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Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht

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Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht – Voraussetzungen und Antrag am Arbeitsgericht

Prozesskostenhilfe – Voraussetzungen, Antrag und Rückzahlung im Arbeitsrecht


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026



Prozesskostenhilfe (PKH) ist die staatliche Unterstützung für Personen, die sich die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht leisten können. Im Arbeitsrecht ist sie besonders wichtig: Arbeitnehmer, die nach einer Kündigung ihren Arbeitsplatz verloren haben und kein Einkommen mehr beziehen, können sich häufig keinen Anwalt leisten – obwohl sie dringend eine Kündigungsschutzklage erheben müssen, um ihre Rechte zu wahren.

Die PKH übernimmt die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten – entweder vollständig oder gegen Ratenzahlung. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz ist die PKH besonders wertvoll, weil dort jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten trägt: Selbst wenn der Arbeitnehmer den Prozess gewinnt, muss er seinen eigenen Anwalt bezahlen.


Dieser Artikel erklärt die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe, das Antragsverfahren und die Rückzahlungspflicht.



Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze


  • Zwei Voraussetzungen: PKH setzt Bedürftigkeit (die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben die Prozessführung aus eigenen Mitteln nicht) und hinreichende Erfolgsaussicht der Klage voraus. Die Klage darf nicht mutwillig sein.

  • Kostenübernahme: PKH übernimmt die eigenen Anwaltskosten und Gerichtskosten. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz sind die gegnerischen Anwaltskosten nicht zu erstatten – PKH deckt daher das gesamte Kostenrisiko des Antragstellers ab.

  • Ratenzahlung möglich: PKH kann ohne Ratenzahlung (bei geringem Einkommen) oder mit Ratenzahlung (bei mittlerem Einkommen) bewilligt werden. Maximal 48 Monatsraten. Die Höhe der Raten richtet sich nach dem einzusetzenden Einkommen.

  • Antrag beim Arbeitsgericht: Der Antrag wird zusammen mit der Klage oder vorab beim Arbeitsgericht gestellt. Erforderlich ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen (Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Mietvertrag).

  • Nachträgliche Aufhebung: Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach Verfahrensende, kann das Gericht die PKH aufheben und Rückzahlung verlangen.





Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe


Bedürftigkeit


Der Antragsteller muss nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können (§ 114 ZPO). Berücksichtigt werden das Nettoeinkommen, das Vermögen, die Unterhaltspflichten und die notwendigen Ausgaben (Miete, Versicherungen, Fahrtkosten). Vom Einkommen werden bestimmte Freibeträge abgezogen – für den Antragsteller selbst, für den Ehepartner und für jedes unterhaltsberechtigte Kind. Liegt das verbleibende Einkommen unter einem bestimmten Schwellenwert, wird PKH ohne Ratenzahlung bewilligt. Bei höherem Einkommen wird PKH mit Ratenzahlung bewilligt.

Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II zählen als Einkommen, sind aber in der Regel so niedrig, dass PKH ohne Ratenzahlung bewilligt wird. Vermögen muss eingesetzt werden, soweit es zumutbar ist – das selbst bewohnte Eigenheim und angemessene Altersvorsorge bleiben aber geschützt.


Hinreichende Erfolgsaussicht


Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 ZPO). Das Gericht prüft summarisch – also nicht abschließend –, ob die Klage eine realistische Chance auf Erfolg hat. Eine Kündigungsschutzklage hat in der Regel hinreichende Erfolgsaussicht, wenn der Arbeitgeber im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes liegt und der Kündigungsgrund nicht offensichtlich gegeben ist. Offensichtlich aussichtslose Klagen – etwa wenn die Klagefrist eindeutig versäumt ist – werden abgelehnt.


Keine Mutwilligkeit


Die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig sein – das heißt, eine verständige Partei, die die Kosten selbst tragen müsste, würde ebenfalls klagen. Im Arbeitsrecht ist dieses Kriterium selten ein Problem, da Kündigungsschutz- und Lohnklagen typischerweise nicht mutwillig sind.





Antragsverfahren


Antragstellung


Der Antrag auf PKH wird beim Arbeitsgericht gestellt – entweder zusammen mit der Klage oder vorab. Der Antrag muss enthalten: die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (amtliches Formular), Belege zum Einkommen (Gehaltsabrechnungen, Arbeitslosengeldbescheid, Rentenbescheid), Belege zu den Ausgaben (Mietvertrag, Versicherungsnachweise), Kontoauszüge der letzten drei Monate und gegebenenfalls Unterlagen zum Vermögen.


Entscheidung des Gerichts


Das Gericht entscheidet über den PKH-Antrag durch Beschluss. Wird PKH bewilligt, gilt sie ab dem Zeitpunkt der Antragstellung – nicht rückwirkend. Wird PKH abgelehnt, kann der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegen. Die Bewilligung erfolgt häufig erst nach der Güteverhandlung, da das Gericht dann die Erfolgsaussichten besser einschätzen kann.


Beiordnung eines Anwalts


Mit der Bewilligung der PKH wird dem Antragsteller ein Rechtsanwalt beigeordnet. Der Antragsteller kann einen Anwalt seiner Wahl vorschlagen – das Gericht folgt diesem Vorschlag in der Regel. Der beigeordnete Anwalt erhält seine Vergütung aus der Staatskasse und darf keine zusätzliche Vergütung vom Mandanten verlangen.





Ratenzahlung und Rückzahlung


PKH mit Ratenzahlung


Kann der Antragsteller die Kosten teilweise aufbringen, wird PKH mit Ratenzahlung bewilligt. Die monatliche Rate richtet sich nach dem einzusetzenden Einkommen – dem Einkommen nach Abzug der Freibeträge und notwendigen Ausgaben. Die Ratenzahlung ist auf maximal 48 Monatsraten begrenzt. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die Summe der 48 Raten, trägt der Staat den Restbetrag.


Nachträgliche Überprüfung


Das Gericht überprüft die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers innerhalb von vier Jahren nach Verfahrensende. Hat sich die wirtschaftliche Situation verbessert – etwa durch eine neue Beschäftigung oder durch eine erhaltene Abfindung –, kann das Gericht die PKH aufheben und Rückzahlung der übernommenen Kosten verlangen. Der Antragsteller ist verpflichtet, wesentliche Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert mitzuteilen.





Praxishinweis


Arbeitnehmer, die nach einer Kündigung kein Einkommen mehr haben, sollten sich nicht scheuen, PKH zu beantragen – sie ist kein Almosen, sondern ein verfassungsrechtlich garantierter Zugang zum Rechtsschutz. Der Antrag sollte möglichst frühzeitig gestellt werden, idealerweise zusammen mit der Kündigungsschutzklage. Die dreiwöchige Klagefrist läuft unabhängig vom PKH-Antrag – wer die Frist versäumt, verliert den Kündigungsschutz, auch wenn die PKH noch nicht bewilligt ist.

Bei der Berechnung der Bedürftigkeit sollte beachtet werden: Eine erhaltene Abfindung kann die PKH nachträglich gefährden. Wer im Vergleich eine Abfindung erhält und zuvor PKH bewilligt bekommen hat, muss damit rechnen, dass das Gericht die PKH aufhebt und Rückzahlung verlangt.




Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Prozesskostenhilfe ermöglicht die Durchsetzung der Kündigungsschutzklage auch ohne eigene Mittel. Der Antrag wird beim Arbeitsgericht gestellt und häufig nach der Güteverhandlung entschieden. Eine erhaltene Abfindung kann zur nachträglichen Aufhebung der PKH führen. Das Arbeitslosengeld wird bei der Bedürftigkeitsprüfung als Einkommen berücksichtigt.




Fragen zur Prozesskostenhilfe?


Wenn Sie nach einer Kündigung Ihre Rechte durchsetzen wollen und sich fragen, ob Sie sich einen Anwalt leisten können, helfen wir Ihnen gerne weiter. Wir prüfen Ihren PKH-Anspruch und unterstützen Sie bei der Antragstellung. Mit über 25 Jahren Erfahrung im Arbeitsrecht kennen wir das Verfahren und sorgen für einen reibungslosen Ablauf.


☎ 089 / 380 199 0 | ✉ thorn@thorn-law.de




Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Telefon: 089 3801990

bvwp@thorn-law.de





FAQ - Prozesskostenhilfe

Bekomme ich Prozesskostenhilfe, wenn ich arbeitslos bin?

In der Regel ja. Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II sind so niedrig, dass PKH ohne Ratenzahlung bewilligt wird. Sie müssen den Antrag mit dem amtlichen Formular und den erforderlichen Belegen beim Arbeitsgericht stellen. Die Klage sollte gleichzeitig eingereicht werden, da die Klagefrist unabhängig vom PKH-Antrag läuft.

Muss ich die Prozesskostenhilfe zurückzahlen, wenn ich eine Abfindung erhalte?

Möglicherweise. Das Gericht überprüft die wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach Verfahrensende. Eine erhaltene Abfindung kann dazu führen, dass das Gericht die PKH aufhebt und Rückzahlung verlangt. Die Rückzahlung beschränkt sich auf die tatsächlich angefallenen Kosten.

Kann ich mir meinen Anwalt selbst aussuchen?

Ja – Sie können dem Gericht einen Anwalt Ihrer Wahl vorschlagen, der Ihnen beigeordnet wird. Das Gericht folgt diesem Vorschlag in der Regel. Der beigeordnete Anwalt erhält seine Vergütung aus der Staatskasse und darf keine zusätzliche Vergütung von Ihnen verlangen.

Deckt die PKH auch die Anwaltskosten der Gegenseite?

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz ist das kein Thema: Dort trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (§ 12a ArbGG). PKH deckt somit das gesamte Kostenrisiko ab. Im Berufungsverfahren können dagegen Kosten der Gegenseite anfallen – diese werden aber ebenfalls von der PKH gedeckt.

Wie schnell wird über den PKH-Antrag entschieden?

Die Entscheidung erfolgt häufig erst nach der Güteverhandlung, da das Gericht dann die Erfolgsaussichten besser einschätzen kann. In dringenden Fällen kann vorab entschieden werden. Wichtig: Die Klagefrist läuft unabhängig – warten Sie nicht auf die PKH-Bewilligung, sondern reichen Sie Klage und PKH-Antrag gleichzeitig ein.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt

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