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Sonderzahlung: Anspruch, Kürzung & Rückforderung

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Sonderzahlung im Arbeitsrecht – Anspruch auf Weihnachtsgeld, Bonus und Gratifikation

Sonderzahlung – Anspruch, Kürzung und Rückforderung im Arbeitsrecht


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026



Die Sonderzahlung ist ein Oberbegriff für alle Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum laufenden monatlichen Gehalt gewährt werden. Dazu zählen insbesondere Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. und 14. Monatsgehalt, Jahresbonus, Gratifikationen, Jubiläumszuwendungen und Treueprämien.

Sonderzahlungen sind eines der streitanfälligsten Themen im Arbeitsrecht. Die zentralen Fragen lauten: Woraus ergibt sich der Anspruch? Darf der Arbeitgeber die Zahlung an Bedingungen knüpfen? Kann er sie bei Kündigung verweigern oder zurückfordern? Die Antworten hängen entscheidend vom Zweck der Sonderzahlung ab – ob sie geleistete Arbeit vergütet, die Betriebstreue belohnt oder beides. Diese Einordnung bestimmt die Zulässigkeit von Stichtagsklauseln, Freiwilligkeitsvorbehalten und Rückzahlungsklauseln.


Dieser Artikel gibt einen Überblick über die verschiedenen Arten von Sonderzahlungen, ihre Anspruchsgrundlagen und die rechtlichen Grenzen für Einschränkungen durch den Arbeitgeber.



Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze


  • Zweck entscheidet über Zulässigkeit von Einschränkungen: Hat die Sonderzahlung Entgeltcharakter (vergütet geleistete Arbeit), darf der Arbeitgeber sie nicht an Bedingungen wie Betriebszugehörigkeit zum Stichtag knüpfen. Nur bei reinen Treueleistungen sind Stichtagsklauseln zulässig.

  • Vielfältige Anspruchsgrundlagen: Der Anspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, aus betrieblicher Übung oder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.

  • Anteiliger Anspruch bei Ausscheiden: Bei Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter hat der Arbeitnehmer auch bei unterjährigem Ausscheiden einen anteiligen Anspruch – pro rata temporis für die Monate der Beschäftigung.

  • Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt: Der Freiwilligkeitsvorbehalt kann einen Rechtsanspruch für die Zukunft verhindern. Der Widerrufsvorbehalt erlaubt den Widerruf einer bereits zugesagten Leistung unter engen Voraussetzungen. Beide unterliegen der AGB-Kontrolle.

  • Gleichbehandlung: Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen nicht ohne sachlichen Grund von einer Sonderzahlung ausnehmen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz begründet einen eigenständigen Anspruch.





Arten von Sonderzahlungen


Sonderzahlung mit Entgeltcharakter


Eine Sonderzahlung hat Entgeltcharakter, wenn sie geleistete Arbeit im Bezugszeitraum vergütet. Das ist typischerweise der Fall beim 13. Monatsgehalt, das sich nach dem laufenden Gehalt bemisst, beim Jahresbonus, der an die individuelle Zielerreichung oder den Unternehmenserfolg anknüpft, und bei Leistungsprämien, die konkrete Arbeitsergebnisse honorieren. Bei Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter ist eine Stichtagsklausel unwirksam – der Arbeitnehmer hat auch bei unterjährigem Ausscheiden einen anteiligen Anspruch.


Sonderzahlung mit Treuecharakter


Eine reine Treueleistung belohnt ausschließlich die künftige Betriebstreue – sie hat keinen Bezug zur geleisteten Arbeit. In der Praxis sind reine Treueleistungen selten. Typische Beispiele sind Jubiläumszuwendungen (z. B. zum 10-jährigen Betriebsjubiläum) und reine Anwesenheitsprämien. Nur bei reinen Treueleistungen kann eine Stichtagsklausel wirksam sein.


Sonderzahlung mit Mischcharakter


Die häufigste Konstellation: Die Sonderzahlung hat sowohl Entgelt- als auch Treuecharakter – etwa ein Weihnachtsgeld, das sich nach dem Gehalt bemisst und zugleich die Betriebstreue honorieren soll. Das BAG behandelt Mischleistungen wie Leistungen mit Entgeltcharakter: Eine Stichtagsklausel ist unwirksam, ein anteiliger Anspruch besteht.





Anspruchsgrundlagen


Arbeitsvertrag


Die häufigste Grundlage: Der Arbeitsvertrag sagt eine bestimmte Sonderzahlung zu – etwa „Der Arbeitnehmer erhält ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts." Der Anspruch ist dann vertraglich begründet und kann vom Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder durch Änderungskündigung beseitigt werden.


Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung


Viele Sonderzahlungen sind in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt. Tarifvertragliche Sonderzahlungen gelten unmittelbar und zwingend für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse. Betriebsvereinbarungen wirken normativ für alle Arbeitnehmer des Betriebs. Beide Quellen können durch den Arbeitgeber nicht einseitig abgeändert werden.


Betriebliche Übung


Zahlt der Arbeitgeber eine Sonderzahlung über mindestens drei Jahre hinweg vorbehaltlos und in gleichbleibender Höhe, entsteht eine betriebliche Übung: Der Arbeitnehmer darf darauf vertrauen, die Leistung auch in Zukunft zu erhalten. Die betriebliche Übung begründet einen eigenständigen vertraglichen Anspruch, den der Arbeitgeber nicht einseitig beseitigen kann. Ein nachträglich eingeführter Freiwilligkeitsvorbehalt ändert daran nichts.


Gleichbehandlungsgrundsatz


Gewährt der Arbeitgeber einer Gruppe von Arbeitnehmern eine Sonderzahlung, darf er einzelne Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund davon ausnehmen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz begründet in diesem Fall einen eigenständigen Anspruch des benachteiligten Arbeitnehmers. Sachliche Gründe für eine Differenzierung können etwa die Zugehörigkeit zu verschiedenen Abteilungen, unterschiedliche Hierarchieebenen oder verschiedene Leistungsniveaus sein.





Einschränkungen durch den Arbeitgeber


Stichtagsklausel


Die Stichtagsklausel knüpft die Auszahlung der Sonderzahlung an das ungekündigte Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag. Bei Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter oder Mischcharakter ist sie unwirksam – der Arbeitnehmer hat einen anteiligen Anspruch.


Freiwilligkeitsvorbehalt


Der Freiwilligkeitsvorbehalt soll verhindern, dass aus der Sonderzahlung ein dauerhafter Rechtsanspruch entsteht. Er ist nur wirksam, wenn er klar und verständlich formuliert ist und nicht im Widerspruch zu einer verbindlichen Zusage im selben Vertrag steht. Bei Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt problematisch – laufendes Arbeitsentgelt kann nicht unter Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden.


Widerrufsvorbehalt


Der Widerrufsvorbehalt erlaubt den Widerruf einer bereits zugesagten Sonderzahlung. Er ist nur wirksam, wenn der widerrufliche Anteil 25 bis 30 Prozent der Gesamtvergütung nicht übersteigt und die Widerrufsgründe im Vertrag benannt sind.


Rückzahlungsklausel


Die Rückzahlungsklausel verpflichtet den Arbeitnehmer, eine bereits erhaltene Sonderzahlung zurückzuzahlen, wenn er vor Ablauf einer Bindungsfrist ausscheidet. Bei Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter ist eine Rückzahlungsklausel ebenso unwirksam wie eine Stichtagsklausel.





Kürzung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses


Kürzung bei Krankheit


Bei Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter kann der Arbeitgeber die Zahlung für Zeiten kürzen, in denen das Arbeitsverhältnis ruht und keine Arbeitsleistung erbracht wird – etwa während einer langandauernden Erkrankung nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung. Eine Kürzung setzt aber eine ausdrückliche vertragliche Regelung voraus. Ohne eine solche Regelung besteht der volle Anspruch.


Kürzung bei Elternzeit


Bei Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter darf der Arbeitgeber die Zahlung für die Dauer der Elternzeit anteilig kürzen – der Arbeitnehmer erbringt in dieser Zeit keine Arbeitsleistung. Bei reinen Treueleistungen ist eine Kürzung dagegen nicht zulässig, da die Betriebstreue auch während der Elternzeit fortbesteht.





Praxishinweis


Arbeitnehmer, denen eine Sonderzahlung verweigert oder gekürzt wird, sollten zunächst den Zweck der Zahlung bestimmen lassen: Hat sie Entgeltcharakter, bestehen gute Chancen, die Zahlung oder einen anteiligen Anspruch durchzusetzen – insbesondere wenn der Arbeitgeber sich auf eine unwirksame Stichtagsklausel oder einen unwirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt beruft. Die vertraglichen Ausschlussfristen müssen unbedingt beachtet werden.

Arbeitgeber sollten bei der Gestaltung von Sonderzahlungen klar zwischen Entgelt- und Treueleistungen unterscheiden und die gewählten Einschränkungsinstrumente (Stichtag, Freiwilligkeit, Widerruf) auf ihre Wirksamkeit prüfen lassen. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung vermeidet spätere Streitigkeiten.




Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Die Sonderzahlung umfasst verschiedene Leistungen wie Weihnachtsgeld und Gratifikation. Die Zulässigkeit von Einschränkungen richtet sich nach der Stichtagsklausel, dem Freiwilligkeitsvorbehalt und dem Widerrufsvorbehalt. Die betriebliche Übung kann einen eigenständigen Anspruch begründen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Die AGB-Kontrolle bestimmt die Wirksamkeit der vertraglichen Klauseln.




Fragen zur Sonderzahlung?


Wenn Ihnen eine Sonderzahlung verweigert wird oder wenn Sie als Arbeitgeber eine rechtssichere Regelung treffen wollen, beraten wir Sie kompetent und praxisnah. Mit über 25 Jahren Erfahrung im Arbeitsrecht kennen wir die Fallstricke bei Weihnachtsgeld, Bonus und Gratifikation.


☎ 089 / 380 199 0 | ✉ thorn@thorn-law.de




Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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bvwp@thorn-law.de





FAQ - Sonderzahlung

Habe ich bei unterjährigem Ausscheiden Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld?

In den meisten Fällen ja. Weihnachtsgeld hat regelmäßig Entgeltcharakter, weil es sich nach dem laufenden Gehalt bemisst. Bei Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter ist eine Stichtagsklausel unwirksam – der Arbeitnehmer hat einen anteiligen Anspruch für die Monate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nur bei reinen Treueleistungen ohne Entgeltbezug kann eine Stichtagsklausel wirksam sein.

Kann mein Arbeitgeber eine Sonderzahlung mit „freiwillig" kennzeichnen und dann einfach streichen?

Ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt kann verhindern, dass ein dauerhafter Rechtsanspruch entsteht. Allerdings ist der Vorbehalt unwirksam, wenn er im Widerspruch zu einer verbindlichen Zusage im selben Vertrag steht, und er kann bei Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter nicht das laufende Arbeitsentgelt erfassen. Außerdem beseitigt ein nachträglicher Freiwilligkeitsvorbehalt keine bereits entstandene betriebliche Übung.

Darf mein Arbeitgeber die Sonderzahlung kürzen, wenn ich längere Zeit krank war?

Das kommt auf die vertragliche Regelung an. Bei Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter kann der Arbeitgeber die Zahlung für Krankheitszeiten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung kürzen – aber nur, wenn der Vertrag eine entsprechende Kürzungsregelung vorsieht. Ohne ausdrückliche Regelung besteht der volle Anspruch. Während der sechswöchigen Entgeltfortzahlung darf nicht gekürzt werden.

Kann ich eine Sonderzahlung verlangen, die alle Kollegen bekommen, nur ich nicht?

Ja – der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund von einer Sonderzahlung auszunehmen. Erhalten alle vergleichbaren Kollegen die Zahlung, haben Sie einen eigenständigen Anspruch. Der Arbeitgeber muss einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung darlegen – fehlt dieser, können Sie die Zahlung einklagen.

Entsteht durch dreimalige Zahlung automatisch ein Rechtsanspruch?

In der Regel ja. Zahlt der Arbeitgeber eine Sonderzahlung über mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre vorbehaltlos, entsteht eine betriebliche Übung. Der Arbeitnehmer darf darauf vertrauen, die Leistung auch in Zukunft zu erhalten. Der Arbeitgeber kann diese betriebliche Übung nicht einseitig beseitigen – weder dur

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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