Regelung besteht in der Regel kein Anspruch.
Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt: Arbeitgeber können Zulagen unter den Vorbehalt stellen, dass sie freiwillig und jederzeit widerruflich sind. Solche Klauseln unterliegen der AGB-Kontrolle und sind oft unwirksam.
Weiterzahlung bei Krankheit: Zulagen und Zuschläge, die regelmäßig gezahlt werden, müssen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall berücksichtigt werden – nach dem Durchschnitt der letzten drei Monate.
Steuerfreiheit: Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (§ 3b EStG). Zulagen sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Was sind Zulagen und Zuschläge?
Definition und Abgrenzung
Zulagen und Zuschläge sind Entgeltbestandteile, die über das vertraglich vereinbarte Grundgehalt hinausgehen. Sie dienen dazu, besondere Umstände oder Leistungen des Arbeitnehmers finanziell zu honorieren.
Zulagen werden für bestimmte Tätigkeiten, Qualifikationen, Funktionen oder erschwerende Arbeitsbedingungen gezahlt. Typische Beispiele:
Schichtzulage
Gefahrenzulage
Erschwerniszulage (z.B. Hitze, Kälte, Lärm)
Verantwortungszulage (z.B. für Teamleiter, Schichtführer)
Qualifikationszulage (z.B. für Meister, Techniker)
Funktionszulage (z.B. für Springer, Vertretungen)
Zuschläge vergüten dagegen zeitliche Mehrbelastungen. Sie werden für Arbeit zu ungünstigen Zeiten oder über die normale Arbeitszeit hinaus gezahlt:
Nachtzuschläge
Sonntagszuschläge
Feiertagszuschläge
Die Unterscheidung ist rechtlich relevant: Zuschläge sind oft gesetzlich oder tarifvertraglich geregelt und genießen steuerliche Privilegierung. Zulagen sind hingegen meist individualvertraglich vereinbart und unterliegen der vollen Besteuerung.
Anspruch auf Zulagen und Zuschläge?
Rechtsgrundlagen für den Anspruch
Ein Anspruch auf Zulagen oder Zuschläge kann sich aus verschiedenen Rechtsquellen ergeben:
1. Arbeitsvertrag
Die häufigste Grundlage ist der Arbeitsvertrag. Wenn darin eine Zulage oder ein Zuschlag ausdrücklich vereinbart ist, hat der Arbeitnehmer einen vertraglichen Anspruch.
Beispiel: "Zusätzlich zum Grundgehalt erhält der Arbeitnehmer eine monatliche Schichtzulage in Höhe von 200 Euro."
Wichtig: Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalte können den Anspruch einschränken – dazu mehr unten.
2. Tarifvertrag
Viele Tarifverträge regeln Zulagen und Zuschläge detailliert. Wenn ein Tarifvertrag gilt (unmittelbar durch Tarifbindung oder mittelbar durch Bezugnahmeklausel), besteht ein Anspruch nach den tariflichen Vorgaben.
Tarifverträge legen oft fest:
Höhe der Zulagen/Zuschläge
Voraussetzungen (z.B. ab welcher Uhrzeit Nachtzuschlag)
Berechnungsmethode
3. Betriebsvereinbarung
Der Betriebsrat kann mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen über Zulagen und Zuschläge abschließen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Diese gelten unmittelbar und zwingend für alle Arbeitnehmer des Betriebs.
4. Betriebliche Übung
Wenn der Arbeitgeber über mehrere Jahre hinweg ohne Vorbehalt regelmäßig eine Zulage zahlt, kann eine betriebliche Übung entstehen. Der Arbeitnehmer erwirbt dann einen gewohnheitsrechtlichen Anspruch auf die Zulage.
Voraussetzungen:
Regelmäßige, gleichförmige Wiederholung (in der Regel mindestens drei Jahre)
Keine ausdrückliche Freiwilligkeit
Erkennbares Verhalten des Arbeitgebers, dass eine Leistung dauerhaft gewährt werden soll
Arbeitgeber können eine betriebliche Übung verhindern, indem sie bei jeder Zahlung ausdrücklich auf die Freiwilligkeit hinweisen.
Kein gesetzlicher Anspruch auf Zulagen
Anders als bei der Vergütung für geleistete Arbeit gibt es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Zulagen. Ohne vertragliche, tarifliche oder betriebsvereinbarungsrechtliche Grundlage besteht kein Anspruch.
Anders bei Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit: Hier können Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen Ansprüche begründen. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) selbst enthält keine Ansprüche auf Zuschläge, sondern regelt nur die Zulässigkeit solcher Arbeit.
Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt
Arbeitgeber versuchen häufig, Zulagen und Zuschläge unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt oder Widerrufsvorbehalt zu stellen. Solche Klauseln unterliegen der strengen Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB (AGB-Recht).
Freiwilligkeitsvorbehalt
Eine typische Klausel lautet: "Die Schichtzulage wird freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt."
Das BAG hat entschieden: Ein Freiwilligkeitsvorbehalt kann wirksam sein, wenn klar ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Leistung erbracht wird. Eine Klausel, die dem Arbeitgeber vollständig freie Hand lässt, ist unwirksam (Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB).
Widerrufsvorbehalt
Ein Widerrufsvorbehalt erlaubt dem Arbeitgeber, eine zugesagte Leistung später einseitig zu entziehen. Typische Formulierung: "Die Zulage kann jederzeit widerrufen werden."
Das BAG stellt hohe Anforderungen:
Der Widerruf muss an sachliche Gründe gebunden sein (§ 308 Nr. 4 BGB)
Ein allgemeiner Vorbehalt "nach billigem Ermessen" oder "aus wichtigem Grund" reicht nicht aus
Die Widerrufsgründe müssen im Vertrag konkret genannt sein
Unwirksame Widerrufsvorbehalte führen dazu, dass die Zulage zum festen Vertragsbestandteil wird und nicht mehr einseitig gestrichen werden kann.
Weiterzahlung bei Krankheit und Urlaub
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
Nach § 4 Abs. 1a EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) umfasst das fortzuzahlende Arbeitsentgelt auch regelmäßig gezahlte Zulagen und Zuschläge. Maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate (Referenzzeitraum).
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält monatlich 3.000 Euro Grundgehalt plus eine Schichtzulage von durchschnittlich 250 Euro (Durchschnitt der letzten drei Monate). Bei Krankheit hat er Anspruch auf Fortzahlung von 3.250 Euro.
Nicht regelmäßig gezahlte Zulagen – etwa eine einmalige Projektprämie – müssen nicht fortgezahlt werden.
Urlaubsentgelt
Auch beim Urlaubsentgelt (§ 11 BUrlG) sind regelmäßig gezahlte Zulagen und Zuschläge zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer soll während des Urlaubs nicht weniger verdienen als bei normaler Arbeit.
Steuerliche Behandlung von Zulagen und Zuschlägen
Grundregel: Steuerpflicht
Zulagen und Zuschläge sind grundsätzlich steuerpflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Lohnsteuer sowie den Sozialversicherungsbeiträgen.
Ausnahme: Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG
Zuschläge für Arbeit zu ungünstigen Zeiten können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein (§ 3b EStG). Die Steuerfreiheit gilt für:
Nachtarbeit (20:00 - 06:00 Uhr): Bis zu 25 % des Grundlohns steuerfrei; für Nachtarbeit zwischen 00:00 und 04:00 Uhr sogar bis zu 40 %
Sonntagsarbeit: Bis zu 50 % des Grundlohns steuerfrei
Feiertagsarbeit: Bis zu 125 % des Grundlohns steuerfrei (am 24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1.5. und 3.10. sogar 150 %)
Wichtig: Die Steuerfreiheit gilt nur, wenn die Zuschläge tatsächlich für die Arbeit zu diesen Zeiten gezahlt werden und neben dem Grundlohn. Eine pauschale "Schichtzulage", die nicht zeitgenau abgerechnet wird, ist nicht steuerfrei.
Sozialversicherungspflicht bleibt
Auch steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG sind sozialversicherungspflichtig, d.h. es fallen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an.
Kann der Arbeitgeber Zulagen und Zuschläge kürzen oder streichen?
Vertraglich vereinbarte Zulagen
Wenn eine Zulage oder ein Zuschlag vertraglich fest vereinbart ist, kann der Arbeitgeber sie nicht einseitig streichen oder kürzen. Eine Änderung ist nur möglich durch:
Einvernehmliche Vertragsänderung (Änderungsvereinbarung)
Änderungskündigung mit Angebot geänderter Arbeitsbedingungen
Eine einseitige Kürzung oder Streichung ist vertragswidrig und berechtigt den Arbeitnehmer, die ausstehenden Beträge einzuklagen.
Zulagen mit Widerrufsvorbehalt
Wenn ein wirksamer Widerrufsvorbehalt vereinbart ist, kann der Arbeitgeber die Zulage unter den im Vertrag genannten Voraussetzungen widerrufen. Der Widerruf muss:
Schriftlich erklärt werden
Sachlich begründet sein
Den vertraglich festgelegten Widerrufsgründen entsprechen
Ein Widerruf "nach freiem Ermessen" oder ohne Angabe von Gründen ist unwirksam.
Betriebsbedingte Änderungen
Wenn die Voraussetzungen für eine Zulage entfallen (z.B. Ende der Schichtarbeit, Wegfall der Führungsverantwortung), kann der Arbeitgeber die Zulage für die Zukunft einstellen – aber nur, wenn die Zulage ausdrücklich an diese Voraussetzung geknüpft war.
Beispiel: "Für die Tätigkeit als Schichtführer wird eine Funktionszulage von 300 Euro gezahlt." Wenn der Arbeitnehmer nicht mehr als Schichtführer eingesetzt wird, entfällt die Zulage.
Zulagen und Zuschläge bei Sonderzahlungen
Zulagen und Zuschläge sind grundsätzlich auch bei der Berechnung von Sonderzahlungen zu berücksichtigen, wenn diese sich am Bruttoentgelt orientieren.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts. Wenn im Arbeitsvertrag steht "ein Monatsgehalt", sind auch die regelmäßig gezahlten Zulagen einzubeziehen.
Anders, wenn die Sonderzahlung ausdrücklich nur auf das Grundgehalt bezogen ist: "Das Weihnachtsgeld beträgt ein Grundmonatsgehalt ohne Zulagen."
Praxishinweis
Die häufigsten Probleme bei Zulagen und Zuschlägen entstehen durch unklare Vertragsgestaltung und fehlende Dokumentation.
Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass Zulagen und Zuschläge klar im Arbeitsvertrag geregelt sind – idealerweise ohne Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt. Wenn eine Zulage regelmäßig gezahlt wird, aber nicht im Vertrag steht, kann nach drei Jahren eine betriebliche Übung entstehen.
Vorsicht bei Vertragsänderungen: Wenn der Arbeitgeber eine Zulage streichen oder kürzen will, müssen Sie einer solchen Änderung nicht zustimmen. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie eine Änderungsvereinbarung oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.
Arbeitgeber sollten Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte rechtssicher formulieren. Pauschale Klauseln wie "freiwillig und jederzeit widerruflich" sind unwirksam. Besser: Konkrete Widerrufsgründe benennen (z.B. "Die Zulage kann widerrufen werden, wenn die Schichtarbeit wegfällt"). Bei regelmäßigen Zahlungen ohne Vorbehalt droht eine betriebliche Übung – informieren Sie die Arbeitnehmer bei jeder Zahlung schriftlich über die Freiwilligkeit.
Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon
Zulagen und Zuschläge sind wesentliche Bestandteile des Vergütungsanspruchs im Arbeitsrecht. Sie ergänzen das vertraglich vereinbarte Grundgehalt im Arbeitsvertrag und können aus Tarifverträgen oder durch Bezugnahmeklauseln Anwendung finden.
Zuschläge für Überstunden und Mehrarbeit vergüten die zeitliche Mehrbelastung über die normale Arbeitszeit hinaus.
Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind regelmäßig gezahlte Zulagen zu berücksichtigen.
Die Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge regelt die Lohnsteuer.
Arbeitgeber können Zulagen unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt oder Widerrufsvorbehalt stellen, wobei solche Klauseln streng kontrolliert werden.
Ohne vertragliche Regelung kann durch regelmäßige Zahlung eine betriebliche Übung entstehen.
Auch bei Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld sind Zulagen oft zu berücksichtigen.
Fragen zu Zulagen und Zuschlägen?
Wir beraten Sie umfassend bei allen Fragen rund um Zulagen, Zuschläge und Vergütungsansprüche. Ob Sie als Arbeitnehmer Ansprüche auf Weiterzahlung geltend machen möchten oder als Arbeitgeber Ihre Vergütungssysteme rechtssicher gestalten wollen – wir unterstützen Sie mit fundierter Expertise.
☎ 089 / 380 199 0 | ✉ thorn@thorn-law.de
Unsere Kanzlei DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB ist auf Arbeitsrecht spezialisiert und berät seit über 25 Jahren Arbeitnehmer und Führungskräfte in München und bundesweit.
Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026
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FAQ – Zulagen und Zuschläge
Was ist der Unterschied zwischen Zulagen und Zuschlägen?
Zulagen werden für bestimmte Tätigkeiten, Qualifikationen oder erschwerende Arbeitsbedingungen gezahlt (z.B. Schichtzulage, Gefahrenzulage). Zuschläge vergüten zeitliche Mehrbelastung – etwa für Überstunden, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit. Rechtlich ist der Unterschied bedeutsam: Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein, Zulagen nicht.
Kann mein Arbeitgeber eine Zulage einfach streichen?
Nein, wenn die Zulage vertraglich fest vereinbart ist. Eine einseitige Streichung ist nur möglich, wenn ein wirksamer Widerrufsvorbehalt vereinbart ist und die im Vertrag genannten Widerrufsgründe vorliegen. Ohne Widerrufsvorbehalt kann der Arbeitgeber die Zulage nur durch einvernehmliche Vertragsänderung oder Änderungskündigung streichen.
Werden Zulagen bei Krankheit weitergezahlt?
Ja, regelmäßig gezahlte Zulagen müssen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall berücksichtigt werden. Maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate. Nicht regelmäßig gezahlte Zulagen – etwa einmalige Prämien – müssen nicht fortgezahlt werden.
Sind Zuschläge für Nachtarbeit steuerfrei?
Zuschläge für Nachtarbeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr können bis zu 25 % des Grundlohns steuerfrei sein (§ 3b EStG). Für Nachtarbeit zwischen 00:00 und 04:00 Uhr sind sogar bis zu 40 % steuerfrei. Voraussetzung: Die Zuschläge werden tatsächlich für die Nachtarbeit gezahlt und neben dem Grundlohn ausgewiesen. Die Sozialversicherungspflicht bleibt bestehen.
Was ist eine betriebliche Übung bei Zulagen?
Wenn der Arbeitgeber über mehrere Jahre hinweg (in der Regel mindestens drei Jahre) regelmäßig ohne Vorbehalt eine Zulage zahlt, kann eine betriebliche Übung entstehen. Der Arbeitnehmer erwirbt dann einen gewohnheitsrechtlichen Anspruch auf die Zulage. Arbeitgeber können dies verhindern, indem sie bei jeder Zahlung ausdrücklich auf die Freiwilligkeit hinweisen.
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