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Bundesarbeitsgericht – oberste Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB München – Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt – Stand: Februar 2026
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist das oberste Gericht für arbeitsrechtliche Streitigkeiten in Deutschland. Es bildet die dritte und letzte Stufe des dreistufigen Instanzenzugs der Arbeitsgerichtsbarkeit, die vom Arbeitsgericht über das Landesarbeitsgericht bis zum Bundesarbeitsgericht reicht. Das BAG hat seinen Sitz in Erfurt und ist eines der fünf obersten Bundesgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Als Revisionsgericht überprüft das BAG nicht die Tatsachen eines Falls neu, sondern konzentriert sich ausschließlich auf die rechtlich korrekte Anwendung des Gesetzes. In dieser Funktion klärt das BAG grundsätzliche Rechtsfragen des Arbeitsrechts und sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung in ganz Deutschland. Die Grundsatzentscheidungen des BAG haben unmittelbare Auswirkungen auf Millionen von Arbeitsverhältnissen.
Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Aufgaben, die Zuständigkeit und die Bedeutung des Bundesarbeitsgerichts für die arbeitsrechtliche Praxis.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Das Wichtigste in Kürze
Dritte Instanz: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt ist die oberste und letzte Instanz der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit – nach dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht.
Reine Rechtsprüfung: Das BAG überprüft als Revisionsgericht ausschließlich Rechtsfehler – neue Tatsachen können im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden.
Revisionszulassung erforderlich: Die Revision zum BAG ist nur zulässig, wenn das Landesarbeitsgericht sie im Urteil ausdrücklich zugelassen hat oder eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG Erfolg hatte.
Anwaltszwang: Vor dem BAG besteht Anwaltszwang. Beide Parteien müssen durch einen beim BAG zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein.
Grundsatzrechtsprechung: Die Entscheidungen des BAG sind für alle deutschen Arbeitsgerichte richtungsweisend und prägen die Praxis des Arbeitsrechts bundesweit.
Das Bundesarbeitsgericht – Überblick
Sitz und Organisation
Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt (Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt). Es wurde 1954 als oberstes Arbeitsgericht der Bundesrepublik Deutschland errichtet. Das BAG ist in mehrere Senate unterteilt, die jeweils für bestimmte Rechtsgebiete zuständig sind: Es gibt Senate für allgemeines Vertragsrecht, Kündigungsschutz, Tarifrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitskampfrecht und weitere Spezialgebiete. Jeder Senat ist mit fünf Berufsrichtern besetzt, darunter der Senatsvorsitzende.
Der Instanzenzug
Die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Die erste Instanz sind die Arbeitsgerichte, die in allen Bundesländern flächendeckend vorhanden sind. In Bayern ist das Arbeitsgericht München für den Großraum München zuständig. Die zweite Instanz bilden die Landesarbeitsgerichte. Das Bundesarbeitsgericht steht als dritte Instanz an der Spitze dieses Instanzenzugs.
Zuständigkeit und Aufgaben
Revisionsgericht
Die Hauptaufgabe des BAG ist die Überprüfung von Urteilen der Landesarbeitsgerichte auf Rechtsfehler im Wege der Revision. Als Revisionsgericht prüft das BAG ausschließlich, ob das Landesarbeitsgericht das geltende Recht richtig angewendet hat. Der festgestellte Sachverhalt – die Tatsachen des Falls – ist für das BAG grundsätzlich bindend und kann nicht neu aufgerollt werden. Das BAG kann das Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen oder selbst in der Sache entscheiden.
Nichtzulassungsbeschwerde
Hat das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen, kann die unterlegene Partei Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG einlegen. Das BAG lässt die Revision zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil des Landesarbeitsgerichts von einer Entscheidung des BAG oder eines anderen obersten Bundesgerichts abweicht, oder wenn ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil beruhen kann.
Grundsatzentscheidungen
Die bedeutendste Funktion des BAG ist die Schaffung von Grundsatzrechtsprechung. In seinen Grundsatzentscheidungen klärt das BAG offene Rechtsfragen, die für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen bedeutsam sind. Diese Entscheidungen haben zwar formal keine Gesetzeskraft, werden aber von allen deutschen Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten als richtungweisend angewendet. Bekannte Grundsatzentscheidungen des BAG betreffen z. B. die Kündigung, die betriebliche Übung, Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung.
Das Revisionsverfahren vor dem BAG
Voraussetzungen der Revision
Die Revision zum BAG ist nur zulässig, wenn das Landesarbeitsgericht sie im Urteilstenor ausdrücklich zugelassen hat oder wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG erfolgreich war. Das Landesarbeitsgericht lässt die Revision zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Urteil von einer Entscheidung des BAG oder eines anderen obersten Bundesgerichts abweicht (Divergenzrevision).
Revisionsfrist und Anwaltszwang
Die Revision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils des Landesarbeitsgerichts eingelegt werden. Die Revisionsbegründung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einzureichen. Vor dem BAG besteht strenger Anwaltszwang: Beide Parteien müssen durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. Im Gegensatz zum BGH (Zivilrecht) gibt es beim BAG keine Singularzulassung. Jeder in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt darf vor dem BAG auftreten.
Reine Rechtsprüfung
Im Revisionsverfahren ist neuer Tatsachenvortrag grundsätzlich ausgeschlossen. Das BAG prüft den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt nicht erneut, sondern überprüft nur, ob das Recht auf diesen Sachverhalt richtig angewendet wurde. Dies bedeutet: Wer eine Revision einlegt, muss einen konkreten Rechtsfehler des Berufungsurteils benennen – nicht lediglich eine andere Bewertung der Tatsachen verlangen.
Bedeutung für die Praxis
Für die weit überwiegende Mehrheit der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten endet das Verfahren in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht. Eine Revision zum BAG kommt praktisch nur bei Streitigkeiten mit grundsätzlicher Rechtsbedeutung oder erheblichem wirtschaftlichem Wert in Betracht.
Das Kostenrisiko eines Revisionsverfahrens ist erheblich: Die unterlegene Partei trägt neben den Gerichtskosten auch die Anwaltskosten der Gegenseite. Eine Rechtsschutzversicherung kann auch das Revisionsverfahren abdecken – vorausgesetzt, die Deckungszusage wird rechtzeitig eingeholt.
Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist die Rechtsprechung des BAG auch ohne eigene Revision von Bedeutung: Die veröffentlichten Urteile des BAG sind Maßstab für die Beratung durch Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht und für die Entscheidungen aller Instanzen.
Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon
Das Bundesarbeitsgericht steht an der Spitze des Instanzenzugs aus Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht. Den Weg zum BAG beschreibt der Artikel zur Revision zum BAG. Für den Großraum München sind das Arbeitsgericht München (erste Instanz) und das Landesarbeitsgericht München (zweite Instanz) die relevanten Gerichte.
Allgemeine Informationen zum arbeitsgerichtlichen Verfahren finden Sie im Artikel zum Arbeitsgerichtsverfahren und zur Kündigungsschutzklage.
Fragen zu BAG-Rechtsprechung?
Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu allen Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit – von der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht München bis zur Frage, ob eine Revision zum Bundesarbeitsgericht sinnvoll ist.
☎ 089 / 380 199 0 | ✉ thorn@thorn-law.de
Als Rechtsanwalt und Fachanwältin für Arbeitsrecht haben wir in über 25 Jahren mehr als 1.500 Mandate bearbeitet und verfolgen die Entwicklung der BAG-Rechtsprechung kontinuierlich.
Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Februar 2026.
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FAQ - Bundesarbeitsgericht
Was macht das Bundesarbeitsgericht?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt ist die dritte und letzte Instanz der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit. Es überprüft als Revisionsgericht Urteile der Landesarbeitsgerichte ausschließlich auf Rechtsfehler – nicht auf sachliche Richtigkeit oder neue Tatsachen. Das BAG klärt grundsätzliche Rechtsfragen des Arbeitsrechts und sorgt für einheitliche Rechtsanwendung in ganz Deutschland. Seine Entscheidungen sind für alle deutschen Arbeitsgerichte richtungweisend.
Wann kann ich Revision zum Bundesarbeitsgericht einlegen?
Die Revision zum BAG ist nur zulässig, wenn das Landesarbeitsgericht sie im Urteil ausdrücklich zugelassen hat oder wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG erfolgreich war. Das LAG lässt die Revision zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn sein Urteil von einer früheren BAG-Entscheidung abweicht. Für die durchschnittliche arbeitsrechtliche Streitigkeit vor einem Münchner Arbeitsgericht endet das Verfahren deshalb in aller Regel spätestens vor dem Landesarbeitsgericht München.
Prüft das Bundesarbeitsgericht den Sachverhalt neu?
Nein. Das BAG ist ein reines Revisionsgericht und prüft ausschließlich Rechtsfragen. Der vom Landesarbeitsgericht festgestellte Sachverhalt ist für das BAG bindend – neue Tatsachen können im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht mehr eingeführt werden. Wer eine Revision einlegt, muss konkret darlegen, welchen Rechtsfehler das Urteil des Landesarbeitsgerichts enthält – eine andere Bewertung des Sachverhalts ist kein zulässiger Revisionsgrund.
Brauche ich einen besonderen Anwalt vor dem Bundesarbeitsgericht?
Ja. Vor dem Bundesarbeitsgericht besteht strenger Anwaltszwang. Beide Parteien müssen durch einen beim BAG zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein. Nicht jeder Arbeitsrechtsanwalt ist beim BAG zugelassen – die Zulassung beim BAG setzt besondere Voraussetzungen voraus. Bei der Frage, ob eine Revision sinnvoll ist und wer sie vertritt, sollten Sie frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.
Welche Bedeutung haben die Urteile des BAG für meinen Fall?
Die Urteile des BAG sind für Ihren konkreten Fall auch dann relevant, wenn Sie selbst kein Revisionsverfahren anstreben. Denn die Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte orientieren sich in ihrer täglichen Arbeit an der BAG-Rechtsprechung. Ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht kennt die maßgeblichen BAG-Entscheidungen und kann Ihnen sagen, wie Ihr Fall im Lichte dieser Rechtsprechung einzuschätzen ist – und wie gut Ihre Erfolgschancen sind.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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