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Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht

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Gleichbehandlungsgrundsatz

Gleichbehandlung im Arbeitsrecht


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026


Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein fundamentales Prinzip im Arbeitsrecht, das Arbeitgeber verpflichtet, ihre Arbeitnehmer fair und ohne willkürliche Unterscheidung zu behandeln. Der Grundsatz leitet sich aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz des Artikels 3 Grundgesetz ab und findet seine konkrete Ausprägung in verschiedenen arbeitsrechtlichen Normen und der Rechtsprechung. Er verbietet Arbeitgebern, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund zu benachteiligen oder zu bevorzugen.


Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist in der Praxis besonders relevant bei der Gewährung freiwilliger Leistungen, der Gestaltung von Arbeitsbedingungen, bei Entscheidungen über Beförderungen und bei Entscheidungen über Kündigungen.


Dieser Artikel erklärt Ihnen alles Wichtige zum Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht: Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereiche, Voraussetzungen, sachliche Gründe für Ungleichbehandlung, Rechtsfolgen bei Verstößen und die Abgrenzung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).



Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.



Gleichbehandlungsgrundsatz – Was muss man wissen?


  • Definition: Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen ohne sachlichen Grund schlechter zu behandeln als andere in vergleichbarer Lage.

  • Rechtsgrundlage: Artikel 3 GG, § 75 BetrVG, § 242 BGB und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

  • Anwendung: Vergütung, Sonderzahlungen, Arbeitszeit, Beförderungen, Kündigungen.

  • Sachliche Gründe: Unterschiedliche Leistungen, Qualifikationen, Betriebszugehörigkeit oder betriebliche Erfordernisse rechtfertigen eine Ungleichbehandlung.

  • Rechtsfolge: Benachteiligte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Gleichstellung – die Anpassung erfolgt „nach oben".





Historie und rechtliche Grundlage


Verfassungsrechtliche Wurzeln


Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hat seine Wurzeln im allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Artikel 3 Absatz 1 GG besagt: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." Diese verfassungsrechtliche Vorgabe wurde im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung auf das Arbeitsrecht übertragen und konkretisiert.


Die erste bedeutende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht datiert aus dem Jahr 1954. Seitdem hat sich dieser Grundsatz durch zahlreiche Urteile zu einem festen Bestandteil des Arbeitsrechts entwickelt.


Weitere Rechtsquellen


Neben der verfassungsrechtlichen Verankerung findet der Gleichbehandlungsgrundsatz auch in anderen Rechtsquellen Ausdruck: § 75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat, darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von 2006 konkretisiert den Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben. § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Grundsatz von Treu und Glauben wird ebenfalls zur Begründung des Gleichbehandlungsgrundsatzes herangezogen.





Inhalt und Anwendungsbereich


Grundsatz und Geltungsbereich


Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund schlechter zu behandeln als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Er gilt für alle Aspekte des Arbeitsverhältnisses, insbesondere für Vergütung und Sonderzahlungen, Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen, Beförderungen und berufliche Entwicklung sowie Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen.


Voraussetzungen der Anwendung


Damit der Gleichbehandlungsgrundsatz zur Anwendung kommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss eine Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern in ähnlicher Lage existieren. Der Arbeitgeber muss für diese Gruppe eine einheitliche Regelung oder Praxis geschaffen haben. Ein Arbeitnehmer oder eine Teilgruppe wird von dieser Regelung ausgenommen oder anders behandelt. Und es liegt kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vor.


Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer


Die Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern ist zentrale Voraussetzung für die Anwendung. Arbeitnehmer gelten als vergleichbar, wenn sie sich in einer im Wesentlichen gleichen Situation befinden. Dies kann sich auf verschiedene Faktoren beziehen: Art der ausgeübten Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung, hierarchische Position im Unternehmen und Dauer der Betriebszugehörigkeit. Absolute Gleichheit ist nicht erforderlich – eine wesentliche Vergleichbarkeit genügt. Auch die Einordnung als Teilzeitkraft oder befristet Beschäftigter darf grundsätzlich nicht zu einer sachlich ungerechtfertigten Benachteiligung führen.





Sachliche Gründe für Ungleichbehandlung


Zulässige Differenzierungskriterien


Nicht jede Ungleichbehandlung verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer unterschiedlich behandeln, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen. Die Beweislast für das Vorliegen sachlicher Gründe liegt beim Arbeitgeber. Als sachliche Gründe können gelten: Unterschiedliche Leistungen oder Qualifikationen der Arbeitnehmer, betriebliche Erfordernisse, wirtschaftliche Gründe des Unternehmens, Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie unterschiedliche tarifliche oder vertragliche Regelungen. Auch Arbeitnehmer in der Probezeit dürfen anders behandelt werden als langjährige Mitarbeiter, sofern die Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist.





Besondere Anwendungsbereiche


Freiwillige Leistungen


Der Gleichbehandlungsgrundsatz spielt eine besonders wichtige Rolle bei der Gewährung freiwilliger Leistungen durch den Arbeitgeber. Hierzu zählen Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen, betriebliche Altersversorgung, Sonderurlaub und Firmenwagen zur privaten Nutzung. Gewährt der Arbeitgeber solche Leistungen an einen Großteil der Belegschaft, darf er einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen nicht ohne sachlichen Grund davon ausnehmen. Auch bei der Gewährung variabler Vergütung wie Boni oder Provisionen muss der Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.


Kündigungen und Sozialauswahl


Auch bei Kündigungen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Werden beispielsweise bei einer betriebsbedingten Kündigung Auswahlkriterien festgelegt, müssen diese für alle betroffenen Arbeitnehmer gleich angewendet werden. Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist eine besondere Ausprägung dieses Grundsatzes: Der Arbeitgeber muss bei betriebsbedingten Kündigungen die Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung berücksichtigen. Ein Verstoß gegen die Sozialauswahl macht die Kündigung unwirksam und kann durch eine Kündigungsschutzklage angegriffen werden.


Entgeltgleichheit


Ein besonders wichtiger Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist die Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen. Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) konkretisiert diesen Grundsatz: Bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen verboten. Das Gesetz gewährt Arbeitnehmern einen individuellen Auskunftsanspruch über die Entgeltstrukturen im Unternehmen, damit sie eine mögliche Diskriminierung nachweisen können.





Rechtsfolgen bei Verstößen


Ansprüche benachteiligter Arbeitnehmer


Verstößt ein Arbeitgeber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, können sich daraus verschiedene Rechtsfolgen ergeben: Benachteiligte Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, die vorenthaltene Leistung oder Vergünstigung ebenfalls zu erhalten. In bestimmten Fällen, insbesondere bei Verstößen gegen das AGG, können Schadensersatzansprüche entstehen. Betriebliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen, die gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, können unwirksam sein. Bei einer unzulässigen Ungleichbehandlung erfolgt in der Regel eine Anpassung zugunsten der benachteiligten Arbeitnehmer – sogenannte Anpassung „nach oben" –, nicht eine Verschlechterung für die bisher Begünstigten.





Grenzen der Gleichbehandlung


Wo der Grundsatz nicht gilt


Der Gleichbehandlungsgrundsatz hat auch Grenzen: Individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern im Arbeitsvertrag sind grundsätzlich zulässig und fallen nicht unter den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung des BAG liegt kein Verstoß vor, wenn weniger als 5 % der Arbeitnehmer einer Vergleichsgruppe begünstigt werden. Tarifverträge sind grundsätzlich nicht an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Auch Betriebsvereinbarungen unterliegen nur eingeschränkt dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wobei die Betriebsparteien die Grundsätze des § 75 BetrVG einhalten müssen.





Verhältnis zum AGG


Abgrenzung und Ergänzung


Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz konkretisiert und erweitert den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es verbietet Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Wichtige Unterschiede zum allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sind: Das AGG gilt bereits im Bewerbungsverfahren, es sieht spezifische Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche vor, und es enthält besondere Beweiserleichterungen für Betroffene. Besonderer Schutz besteht zudem für Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und Elternzeit, die nicht wegen ihres familienbedingten Ausfalls benachteiligt werden dürfen.





Rolle des Betriebsrats


Überwachung und Durchsetzung


Der Betriebsrat spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Gemäß § 75 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Der Betriebsrat hat verschiedene Möglichkeiten, auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hinzuwirken: Er hat eine Überwachungsfunktion nach § 80 BetrVG, ein Initiativrecht für Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung, Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen und die Möglichkeit zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen zur Konkretisierung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.





Praxisbeispiele und Rechtsprechung


Wichtige BAG-Entscheidungen


Die Rechtsprechung hat den Gleichbehandlungsgrundsatz in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert. Gewährt ein Arbeitgeber Weihnachtsgeld an einen Großteil der Belegschaft, darf er einzelne Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen davon ausnehmen (BAG, Urteil vom 12.10.2005 – 10 AZR 640/04). Eine Regelung, die Arbeitnehmer ab einem bestimmten Alter von Gehaltserhöhungen ausschließt, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das AGG (BAG, Urteil vom 23.07.2015 – 6 AZR 457/14). Eine Differenzierung nach der Art des Arbeitsverhältnisses (Vollzeit/Teilzeit) bei der betrieblichen Altersversorgung kann zulässig sein, wenn sie auf sachlichen Gründen beruht (BAG, Urteil vom 20.02.2018 – 3 AZR 21/16).




Verwandte Themen




Der Gleichbehandlungsgrundsatz berührt zahlreiche Bereiche des Arbeitsrechts. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz konkretisiert den Schutz vor Diskriminierung und geht über den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz hinaus. Das Entgelttransparenzgesetz sichert die Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen. Die Sozialauswahl ist eine besondere Ausprägung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei betriebsbedingten Kündigungen. Der Betriebsrat wacht nach § 75 BetrVG über die Einhaltung der Gleichbehandlung. Sonderzahlungen und Gratifikationen sind häufige Streitpunkte bei Gleichbehandlungsfragen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz enthält ein eigenes Diskriminierungsverbot für Teilzeitkräfte.





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Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Februar 2026.





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FAQ - Gleichbehandlungsgrundsatz

Was ist der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht?

Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass Arbeitgeber vergleichbare Arbeitnehmergruppen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln dürfen. Er schützt vor willkürlicher Ungleichbehandlung.

Auf welche Bereiche erstreckt sich der Gleichbehandlungsgrundsatz?

Er gilt für Lohn- und Gehaltszahlungen, Beförderungen, Urlaubsregelungen, Bonuszahlungen und betriebliche Sozialleistungen. Arbeitnehmer in vergleichbaren Positionen müssen gleich behandelt werden.

Gibt es Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz?

Ja, wenn ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vorliegt (z. B. längere Betriebszugehörigkeit, bessere Leistung oder unterschiedliche Qualifikationen). Eine Ungleichbehandlung muss nachvollziehbar begründet sein.

Was können Arbeitnehmer tun, wenn sie sich benachteiligt fühlen?

Arbeitnehmer können sich an den Betriebsrat wenden, eine Beschwerde nach dem AGG einreichen oder – im Extremfall – eine Klage wegen Diskriminierung oder Benachteiligung einreichen.

Welche Rolle spielt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?

Das AGG schützt Arbeitnehmer vor Diskriminierung aufgrund von Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung oder sexueller Identität. Es ergänzt den Gleichbehandlungsgrundsatz und bietet rechtliche Schutzmechanismen.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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