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Landesarbeitsgericht München - Überblick
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB München – Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt – Stand: Februar 2026
Das Landesarbeitsgericht München (LAG München) ist die zweite Instanz in der bayerischen Arbeitsgerichtsbarkeit. Es überprüft auf Berufung hin die Urteile der Arbeitsgerichte in seinem Zuständigkeitsbereich, zu dem die Arbeitsgerichte Augsburg, Kempten, München, Passau, Regensburg und Rosenheim mit ihren Außenkammern und Gerichtstagen gehören, auf rechtliche und tatsächliche Fehler. Wer mit einem Urteil des Arbeitsgerichts München oder eines anderen bayerischen Arbeitsgerichts nicht einverstanden ist, muss den Weg der Berufung zum LAG München beschreiten.
Das Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht unterscheidet sich grundlegend vom erstinstanzlichen Verfahren: Es besteht Anwaltszwang, die Kostenregelung kehrt sich um (die unterlegene Partei trägt die Verfahrenskosten), und neuer Tatsachenvortrag ist nur eingeschränkt zulässig. Eine Berufung ist keine bloße Wiederholung des ersten Verfahrens – sie setzt eine qualifizierte rechtliche Begründung voraus.
Dieser Artikel erklärt die Zuständigkeit, den Verfahrensablauf, die Fristen, die Kosten und die strategischen Überlegungen rund um das Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht München.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Das Wichtigste in Kürze
Zweite Instanz: Das LAG München ist die Berufungsinstanz für Urteile der bayerischen Arbeitsgerichte (Augsburg, Kempten, München, Passau, Regensburg, Rosenheim). Dritte Instanz ist das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Anwaltszwang: Vor dem LAG München besteht Anwaltszwang – beide Parteien müssen durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein.
Berufungsfrist: Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils eingelegt werden. Die Berufungsbegründung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung eingereicht werden.
Kostenrisiko: Im Berufungsverfahren trägt die unterlegene Partei die Verfahrenskosten – anders als in der ersten Instanz, wo jede Seite ihre eigenen Kosten trägt. Mehr dazu unter Streitwert und Prozesskostenhilfe.
Eingeschränkter Tatsachenvortrag: Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Das Berufungsgericht prüft vorrangig, ob das erstinstanzliche Urteil rechtlich korrekt ist.
Zulassung zur Revision: Gegen Urteile des LAG München kann – wenn das LAG die Revision zugelassen hat oder eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich war – Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Mehr dazu unter Revision zum BAG.
Das Landesarbeitsgericht München – Überblick
Adresse und Erreichbarkeit
Das Landesarbeitsgericht München befindet sich in der Winzererstraße 106, 80797 München – im selben Gebäudekomplex wie das Arbeitsgericht München.
Die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist über die U-Bahn-Stationen Scheidplatz und Hohenzollernplatz sowie die Tram-Haltestelle Herzogstraße (Linie 27) gut. Das LAG München teilt sich das Gerichtsgebäude mit dem Arbeitsgericht München.
Zuständigkeitsbezirk
Das LAG München ist als Berufungsgericht zuständig für den gesamten Freistaat Bayern südlich einer Linie, die die Zuständigkeitsbereiche der Landesarbeitsgerichte Nürnberg und München trennt. Konkret gehören zum Bezirk des LAG München die Arbeitsgerichte Augsburg, Kempten (Allgäu), München, Passau, Regensburg und Rosenheim mit ihren jeweiligen Außenkammern und Gerichtstagen. Die zahlenmäßig größte Gruppe der Berufungsverfahren stammt aus dem Bezirk des Arbeitsgerichts München.
Zuständigkeit LAG München
Berufungsinstanz
Die Hauptaufgabe des LAG München ist die Überprüfung erstinstanzlicher Urteile der bayerischen Arbeitsgerichte auf Berufung einer Partei. Das Berufungsgericht prüft, ob das Arbeitsgericht das Recht richtig angewendet hat und ob der Sachverhalt vollständig und fehlerfrei festgestellt wurde. Es handelt sich nicht um eine vollständige Neuverhandlung, sondern um eine beschränkte Überprüfung – neue Tatsachen können grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, wenn sie bereits in der ersten Instanz hätten geltend gemacht werden können.
Beschwerdeinstanz
Daneben ist das LAG München Beschwerdeinstanz für Beschlüsse der erstinstanzlichen Arbeitsgerichte – etwa in betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren oder bei Beschwerden gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe.
Berufungsverfahren vor LAG München
Voraussetzungen der Berufung
Eine Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Arbeitsgericht die Berufung im Urteil ausdrücklich zugelassen hat. Bei Kündigungsschutzklagen ist die Berufung stets zulässig, da der Beschwerdewert regelmäßig überschritten wird. Der Beschwerdewert wird in der Berufungsbegründungsschrift zu beziffern und zu begründen sein.
Fristen: Einlegung und Begründung
Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils beim Landesarbeitsgericht München eingelegt werden (§ 66 Abs. 1 ArbGG). Diese einmonatige Frist ist eine gesetzliche Notfrist und kann nicht verlängert werden.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann vom Vorsitzenden auf Antrag einmal verlängert werden, wenn der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder erhebliche Gründe (z. B. außergewöhnlicher Aktenumfang oder erhebliche Arbeitsüberlastung) dargelegt werden (§ 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 2 ZPO).
Werden diese Fristen versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) nur in Betracht, wenn die Partei ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und dies innerhalb der gesetzlichen Wiedereinsetzungsfristen substantiiert darlegt und glaubhaft macht.
Anwaltszwang
Vor dem Landesarbeitsgericht München besteht Anwaltszwang (§ 11 Abs. 2 ArbGG). Beide Parteien müssen sich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Gewerkschaftsvertreter, die in der ersten Instanz eine Partei vertreten durften, dürfen dies vor dem LAG nicht mehr tun. Wer ohne Anwalt eine Berufungsschrift einreicht, riskiert die Verwerfung der Berufung als unzulässig.
Eingeschränkter neuer Tatsachenvortrag
Ein wesentlicher Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren: Neuer Tatsachenvortrag – also neue Behauptungen und neue Beweismittel – ist im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn er in der ersten Instanz ohne Verschulden nicht vorgebracht werden konnte oder wenn er vom Berufungsgericht gemäß § 67 ArbGG zugelassen wird. Das bedeutet: Alles, was zur Begründung oder Abwehr einer Klage vorgebracht werden soll, muss bereits im erstinstanzlichen Verfahren vollständig und sorgfältig vorgetragen werden. Versäumnisse in der ersten Instanz lassen sich in der Berufung nur begrenzt heilen.
Verfahrensablauf
Das Berufungsverfahren beginnt mit der Einlegung der Berufung. Es folgt ein schriftliches Vorverfahren, in dem die Berufungsparteien ihre Argumente in Schriftsätzen austauschen. Anschließend findet eine mündliche Verhandlung vor der Berufungskammer statt. Diese ist besetzt mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das Verfahren endet mit einem Urteil oder – sehr häufig – mit einem Vergleich.
Das LAG München bietet auch die Möglichkeit eines Güterichterverfahrens an, bei dem ein besonders geschulter Richter (kein entscheidender Richter im Verfahren) auf eine einvernehmliche Lösung hinwirkt. Dieses Verfahren kann auf Antrag beider Parteien eingeleitet werden.
Kosten des Berufungsverfahrens
Kostenumkehr gegenüber der 1. Instanz
Im Berufungsverfahren vor dem LAG München gilt die allgemeine Kostenregel: Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens – also sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Anwaltskosten des Gegners. Dies ist ein grundlegender Unterschied zur ersten Instanz, in der jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten trägt. Das Kostenrisiko einer Berufung muss daher sorgfältig abgewogen werden.
Streitwert und Gebührenhöhe
Die Höhe der Gerichtsgebühren und Anwaltsvergütungen richtet sich nach dem Streitwert. Bei Kündigungsschutzklagen wird der Streitwert in der Regel auf ein Vierteljahresgehalt festgesetzt – bei einem Monatseinkommen von 4.000 Euro beträgt der Streitwert damit 12.000 Euro. Anwaltsgebühren und Gerichtsgebühren für ein Berufungsverfahren können bei diesem Streitwert insgesamt mehrere tausend Euro betragen. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte frühzeitig die Deckungszusage für das Berufungsverfahren einholen.
Prozesskostenhilfe
Auch im Berufungsverfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die Berufung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und der Antragsteller die Kosten nicht selbst tragen kann. Der PKH-Antrag sollte rechtzeitig – möglichst zusammen mit der Berufungsschrift – eingereicht werden.
Revision zum Bundesarbeitsgericht
Gegen Urteile des LAG München ist unter bestimmten Voraussetzungen Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt möglich. Die Revision ist nur statthaft, wenn sie vom LAG München im Urteil zugelassen wurde oder wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG Erfolg hat. Das BAG überprüft als Revisionsgericht nur noch Rechtsfragen – eine Überprüfung tatsächlicher Feststellungen findet grundsätzlich nicht statt. Das BAG ist damit die letzte Instanz im deutschen Arbeitsgerichtssystem und prägt durch seine Grundsatzentscheidungen die Entwicklung des Arbeitsrechts bundesweit.
Strategische Überlegungen: Wann lohnt eine Berufung?
Die Entscheidung für oder gegen eine Berufung sollte niemals aus Trotz oder Prinzip getroffen werden. Relevante Faktoren sind: Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass das LAG das Urteil abändert? Welches Kostenrisiko besteht im Fall des Unterliegens? Gibt es neue rechtliche Argumente oder Beweismittel, die in der ersten Instanz nicht vorgebracht werden konnten? Besteht die Möglichkeit eines Vergleichs auf höherem Niveau? Ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht kann diese Abwägung fundiert vornehmen und eine realistische Einschätzung der Erfolgschancen geben.
Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon
Das Landesarbeitsgericht München ist die Berufungsinstanz für Urteile des Arbeitsgerichts München. Allgemeine Grundlagen zur Arbeitsgerichtsbarkeit finden Sie im Artikel zum Arbeitsgericht. Die dritte Instanz ist das Bundesarbeitsgericht; den Weg dorthin beschreibt der Artikel zur Revision zum BAG. Informationen zur Kündigungsschutzklage als häufigstem Verfahren, den Streitwert-Berechnung und zur Prozesskostenhilfe finden Sie ebenfalls im Lexikon.
Berufung vor Landesarbeitsgericht München – wir vertreten Sie
DR. THORN Rechtsanwälte vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht München. Wir prüfen, ob eine Berufung Aussicht auf Erfolg hat, bereiten die Berufungsbegründung vor und vertreten Sie in der mündlichen Verhandlung.
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Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate bearbeitet – darunter zahlreiche Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht München.
Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Februar 2026.
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FAQ - Landesarbeitsgericht
Was ist das Landesarbeitsgericht München?
Das Landesarbeitsgericht München (LAG München) ist die zweite Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern. Es überprüft Urteile der bayerischen Arbeitsgerichte (Augsburg, Kempten, München, Passau, Regensburg, Rosenheim) auf Berufung hin auf Rechts- und Tatsachenfehler und kann diese bestätigen, abändern oder aufheben. Das LAG München ist daneben Beschwerdeinstanz für Beschlüsse der erstinstanzlichen Arbeitsgerichte. Die dritte Instanz ist das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Welche Fristen gelten für die Berufung vor dem LAG München?
Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils des Arbeitsgerichts beim LAG München eingelegt werden. Die Berufungsbegründung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung eingereicht werden. Wer die Berufungsfrist versäumt, verliert das Recht auf Berufung endgültig. Nur unter engen Voraussetzungen kommt eine Wiedereinsetzung in Betracht.
Wie läuft ein Verfahren vor dem LAG München ab?
Das Verfahren beginnt mit Einlegung der Berufungsschrift und der schriftlichen Berufungsbegründung. Es folgt ein schriftliches Vorverfahren mit Schriftsatzaustausch, bevor eine mündliche Verhandlung vor der Berufungskammer stattfindet. Vor dem LAG München besteht Anwaltszwang – beide Parteien müssen durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein. Das Verfahren endet mit Urteil oder – häufig – mit einem Vergleich.
Kann ich gegen ein Urteil des LAG München noch weiter vorgehen?
Gegen Urteile des LAG München ist Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt möglich, wenn das LAG die Revision im Urteil zugelassen hat oder eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG erfolgreich war. Das BAG überprüft als reine Rechtsmittelinstanz nur noch Rechtsfragen – neue Tatsachen können nicht mehr vorgebracht werden. Bei einstweiligen Verfügungen ist das LAG letzte Instanz.
Welche Kosten entstehen bei einem Verfahren vor dem LAG München?
Im Berufungsverfahren vor dem LAG München trägt die unterlegene Partei die gesamten Verfahrenskosten – also sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Anwaltskosten der Gegenseite. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur ersten Instanz, wo jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten unabhängig vom Ergebnis selbst trägt. Eine Rechtsschutzversicherung kann das Kostenrisiko absichern; Prozesskostenhilfe kann beantragt werden, wenn die Berufung hinreichende Erfolgsaussichten hat.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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