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AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht – vorformulierte Klauseln auf dem Prüfstand
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB München - Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt - Stand: Februar 2026
Die AGB-Kontrolle (Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ist die Überprüfung vorformulierter Vertragsbedingungen nach §§ 305–310 BGB. Im Arbeitsrecht hat sie enorme praktische Bedeutung: Die meisten Arbeitsverträge werden vom Arbeitgeber einseitig gestellt und gelten damit als Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) prüft seit der Schuldrechtsreform 2002 sämtliche vorformulierten Klauseln in Arbeitsverträgen an den Maßstäben der §§ 305 ff. BGB – mit einer arbeitsrechtlichen Modifikation nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, die die Besonderheiten des Arbeitsrechts berücksichtigt.
Hält eine Klausel der AGB-Kontrolle nicht stand, ist sie unwirksam. Rechtsfolge: Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion verhindert, dass das Gericht die Klausel auf einen gerade noch zulässigen Inhalt zurückführt. Stattdessen fällt die unwirksame Klausel ersatzlos weg, und an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).
In der anwaltlichen Praxis zeigt sich, dass viele Arbeitsverträge – auch solche großer Unternehmen – Klauseln enthalten, die einer AGB-Kontrolle nicht standhalten. Die Überprüfung lohnt sich daher für Arbeitnehmer in vielen Fällen.
Dieser Artikel erklärt die Grundlagen der AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, zeigt die wichtigsten Klauseltypen und ihre Wirksamkeitsvoraussetzungen und gibt Arbeitnehmern praktische Hinweise.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Das Wichtigste in Kürze
Definition: Die AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht ist die Überprüfung vorformulierter Klauseln in Arbeitsverträgen nach §§ 305–310 BGB. Sie schützt Arbeitnehmer vor unangemessener Benachteiligung durch einseitig gestellte Vertragsbedingungen.
Anwendungsbereich: Die AGB-Kontrolle greift, wenn der Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber vorformuliert wurde – auch wenn er nur für ein einzelnes Arbeitsverhältnis erstellt wurde. Individualvereinbarungen sind ausgenommen (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Prüfungsmaßstab: Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB) oder nicht klar und verständlich formuliert sind (Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Rechtsfolge: Unwirksame Klauseln fallen ersatzlos weg. Es gilt das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion – das Gericht darf die Klausel nicht auf einen zulässigen Inhalt reduzieren. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).
Praxisrelevanz: Viele Arbeitsverträge enthalten unwirksame Klauseln, insbesondere bei Ausschlussfristen, Vertragsstrafen, Widerrufsvorbehalten, Freiwilligkeitsvorbehalten und Rückzahlungsklauseln.
Was ist die AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht?
Grundprinzip: Schutz vor einseitig gestellten Vertragsbedingungen
Die AGB-Kontrolle schützt die schwächere Vertragspartei – im Arbeitsrecht den Arbeitnehmer – vor unangemessenen vorformulierten Vertragsbedingungen.
Der Grundgedanke: Wer den Vertrag einseitig gestaltet, muss sich an den Maßstäben der §§ 305 ff. BGB messen lassen. Der Arbeitnehmer hat bei der Einstellung in der Regel keinen Einfluss auf den Vertragsinhalt und unterzeichnet den vorgelegten Vertrag. Diese strukturelle Unterlegenheit rechtfertigt die gerichtliche Inhaltskontrolle.
Seit der Schuldrechtsreform 2002 gelten die §§ 305 ff. BGB auch für Arbeitsverträge. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB ordnet an, dass bei der Anwendung der AGB-Vorschriften auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind. Das BAG hat dies in einer umfangreichen Rechtsprechung konkretisiert.
Wann liegt eine AGB vor?
Vorformulierte Vertragsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen stellt. Im Arbeitsrecht genügt nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sogar ein einmaliger Verwendungszweck: Auch ein Arbeitsvertrag, der nur für ein einzelnes Arbeitsverhältnis entworfen wurde, unterliegt der AGB-Kontrolle, wenn der Arbeitgeber ihn vorformuliert hat und der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf den Inhalt nehmen konnte.
In der Praxis sind nahezu alle Standardarbeitsverträge als AGB zu qualifizieren. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass eine Klausel individuell ausgehandelt wurde (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Bloßes Erörtern oder Erklären einer Klausel genügt nicht – der Arbeitnehmer muss tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben, den Inhalt der Klausel zu beeinflussen und eine eigene Gestaltung durchzusetzen.
Prüfungsmaßstab der AGB-Kontrolle
Was ist Inhaltskontrolle nach § 307 BGB?
Kern der AGB-Kontrolle ist die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Eine unangemessene Benachteiligung liegt insbesondere vor, wenn die Klausel wesentliche Rechte des Arbeitnehmers einschränkt, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), oder wenn die Klausel mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Was ist das Transparenzgebot?
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB muss jede Klausel klar und verständlich formuliert sein (Transparenzgebot).
Der Arbeitnehmer muss ohne rechtliche Beratung erkennen können, welche Rechte und Pflichten sich aus der Klausel ergeben. Eine Klausel, die den Arbeitnehmer über seine Rechtsstellung im Unklaren lässt oder die so formuliert ist, dass mehrere Auslegungen möglich sind, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist bereits aus diesem Grund unwirksam. Das BAG legt strenge Maßstäbe an: Der Arbeitgeber als Verwender muss die Klausel so formulieren, dass ein durchschnittlicher Arbeitnehmer sie verstehen kann.
Neben der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB spielt im Arbeitsrecht auch § 305c Abs. 1 BGB eine Rolle: Überraschende Klauseln – etwa ungewöhnlich hohe Vertragsstrafen oder versteckte Stichtagsklauseln – werden nicht Vertragsbestandteil.
Was sind Klauselverbote nach §§ 308, 309 BGB?
Neben der Generalklausel des § 307 BGB enthalten §§ 308 und 309 BGB konkrete Klauselverbote.
§ 309 BGB listet Klauseln auf, die ohne Wertungsmöglichkeit unwirksam sind (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit). § 308 BGB enthält Klauseln, die in der Regel unwirksam sind, aber im Einzelfall gerechtfertigt sein können (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit). Im Arbeitsrecht werden diese Kataloge unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angewendet – nicht alle Verbote greifen daher mit der gleichen Strenge wie im allgemeinen Zivilrecht.
Die wichtigsten Klauseltypen in der AGB-Kontrolle
Ausschlussfristen und AGB
Ausschlussfristen sind Klauseln, die den Verfall von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer bestimmten Frist vorsehen.
Das BAG hat die Anforderungen in mehreren Entscheidungen konkretisiert:
Die erste Stufe (schriftliche Geltendmachung) muss mindestens drei Monate betragen.
Die Klausel muss seit der Rechtsprechungsänderung des BAG (Urteil vom 18.9.2018, 9 AZR 162/18) auch die „Textform" nennen und darf nicht nur die „Schriftform" verlangen.
Eine Ausschlussfrist, die den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfasst, ist für Arbeitsverträge, die nach Einführung des MiLoG (1.1.2015) geschlossen wurden, insgesamt unwirksam, wenn sie den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnimmt (BAG, 18.9.2018, 9 AZR 162/18). Für Altverträge, die vor dem 1.1.2015 vereinbart wurden, berücksichtigt die Rechtsprechung Vertrauensschutzgesichtspunkte.
Vertragsstrafen
Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen unterliegen einer strengen AGB-Kontrolle. Sie sind nur wirksam, wenn sie ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers schützen, der Tatbestand klar definiert ist und die Höhe angemessen bleibt.
Als Faustregel gilt: Eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt für den Fall des vertragswidrigen Nichtantritts oder der vorzeitigen Beendigung ist in der Regel zulässig (BAG, 23.9.2010, 8 AZR 897/08). Höhere Beträge bedürfen einer besonderen Rechtfertigung.
Widerrufsvorbehalt
Ein Widerrufsvorbehalt ermöglicht dem Arbeitgeber, bestimmte Leistungen einseitig zu widerrufen.
Das BAG verlangt (Urteil vom 12.1.2005, 5 AZR 364/04): Der widerrufliche Anteil der Vergütung darf nicht mehr als 25 bis 30 Prozent der Gesamtvergütung ausmachen. Die Widerrufsgründe müssen im Vertrag angegeben sein (z. B. wirtschaftliche Gründe, Leistungsabfall). Der Widerruf darf nicht willkürlich erfolgen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Klausel unwirksam.
Freiwilligkeitsvorbehalt
Ein Freiwilligkeitsvorbehalt soll verhindern, dass aus einer regelmäßigen Leistung ein Rechtsanspruch entsteht (betriebliche Übung).
Das BAG hat klargestellt, dass ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der sich auf das laufende Arbeitsentgelt bezieht, unwirksam ist (BAG, 14.9.2011, 10 AZR 526/10). Auch ein allgemeiner Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle Leistungen des Arbeitgebers erfasst, ist wegen Intransparenz unwirksam, wenn er auch die Grundvergütung einschließt.
Rückzahlungsklausel
Rückzahlungsklauseln verpflichten den Arbeitnehmer, bestimmte Leistungen zurückzuzahlen, wenn er vor Ablauf einer Bindungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet – typisch bei Gratifikationen, Umzugskosten oder Fortbildungskosten.
Die Wirksamkeit hängt insbesondere von der Angemessenheit der Bindungsdauer ab. Das BAG hat gestaffelte Obergrenzen entwickelt: Bei Fortbildungskosten sind je nach Dauer und Wert der Fortbildung Bindungsfristen von sechs Monaten bis maximal drei Jahren zulässig (BAG, 14.1.2009, 3 AZR 900/07).
Überstundenpauschalabgeltung
Klauseln, die Überstunden pauschal mit dem Gehalt abgelten, sind nur wirksam, wenn sie transparent geregelt sind.
Das BAG verlangt, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, welche Arbeitsleistung er für seine Vergütung schuldet (BAG, 1.9.2010, 5 AZR 517/09). Eine Klausel wie „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" ist mangels Bestimmtheit unwirksam. Wirksam ist eine Klausel nur, wenn sie die Zahl der abgegoltenen Überstunden konkret benennt – zum Beispiel: „Mit dem Bruttomonatsgehalt sind bis zu zehn Überstunden pro Monat abgegolten."
Versetzungsklauseln
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann durch Versetzungsklauseln erweitert werden.
Diese müssen der AGB-Kontrolle standhalten: Eine Klausel, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, den Arbeitnehmer an jeden beliebigen Ort zu versetzen, kann unangemessen benachteiligend sein, wenn sie keine Rücksicht auf die Interessen des Arbeitnehmers nimmt.
Das BAG verlangt eine Ausübungskontrolle nach § 106 GewO und billigem Ermessen. Das BAG nimmt hierzu eine zweistufige Kontrolle vor: Zum einen unterliegt die Versetzungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, zum anderen wird die konkrete Versetzungsanordnung an § 106 GewO und dem Maßstab des billigen Ermessens (§ 315 BGB analog) gemessen.
Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion
Keine Nachbesserung durch das Gericht
Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion ist eine der wichtigsten Rechtsfolgen der AGB-Kontrolle. Ist eine Klausel unwirksam, darf das Gericht sie nicht auf einen gerade noch zulässigen Inhalt zurückführen. Die Klausel fällt vielmehr ersatzlos weg. An ihre Stelle tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung.
Dieses Prinzip hat erhebliche praktische Auswirkungen: Eine unwirksame Ausschlussfrist von einem Monat wird nicht auf drei Monate hochgesetzt – sie entfällt vollständig, und es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Eine unwirksame Rückzahlungsklausel mit fünf Jahren Bindungsdauer wird nicht auf drei Jahre reduziert – der Rückzahlungsanspruch entfällt insgesamt.
Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion soll den Arbeitgeber als Verwender dazu anhalten, von vornherein angemessene Klauseln zu formulieren. Könnte er sich darauf verlassen, dass das Gericht eine überzogene Klausel im Streitfall korrigiert, bestünde kein Anreiz zur fairen Vertragsgestaltung.
Besonderheit: § 310 Abs. 4 BGB
Arbeitsrechtliche Modifikation
§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB ordnet an, dass bei der Anwendung der AGB-Vorschriften auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind. Dies führt dazu, dass bestimmte Klauseltypen, die im allgemeinen Zivilrecht ggf. unwirksam wären, im Arbeitsrecht zulässig sein können – und umgekehrt.
Ein Beispiel: Im allgemeinen Zivilrecht sind Vertragsstrafen gegenüber Verbrauchern nach § 309 Nr. 6 BGB weitgehend verboten. Im Arbeitsrecht gilt dies wegen § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB nur eingeschränkt; Vertragsstrafen werden hier vor allem an § 307 BGB gemessen. Im Arbeitsrecht sind sie unter den vom BAG entwickelten Voraussetzungen zulässig, weil das Arbeitsrecht ein berechtigtes Interesse an Vertragsstrafen – etwa zur Absicherung des Arbeitsantritts – anerkennt.
Umgekehrt kann eine Klausel, die im allgemeinen Zivilrecht unbedenklich wäre, im Arbeitsrecht wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers unwirksam sein. Die salvatorische Klausel etwa kann die Rechtsfolgen der AGB-Kontrolle im Arbeitsvertrag nicht aushebeln – das BAG hat dies in mehreren Entscheidungen klargestellt.
Individualvereinbarung und Tarifvertrag - keine AGB-Kontrolle
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Die AGB-Kontrolle greift nicht bei echten Individualvereinbarungen (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Eine Individualvereinbarung liegt vor, wenn die Vertragsparteien den Inhalt der Klausel ernsthaft verhandelt haben und der Arbeitnehmer tatsächlich Einfluss auf den Inhalt nehmen konnte. In der Praxis sind die Anforderungen hoch: Das bloße Ankreuzen von Optionen oder die Möglichkeit, ein Angebot abzulehnen, begründet keine Individualvereinbarung.
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen unterliegen ebenfalls nicht der AGB-Kontrolle (§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB). Verweist der Arbeitsvertrag jedoch über eine Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag, unterliegt die Bezugnahmeklausel selbst der AGB-Kontrolle – nicht aber der in Bezug genommene Tarifvertrag.
Praxisprobleme und typische Fehler
Häufige unwirksame Klauseln in Arbeitsverträgen
Pauschalabgeltung von Überstunden ohne Begrenzung:
Klauseln wie „Sämtliche Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" sind mangels Transparenz unwirksam. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall die Vergütung sämtlicher Überstunden nachfordern.
Zu kurze Ausschlussfristen
Ausschlussfristen unter drei Monaten sind unwirksam. Der Vergütungsanspruch unterliegt dann den regulären Verjährungsfristen von drei Jahren.
Ausschlussfristen, die den Mindestlohn erfassen
Seit dem MiLoG muss eine vertragliche Ausschlussfrist den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ausdrücklich ausnehmen. Fehlt die Ausnahme, ist die gesamte Klausel unwirksam.
Widerrufsvorbehalte ohne Angabe der Widerrufsgründe
Ein Widerrufsvorbehalt, der keine Gründe für den Widerruf nennt, ist intransparent und unwirksam.
Überlange Bindungsfristen bei Rückzahlungsklauseln
Bindungsfristen, die die vom BAG entwickelten Obergrenzen überschreiten, führen zur Unwirksamkeit der gesamten Rückzahlungsklausel – nicht nur zur Kürzung der Frist.
Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt
Enthält ein Vertrag für dieselbe Leistung sowohl einen Freiwilligkeitsvorbehalt als auch einen Widerrufsvorbehalt, sind beide wegen Widersprüchlichkeit unwirksam (BAG, 14.9.2011, 10 AZR 526/10).
Praxishinweis für Arbeitnehmer
So schützen Sie Ihre Rechte
Lassen Sie Ihren Arbeitsvertrag von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen – insbesondere vor der Unterzeichnung.
Achten Sie auf Ausschlussfristen, Vertragsstrafen, Rückzahlungsklauseln und pauschale Überstundenregelungen.
Wenn Sie bereits einen Vertrag mit unwirksamen Klauseln haben, können Ihnen unter Umständen Nachzahlungsansprüche zustehen – etwa für nicht vergütete Überstunden oder für zu Unrecht einbehaltene Rückzahlungen.
Beachten Sie, dass die Unwirksamkeit einer Klausel den übrigen Vertrag grundsätzlich nicht berührt – Ihr Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, nur die unwirksame Klausel entfällt.
Bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag lohnt sich die Prüfung besonders, da unwirksame Klauseln die Verhandlungsposition stärken können.
Verwandte Themen
Die AGB-Kontrolle steht in engem Zusammenhang mit zahlreichen arbeitsrechtlichen Themen:
Der Arbeitsvertrag ist der zentrale Gegenstand der Prüfung. Eine salvatorische Klausel kann die Rechtsfolgen der AGB-Kontrolle nicht aushebeln. Ausschlussfristen gehören zu den am häufigsten beanstandeten Klauseltypen. Der Widerrufsvorbehalt und der Freiwilligkeitsvorbehalt unterliegen besonders strenger Kontrolle. Rückzahlungsklauseln müssen angemessene Bindungsfristen vorsehen. Die Bezugnahmeklausel unterliegt selbst der AGB-Kontrolle. Bei Überstunden sind pauschale Abgeltungsklauseln besonders fehleranfällig. Die Dienstwagenvereinbarung, die Sonderzahlung, die Tantieme und die Stichtagsklausel enthalten regelmäßig AGB-pflichtige Regelungen. Bei Sachbezügen und der Aufrechnung gelten ebenfalls strenge Transparenzanforderungen.
Fragen zur AGB-Kontrolle?
Ihr Arbeitsvertrag enthält Klauseln, die Sie für unwirksam halten? Ihr Arbeitgeber beruft sich auf eine Vertragsstrafe, eine Rückzahlungsklausel oder eine Ausschlussfrist? Wir prüfen Ihren Vertrag und beraten Sie zu Ihren Ansprüchen.
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Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: 2026.
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FAQ - AGB-Kontrolle
Was bedeutet AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht?
Die AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht ist die gerichtliche Überprüfung vorformulierter Klauseln in Arbeitsverträgen nach §§ 305–310 BGB. Da die meisten Arbeitsverträge vom Arbeitgeber einseitig gestellt werden, gelten sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Das Bundesarbeitsgericht prüft, ob einzelne Klauseln den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen oder gegen das Transparenzgebot verstoßen. Die arbeitsrechtlichen Besonderheiten werden nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB berücksichtigt.
Was passiert, wenn eine Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam ist?
Eine unwirksame Klausel fällt ersatzlos weg. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB). Der übrige Arbeitsvertrag bleibt wirksam. Für Arbeitnehmer bedeutet dies häufig eine Verbesserung: Eine unwirksame Ausschlussfrist etwa führt dazu, dass die deutlich längeren gesetzlichen Verjährungsfristen gelten. Eine unwirksame Überstundenpauschale kann Nachzahlungsansprüche für geleistete Überstunden begründen.
Wann unterliegt ein Arbeitsvertrag der AGB-Kontrolle?
Nahezu jeder Arbeitsvertrag unterliegt der AGB-Kontrolle. Es genügt, dass der Arbeitgeber den Vertrag vorformuliert hat – auch wenn er nur für ein einzelnes Arbeitsverhältnis erstellt wurde (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Nur echte Individualvereinbarungen sind ausgenommen: Der Arbeitnehmer muss tatsächlich Einfluss auf den Inhalt der Klausel nehmen und eine eigene Gestaltung durchsetzen können. Die Beweislast dafür trägt der Arbeitgeber.
Welche Klauseln im Arbeitsvertrag sind besonders oft unwirksam?
Besonders häufig scheitern folgende Klauseltypen an der AGB-Kontrolle: Ausschlussfristen unter drei Monaten oder ohne Ausnahme des Mindestlohns, pauschale Überstundenabgeltung ohne konkrete Stundenangabe, Widerrufsvorbehalte ohne Angabe der Widerrufsgründe oder bei Überschreitung der 25-%-Grenze, Freiwilligkeitsvorbehalte, die auch das Grundgehalt erfassen, Rückzahlungsklauseln mit überlangen Bindungsfristen und Vertragsstrafen, die ein Bruttomonatsgehalt überschreiten.
Was ist das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion?
Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion bedeutet, dass ein Gericht eine unwirksame AGB-Klausel nicht auf einen gerade noch zulässigen Inhalt zurückführen darf. Stattdessen entfällt die Klausel vollständig. Beispiel: Eine Ausschlussfrist von einem Monat wird nicht auf die zulässigen drei Monate verlängert – sie entfällt ersatzlos, und es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Dieses Prinzip soll den Arbeitgeber dazu anhalten, von vornherein faire Klauseln zu verwenden.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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