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Weihnachtsgeld im Arbeitsrecht

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Weihnachtsgeld im Arbeitsrecht – Anspruch, Kürzung und Rückzahlung für Arbeitnehmer

Weihnachtsgeld – Anspruch, Kürzung und Rückzahlung


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Januar 2026


Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung des Arbeitgebers, die traditionell zum Jahresende geleistet wird. Es gehört zu den häufigsten Gratifikationen im deutschen Arbeitsrecht und kann je nach Ausgestaltung unterschiedliche Zwecke verfolgen: die Belohnung vergangener Arbeitsleistung, die Förderung der Betriebstreue oder schlicht eine zusätzliche Vergütung für die Weihnachtszeit.


Für Arbeitnehmer stellen sich beim Weihnachtsgeld regelmäßig zentrale Fragen: Habe ich überhaupt einen Anspruch? Kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld kürzen oder streichen? Muss ich es zurückzahlen, wenn ich kündige?


Dieser Artikel erklärt die rechtlichen Grundlagen, die verschiedenen Anspruchsgrundlagen und die Regeln bei Kündigung, Krankheit und Elternzeit. Der Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die wissen möchten, ob und in welcher Höhe sie Weihnachtsgeld beanspruchen können, an Beschäftigte, denen das Weihnachtsgeld gekürzt oder gestrichen wurde, und an alle, die nach einer Kündigung zur Rückzahlung aufgefordert werden.



Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze


  • Kein gesetzlicher Anspruch: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Ein Anspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus betrieblicher Übung ergeben.

  • Freiwilligkeitsvorbehalt: Der Arbeitgeber kann sich durch einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt die Möglichkeit offenhalten, das Weihnachtsgeld jedes Jahr neu zu entscheiden. Der Vorbehalt muss klar formuliert und darf nicht widersprüchlich sein.

  • Rückzahlungsklauseln: Klauseln, die eine Rückzahlung bei Kündigung vorsehen, sind nur eingeschränkt wirksam. Die zulässige Bindungsdauer hängt von der Höhe des Weihnachtsgeldes ab.

  • Kürzung bei Fehlzeiten: Eine Kürzung wegen Krankheit oder Elternzeit ist nur zulässig, wenn das Weihnachtsgeld reine Arbeitsleistung vergütet – nicht bei reinen Treueprämien.


Definition: Was ist Weihnachtsgeld?


Rechtliche Einordnung

Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung, die der Arbeitgeber zusätzlich zum regulären Gehalt leistet. Es handelt sich um eine Gratifikation – eine Leistung, die nicht unmittelbar die laufende Arbeitsleistung vergütet, sondern einen besonderen Anlass oder Zweck hat.


Die rechtliche Einordnung des Weihnachtsgeldes ist entscheidend für viele Folgefragen.

Je nach Ausgestaltung kann es sich handeln um reinen Entgeltcharakter als zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit, um eine Treueprämie zur Belohnung der Betriebszugehörigkeit, um eine Mischform, die sowohl Arbeit als auch Treue honoriert, oder um eine anlassbezogene Zuwendung für die Weihnachtszeit.


Abgrenzung zu anderen Sonderzahlungen

Weihnachtsgeld ist von anderen Sonderzahlungen zu unterscheiden. Das Urlaubsgeld wird typischerweise zur Urlaubszeit gezahlt und soll die Urlaubsgestaltung ermöglichen. Das 13. Monatsgehalt ist eine zusätzliche Monatsvergütung, die meist im November oder Dezember fällig wird und reinen Entgeltcharakter hat. Jahresboni sind leistungsabhängige Zahlungen, die an das Erreichen bestimmter Ziele geknüpft sind. Die Bezeichnung ist nicht entscheidend – maßgeblich ist der tatsächliche Zweck der Zahlung, wie er sich aus der Vereinbarung und den Umständen ergibt.



Weihnachtsgeld: Anspruchsgrundlage


Arbeitsvertrag

Die häufigste Anspruchsgrundlage ist eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag. Dort können Höhe, Fälligkeit und Voraussetzungen des Weihnachtsgeldes geregelt sein. Eine typische Klausel lautet: "Der Arbeitnehmer erhält ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts, zahlbar mit dem Novembergehalt." Eine solche Regelung begründet einen unbedingten Rechtsanspruch.


Tarifvertrag

Viele Tarifverträge enthalten Regelungen zum Weihnachtsgeld. Die tariflichen Ansprüche gelten unmittelbar für alle tarifgebundenen Arbeitnehmer. Auch nicht tarifgebundene Arbeitnehmer können Ansprüche haben, wenn der Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag verweist. Tarifliche Weihnachtsgeldansprüche können nicht durch einzelvertragliche Regelungen unterschritten werden. Sie sind für den Arbeitnehmer günstiger und gehen vor.


Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann ebenfalls Weihnachtsgeld regeln. Sie gilt unmittelbar und zwingend für alle Arbeitnehmer des Betriebs. Bei Betriebsvereinbarungen zum Weihnachtsgeld hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Der Arbeitgeber kann das Weihnachtsgeld nicht einseitig kürzen oder streichen, wenn es in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.


Betriebliche Übung

Ein Anspruch kann auch durch betriebliche Übung entstehen. Zahlt der Arbeitgeber über mehrere Jahre hinweg vorbehaltlos Weihnachtsgeld, darf der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass dies auch künftig geschieht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsteht eine betriebliche Übung in der Regel nach dreimaliger vorbehaltloser Zahlung. Der Arbeitnehmer erwirbt dann einen vertraglichen Anspruch auf Fortzahlung. Der Arbeitgeber kann die Entstehung einer betrieblichen Übung verhindern, indem er bei jeder Zahlung einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt erklärt.


Gleichbehandlungsgrundsatz

Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kann einen Anspruch begründen. Zahlt der Arbeitgeber Weihnachtsgeld an vergleichbare Arbeitnehmer, darf er einzelne Beschäftigte nicht ohne sachlichen Grund ausnehmen. Eine unterschiedliche Behandlung ist nur zulässig, wenn sie auf sachlichen Gründen beruht – etwa unterschiedliche Betriebszugehörigkeit, Vollzeit/Teilzeit oder verschiedene Tätigkeitsbereiche.





Freiwilligkeitsvorbehalt


Zweck und Wirkung

Mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt will der Arbeitgeber verhindern, dass aus der Zahlung von Weihnachtsgeld ein dauerhafter Rechtsanspruch entsteht. Er behält sich vor, jedes Jahr neu über die Zahlung zu entscheiden. Ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt verhindert sowohl die Entstehung einer betrieblichen Übung als auch einen vertraglichen Anspruch auf künftige Zahlungen.


Anforderungen an die Wirksamkeit

Der Freiwilligkeitsvorbehalt muss klar und unmissverständlich formuliert sein. Er darf nicht im Widerspruch zu anderen Vertragsklauseln stehen. Unwirksam ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt, wenn der Arbeitsvertrag an anderer Stelle einen unbedingten Anspruch auf Weihnachtsgeld gewährt. Der Vorbehalt und die Anspruchsregelung schließen sich gegenseitig aus. Eine wirksame Formulierung lautet etwa: "Die Zahlung von Weihnachtsgeld erfolgt freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Auch bei wiederholter Zahlung entsteht kein Rechtsanspruch für die Zukunft."


Grenzen des Freiwilligkeitsvorbehalts

Der Freiwilligkeitsvorbehalt kann keinen bereits entstandenen Anspruch beseitigen. Hat der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld für das laufende Jahr zugesagt, kann er es nicht mehr unter Berufung auf den Vorbehalt streichen. Auch bei einem wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt muss der Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Er darf nicht willkürlich einzelne Arbeitnehmer von der Zahlung ausnehmen.



Kürzung des Weihnachtsgeldes


Kürzung bei Krankheit

Ob das Weihnachtsgeld wegen Krankheit gekürzt werden darf, hängt von seinem Charakter ab. Bei reinem Entgeltcharakter – wenn das Weihnachtsgeld die Arbeitsleistung vergütet – ist eine anteilige Kürzung für Zeiten ohne Entgeltfortzahlung grundsätzlich zulässig. Der Arbeitnehmer erhält dann nur den Teil, der den Zeiten mit Arbeitsleistung oder Entgeltfortzahlung entspricht. Bei reinem Treuecharakter – wenn das Weihnachtsgeld die Betriebszugehörigkeit belohnt – ist eine Kürzung wegen Krankheit unzulässig. Die Betriebszugehörigkeit besteht auch während der Krankheit fort. Bei Mischcharakter kommt es auf die konkrete Ausgestaltung und die vertragliche Regelung an.


Kürzung bei Elternzeit

Für Elternzeit gelten die gleichen Grundsätze wie bei Krankheit. Eine Kürzung ist nur zulässig, wenn das Weihnachtsgeld die tatsächliche Arbeitsleistung vergütet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf das Weihnachtsgeld für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 gekürzt werden, wenn es Entgeltcharakter hat.


Kürzung bei Teilzeit


Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich Anspruch auf Weihnachtsgeld in dem Umfang, der ihrer Arbeitszeit entspricht (pro rata temporis). Eine vollständige Verweigerung wäre eine unzulässige Diskriminierung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.





Weihnachtsgeld bei Kündigung


Kündigung vor Auszahlung

Wird das Arbeitsverhältnis vor dem Auszahlungszeitpunkt beendet, hängt der Anspruch von der Art des Weihnachtsgeldes ab. Bei reinem Entgeltcharakter besteht ein anteiliger Anspruch für die Zeit der Beschäftigung. Bei einer Kündigung zum 30. September erhält der Arbeitnehmer 9/12 des Weihnachtsgeldes. Bei reinem Treuecharakter kann eine Stichtagsklausel wirksam sein, die den Anspruch an die Beschäftigung zu einem bestimmten Zeitpunkt knüpft. Der Arbeitnehmer erhält dann nichts, wenn er vor dem Stichtag ausscheidet. Bei Mischcharakter kommt es auf die konkrete Regelung und die Gewichtung der beiden Elemente an.


Stichtagsklauseln

Eine Stichtagsklausel macht den Anspruch auf Weihnachtsgeld davon abhängig, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt – meist am 31. Dezember oder am Auszahlungstag – noch besteht. Solche Klauseln sind bei reinen Treueprämien grundsätzlich zulässig. Bei Weihnachtsgeld mit Entgeltcharakter sind sie problematisch, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeitete Vergütung entziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat oder vom Arbeitgeber gekündigt wurde. Eine Klausel, die auch bei arbeitgeberseitiger Kündigung den Anspruch entfallen lässt, ist regelmäßig unwirksam.


Rückzahlungsklauseln

Zulässigkeit und Grenzen

Rückzahlungsklauseln verpflichten den Arbeitnehmer, das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist nach der Auszahlung aus dem Unternehmen ausscheidet. Sie sind nur eingeschränkt zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hängt die zulässige Bindungsdauer von der Höhe des Weihnachtsgeldes ab. Bei einem Weihnachtsgeld bis zu einem Monatsgehalt ist eine Bindung bis zum 31. März des Folgejahres zulässig. Bei höheren Beträgen kann die Bindungsfrist länger sein.


Unwirksame Rückzahlungsklauseln

Unwirksam sind Rückzahlungsklauseln, die eine unangemessen lange Bindung vorsehen, die auch bei arbeitgeberseitiger Kündigung greifen, die auch bei Kündigung aus wichtigem Grund durch den Arbeitnehmer gelten, oder die den vollständigen Betrag zurückfordern, obwohl der Arbeitnehmer einen Teil des Bindungszeitraums noch im Unternehmen war. Bei einem Aufhebungsvertrag ist zu prüfen, wer die Initiative zur Beendigung ergriffen hat. Geht die Initiative vom Arbeitgeber aus, dürfte eine Rückzahlungspflicht regelmäßig ausscheiden.


Rechtsfolge bei Unwirksamkeit

Ist eine Rückzahlungsklausel unwirksam, entfällt die Rückzahlungspflicht vollständig. Der Arbeitnehmer darf das Weihnachtsgeld behalten, auch wenn er kurz nach der Auszahlung kündigt.




Weihnachtsgeld und Mindestlohn


Anrechnung auf den Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn muss für jede geleistete Arbeitsstunde gezahlt werden. Weihnachtsgeld kann unter bestimmten Voraussetzungen auf den Mindestlohn angerechnet werden. Eine Anrechnung ist möglich, wenn das Weihnachtsgeld monatlich anteilig gezahlt wird und reinen Entgeltcharakter hat. Eine einmalige Jahressonderzahlung im November oder Dezember ist dagegen nicht auf den Mindestlohn der übrigen Monate anrechenbar.


Pfändung von Weihnachtsgeld

Weihnachtsgeld unterliegt grundsätzlich der Pfändung wie normales Arbeitseinkommen. Es gelten die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO. Eine Besonderheit gilt für Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis 500 Euro: Dieser Betrag ist nach § 850a Nr. 4 ZPO unpfändbar.




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Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Januar 2026.





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FAQ - Weihnachtsgeld

Habe ich einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Ein Anspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus betrieblicher Übung ergeben. Prüfen Sie Ihre Unterlagen oder fragen Sie bei der Personalabteilung nach.

Kann mein Arbeitgeber das Weihnachtsgeld einfach streichen?

Nur wenn ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt besteht. Ohne Vorbehalt kann ein einmal entstandener Anspruch nicht einseitig beseitigt werden. Nach dreimaliger vorbehaltloser Zahlung entsteht in der Regel ein Anspruch aus betrieblicher Übung.

Muss ich Weihnachtsgeld zurückzahlen, wenn ich kündige?

Nur wenn eine wirksame Rückzahlungsklausel besteht. Die Bindungsdauer darf nicht unangemessen lang sein – bei einem Monatsgehalt maximal bis 31. März des Folgejahres. Unwirksame Klauseln begründen keine Rückzahlungspflicht.

Bekomme ich Weihnachtsgeld in der Probezeit?

Grundsätzlich ja, wenn ein Anspruch besteht. Die Probezeit schließt den Anspruch nicht aus. Allerdings können Stichtagsklauseln oder Mindestbeschäftigungszeiten den Anspruch einschränken.

Wird Weihnachtsgeld bei Krankheit gekürzt?

Nur wenn das Weihnachtsgeld reinen Entgeltcharakter hat und der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krank war. Bei reinen Treueprämien ist eine Kürzung wegen Krankheit unzulässig.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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