top of page

Betriebliche Altersversorgung im Arbeitsrecht

Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung?

Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte.

Betriebliche Altersversorgung – Durchführungswege, Entgeltumwandlung und Unverfallbarkeit

Betriebliche Altersversorgung – Durchführung, Entgeltumwandlung, Unverfallbarkeit


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026



Die betriebliche Altersversorgung gehört neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Vorsorge zur zweiten Säule des deutschen Alterssicherungssystems. Sie umfasst alle Leistungen, die ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses für das Alter, bei Invalidität oder zugunsten von Hinterbliebenen zusagt. Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) regelt die Rechte und Pflichten beider Seiten – von der Zusage über die Durchführung bis zur Unverfallbarkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.


Seit der Rentenreform 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch darauf, Teile seines Gehalts zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln (§ 1a BetrAVG). Arbeitgeber, die durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen, müssen seit 2019 einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts leisten. Die betriebliche Altersversorgung berührt damit jeden Arbeitsvertrag – und ist bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer Kündigung eine häufige Streitfrage.


Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die ihre Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung verstehen und sichern möchten, an Arbeitgeber, die Versorgungszusagen erteilen oder bestehende Zusagen anpassen wollen, und an Betriebsräte, die bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung mitbestimmen.



Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Übersicht über die betriebliche Altersversorgung. Er ersetzt keine anwaltliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall. Die konkreten Auswirkungen hängen von der Art der Zusage, dem Durchführungsweg und der individuellen Situation ab.



Das Wichtigste in Kürze


  • Definition: Betriebliche Altersversorgung umfasst alle Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses für Alter, Invalidität oder Hinterbliebene zusagt (§ 1 Abs. 1 BetrAVG).

  • Anspruch auf Entgeltumwandlung: Jeder Arbeitnehmer kann verlangen, dass der Arbeitgeber einen Teil des Gehalts (bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze) in eine betriebliche Altersversorgung umwandelt (§ 1a BetrAVG).

  • Fünf Durchführungswege: Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung – jeder Weg hat eigene Regeln für Besteuerung, Insolvenzschutz und Mitbestimmung.

  • Unverfallbarkeit: Arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften werden unverfallbar, wenn die Zusage mindestens drei Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer bei Ausscheiden das 21. Lebensjahr vollendet hat. Durch Entgeltumwandlung finanzierte Anwartschaften sind sofort unverfallbar.

  • Arbeitgeberzuschuss: Bei Entgeltumwandlung muss der Arbeitgeber seit 2019 (bei Neuzusagen) bzw. seit 2022 (bei Altzusagen) mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss leisten, soweit er Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).



Rechtsgrundlagen und Zusagearten


Die betriebliche Altersversorgung wird im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt. Eine Versorgungszusage kann verschiedene Formen annehmen:


  • Bei der Leistungszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber zu einer bestimmten Versorgungsleistung (z. B. monatlich 500 Euro Betriebsrente).

  • Bei der beitragsorientierten Leistungszusage sagt der Arbeitgeber bestimmte Beiträge zu, aus denen sich die spätere Leistung errechnet.

  • Bei der Beitragszusage mit Mindestleistung garantiert der Arbeitgeber die Summe der eingezahlten Beiträge abzüglich der Kosten.


Die Zusage kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder einer Gesamtzusage des Arbeitgebers ergeben. Auch durch betriebliche Übung kann ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung entstehen – etwa wenn der Arbeitgeber über Jahre hinweg regelmäßig Beiträge zu einer Versorgungseinrichtung leistet, ohne dies ausdrücklich zur Pflicht gemacht zu haben.





Die fünf Durchführungswege


Das BetrAVG kennt fünf Durchführungswege, die sich hinsichtlich der Haftung des Arbeitgebers, der steuerlichen Behandlung und des Insolvenzschutzes unterscheiden.


  • Bei der Direktzusage (Pensionszusage) verpflichtet sich der Arbeitgeber unmittelbar, die Betriebsrente aus eigenen Mitteln zu zahlen – er bildet hierfür Pensionsrückstellungen in der Bilanz.

  • Bei der Unterstützungskasse wird eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung zwischengeschaltet, die keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers begründet – der Arbeitgeber haftet subsidiär.

  • Bei Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung wird die Versorgung über einen externen Versicherungsträger abgewickelt. Der Arbeitnehmer erwirbt einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer. Der Arbeitgeber haftet nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG aber auch hier subsidiär für die zugesagten Leistungen – er steht dafür ein, dass die Leistungen erbracht werden (Einstandspflicht).





Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss


Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer nach § 1a Abs. 1 BetrAVG einen Anspruch auf Entgeltumwandlung: Er kann verlangen, dass bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung von seinem Bruttogehalt in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden. Der Arbeitgeber bestimmt den Durchführungsweg, muss aber einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung anbieten.


Seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) 2018 muss der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts leisten, soweit er durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Diese Pflicht gilt seit 1. Januar 2019 für Neuzusagen und seit 1. Januar 2022 für alle bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen.




Unverfallbarkeit bei Ausscheiden


Scheidet der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Unternehmen aus, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe er seine bisher erdienten Versorgungsanwartschaften behält. Das BetrAVG unterscheidet zwischen arbeitgeberfinanzierten und arbeitnehmerfinanzierten Anwartschaften.


  • Arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften werden nach § 1b Abs. 1 BetrAVG unverfallbar, wenn die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer bei Ausscheiden das 21. Lebensjahr vollendet hat.

  • Durch Entgeltumwandlung finanzierte Anwartschaften sind nach § 1b Abs. 5 BetrAVG sofort unverfallbar – der Arbeitnehmer behält sie also unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.


Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft wird nach dem sogenannten m/n-tel-Verfahren berechnet: Die volle Versorgungsleistung wird im Verhältnis der tatsächlichen zur möglichen Betriebszugehörigkeit (bis zur festen Altersgrenze) gekürzt.



Anpassungsprüfung laufender Betriebsrenten


Der Arbeitgeber ist nach § 16 BetrAVG verpflichtet, alle drei Jahre zu prüfen, ob eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung möglich ist. Maßstab ist der Anstieg des Verbraucherpreisindexes oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen.


Der Arbeitgeber kann eine Anpassung nur ablehnen, wenn seine wirtschaftliche Lage die Anpassung nicht zulässt – die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Arbeitgeber.



Arbeitgeberwechsel und Betriebsübergang


Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der Arbeitnehmer seine unverfallbare Anwartschaft nach § 4 BetrAVG auf den neuen Arbeitgeber übertragen lassen (Portabilität). Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB gehen die Versorgungsverpflichtungen automatisch auf den neuen Arbeitgeber über – der bisherige Arbeitgeber haftet aber noch für die bis zum Übergang erdienten Anwartschaften mit.


Insolvenzschutz


Bei Insolvenz des Arbeitgebers schützt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) die Ansprüche der Arbeitnehmer. Er übernimmt bei Direktzusagen und Unterstützungskassen die laufenden Rentenleistungen und unverfallbaren Anwartschaften. Bei Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen greift der PSVaG nur ein, wenn der Versicherungsträger seinerseits nicht leisten kann.


Praxishinweis für Arbeitnehmer und Arbeitgeber


  • Für Arbeitnehmer: Prüfen Sie bei jedem Arbeitgeberwechsel den Stand Ihrer betrieblichen Altersversorgung. Klären Sie, ob Ihre Anwartschaft unverfallbar ist und ob eine Übertragung auf den neuen Arbeitgeber sinnvoll ist. Achten Sie darauf, dass Ihr Arbeitgeber den gesetzlichen Zuschuss von 15 Prozent bei Entgeltumwandlung leistet.


  • Für Arbeitgeber: Achten Sie auf die korrekte Durchführung der Anpassungsprüfung alle drei Jahre. Dokumentieren Sie die wirtschaftliche Lage, falls Sie eine Anpassung ablehnen. Stellen Sie sicher, dass der Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung seit 2022 auch für Altzusagen geleistet wird.



Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Die betriebliche Altersversorgung ist eng mit der allgemeinen Vergütungsstruktur des Arbeitsverhältnisses verknüpft. Die Artikel zum Gehalt und zum Arbeitsvertrag behandeln die vertraglichen Grundlagen, aus denen sich auch Versorgungszusagen ergeben können.

Bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung spielen kollektivrechtliche Regelungen eine wichtige Rolle. Die Artikel zur Betriebsvereinbarung und zum Tarifvertrag erläutern die kollektiven Rechtsgrundlagen. Der Artikel zum Betriebsübergang behandelt die Auswirkungen eines Inhaberwechsels auf bestehende Versorgungszusagen.


Fragen zur betrieblichen Altersversorgung?


Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu allen Fragen der betrieblichen Altersversorgung – von der Entgeltumwandlung über die Unverfallbarkeit bis zur Anpassungsprüfung und Portabilität bei Arbeitgeberwechsel.


☎ 089/3801990 | ✉ thorn@thorn-law.de


Unsere Kanzlei hat in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate im Arbeitsrecht bearbeitet – darunter zahlreiche Streitigkeiten über Betriebsrentenansprüche. Die Ersteinschätzung ist kostenlos.



Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Februar 2026.





DR. THORN Rechtsanwälte

PartG mbB

Clemensstrasse 30

80803 München

Telefon: 089 3801990




Dr. Michael Thorn  Rechtsanwalt
Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt

Telefon: 089 3801990

thorn@thorn-law.de



Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Telefon: 089 3801990

bvwp@thorn-law.de





FAQ – Betriebliche Altersversorgung

Habe ich einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung?

Einen Anspruch auf arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente haben Sie nur, wenn dies im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder durch betriebliche Übung zugesagt wurde. Allerdings hat jeder Arbeitnehmer nach § 1a BetrAVG einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung – Sie können also Teile Ihres Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln, und der Arbeitgeber muss mindestens 15 Prozent Zuschuss leisten.

Was passiert mit meiner Betriebsrente, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?

Ist Ihre Anwartschaft unverfallbar, bleibt sie erhalten – auch nach dem Ausscheiden. Sie können die Anwartschaft beim alten Arbeitgeber belassen oder nach § 4 BetrAVG auf den neuen Arbeitgeber übertragen lassen. Bei einem Betriebsübergang gehen die Versorgungspflichten automatisch auf den neuen Arbeitgeber über.

Wann wird meine Anwartschaft unverfallbar?

Arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften werden unverfallbar, wenn die Zusage mindestens drei Jahre bestanden hat und Sie bei Ausscheiden mindestens 21 Jahre alt sind. Durch Entgeltumwandlung finanzierte Anwartschaften sind sofort unverfallbar.

Muss mein Arbeitgeber die Betriebsrente an die Inflation anpassen?

Der Arbeitgeber muss nach § 16 BetrAVG alle drei Jahre prüfen, ob eine Anpassung an den Kaufkraftverlust möglich ist. Er kann die Anpassung nur ablehnen, wenn seine wirtschaftliche Lage dies nicht zulässt. Bei bestimmten Durchführungswegen (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) kann die Anpassungspflicht entfallen, wenn die Erträge der Anlage vollständig an den Arbeitnehmer weitergegeben werden.

Was passiert mit meiner Betriebsrente bei Insolvenz des Arbeitgebers?

Bei Insolvenz des Arbeitgebers springt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) ein. Er übernimmt bei Direktzusagen und Unterstützungskassen die laufenden Rentenleistungen und unverfallbaren Anwartschaften bis zur gesetzlichen Höchstgrenze.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne!

Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an.

DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN

Geschäftsfrau

Kündigung

Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung.

Vertrag Papier Signing

Aufhebungsvertrag

Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung.

Verwendung der Laptop-Tastatur

Bewertungen

Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen.

bottom of page