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Aufrechnung im Arbeitsrecht: Voraussetzungen, Grenzen

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Aufrechnung im Arbeitsrecht – Pfändungsfreigrenzen und Voraussetzungen

Aufrechnung im Arbeitsrecht – Voraussetzungen, Pfändungsfreigrenze und Grenzen


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026



Die Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) ist ein Instrument, mit dem der Arbeitgeber eigene Forderungen gegen den Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers verrechnen kann – und umgekehrt. In der Praxis erklärt häufig der Arbeitgeber die Aufrechnung, etwa wenn er bei der letzten Gehaltsabrechnung Schadensersatzforderungen, Rückzahlungsansprüche für Fortbildungskosten, überzahlten Urlaub oder Minusstunden verrechnen will.

Im Arbeitsrecht unterliegt die Aufrechnung besonderen Einschränkungen, die über das allgemeine Zivilrecht hinausgehen. Die wichtigste Grenze sind die Pfändungsfreigrenzen: Der Arbeitgeber darf nicht unbeschränkt aufrechnen, sondern muss dem Arbeitnehmer das Existenzminimum belassen. Daneben bestehen weitere Einschränkungen aus dem Aufrechnungsverbot für bestimmte Forderungen und aus der AGB-Kontrolle.


Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber Beträge vom Gehalt abgezogen hat, und an Arbeitgeber, die die Grenzen der Aufrechnung kennen müssen.



Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze


  • Pfändungsfreigrenzen beachten: Der Arbeitgeber darf nur mit dem pfändbaren Teil des Gehalts aufrechnen. Dem Arbeitnehmer muss der unpfändbare Betrag nach §§ 850 ff. ZPO verbleiben – 2026 liegt die Pfändungsfreigrenze bei ca. 1.491 Euro netto monatlich (ohne Unterhaltspflichten). Unterhaltspflichten erhöhen den unpfändbaren Betrag.

  • Aufrechnungslage erforderlich: Die Aufrechnung setzt voraus, dass sich zwei gleichartige, fällige und durchsetzbare Forderungen gegenüberstehen (§ 387 BGB). Die Gegenforderung des Arbeitgebers muss fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sein.

  • Aufrechnungsverbote: Gegen bestimmte Forderungen des Arbeitnehmers ist die Aufrechnung ausgeschlossen – insbesondere gegen Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 393 BGB) und gegen unpfändbare Forderungen (§ 394 BGB).

  • Aufrechnungserklärung: Die Aufrechnung muss dem Arbeitnehmer gegenüber erklärt werden (§ 388 BGB). Ein stillschweigender Abzug vom Gehalt ohne Erklärung ist keine wirksame Aufrechnung.

  • AGB-Kontrolle: Aufrechnungsklauseln in vorformulierten Arbeitsverträgen unterliegen der AGB-Kontrolle. Klauseln, die die Aufrechnung zulasten des Arbeitnehmers erleichtern oder erweitern, sind unwirksam.





Voraussetzungen der Aufrechnung


Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit


Die Aufrechnung setzt voraus, dass sich zwei Forderungen gegenüberstehen: Die Hauptforderung des Arbeitnehmers (typischerweise der Gehaltsanspruch) und die Gegenforderung des Arbeitgebers (z. B. Schadensersatz, Rückzahlung). Beide Forderungen müssen zwischen denselben Parteien bestehen (Gegenseitigkeit) und gleichartig sein – bei Geldforderungen ist das stets der Fall.


Fälligkeit und Durchsetzbarkeit


Die Gegenforderung des Arbeitgebers muss fällig und durchsetzbar sein. Der Arbeitgeber kann nicht mit einer streitigen Forderung aufrechnen, solange diese nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. In der Praxis führt das häufig zu Streitigkeiten: Zieht der Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch vom Gehalt ab, der vom Arbeitnehmer bestritten wird, ist die Aufrechnung unwirksam – der Arbeitnehmer kann den vollen Gehaltsanspruch einklagen.


Aufrechnungserklärung


Die Aufrechnung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 388 BGB). Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer gegenüber erklären, dass er aufrechnet, und angeben, mit welcher Forderung er aufrechnet. Ein bloßer Abzug in der Gehaltsabrechnung ohne Erklärung ist keine wirksame Aufrechnung – der Arbeitnehmer kann den fehlenden Betrag als nicht gezahltes Gehalt einfordern.





Pfändungsfreigrenzen


Grundsatz: unpfändbarer Betrag


Die wichtigste Einschränkung der Aufrechnung im Arbeitsrecht: Der Arbeitgeber darf nur mit dem pfändbaren Teil des Nettogehalts aufrechnen (§ 394 BGB i. V. m. §§ 850 ff. ZPO). Dem Arbeitnehmer muss das Existenzminimum verbleiben. Die Pfändungsfreigrenze wird regelmäßig angepasst und richtet sich nach dem Nettoeinkommen und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten. Unterhaltspflichten gegenüber Ehepartnern oder Kindern erhöhen den unpfändbaren Betrag erheblich.


Ausnahmen von der Pfändungsfreigrenze


Bei bestimmten Gegenforderungen des Arbeitgebers gelten die Pfändungsfreigrenzen nicht – insbesondere bei der Rückforderung von Lohnüberzahlungen, die auf einem Rechenirrtum beruhen, und bei der Verrechnung von Gehaltsvorschüssen. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber über die Pfändungsfreigrenze hinaus aufrechnen, weil es sich nicht um „echte" Gegenforderungen handelt, sondern um die Korrektur einer Überzahlung.




Typische Aufrechnungsfälle in der Praxis


Schadensersatz wegen Arbeitnehmerhaftung


Hat der Arbeitnehmer einen Schaden verursacht – etwa einen Unfall mit dem Dienstwagen oder eine Kassendifferenz –, kann der Arbeitgeber den Schadensersatzanspruch mit dem Gehalt aufrechnen. Die Aufrechnung ist aber nur bis zur Pfändungsfreigrenze zulässig und setzt einen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch voraus. Zudem gelten die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit nur anteilig.


Rückzahlung von Fortbildungskosten


Greift eine wirksame Rückzahlungsklausel, kann der Arbeitgeber die Fortbildungskosten mit dem letzten Gehalt aufrechnen – wiederum nur bis zur Pfändungsfreigrenze. Ist die Rückzahlungsklausel unwirksam, fehlt es an einer Gegenforderung, und die Aufrechnung scheitert.


Überzahlter Urlaub


Hat der Arbeitnehmer bei Ausscheiden mehr Urlaub genommen als ihm anteilig zustand, hat der Arbeitgeber einen Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB. Er kann diesen mit dem letzten Gehalt aufrechnen. Der Rückforderungsanspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung selbst aus betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen ausgesprochen hat (§ 5 Abs. 3 BUrlG).


Minusstunden


Hat der Arbeitnehmer auf einem Arbeitszeitkonto Minusstunden angesammelt, kann der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den entsprechenden Betrag mit dem letzten Gehalt verrechnen. Voraussetzung ist, dass die Minusstunden tatsächlich vom Arbeitnehmer zu vertreten sind – hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ausreichend beschäftigt, gehen die Minusstunden zu seinen Lasten.


Gehaltsvorschuss


Ein gezahlter Gehaltsvorschuss kann mit dem nächsten Gehalt verrechnet werden. Hier greift die Pfändungsfreigrenze nicht, weil es sich um die Rückführung einer Vorauszahlung handelt – das Gehalt war bereits ausgezahlt worden und die Verrechnung stellt nur den Normalzustand wieder her.





Aufrechnung durch den Arbeitnehmer


Auch der Arbeitnehmer kann mit eigenen Forderungen gegen Ansprüche des Arbeitgebers aufrechnen – etwa mit einem Gehaltsanspruch gegen einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers. In der Praxis kommt dies selten vor, da der Arbeitnehmer typischerweise Gläubiger des Gehaltsanspruchs ist und nicht Schuldner. Relevant kann die Aufrechnung durch den Arbeitnehmer aber bei Ausschlussfristen werden: Die Aufrechnung wahrt die Frist für die aufgerechnete Forderung.





Praxishinweis


Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber Beträge vom Gehalt abgezogen hat, sollten prüfen lassen: Liegt eine wirksame Aufrechnungserklärung vor? Ist die Gegenforderung des Arbeitgebers fällig und unbestritten? Wurden die Pfändungsfreigrenzen eingehalten? In vielen Fällen scheitert die Aufrechnung an einer dieser Voraussetzungen – der Arbeitnehmer kann den fehlenden Betrag dann als nicht gezahltes Gehalt einklagen. Die Ausschlussfristen müssen beachtet werden.


Arbeitgeber sollten vor einer Aufrechnung die Pfändungsfreigrenzen sorgfältig berechnen und die Aufrechnungserklärung schriftlich dokumentieren. Bei streitigen Forderungen empfiehlt sich die gerichtliche Klärung vor der Aufrechnung – eine Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung kann unwirksam sein und zu Schadensersatzansprüchen führen.




Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Die Aufrechnung betrifft den Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers. Typische Gegenforderungen ergeben sich aus der Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten und aus Schadensersatzansprüchen. Vertragliche Ausschlussfristen können die Aufrechnung zeitlich begrenzen. Die AGB-Kontrolle bestimmt die Wirksamkeit von Aufrechnungsklauseln im Arbeitsvertrag. Bei Kündigung wird die Aufrechnung häufig mit der letzten Gehaltsabrechnung erklärt.




Fragen zur Aufrechnung?


Wenn Ihnen der Arbeitgeber Beträge vom Gehalt abgezogen hat oder wenn Sie als Arbeitgeber Forderungen mit dem Gehalt verrechnen wollen, beraten wir Sie kompetent und praxisnah. Mit über 25 Jahren Erfahrung im Arbeitsrecht kennen wir die rechtlichen Grenzen der Aufrechnung.


☎ 089 / 380 199 0 | ✉ thorn@thorn-law.de




Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ - Aufrechnung Arbeitsrecht

Darf mein Arbeitgeber Schadensersatz einfach vom Gehalt abziehen?

Nur unter engen Voraussetzungen: Der Schadensersatzanspruch muss fällig, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sein, und der Arbeitgeber muss die Pfändungsfreigrenzen beachten. Ein bloßer Abzug ohne Aufrechnungserklärung ist unwirksam. Bestreiten Sie den Schadensersatzanspruch, muss der Arbeitgeber diesen zunächst gerichtlich durchsetzen, bevor er aufrechnen kann.

Was ist die Pfändungsfreigrenze?

Die Pfändungsfreigrenze ist der Betrag, der dem Arbeitnehmer in jedem Fall verbleiben muss – das Existenzminimum. Der Arbeitgeber darf nur mit dem darüber hinausgehenden Betrag aufrechnen. Die Höhe richtet sich nach dem Nettoeinkommen und der Anzahl der Unterhaltspflichten. Unterhaltspflichten erhöhen den unpfändbaren Betrag erheblich.

Kann mein Arbeitgeber zu viel genommenen Urlaub vom letzten Gehalt abziehen?

Grundsätzlich ja – hat der Arbeitnehmer bei Ausscheiden mehr Urlaub genommen als ihm anteilig zustand, kann der Arbeitgeber den überzahlten Betrag verrechnen. Ausnahme: Wenn der Arbeitgeber die Kündigung selbst aus betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen ausgesprochen hat, ist ein Rückforderungsanspruch nach § 5 Abs. 3 BUrlG ausgeschlossen.

Gelten die Pfändungsfreigrenzen immer bei der Aufrechnung?

Nicht immer. Bei der Rückforderung von Lohnüberzahlungen aufgrund eines Rechenirrtums und bei der Verrechnung von Gehaltsvorschüssen gelten die Pfändungsfreigrenzen nicht, da es sich um die Korrektur einer Überzahlung handelt. Bei allen anderen Gegenforderungen – Schadensersatz, Fortbildungskosten, Vertragsstrafen – müssen die Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden.

Muss der Arbeitgeber die Aufrechnung ausdrücklich erklären?

Ja – die Aufrechnung ist eine einseitige Willenserklärung, die dem Arbeitnehmer zugehen muss. Der Arbeitgeber muss erklären, dass er aufrechnet und mit welcher konkreten Forderung. Ein stillschweigender Abzug in der Gehaltsabrechnung ohne ausdrückliche Erklärung ist keine wirksame Aufrechnung – der Arbeitnehmer kann den fehlenden Betrag als nicht gezahltes Gehalt einklagen.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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