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Salvatorische Klausel im Arbeitsrecht
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Februar 2026
Eine salvatorische Klausel – vom lateinischen „salvare" (retten) – ist eine Vertragsbestimmung, die regelt, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sind. Im Arbeitsrecht gehört sie zu den Standardklauseln in nahezu jedem Arbeitsvertrag. Sie soll verhindern, dass die Unwirksamkeit einer einzelnen Regelung den gesamten Vertrag zu Fall bringt, und verpflichtet die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
In der arbeitsrechtlichen Praxis wird die Bedeutung der salvatorischen Klausel häufig überschätzt. Denn vorformulierte Arbeitsverträge unterliegen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, die eigene Rechtsfolgen für unwirksame Klauseln vorsieht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass eine salvatorische Klausel die Rechtsfolgen der AGB-Kontrolle nicht aushebeln kann.
Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer, die verstehen wollen, was die salvatorische Klausel in ihrem Arbeitsvertrag bedeutet, und an Arbeitgeber, die bei der Vertragsgestaltung auf rechtssichere Formulierungen achten wollen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für eine Einschätzung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Das Wichtigste in Kürze
Die salvatorische Klausel soll den Bestand des Vertrags sichern, wenn einzelne Bestimmungen unwirksam sind.
Sie enthält typischerweise zwei Elemente: eine Erhaltungsklausel (Vertrag bleibt im Übrigen wirksam) und eine Ersetzungsklausel (unwirksame Regelung wird durch wirksame ersetzt).
In vorformulierten Arbeitsverträgen (AGB) ist die Wirkung der salvatorischen Klausel begrenzt – das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion nach § 306 BGB geht vor.
Die Erhaltungsklausel ist in der Regel deklaratorisch, da § 139 BGB ohnehin eine Teilnichtigkeit zulässt.
Bei individuell ausgehandelten Verträgen hat die salvatorische Klausel eine größere praktische Bedeutung.
Aufbau einer salvatorischen Klausel
Erhaltungsklausel
Der erste Teil der salvatorischen Klausel – die Erhaltungsklausel – bestimmt, dass die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Diese Regelung entspricht dem Gedanken des § 139 BGB, wonach bei Teilnichtigkeit grundsätzlich der gesamte Vertrag nichtig ist, es sei denn, die Parteien hätten den Vertrag auch ohne die nichtige Bestimmung geschlossen. Die Erhaltungsklausel stellt klar, dass dies der Fall sein soll.
Ersetzungsklausel
Der zweite Teil – die Ersetzungsklausel – verpflichtet die Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt. Bei individuell ausgehandelten Verträgen kann diese Klausel eine echte Nachverhandlungspflicht begründen. Bei vorformulierten Arbeitsverträgen ist ihre Wirkung hingegen stark eingeschränkt.
Salvatorische Klausel und AGB-Kontrolle
Vorformulierte Arbeitsverträge als AGB
Die meisten Arbeitsverträge werden vom Arbeitgeber vorformuliert und dem Arbeitnehmer zur Unterschrift vorgelegt. Sie gelten daher als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne der §§ 305 ff. BGB und unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Unwirksam sind insbesondere Klauseln, die den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB).
Verbot der geltungserhaltenden Reduktion
In AGB-Verträgen gilt das sogenannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion: Eine unwirksame Klausel wird nicht auf das gerade noch zulässige Maß zurückgeführt, sondern fällt ersatzlos weg. An ihre Stelle tritt das dispositive Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Eine salvatorische Klausel kann dieses Verbot nicht umgehen. Das BAG hat wiederholt entschieden, dass eine Ersetzungsklausel in einem Formulararbeitsvertrag die Rechtsfolgen des § 306 BGB nicht abbedingen kann.
Beispiel: Enthält ein Arbeitsvertrag eine unwirksam weit gefasste Ausschlussfrist von einem Monat, wird diese nicht durch die salvatorische Klausel auf drei Monate reduziert. Sie fällt vielmehr ersatzlos weg, und es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Transparenzgebot
Auch die salvatorische Klausel selbst muss dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügen. Sie darf nicht den Eindruck erwecken, der Arbeitgeber könne unwirksame Regelungen einseitig durch für den Arbeitnehmer nachteilige Bestimmungen ersetzen. Eine zu weit gefasste Ersetzungsklausel kann daher ihrerseits unwirksam sein.
Praktische Bedeutung im Arbeitsrecht
Bei individuell ausgehandelten Verträgen
In individuell ausgehandelten Arbeitsverträgen – etwa bei Geschäftsführer-Dienstverträgen oder Vereinbarungen mit leitenden Angestellten – entfaltet die salvatorische Klausel ihre volle Wirkung. Hier greift die AGB-Kontrolle nicht, und die Parteien können die Rechtsfolgen einer Teilnichtigkeit frei vereinbaren. Die Ersetzungsklausel kann eine echte Verpflichtung zur Nachverhandlung begründen.
Bei Aufhebungsverträgen
In Aufhebungsverträgen kann die salvatorische Klausel praktisch relevant werden, wenn einzelne Regelungen – etwa zu Abfindungszahlungen, Wettbewerbsverboten oder Freistellungsvereinbarungen – unwirksam sind. Die Erhaltungsklausel stellt sicher, dass die übrigen Regelungen des Aufhebungsvertrags bestehen bleiben.
Häufige Formulierungsmuster
Eine typische salvatorische Klausel im Arbeitsvertrag lautet: „Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt." (Dies ist nur ein unverbindliches Beispiel. Sollten Sie eine Klausel prüfen wollen oder benötigen, konsultieren Sie bitte einen Anwalt)
Solche Standardformulierungen sind in der Praxis verbreitet, haben in AGB-Arbeitsverträgen aber nur die beschriebene eingeschränkte Wirkung.
Verhältnis zu einzelnen Vertragsklauseln
Die salvatorische Klausel steht im Zusammenspiel mit den übrigen Vertragsbestimmungen. Bei einer unwirksamen Befristungsabrede bleibt der Arbeitsvertrag als unbefristeter Vertrag bestehen – hier folgt das Ergebnis bereits aus § 16 TzBfG, nicht erst aus der salvatorischen Klausel.
Bei einem unwirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung führt die Unwirksamkeit dazu, dass der Arbeitnehmer nicht gebunden ist, aber die Entschädigung verlangen kann – die salvatorische Klausel ändert daran nichts.
Praxishinweis
Für Arbeitnehmer: Lassen Sie sich von einer salvatorischen Klausel nicht in falscher Sicherheit wiegen. Sie ersetzt nicht die inhaltliche Prüfung der einzelnen Vertragsklauseln. Sind einzelne Bestimmungen – etwa zu Überstunden, Ausschlussfristen oder Wettbewerbsverboten – unwirksam, gelten in AGB-Verträgen die gesetzlichen Regelungen, nicht eine reduzierte Version der unwirksamen Klausel.
Für Arbeitgeber: Formulieren Sie die einzelnen Vertragsklauseln von vornherein rechtssicher, statt sich auf die salvatorische Klausel als Auffangnetz zu verlassen. Lassen Sie vorformulierte Arbeitsverträge regelmäßig durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen, um der AGB-Kontrolle standzuhalten.
Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon
Die salvatorische Klausel ist Teil der Vertragsgestaltung und steht in engem Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag als Ganzes. Die AGB-Kontrolle, die ihre Wirkung begrenzt, betrifft auch andere typische Vertragsklauseln wie Ausschlussfristen, Überstundenklauseln und Wettbewerbsverbote.
Beim Aufhebungsvertrag kann die salvatorische Klausel praktisch relevant werden, wenn einzelne Regelungen unwirksam sind.
Die Befristung eines Arbeitsvertrags hat bei Unwirksamkeit eigene gesetzliche Rechtsfolgen, die von der salvatorischen Klausel unberührt bleiben. Für die rechtssichere Gestaltung aller Vertragsklauseln empfiehlt sich die Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026
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FAQ – Salvatorische Klausel
Was bedeutet die salvatorische Klausel in meinem Arbeitsvertrag?
Die salvatorische Klausel bestimmt, dass der Arbeitsvertrag im Übrigen gültig bleibt, wenn eine einzelne Bestimmung unwirksam ist. Sie enthält typischerweise auch die Verpflichtung, die unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen. In vorformulierten Arbeitsverträgen ist ihre praktische Wirkung allerdings begrenzt, weil die AGB-Kontrolle eigene Rechtsfolgen vorsieht.
Kann die salvatorische Klausel eine unwirksame Vertragsklausel retten?
Nein, nicht in vorformulierten Arbeitsverträgen. In AGB-Verträgen gilt das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion: Eine unwirksame Klausel fällt ersatzlos weg und wird durch das gesetzliche Recht ersetzt. Die salvatorische Klausel kann dieses Prinzip nicht aushebeln. Nur bei individuell ausgehandelten Verträgen kann die Ersetzungsklausel eine echte Nachverhandlungspflicht begründen.
Ist die salvatorische Klausel in einem Arbeitsvertrag Pflicht?
Nein, eine salvatorische Klausel ist keine gesetzliche Pflicht. Auch ohne sie bleibt ein Arbeitsvertrag bei Teilnichtigkeit grundsätzlich im Übrigen wirksam, wenn die Parteien den Vertrag auch ohne die nichtige Klausel geschlossen hätten (§ 139 BGB). Die salvatorische Klausel stellt dies lediglich ausdrücklich klar. In der Praxis ist sie dennoch in fast jedem Arbeitsvertrag enthalten.
Wann hat die salvatorische Klausel tatsächlich eine Wirkung?
Die größte praktische Bedeutung hat sie bei individuell ausgehandelten Verträgen – etwa Geschäftsführer-Dienstverträgen oder Aufhebungsverträgen –, die nicht der AGB-Kontrolle unterliegen. Dort kann die Ersetzungsklausel eine echte Verpflichtung zur Nachverhandlung begründen und verhindert, dass eine Teilnichtigkeit den gesamten Vertrag zu Fall bringt.
Kann die salvatorische Klausel selbst unwirksam sein?
Ja, wenn sie in einem vorformulierten Arbeitsvertrag gegen das Transparenzgebot verstößt – etwa indem sie den Eindruck erweckt, der Arbeitgeber könne unwirksame Klauseln einseitig durch nachteilige Regelungen ersetzen. Eine zu weit gefasste Ersetzungsklausel kann daher ihrerseits an der AGB-Kontrolle scheitern.
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