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Direktionsrecht im Arbeitsrecht

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Direktionsrecht im Arbeitsrecht – Umfang, Grenzen und Billigkeitskontrolle

Direktionsrecht – Umfang, Grenzen, Billigkeitskontrolle

 

Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026



Das Direktionsrecht ist das Recht des Arbeitgebers, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Es ist in § 106 GewO geregelt und bildet die Grundlage für alle Weisungen, die der Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis erteilt.


Das Direktionsrecht wird durch den Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und zwingendes Gesetzesrecht begrenzt. Das Direktionsrecht gehört zu den am häufigsten streitigen Themen im Arbeitsalltag. Die Frage, ob eine Weisung des Arbeitgebers vom Direktionsrecht gedeckt ist oder ob sie die vertraglichen oder gesetzlichen Grenzen überschreitet, entscheidet darüber, ob der Arbeitnehmer die Weisung befolgen muss – und welche Konsequenzen eine Weigerung hat.


Dieser Artikel erklärt den Umfang und die Grenzen des Direktionsrechts, die Billigkeitskontrolle durch die Arbeitsgerichte und die Rechte des Arbeitnehmers bei rechtswidrigen Weisungen. Er richtet sich an Arbeitnehmer, die eine Weisung ihres Arbeitgebers überprüfen lassen wollen, und an alle, die wissen möchten, was der Arbeitgeber einseitig anordnen darf.



Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze

 

  • Rechtsgrundlage: § 106 GewO gibt dem Arbeitgeber das Recht, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie die Ordnung und das Verhalten im Betrieb einseitig zu bestimmen.

  • Billiges Ermessen: Jede Weisung muss billigem Ermessen entsprechen – der Arbeitgeber muss die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigen.

  • Grenzen: Der Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Gesetze setzen dem Direktionsrecht feste Schranken.

  • Rechtswidrige Weisung: Eine Weisung, die nicht billigem Ermessen entspricht, ist unverbindlich. Der Arbeitnehmer muss sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht befolgen – trägt aber das Risiko einer Fehleinschätzung.


Rechtsgrundlage und Begriff

 

§ 106 GewO

 

Das Direktionsrecht – auch Weisungsrecht genannt – ist in § 106 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, einen anwendbaren Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Satz 2 erweitert das Weisungsrecht auf die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb.


Funktion im Arbeitsverhältnis

 

Das Direktionsrecht ist notwendig, weil der Arbeitsvertrag die geschuldete Leistung in der Regel nur rahmenmäßig beschreibt. Er legt fest, dass der Arbeitnehmer als „Softwareentwickler" oder „kaufmännische Angestellte" tätig wird – aber nicht, an welchem konkreten Projekt er morgen arbeitet oder ob er um 8 oder um 9 Uhr beginnt. Diese Lücke füllt das Direktionsrecht: Es ermöglicht dem Arbeitgeber, die Arbeitsleistung im Rahmen des vertraglich Vereinbarten zu konkretisieren.





Umfang des Direktionsrechts

 

Inhalt der Arbeitsleistung

 

Der Arbeitgeber kann bestimmen, welche konkreten Aufgaben der Arbeitnehmer innerhalb der vertraglich vereinbarten Tätigkeit erledigt. Ein als „kaufmännischer Angestellter" eingestellter Mitarbeiter kann vom Einkauf in die Buchhaltung versetzt werden, solange beide Tätigkeiten von der vertraglichen Beschreibung gedeckt sind. Die Zuweisung einer völlig anderen, nicht im Vertrag vorgesehenen Tätigkeit – etwa die Zuweisung von Hilfsarbeiten an einen Ingenieur – ist dagegen vom Direktionsrecht nicht gedeckt und erfordert eine Änderungskündigung.


Arbeitsort

 

Der Arbeitgeber kann den Arbeitsort bestimmen, sofern der Vertrag keinen festen Arbeitsort festlegt. Enthält der Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch an einen anderen Standort versetzen. Fehlt eine solche Klausel und ist im Vertrag ein bestimmter Arbeitsort genannt, ist eine Versetzung an einen anderen Ort nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder durch eine Änderungskündigung möglich.


Arbeitszeit

 

Der Arbeitgeber kann die Lage der Arbeitszeit bestimmen – also wann der Arbeitnehmer seine Stunden erbringt. Er kann Schichtpläne aufstellen, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit festlegen und Überstunden anordnen, sofern eine arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Grundlage dafür besteht. Der Umfang der Arbeitszeit (die Wochenstundenzahl) ist hingegen vertraglich festgelegt und nicht einseitig änderbar.


Ordnung und Verhalten im Betrieb

 

Das Direktionsrecht erstreckt sich auch auf die betriebliche Ordnung. Der Arbeitgeber kann Regelungen zu Rauchverboten, Kleiderordnung, Nutzung von Mobiltelefonen, Parkplatzordnung und ähnlichen Fragen treffen. Auch hier gilt die Grenze des billigen Ermessens. In Betrieben mit Betriebsrat unterliegen viele dieser Regelungen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG.




Grenzen des Direktionsrechts

 

Arbeitsvertrag

 

Die wichtigste Grenze bildet der Arbeitsvertrag. Je enger der Vertrag die Tätigkeit, den Arbeitsort oder die Arbeitszeit beschreibt, desto weniger Spielraum hat der Arbeitgeber. Legt der Vertrag fest, dass der Arbeitnehmer „ausschließlich als Teamleiter Marketing am Standort München" beschäftigt wird, kann der Arbeitgeber ihn nicht kraft Direktionsrecht nach Hamburg versetzen oder ihm eine Sachbearbeitertätigkeit zuweisen. Umgekehrt bedeutet eine weite Tätigkeitsbeschreibung einen größeren Spielraum. Formulierungen wie „Der Arbeitnehmer wird als Angestellter beschäftigt. Der Arbeitgeber behält sich vor, ihm andere gleichwertige Tätigkeiten zuzuweisen" erweitern das Direktionsrecht erheblich. Solche Klauseln unterliegen allerdings der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB und dürfen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.


Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag


Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge können das Direktionsrecht einschränken. Regelt eine Betriebsvereinbarung die Arbeitszeiten verbindlich, kann der Arbeitgeber diese nicht einseitig ändern. Sieht der Tarifvertrag bestimmte Eingruppierungsmerkmale vor, darf der Arbeitgeber keine Tätigkeit zuweisen, die einer niedrigeren Eingruppierung entspricht.


Gesetzliche Grenzen

 

Das Direktionsrecht findet seine Grenzen in zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die tägliche Höchstarbeitszeit, das Mutterschutzgesetz verbietet bestimmte Tätigkeiten für schwangere Arbeitnehmerinnen, und Arbeitsschutzvorschriften setzen materielle Grenzen für Weisungen. Eine Weisung, die gegen zwingendes Recht verstößt, ist unwirksam.


Grundrechte und Persönlichkeitsrecht

 

Weisungen dürfen nicht in die Grundrechte des Arbeitnehmers eingreifen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Religionsfreiheit, die Meinungsfreiheit und andere Grundrechte sind bei der Ausübung des Direktionsrechts zu beachten. Eine Weisung, die den Arbeitnehmer in seiner Menschenwürde verletzt oder die allein den Zweck hat, ihn zu schikanieren, ist rechtswidrig.




Billiges Ermessen

 

Maßstab der Billigkeitskontrolle

 

Jede Ausübung des Direktionsrechts muss billigem Ermessen entsprechen (§ 106 GewO, § 315 BGB). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen muss. Auf Seiten des Arbeitgebers stehen betriebliche Erfordernisse wie Auftragslage, Organisationsänderungen und wirtschaftliche Notwendigkeiten. Auf Seiten des Arbeitnehmers stehen persönliche Belange wie Fahrzeit, familiäre Pflichten, gesundheitliche Einschränkungen und berufliche Qualifikation.


Gerichtliche Überprüfung

 

Die Arbeitsgerichte prüfen auf Antrag des Arbeitnehmers, ob eine Weisung billigem Ermessen entspricht. Hält das Gericht die Weisung für unbillig, ist sie unverbindlich – der Arbeitnehmer muss sie nicht befolgen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2017 (10 AZR 330/16) klargestellt, dass der Arbeitnehmer eine unbillige Weisung grundsätzlich nicht vorläufig befolgen muss, bis ein Gericht über ihre Rechtmäßigkeit entschieden hat. Der Arbeitnehmer trägt dabei allerdings das Risiko, dass das Gericht die Weisung im Ergebnis als billig ansieht – in diesem Fall kann die Verweigerung arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen.


Typische Abwägungskriterien

 

Die Rechtsprechung berücksichtigt bei der Billigkeitskontrolle regelmäßig die Dringlichkeit des betrieblichen Bedarfs, die Dauer und das Ausmaß der Beeinträchtigung für den Arbeitnehmer, ob der Arbeitgeber weniger einschneidende Alternativen geprüft hat, die Dauer der bisherigen Tätigkeit am bisherigen Ort oder in der bisherigen Funktion, familiäre Belastungen (pflegebedürftige Angehörige, schulpflichtige Kinder) und gesundheitliche Einschränkungen des Arbeitnehmers.





Direktionsrecht und Versetzung

 

Versetzung kraft Direktionsrecht

 

Die Versetzung – die dauerhafte Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs oder Arbeitsortes – ist die weitreichendste Form der Ausübung des Direktionsrechts. Sie ist nur zulässig, wenn der Arbeitsvertrag sie zulässt (durch eine hinreichend weite Tätigkeitsbeschreibung oder eine wirksame Versetzungsklausel) und sie billigem Ermessen entspricht.


Mitbestimmung des Betriebsrats

 

In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Versetzung nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig, wenn der Betrieb mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer hat. Der Betriebsrat kann der Versetzung aus den in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründen widersprechen. Führt der Arbeitgeber die Versetzung trotz Widerspruch durch, muss er ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht einleiten.


Versetzung oder Änderungskündigung?

 

Überschreitet die beabsichtigte Maßnahme die Grenzen des Direktionsrechts – etwa weil der Vertrag eine enge Tätigkeitsbeschreibung enthält –, kann der Arbeitgeber die gewünschte Änderung nur durch eine Änderungskündigung oder einen einvernehmlichen Änderungsvertrag erreichen. Die Änderungskündigung unterliegt den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes und erfordert einen sachlichen Grund.





Rechtsfolgen rechtswidriger Weisungen

 

Unverbindlichkeit

 

Eine Weisung, die nicht billigem Ermessen entspricht oder die Grenzen des Direktionsrechts überschreitet, ist unverbindlich. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, ihr Folge zu leisten. Er behält seinen Vergütungsanspruch, auch wenn er die angewiesene Tätigkeit nicht ausübt, sofern er seine bisherige Arbeitsleistung ordnungsgemäß anbietet.


Risikoverteilung

 

Die Weigerung, eine Weisung zu befolgen, birgt ein erhebliches Risiko. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Weisung doch billigem Ermessen entsprach, kann die Arbeitsverweigerung eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dem Arbeitnehmer ist daher in der Praxis zu raten, die Weisung unter Vorbehalt zu befolgen und gleichzeitig gerichtlich überprüfen zu lassen – oder vorab eine einstweilige Verfügung zu erwirken.


Kein Zurückbehaltungsrecht am Gehalt

 

Befolgt der Arbeitnehmer eine rechtmäßige Weisung nicht, verliert er seinen Vergütungsanspruch für die Zeit der Nichtleistung (§ 326 Abs. 1 BGB). Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Lohn für eine Arbeitsleistung zu zahlen, die der Arbeitnehmer verweigert.




Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon

 



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Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Februar 2026.





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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FAQ - Direktionsrecht

Kann mein Arbeitgeber mich einfach an einen anderen Standort versetzen?

Ist der Arbeitsort im Vertrag ausdrücklich auf einen bestimmten Ort festgelegt und besteht keine Versetzungsklausel, ist eine Versetzung an einen anderen Ort in der Regel nicht mehr vom Direktionsrecht gedeckt. Der Arbeitgeber braucht dann Ihre Zustimmung oder muss eine Änderungskündigung aussprechen.

Muss ich eine Weisung befolgen, die ich für rechtswidrig halte?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen Sie eine unbillige Weisung grundsätzlich nicht befolgen. Allerdings tragen Sie das Risiko: Stellt sich später heraus, dass die Weisung doch rechtmäßig war, kann Ihre Weigerung eine Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen. In der Praxis empfiehlt es sich, die Weisung unter Vorbehalt zu befolgen und gleichzeitig gerichtlich überprüfen zu lassen.

Darf mein Arbeitgeber mir eine geringerwertige Tätigkeit zuweisen?

Nein. Das Direktionsrecht erlaubt nur die Zuweisung gleichwertiger Tätigkeiten innerhalb des vertraglich vereinbarten Rahmens. Eine Herabstufung – etwa vom Abteilungsleiter zum Sachbearbeiter – überschreitet die Grenzen des Direktionsrechts und erfordert eine Änderungskündigung.

Kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen?

Nur wenn eine arbeitsvertragliche, tarifvertragliche oder betriebliche Grundlage für die Anordnung von Überstunden besteht. Ohne eine solche Regelung hat der Arbeitgeber kein Recht, einseitig Überstunden anzuordnen. In Notfällen und bei unvorhersehbaren Ereignissen kann sich eine Pflicht zur Mehrarbeit aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht ergeben.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat?

Der Betriebsrat hat bei vielen Maßnahmen, die auf dem Direktionsrecht beruhen, ein Mitbestimmungsrecht – insbesondere bei Versetzungen (§ 99 BetrVG), bei Fragen der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG) und bei Regelungen zur Ordnung im Betrieb (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Ohne Beteiligung des Betriebsrats ausgesprochene mitbestimmungspflichtige Maßnahmen sind unwirksam.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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