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Lohnsteuer: Steuerklasse, Abzüge, Abfindung - 2026

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Lohnsteuer im Arbeitsverhältnis – Steuerklassen, Lohnsteuerabzug und Besteuerung von Abfindungen

Lohnsteuer im Arbeitsverhältnis – Steuerklassen, Abzüge und Besteuerung von Abfindungen


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026



Die Lohnsteuer ist die Steuer auf das Arbeitseinkommen. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Lohnsteuer vom Brutto-Gehalt einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Für den Arbeitnehmer ist die Lohnsteuer der wichtigste Abzug – sie bestimmt zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen, wie viel Netto vom Brutto übrig bleibt.

Arbeitsrechtlich wird die Lohnsteuer besonders relevant bei Sondersachverhalten: bei der Besteuerung von Abfindungen, bei der Nachversteuerung von Annahmeverzugslohn, bei Nettolohnvereinbarungen, bei der Versteuerung von Sachbezügen und bei Fehlern in der Lohnsteuerberechnung. In all diesen Fällen stellt sich die Frage: Wer trägt die Steuerlast – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?


Dieser Artikel gibt einen Überblick über die lohnsteuerlichen Grundlagen im Arbeitsverhältnis und erklärt die arbeitsrechtlich relevanten Sonderfälle.



Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze


  • Pflicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer berechnen, einbehalten und an das Finanzamt abführen. Er haftet für die ordnungsgemäße Abführung – bei Fehlern kann das Finanzamt ihn in Haftung nehmen.

  • Steuerklassen: Die Steuerklasse bestimmt die Höhe des monatlichen Lohnsteuerabzugs. Seit 2023 werden Ehepaare standardmäßig in die Steuerklasse IV eingestuft. Die bisherige Kombination III/V wird ab 2030 vollständig abgeschafft und durch das Faktorverfahren ersetzt.

  • Abfindung: Abfindungen sind steuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig. Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung (§ 34 EStG) reduziert die Steuerlast erheblich, muss aber seit 2025 in der Einkommensteuererklärung beantragt werden.

  • Annahmeverzugslohn: Wird Annahmeverzugslohn als Nachzahlung geleistet, fällt die gesamte Steuer im Auszahlungsmonat an – die Zusammenballung von Einkünften führt zu einer erhöhten Steuerlast, die durch die Fünftelregelung gemildert werden kann.

  • Nettolohnvereinbarung: Bei einer Nettolohnvereinbarung übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer – der vereinbarte Betrag ist das Nettogehalt. Die Lohnsteuer wird „hochgerechnet" und vom Arbeitgeber getragen.





Grundlagen des Lohnsteuerabzugs


Pflichten des Arbeitgebers


Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Lohnsteuer bei jeder Gehaltszahlung zu berechnen, vom Bruttogehalt einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen (§ 38 Abs. 3 EStG). Er muss monatliche Lohnsteueranmeldungen abgeben und die Steuer bis zum 10. des Folgemonats überweisen. Am Jahresende erstellt der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung, die alle Bezüge und einbehaltenen Steuern ausweist.


Steuerklassen


Die Steuerklasse bestimmt die Höhe des monatlichen Lohnsteuerabzugs. Steuerklasse I gilt für Ledige, Geschiedene und dauernd getrennt Lebende. Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende mit Entlastungsbetrag. Steuerklasse III gilt für Verheiratete, wenn der Ehepartner in Steuerklasse V eingestuft ist (auslaufend). Steuerklasse IV gilt für Verheiratete mit vergleichbarem Einkommen und wird ab 2030 die Standardklasse für Ehepaare. Steuerklasse V gilt als Ergänzung zu Steuerklasse III (auslaufend). Steuerklasse VI gilt für ein Zweitarbeitsverhältnis.


Lohnsteuerabzugsmerkmale


Neben der Steuerklasse fließen weitere Merkmale in die Berechnung ein: Kinderfreibeträge, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und individuelle Freibeträge, die der Arbeitnehmer beim Finanzamt beantragen kann. Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) werden dem Arbeitgeber vom Finanzamt elektronisch bereitgestellt.





Besteuerung von Abfindungen


Steuerpflicht der Abfindung


Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind voll steuerpflichtig – sie unterliegen der Einkommensteuer. Sie sind aber nicht sozialversicherungspflichtig, sodass keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung anfallen. Auch auf das Arbeitslosengeld wird die Abfindung nicht angerechnet, sofern die Kündigungsfrist eingehalten wurde.


Fünftelregelung (§ 34 EStG)


Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung mildert die Steuerprogression bei Abfindungen erheblich. Das Prinzip: Die Abfindung wird rechnerisch auf fünf Jahre verteilt – das Finanzamt berechnet die Steuer auf ein Fünftel und multipliziert das Ergebnis mit fünf. Dadurch bleibt der Steuersatz niedriger als bei einer vollständigen Versteuerung im Auszahlungsjahr. Seit 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzug berücksichtigt – der Arbeitnehmer muss sie in seiner Einkommensteuererklärung beantragen.


Optimierung des Auszahlungszeitpunkts


Die Steuerlast einer Abfindung hängt maßgeblich vom Zeitpunkt der Auszahlung ab. Wird die Abfindung in einem Jahr ausgezahlt, in dem der Arbeitnehmer wenig anderes Einkommen hat – etwa weil das Arbeitsverhältnis zum Jahresbeginn endet und erst spät im Jahr eine neue Stelle angetreten wird –, fällt die Steuerprogression geringer aus. Die Verschiebung der Auszahlung in das Folgejahr kann die Steuerlast erheblich reduzieren. Diese Gestaltung sollte bereits im Aufhebungsvertrag vereinbart werden.





Lohnsteuer bei Annahmeverzugslohn


Wird dem Arbeitnehmer nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess Annahmeverzugslohn für mehrere Monate oder Jahre nachgezahlt, fällt die gesamte Lohnsteuer im Auszahlungsmonat an. Diese Zusammenballung von Einkünften führt zu einem deutlich höheren Steuersatz als bei monatlicher Auszahlung. Die Fünftelregelung des § 34 EStG kann auch hier anwendbar sein, wenn die Nachzahlung eine Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Der Arbeitnehmer sollte dies in seiner Steuererklärung geltend machen.

Der Arbeitgeber muss den Annahmeverzugslohn wie reguläres Arbeitsentgelt abrechnen – einschließlich aller Sozialversicherungsbeiträge. Die Lohnsteuer wird auf die Gesamtsumme berechnet, was in der Praxis zu einer erheblichen Steuerbelastung führen kann. Eine vorherige steuerliche Beratung ist dringend empfehlenswert.





Nettolohnvereinbarung


Bei einer Nettolohnvereinbarung verpflichtet sich der Arbeitgeber, die Lohnsteuer und gegebenenfalls auch die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers zu tragen. Der vereinbarte Betrag ist das Nettogehalt – der Arbeitgeber muss den Bruttobetrag „hochrechnen" und die Differenz als Steuer abführen. Nettolohnvereinbarungen sind im Arbeitsvertrag ausdrücklich zu regeln und kommen in der Praxis insbesondere bei Entsendungen und bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer vor.

Für den Arbeitgeber ist die Nettolohnvereinbarung mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden: Steuererhöhungen oder eine Änderung der Steuerklasse des Arbeitnehmers erhöhen die Kosten unmittelbar. Die steuerliche Behandlung einer Nettolohnvereinbarung ist komplex – die Hochrechnung erfordert eine iterative Berechnung, da die übernommene Steuer ihrerseits steuerpflichtiges Einkommen darstellt.





Lohnsteuer bei Sachbezügen


Sachbezüge wie der Dienstwagen mit Privatnutzung, das Jobticket oder die Firmenwohnung sind geldwerter Vorteil und unterliegen der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber muss den geldwerten Vorteil ermitteln und bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigen. Für den Dienstwagen gilt die 1-%-Regelung (1 % des Bruttolistenpreises monatlich) oder die Fahrtenbuchmethode. Bestimmte Sachbezüge sind steuerfrei – insbesondere die private Nutzung betrieblicher Telekommunikation (§ 3 Nr. 45 EStG) und Sachbezüge bis zur 50-Euro-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Details zu den einzelnen Sachbezügen finden sich im Lexikonartikel zu Sachbezügen.





Haftung und Nachforderung


Haftung des Arbeitgebers


Der Arbeitgeber haftet für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer (§ 42d EStG). Hat er zu wenig Lohnsteuer einbehalten – etwa wegen fehlerhafter Berechnung oder nicht berücksichtigter Sachbezüge –, kann das Finanzamt ihn als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen. Die Haftung besteht neben der Steuerschuld des Arbeitnehmers – das Finanzamt kann sich an beide wenden.


Nachforderung gegenüber dem Arbeitnehmer


Hat der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehalten und wird vom Finanzamt in Haftung genommen, kann er den Arbeitnehmer im Innenverhältnis auf Erstattung in Anspruch nehmen – die Lohnsteuer ist wirtschaftlich eine Schuld des Arbeitnehmers. Der Rückgriffsanspruch unterliegt aber den arbeitsrechtlichen Grenzen: Die Ausschlussfristen des Arbeitsvertrags gelten, und die Pfändungsfreigrenzen müssen bei einer Verrechnung mit dem laufenden Gehalt beachtet werden.





Praxishinweis


Arbeitnehmer sollten bei Abfindungsverhandlungen stets die steuerlichen Auswirkungen mitdenken: Der Auszahlungszeitpunkt, die Fünftelregelung und die Verteilung auf Kalenderjahre können die Steuerlast um mehrere tausend Euro reduzieren. Diese Gestaltung muss bereits im Aufhebungsvertrag fixiert werden. Bei Nachzahlungen von Annahmeverzugslohn sollte die Fünftelregelung in der Steuererklärung beantragt werden.

Arbeitgeber sollten die Lohnsteuerabzüge sorgfältig berechnen und dokumentieren – insbesondere bei Sachbezügen, Sonderzahlungen und Nettolohnvereinbarungen. Fehler in der Lohnsteuerberechnung können zu erheblichen Nachforderungen des Finanzamts führen.




Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Die Lohnsteuer betrifft das gesamte Gehalt einschließlich variabler Vergütung und Sachbezüge. Bei Abfindungen gilt die Fünftelregelung. Der Annahmeverzugslohn wird bei Nachzahlung zusammengeballt versteuert. Die steuerliche Behandlung ist auch im Aufhebungsvertrag zu berücksichtigen. Nachforderungen unterliegen den arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen.




Fragen zur Lohnsteuer?


Wenn Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Abfindung, zur Nachversteuerung von Annahmeverzugslohn oder zu Ihren Rechten bei fehlerhaftem Lohnsteuerabzug haben, beraten wir Sie kompetent und praxisnah. Mit über 25 Jahren Erfahrung im Arbeitsrecht kennen wir die Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht und Steuerrecht.


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Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

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FAQ - Lohnsteuer

Muss ich auf eine Abfindung Steuern zahlen?

Ja – Abfindungen sind voll einkommensteuerpflichtig. Sie sind aber nicht sozialversicherungspflichtig, sodass keine Beiträge zur Renten-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung anfallen. Die Steuerlast kann durch die Fünftelregelung (§ 34 EStG) erheblich reduziert werden – diese muss seit 2025 in der Einkommensteuererklärung beantragt werden.

Was ist die Fünftelregelung und wie beantrage ich sie?

Die Fünftelregelung verteilt die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre, um die Steuerprogression zu mildern. Das Finanzamt berechnet die Steuer auf ein Fünftel der Abfindung und multipliziert das Ergebnis mit fünf – der effektive Steuersatz ist dadurch deutlich niedriger. Seit 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug, sondern erst in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

Wann sollte ich mir die Abfindung auszahlen lassen?

Idealerweise in einem Jahr, in dem Sie wenig anderes Einkommen haben. Endet das Arbeitsverhältnis zum Beispiel am 31. Januar, kann es günstiger sein, die Abfindung erst im selben Jahr auszahlen zu lassen – wenn Sie bis Jahresende wenig verdienen. Eine Verschiebung ins Folgejahr kann sinnvoll sein, wenn das laufende Jahr bereits hohe Einkünfte aufweist. Diese Gestaltung sollte im Aufhebungsvertrag vereinbart werden.

Wer haftet, wenn der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehalten hat?

Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt für die ordnungsgemäße Einbehaltung der Lohnsteuer. Das Finanzamt kann aber auch den Arbeitnehmer als Steuerschuldner in Anspruch nehmen. Im Innenverhältnis kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Erstattung der nachgezahlten Steuer in Anspruch nehmen, muss dabei aber die Ausschlussfristen und Pfändungsfreigrenzen beachten.

Was ist eine Nettolohnvereinbarung?

Bei einer Nettolohnvereinbarung trägt der Arbeitgeber die Lohnsteuer – der vereinbarte Betrag ist das Nettogehalt. Der Arbeitgeber rechnet den Bruttobetrag hoch und führt die Differenz als Steuer ab. Nettolohnvereinbarungen kommen insbesondere bei Entsendungen und bei der Beschäftigung ausländischer Fachkräfte vor. Für den Arbeitgeber besteht ein Kostenrisiko, da Steueränderungen seine Kosten unmittelbar erhöhen.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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