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Kündigung - Anwalt Arbeitsrecht München

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  • Urlaubsgeld im Arbeitsrecht: Anspruch, Höhe und Voraussetzungen

    Urlaubsgeld im Arbeitsrecht: Unterschied zum Urlaubsentgelt, Entstehung von Ansprüchen, Widerrufs‑ und Freiwilligkeitsvorbehalte. Das Urlaubsgeld im Arbeitsrecht Sie haben Fragen zu Ihrem Fall und suchen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns und schildern Sie Ihren Fall. Sie erhalten eine kostenlose Einschätzung unserer Anwälte. ERSTEINSCHÄTZUNG Teilen Teilen Teilen > Arbeitsrecht-Lexikon (Item) > Das Urlaubsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt wird und in der Regel mit dem Urlaub in Verbindung steht. Es ist vom gesetzlichen Urlaubsentgelt zu unterscheiden, das während des Urlaubs weitergezahlt wird. Obwohl es keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt, erhalten laut einer Studie des WSI-Tarifarchivs etwa 47 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland diese Leistung. Die Höhe und Zahlungsmodalitäten variieren stark zwischen Branchen und Unternehmen. Das Urlaubsgeld hat seine Wurzeln in freiwilligen Zuwendungen von Arbeitgebern im 19. Jahrhundert und entwickelte sich im Laufe des 20. Jahrhunderts zu einer weitverbreiteten tariflichen Leistung. Es dient primär dazu, Arbeitnehmern zusätzliche finanzielle Mittel für ihre Urlaubszeit zur Verfügung zu stellen. Rechtliche Grundlage Das Urlaubsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt wird. Es steht in der Regel im Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers, ist aber rechtlich davon zu unterscheiden. Im Gegensatz zum gesetzlichen Urlaubsentgelt, das während des Urlaubs weitergezahlt wird, gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld. Da es keine gesetzliche Regelung für das Urlaubsgeld gibt, basiert ein möglicher Anspruch auf anderen Rechtsgrundlagen: Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Betriebliche Übung Ein Anspruch auf Urlaubsgeld kann sich auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben, wenn der Arbeitgeber einzelnen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern Urlaubsgeld gewährt. Die Geschichte des Urlaubsgeldes reicht bis ins 19. Jahrhundert zurück. Ursprünglich gewährten Fabrikbesitzer ihren Mitarbeitern bei besonderen Gelegenheiten freiwillige Zuwendungen, oft in Form von Naturalien oder Geschenken. Diese Praxis entwickelte sich aus humanitären oder sozialen Gründen, etwa zu Weihnachten oder anlässlich von Firmenjubiläen. In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts begannen Gewerkschaften, sich für tarifvertragliche Urlaubsregelungen einzusetzen. Die erste tarifvertragliche Urlaubsregelung wurde 1903 vom Zentralverband deutscher Brauereiarbeiter in Stuttgart und Thüringen erstritten und umfasste drei freie Tage im Jahr. Nach dem Zweiten Weltkrieg gewann das Thema Urlaubsgeld zunehmend an Bedeutung: 1954: Erste kollektivvertragliche Urlaubsbeihilfen für Angestellte(33 bis 50% des Gehalts) 1958: In fast allen Kollektivverträgen der Gewerkschaft der Privatangestellten wurde die Auszahlung eines vollen Monatsgehalts als Urlaubsbeitrag verankert 1970er Jahre: Viele Gewerkschaften konnten ein zusätzliches Urlaubsgeld in Tarifverträgen durchsetzen Anspruchsvoraussetzungen Tarifvertragliche Regelungen Tarifverträge sind die häufigste Grundlage für einen Anspruch auf Urlaubsgeld. Laut einer Studie des WSI-Tarifarchivs erhalten 74 Prozent der Beschäftigten in tarifgebundenen Unternehmen Urlaubsgeld, gegenüber nur 35 Prozent in Unternehmen ohne Tarifbindung. Betriebsvereinbarungen In Unternehmen ohne Tarifbindung kann ein Anspruch auf Urlaubsgeld durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat begründet werden. Arbeitsvertragliche Regelungen Individuelle arbeitsvertragliche Vereinbarungen können ebenfalls einen Anspruch auf Urlaubsgeld begründen. Dabei ist auf die genaue Formulierung zu achten, da sie Auswirkungen auf die Widerrufbarkeit haben kann. Betriebliche Übung Ein Anspruch auf Urlaubsgeld kann auch durch betriebliche Übung entstehen, wenn der Arbeitgeber die Leistung mindestens dreimal in Folge ohne Vorbehalt gewährt hat. Die Arbeitnehmer dürfen dann darauf vertrauen, dass die Leistung auch künftig gewährt wird. Berechnung Tarifliche Regelungen Die Höhe des tarifvertraglich vereinbarten Urlaubsgeldes variiert stark zwischen den Branchen. Laut WSI-Tarifarchiv liegt die Spanne in der mittleren Vergütungsgruppe zwischen 180 und 2.686 Euro (Stand 2023). Holz- und Kunststoffverarbeitung: bis zu 2.686 Euro Papier verarbeitende Industrie: bis zu 2.456 Euro Landwirtschaft und Hotel- und Gaststättengewerbe: etwa 180 Euro Betriebliche und individuelle Regelungen In nicht tarifgebundenen Unternehmen kann die Höhe des Urlaubsgeldes frei vereinbart werden. Häufig orientiert sie sich an einem bestimmten Prozentsatz des Monatsgehalts oder einem Festbetrag. Berechnungsgrundlagen Die Berechnung des Urlaubsgeldes kann auf verschiedenen Grundlagen basieren: Fester Betrag pro Urlaubstag Prozentualer Anteil des Monatsgehalts Fester Jahresbetrag Auszahlungsmodalitäten Der Auszahlungszeitpunkt für das Urlaubsgeld ist in der Regel in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen festgelegt. Häufige Varianten sind: Auszahlung mit dem Gehalt des Urlaubsmonats Jährliche Auszahlung zu einem festen Termin (z.B. mit dem Juni-Gehalt) Auszahlung in Raten über das Jahr verteilt Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Urlaubsgeld wie Vollzeitbeschäftigte, allerdings oft anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit. Für Auszubildende gelten häufig spezielle Regelungen in Tarifverträgen oder Ausbildungsordnungen. Steuerliche Aspekte Das Urlaubsgeld ist als Arbeitslohn steuerpflichtig. Es unterliegt dem Lohnsteuerabzug und wird in der Regel mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers versteuert. Sozialversicherungspflicht Das Urlaubsgeld ist in der Regel auch sozialversicherungspflichtig. Es werden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig. Urlaubsgeld bei Kündigung Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf anteiliges Urlaubsgeld besteht. Dies hängt von der konkreten Regelung ab: Ist das Urlaubsgeld an den tatsächlichen Urlaubsantritt gebunden, entfällt der Anspruch bei vorheriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist das Urlaubsgeld als zusätzliche Vergütung für die geleistete Arbeit konzipiert, besteht in der Regel ein anteiliger Anspruch. Urlaubsgeld während Elternzeit Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, und es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Urlaubsgeld. Allerdings können Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen abweichende Regelungen vorsehen. Urlaubsgeld bei Krankheit Bei längerer Krankheit kann der Anspruch auf Urlaubsgeld entfallen oder reduziert werden, je nachdem, wie die zugrundeliegende Regelung ausgestaltet ist. Durchsetzung Gerichtliche Geltendmachung Verweigert der Arbeitgeber die Zahlung des Urlaubsgeldes trotz bestehenden Anspruchs, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Dabei ist die Klagefrist von drei Monaten nach § 4 KSchG zu beachten, wenn die Verweigerung des Urlaubsgeldes als Teilkündigung des Arbeitsvertrags zu werten ist. Verjährung Ansprüche auf Urlaubsgeld unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. DR. THORN Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstrasse 30 80803 München Telefon: 089 3801990 Dr. Michael Thorn Rechtsanwalt Telefon: 089 3801990 thorn@thorn-law.de Beatrice v. Wallenberg Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Telefon: 089 3801990 bvwp@thorn-law.de FAQ - Urlaubsgeld Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld? Nein, es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld. Ein Anspruch kann sich jedoch aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Wie wird Urlaubsgeld berechnet? Die Berechnung hängt von der jeweiligen Vereinbarung oder tariflichen Regelung ab. Häufig wird ein festgelegter Betrag oder ein Prozentsatz des Bruttogehalts gezahlt. Muss Urlaubsgeld versteuert werden? Ja, Urlaubsgeld ist steuer- und sozialversicherungspflichtig, da es als sonstiger Arbeitslohn gilt. Es unterliegt der Lohnsteuer und Sozialabgaben. Kann der Arbeitgeber das Urlaubsgeld streichen? Nur, wenn der Anspruch auf das Urlaubsgeld freiwillig gewährt wird und kein rechtlicher Anspruch besteht. Wenn Urlaubsgeld aber über Jahre gezahlt wurde, kann es eine betriebliche Übung geben, die eine Kürzung oder Streichung verhindert. Wann verfällt der Anspruch auf Urlaubsgeld? Ein Anspruch verfällt, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Tarifverträge oder Arbeitsverträge enthalten oft Ausschlussfristen, die eine Geltendmachung innerhalb von 3 bis 6 Monaten vorschreiben. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt vorherige Zurück zum Überblick nächste Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Besuchen Sie unsere Website - Senden Sie uns eine Formularanfrage - oder rufen Sie einfach an . Website Formular 089 380 19 90 DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • PERSONENBEDINGTE KÜNDIGUNG | Anwalt Arbeitsrecht

    Personenbedingte Kündigung? SOFORT mit einem Rechtsanwalt sprechen ✅ Kostenlose ✅ Einschätzung Ihrer Chancen ! ☎️ 089 3801990 PERSONENBEDINGTE KÜNDIGUNG Teilen Teilen Teilen > INFO > PERSONENBEDINGTE KÜNDIGUNG > Personenbedingte Kündigung - ein Überblick Bei der personenbedingten Kündigung liegen Störung des Arbeitsverhältnisses und Grund für dessen Beendigung nicht wie bei der betriebsbedingten Kündigung (↗︎ Anwalt bei betriebsbedingter Kündigung ) im Bereich des Arbeitgebers, sondern in der Sphäre des Arbeitnehmers. Im Unterschied zur verhaltensbedingten Kündigung (↗︎ Anwalt bei verhaltensbedingter Kündigung ) ist bei der personenbedingten Kündigung aber nicht ein fehlerhaftes Verhalten der Grund, sondern eine fehlende Eigenschaft oder Fähigkeit des Arbeitnehmers. Eine personenbedingte Kündigung kommt zum Zuge, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht mehr leisten kann. Auf den Punkt gebracht: Der Arbeitnehmer würde arbeiten, kann aber nicht. Häufigster Fall der personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung wegen einer Langzeiterkrankung oder häufigen Kurzerkrankungen. Die Anforderungen an eine personenbedingte Kündigung sind hoch. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer in Zukunft nicht mehr in der Lage sein wird seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen. dadurch wesentliche Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt sind und eine Interessenabwägung ergibt, dass die berechtigten Interessen des Arbeitgebers schützenswerter sind als die Interessen des Arbeitnehmers. Ferner muss geklärt werden, ob der Arbeitgeber einen Versuch zur stufenweisen Wiedereingliederung vorgenommen und ob der Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement gemäß § 84 II SGB IX durchgeführt hat. Bei Erhalt einer personenbedingten Kündigung empfiehlt sich die Einschaltung eines erfahrenen Anwalts im Arbeitsrecht. Die personenbedingte Kündigung ist relativ selten und rechtlich von einigen Voraussetzungen abhängig, die schwierig zu beurteilen sind. Sie sollten daher von einem Anwalt prüfen lassen, ob sich die Kündigung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage abwehren läßt oder Sie eine Abfindung erlangen können, was durchaus möglich ist. FAQ Personenbedingte Kündigung Was ist eine personenbedingte Kündigung? Eine personenbedingte Kündigung ist eine Kündigung, die auf die Person des Arbeitnehmers und nicht auf das Unternehmen oder die betrieblichen Verhältnisse zurückzuführen ist. Wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, muss es für die Kündigung einen Grund geben. Bei der personenbedingten Kündigung liegt der Grund in der Person des Arbeitnehmers. Was sind häufige Gründe für diese Kündigung? Häufigste Gründe für eine personenbedingte Kündigung sind Krankheiten des Arbeitnehmers, die dazu führen, dass der Arbeitnehmer dauerhaft nicht in der Lage ist seine Arbeitspflicht zu erfüllen. Andere Gründe sind mangelnde Eignung, zum Beispiel dass dem Arbeitnehmer Genehmigung zur Ausübung seiner Arbeit fehlen, wie beispielsweise die Fahrerlaubnis und mangelnde Leistung, d.h. minder Leistung erheblich unter dem Durchschnitt. Anforderungen personenbedingte Kündigung? Eine personenbedingte Kündigung muss sozial gerechtfertigt gemäß dem Kündigungsschutzgesetz sein. Das hat folgende Voraussetzungen: Negative Prognose zur Erbringung der Arbeitsleistung Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung Interessenabwägung. Wann negative Prognose? Bei der negativen Prognose wird bei der krankheitsbedingten Kündigung unterschieden zwischen Kurzzeit- und Langzeiterkrankungen. Die negative Prognose bei Kurzzeiterkrankungen kann durch überdurchschnittlich viele Krankheitstage in der Vergangenheit begründet werden. Bei Langzeiterkrankungen ergibt sich eine negative Prognose, wenn kein Ende der Arbeitsunfähigkeit abzusehen oder mit jedenfalls lang andauernder Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist. Wann erhebliche Interessenbeeinträchtigung? Vorussetzung ist eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher oder wirtschaftlicher Interessen. Beeinträchtigung betrieblicher Interessen liegt vor, wenn aufgrund der personenbedingten Gründe des Arbeitnehmers der betriebliche Ablauf gestört wird, weil Ersatzkräfte benötigt werden oder die Produktion stillsteht. Eine erhebliche Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen ist gegeben, wenn aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle des Arbeitnehmers Mehraufwendungen für Ersatzkräfte entstehen. Wann ist Weiterbeschäftigung unmöglich? Eine Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer nicht auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden kann. Voraussetzung ist ein freier Arbeitsplatz, auf den der Arbeitnehmer durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers versetzt werden kann. Bei fehlender Qualifikation muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung mögliche Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen in Betracht ziehen. Was geschieht bei der Interessenabwägung? Bei Vorliegen einer negativen Prognose und einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen sowie der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung ist vor einer personenbedingten Kündigung noch eine Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorzunehmen. Auf Arbeitnehmerseite sind zu berücksichtigen: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten etwaiger Sonderkündigungsschutz. Auf Arbeitgeberseite wird bewertet wie groß das Ausmaß der betrieblichen Störung ist. Personenbedingte Kündigung - Was tun? Gegen eine personenbedingte Kündigung müssen Sie eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht einreichen. Hierfür läuft eine Klagefrist von 3 Wochen seit Zugang der Kündigung. Damit erreichen Sie, dass das Arbeitsgericht in einem gerichtlichen Verfahren die Rechtfertigung der Kündigung überprüft. Sie erhalten eine Ladung zur Güteverhandlung, zur Erörterung einer einvernehmlichen Lösung. Häufig wird dort ein Vergleich geschlossen. Abmahnung bei personenbedingter Kündigung? Vor der personenbedingten Kündigung ist grundsätzlich keine Abmahnung nötig, weil die Kündigungsgründe in der Person des Arbeitnehmers liegen, nicht in dessen Verhalten. Im Einzelfall kann eine Abmahnung nötig sein, wenn der Arbeitnehmer auf den personenbedingten Kündigungsgrund, etwa eine fehlende Fortbildung, hat Einfluss hat. Die notwendige negative Zukunftsprognose liegt in diesem Fall nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer trotz Abmahnung keine Abhilfe schafft. Unwirksame personenbedingte Kündigung? Wenn die personenbedingte Kündigung unwirksam ist und rechtzeitig Klage eingereicht wurde, stellt das Arbeitsgericht in einem Urteil die Unwirksamkeit der personenbedingten Kündigung fest. Das Arbeitsverhältnis besteht zu denselben Bedingungen wie vor der Kündigung fort. Mit dem Urteil des Gerichts ist keine Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung verbunden. Hilfe bei personenbedingter Kündigung Bei einer personenbedingten Kündigung erfolgt die Kündigung aus Gründen, die in Ihrer Person liegen. In diesem Fall sollten Sie nicht selbst tätig werden. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten wie Sie sich wehren können. Oft kann ein Anwalt gegen eine solche Kündigung erfolgreich vorgehen. Rufen Sie uns an. MEHR ERFAHREN DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Anwalt Arbeitnehmer - Arbeitsrecht München

    Erfahrene Anwälte für Arbeitsrecht in München. Dr. Thorn unterstützt Arbeitnehmer seit über 25 Jahren. Vertrauen Sie auf unsere Expertise! ☎️ 089 3801990 ANWALT FÜR ARBEITNEHMER Teilen Teilen Teilen > ARBEITSRECHT > ANWALT FÜR ARBEITNEHMER > Anwalt für Arbeitnehmer - Ihr Rechtsanwalt in München Viele Arbeitnehmer zögern, einen Anwalt zu konsultieren. Doch dazu besteht kein Anlass. Im Gegenteil: Arbeitnehmer haben in den meisten Fällen eine durchaus starke Position gegenüber ihrem Arbeitgeber. Denn das gesamte Arbeitsrecht ist darauf ausgelegt, Ihre Rechte als Arbeitnehmer zu stärken und die des Arbeitgebers einzuschränken. Daher können Sie Maßnahmen Ihres Arbeitgebers oft erfolgreich angreifen. Obwohl Arbeitnehmer starke Rechte besitzen, fällt es vielen schwer, diese zu nutzen. Oft liegt es daran, dass sie ihre Rechte nicht kennen. Ein Anwalt kann Sie über Ihre Rechte aufklären und Ihnen raten, was in Ihrem Fall zu tun ist. Sie sollten einen Anwalt kontaktieren, wenn Sie eine Kündigung erhalten, deren Wirksamkeit Sie anzweifeln, wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, wenn Sie eine Abfindung verhandeln müssen. Bei uns gehen Sie mit einem Anruf keinerlei Risiko ein: Denn wir führen immer zuerst ein kostenloses Erstgespräch, in dem wir Ihnen eine Einschätzung geben und Hinweise welche Optionen es gibt. Rechtsanwältin von Wallenberg Pachaly Arbeitsrecht seit 20 Jahren, davon mehr als 10 Jahre als Fachanwältin für Arbeitsrecht. Einfach anrufen & beraten lassen. 089 3801990 Wir beraten Arbeitnehmer Autor: Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn 20.11.2022 Viele Arbeitnehmer nehmen ihre Rechte, z.B. bei einer Kündigung, nicht in Anspruch obwohl durch die meisten Kündigungen Rechte verletzt werden, u.a. das Recht auf Kündigungsschutz oder das Recht auf Einhaltung der Kündigungsfrist. Ein Anwalt für Arbeitnehmer hilft Ihnen Ihre Rechte zu erkennen und gegenüber dem Arbeitgeber effektiv durchzusetzen. Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer in München seit über 25 Jahren auf allen Gebieten des Arbeitsrechts. Unsere Anwälte können für Sie unberechtigte Kündigungen abwehren, eine angemessene Abfindung verhandeln, einen Aufhebungsvertrag prüfen und abschließen, Ihre Ansprüche durchsetzen, z.B. offene Gehaltsansprüche, den Anspruch auf Urlaubsabgeltung und Ihren Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Die anwaltliche Beratung von Arbeitnehmern bei uns umfasst: Prüfung und Abwehr von Kündigungen Abschluss und Verhandlung von Aufhebungsverträgen Kündigungsschutzklage Prüfung von Arbeitsverträgen Durchsetzung Ihrer Rechte als Arbeitnehmer Seit über 25 Jahren Anwalt in München Unsere Kanzlei ist seit über 25 Jahren für Arbeitnehmer in München tätig. Nutzen auch Sie unsere langjährige Erfahrung zu Ihrem Vorteil. Mit uns als Ihren Anwälten profitieren Sie von einer umfassenden Expertise in außergerichtlichen Verhandlungen und vor dem Arbeitsgericht München. Bei uns erhalten Sie persönliche Betreuung, gewissenhafte Bearbeitung und können auf ein positives Ergebnis vertrauen. Unsere Anwälte, darunter eine langjährige Fachanwältin für Arbeitsrecht, setzen Ihre Rechte und Ansprüche konsequent und mit der erforderlichen Entschlossenheit und Härte durch. Leistungen für Arbeitnehmer Als Arbeitnehmer fühlt man sich gegenüber dem Arbeitgeber oft unterlegen und wehrlos. In solchen Situationen kommt oft unsere Kanzlei ins Spiel. Wir verhandeln für Sie auf Augenhöhe mit Ihrem Arbeitgeber. Ihre Rechte werden wirksam geltend gemacht und mit der notwendigen Entschlossenheit durchgesetzt. Wir beraten Arbeitnehmer vor allem in folgenden Bereichen: Prüfung und Abwehr von Kündigungen Kündigungsschutzklagen Prüfung, Gestaltung und Verhandlung von Aufhebungsverträgen Verhandeln von Abfindungen Beratung bei Änderungskündigung Beratung bei Abmahnung Prüfung, Entwurf Behandlung von Arbeitsverträgen Überprüfung von Arbeitszeugnissen Ihr Rechtsanwalt für Arbeitnehmer in München DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB Die Kanzlei für Arbeitsrecht DR. THORN Rechtsanwälte liegt in München in der Clemensstrasse 30, wenige Gehminuten von der Münchener Freiheit und dem Bonner Platz entfernt. Autofahrer finden Parkplätze auf kostenpflichtigen Anwohnerparkplätzen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen Sie uns bequem über die U-Bahn-Linien U3 und U6 (Haltestelle: Münchener Freiheit oder Bonner Platz) sowie diversen Tram- und Buslinien (z.B. Bonner Platz). Ihr Anwalt bei Kündigung und Aufhebungsvertrag Ein wesentlicher Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Vertretung von Arbeitnehmern bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag. In solchen Fällen ist anwaltliche Betreuung besonders wichtig, da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage bedeutet und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber oft benachteiligt sind. Beim Aufhebungsvertrag kommt hinzu, dass diese Form der Beendigung erhebliche zusätzliche Risiken für den Arbeitnehmer birgt, da oft eine Sperrfrist verhängt wird. Ihre Situation kann sich erheblich verbessern, wenn Sie sich bei einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag von unserer Fachanwältin für Arbeitsrecht, Beatrice von Wallenberg Pachaly unterstützen lassen. Rufen Sie uns einfach an. Rufen Sie einfach an. Gute Bewertungen sind kein Zufall Wie eine Beratung bei einer Kündigung bei uns abläuft. Sie können uns rund um die Uhr erreichen Bei einer Kündigung ist schnelles Handeln gefragt. Zum einen läuft die Klagefrist, zum anderen oft eine weitere sehr kurze Frist von nur wenigen Tagen zur Zurückweisung der Kündigung. Damit nicht wertvolle Zeit verstreicht, steht Ihnen bei uns sofort ein Anwalt für Arbeitnehmer zur Verfügung. Unsere Kanzlei ist rund um die Uhr erreichbar. Zögern nicht, sondern rufen Sie uns nach einer Kündigung an. Dasselbe gilt, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag erhalten. Auch hier sollten Sie einen Anwalt für Arbeitnehmer einschalten, damit überprüft wird, ob der Vertrag Risiken für Sie hat, was häufig der Fall ist. Unsere Anwälte beraten Sie wie Risiken zu vermeiden sind und maximale Vorteile erzielt werden können. Themen für Arbeitnehmer Kündigungsabwehr ( ↗︎ Kündigungsschutzklage ) Aufhebungsvertrag (↗︎ Aufhebungsvertrag) Kündigungsschutz (↗︎ Kündigungsschutz) Arbeitszeugnis (↗︎ Zeugnis ) Ihre Rechte bei einer Kündigung Eine Kündigung zu erhalten ist für viele eine einschneidende Erfahrung bis hin zu einem Schock, denn die wirtschaftliche Lebensgrundlage gerät in Gefahr. Trotz dieser Belastung müssen Sie aktiv werden, um Ihre Rechte zu wahren. Sie müssen aber nicht selbst gegen Ihren Arbeitgeber vorgehen. Dafür sind wir da. Rufen Sie uns einfach uns an. Wir wissen, was zu tun ist und helfen Ihnen sofort. Kosten sind dabei kein Hinderungsgrund, denn der telefonische Erstkontakt ist kostenfrei. Nehmen Sie die Kündigung nicht einfach hin. Jede Kündigung kann vor Gericht auf Wirksamkeit überprüft werden. Das zahlt sich sehr häufig in Form einer Abfindung aus, denn viele Kündigungen erweisen vor Gericht sich als unwirksam. Das gilt insbesondere dannn, wenn das Kündigungsschutzgesetz zugunsten des Arbeitnehmers gilt. Daher haben Sie als Arbeitnehmer grundsätzlich weitaus bessere Chancen beim Arbeitsgericht als sie selbst wahrscheinlich annehmen. Voraussetzung ist aber, dass Sie nicht passiv bleiben, sondern sofort einen Anwalt kontaktieren. Mit einem Anwalt haben Sie weitaus bessere Chancen Ihre Rechte gegen den Arbeitgeber erfolgreich durchzusetzen. Aber schieben Sie es nicht auf die lange Bank, warten Sie nicht bis zum letzten Tag der Klagefrist, denn es läuft möglicherweise eine noch kürzere Frist, die Sie nicht versäumen sollten. Setzen Sie sich mit uns sofort in Verbindung. Wir prüfen die Wirksamkeit der Kündigung und klären sie über Ihre Chancen und Optionen auf. Kostenfrei & unverbindlich. Kündigungsschutzklage: Warum sie wichtig ist Viele Arbeitnehmer genießen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Voraussetzung hierfür ist nur, dass der Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. In diesem Fall ist die Kündigung für den Arbeitgeber erschwert, weil nur wenige Kündigungsgründe zulässig sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie sich gegen die Kündigung aktiv wehren. Unternehmen Sie nichts gegen die Kündigung, wird selbst eine rechtswidrige Kündigung nach Ablauf der Klagefrist wirksam. Die einzige Form sich gegen die Kündigung zu wehren ist die Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Ohne Klage wird auch wenn für Sie das Kündigungsschutzgesetz gilt, die Kündigung wirksam. Sie verlieren Ihre Chance auf eine Abfindung. Deshalb ist es für Sie als Arbeitnehmer so wichtig, dass Sie die Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung innerhalb der ab Zugang der Kündigung laufenden Frist von drei Wochen einreichen. FAQ - Arbeitnehmer Muss ich gegen die Kündigung klagen, obwohl ich nur eine Abfindung will? Eine Klage ist gegen eine Kündigung auch dann notwendig, wenn Sie nur eine Abfindung wollen, denn wenn Sie nicht klagen, wird die Kündigung wirksam und der Arbeitgeber hat keine Veranlassung eine Abfindung zu zahlen. Welche Rechte habe ich? Sie haben u.a. Anspruch auf Vergütung Ihrer Arbeitsleistung, Anspruch auf pünktliche und vollständige Zahlung, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Recht auf Urlaub, Anspruch auf Gleichbehandlung, Anspruch auf Kündigungschutz und Einhaltung von Kündigungsfristen. Muss ich eine Abmahnung unterschreiben? Sie müssen eine Abmahnung nicht unterzeichnen. Wir raten grundsätzlich von einer Unterschrift ab. Hier besteht die Gefahr, dass mit der Unterschrift nicht nur der Empfang bestätitgt, sondern auch der Inhalt der Abmahnung anerkannt wird. Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden? Ein Arbeitsvertrag muss nicht schriftlich abgeschlossen werden. Auch ein mündlicherArbeitsvertrag ist wirksam. Ausnahmen bestehen für ein befristetes Arbeitsverhältnis, für den Ausbildungsvertrag und wenn Tarifverträge eine Schriftform vorsehen. Muss eine Kündigung immer schriftlich erfolgen? Für das Arbeitsverhältnis bestimmt § 623 BGB, dass eine Kündigung nur schriftlich wirksam ist. Hierzu muss eine Kündigung in Papierform von dem Arbeitgeber oder einem bevollmächtigten Vertreter persönlich unterzeichnet werden. Steht mir b ei einer Kündigung eine Abfindung zu? Bei rechtmäßiger Kündigung besteht kein Anspruch auf eine Abfindung. Ausnahmsweise besteht ein Abfindungsanspruch, wenn im Kündigungsschreiben bei betriebsbedingter Kündigung eine Abfindung versprochen wird oder im Rahmen einer Massenentlassung ein Sozialplan eine Abfindung vorsieht oder das Gericht eine Abfindung zuspricht, wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. In den meisten Fällen wird eine Abfindung gezahlt, weil die Rechtmäßigkeit der Kündigung zweifelhaft ist. Dann ist der Arbeitgebers oft bereit eine Abfindung zu zahlen, um einen Prozess zu vermeiden. Ihr Arbeitnehmer-Anwalt in München Wenn Ihre Arbeitsrechte verletzt werden, sollten Sie das nicht hinnehmen, sondern Kontakt mit einem Anwalt aufnehmen. Rufen Sie uns an. In einem Ersttelefonat erhalten Sie kostenlos eine Einschätzung Ihrer Chancen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in München. Wir helfen Ihnen sofort. MEHR ERFAHREN DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Personalgestellung nach TVöD und AÜG: Rechte der Beschäftigten

    Wie unterscheidet sich Personalgestellung im TVöD von Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG und welche Folgen hat das für Arbeitgeber und Beschäftigte? Aktuelles im Arbeitsrecht Teilen Teilen Teilen > AKTUELLES (Seite) > Personalgestellung TVöD - Bereichsausnahme AÜG - Richtlinie 2008/104/EG Autor: Dr. Michael Thorn, 1. April 2023 Zur Verpflichtung vereinbarte Arbeitsleistungen nach Verlagerung des Aufgabenbereichs dauerhaft über Personalgestellung bei einem Drittunternehmen zu erbringen Zum Sachverhalt Der Kläger arbeitet seit April 2000 bei der beklagten GmbH, die ein Krankenhaus betreibt. Die Gesellschafterin des Krankenhauses ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst gilt für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Im Juni 2018 wurden verschiedene Aufgabenbereiche, einschließlich des Arbeitsplatzes des Klägers, auf eine neue Service GmbH übertragen, was zu einem Betriebsteilübergang führte. Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Service GmbH widersprochen, er erbringt jedoch seitdem seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf Verlangen der Beklagten im Wege der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD bei der Service GmbH. Obwohl sein Einsatz dort dauerhaft ist, bleibt sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten unverändert, und die Service GmbH hat nur das fachliche und organisatorische Weisungsrecht gegenüber dem Kläger. Der Kläger hat mit seiner Klage argumentiert, dass sein Einsatz bei der Service GmbH gegen Unionsrecht verstößt, da es sich bei der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD um eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung handelt, die nach der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit rechtswidrig ist. Die Beklagte hat argumentiert, dass die Personalgestellung bereits aufgrund der Bereichsausnahme in § 1 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zulässig ist. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat beschlossen, den Gerichtshof der Europäischen Union um die Klärung von zwei Fragen zur Auslegung der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG zu bitten. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Personalgestellung gemäß § 4 Abs. 3 TVöD unter den Schutzzweck der Leiharbeitsrichtlinie fällt und somit in ihren Anwendungsbereich fällt. Wenn dies der Fall wäre, müsste entschieden werden, ob die Leiharbeitsrichtlinie eine Bereichsausnahme wie die in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG zulässt. Die Beantwortung dieser Fragen betrifft die Auslegung des Unionsrechts, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 6 AZR 390/20 (A) – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juli 2020 – 7 Sa 19/20 – Quelle : Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.6.2021 Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Konsultieren Sie bitte einen Anwalt Fragen im Arbeitsrecht - Rufen Sie uns an - Anwalt für Arbeitsrecht in München Sind Sie mit einem arbeitsrechtlichen Problem konfrontiert? Sie können uns gerne kontaktieren - kostenlos und unverbindlich. Ein erfahrenes Anwaltsteam steht Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung. Sie erhalten eine Einschätzung Ihrer Situation und Hinweise zu Ihren rechtlichen Optionen. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Sie können uns jederzeit telefonisch erreichen. DR. THORN Rechtsanwälte - Anwalt Arbeitsrecht München Die erfahrenen Anwälte von DR. THORN Rechtsanwälte bieten Ihnen kompetente Unterstützung bei arbeitsrechtlichen Fragen wie Kündigungen oder Aufhebungsverträgen. Wenn Sie Interesse haben, kontaktieren Sie uns gerne, um Ihre Angelegenheit zu besprechen. Kostenloses Erstgespräch Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs erhalten Sie eine Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Falls. Rufen Sie uns gerne an. Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen. Jetzt Fachanwalt für Arbeitsrecht sprechen

  • URTEILE | Anwalt Arbeitsrecht

    Urteil im Arbeitsrecht? ✅ SOFORT mit Fachanwalt sprechen ✅ Ersttelefonat kostenfrei ☎️ 089 3801990 AKTUELLE URTEILE IM ARBEITSRECHT Teilen Teilen Teilen > INFO > URTEILE > Urteile im Arbeitsrecht - verständlich erläutert Urteile sind Im Arbeitsrecht von ganz überragender Bedeutung. Dies hängt damit zusammen, dass der Gesetzgeber zwar zahlreiche arbeitsrechtliche Gesetze erlassen hat, deren genauere Ausdeutung allerdings den Gerichten überlassen wurde. Daher sind Urteile und deren Kenntnis quasi genauso wichtig wie Gesetze, um einen Fall im Arbeitsrecht zu beurteilen. Damit Urteile auch für Nichtjuristen verständlich sind, werden sie von uns für Sie kurz kommentiert. Bonuszahlung auch ohne Arbeit? München, 24.6.2019 Fachanwältin für Arbeitsrecht B. von Wallenberg Pachaly, aus Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Düsseldorf ArbG Düsseldorf, Urteil vom 19.1.2012, Az. 6 Ca 1450/11 Der Arbeitgeber hat bei einer einseitigen Festsetzung einer Bonuszahlung billiges Ermessen zu wahren. Hat der Arbeitgeber bei der einseitigen Festsetzung einer Bonuszahlung kein billiges Ermessen gewahrt, ist der Anspruch durch das Gericht zu schätzen. Tatbestand: Als Bonus hatten die Parteien einen Zielbonus von 30% seines Festgehalts vereinbart. Der tatsächliche Bonus kann eine Höhe bis zum dreifachen Zielbonus erreichen. Der Kläger begehrt eine Bonuszahlung für das Geschäftsjahr 1.11.2009 bis 30.10.2010. Allerdings stellte die Beklagte im Sommer 2009 den Kläger frei und beschäftigte ihn im gesamten Geschäftsjahr 2010 nicht. Für 2010 waren für den Kläger keine Ziele bestimmt und kein Bonus bezahlt worden. Der Kläger hatte sich gegen die Freistellung erfolgreich in einem anderen Verfahren gewandt. Das ArbG Düsseldorf hatte die Suspendierung für rechtswidrig erklärt. Der Kläger ist nun der Ansicht, er habe Anspruch auf Zahlung eines Bonus für das Geschäftsjahr 2010 in Höhe von 30 % des Festgehalts. Jedenfalls habe er den Anspruch als Schadensersatzanspruch mangels Zielfestsetzung durch die Beklagte. Die Beklagte statuierte, dass das Budget für den Bonus jedes Jahr neu festgelegt würde und bei der Verteilung sich die Vorgesetzten in erster Linie an der persönlichen Zielerreichung im abgelaufenen Geschäftsjahr orientieren. Der Kläger bekäme keinen Bonus, weil das Geschäftsergebnis sowie die Leistungen des Klägers nicht zufriedenstellend waren und das Vertrauensverhältnis zum Kläger gestört sei. Entscheidung: Das Gericht gab der Klage statt. Der Kläger hat Anspruch auf eine Bonuszahlung für das Geschäfts-jahr 2010 in der geltend gemachten Höhe. Das Gericht begründet die Festsetzung des konkreten Betrages der auszuzahlenden variablen Vergütung mit § 315 BGB – billigem Ermessen-, auch, wenn im Rahmen einer Bonusregelung aufgrund jeweiliger Zielvereinbarungen die konkrete Zielvereinbarung unterbleibt, strittig ist, ob die Vorschrift des § 315 BGB Anwendung finden kann. Der Einwand der Beklagten gegen eine Bonuszahlung, das „Geschäftsergebnis sei nicht zufriedenstellend“ gewesen, bewertet das Gericht als überschlägig und eine durch nichts konkretisierte Behauptung. Damit kann also nicht begründet werden, dass die Festsetzung des Bonus auf 0 € billigem Ermessen entsprochen hätte. Ferner beruft sich die Beklagte auf die „persönlichen Leistungen des Klägers“, der tatsächlich das ganze Geschäftsjahr nicht gearbeitet hat. Dies allerdings nur, weil die Beklagte den Kläger (offenbar unzulässig) von der Arbeit freigestellt hatte. Wenn der Kläger nicht gearbeitet hat, weil die Beklagte ihn nicht arbeiten ließ, ist aber nicht ersichtlich, wie eine Unzufriedenheit bei der Beklagten hinsichtlich der persönlichen Leistungen des Klägers eingetreten sein könnte. Mit der ausgebliebenen Arbeitsleitung kann die Beklagte die Festsetzung des Bonus auf 0€ daher nicht begründen. Als drittes wendet sie Beklagte das „gestörte Vertrauensverhältnis“ ein. Hierzu hat die Beklagte allerdings nichts Genaues vorgetragen. Der Kammer war nicht ersichtlich, was dem Kläger konkret vorgeworfen wird und warum dadurch das Vertrauensverhältnis gestört sei. Jedenfalls sei die Festsetzung des Bonus auf 0€ nicht mit Billigkeitserwägungen zu vereinbaren. Die Beklagte hat damit keine sachlichen Gründe vorgetragen, um die Bonuszahlung insgesamt zu verweigern. Damit liegt ein Verstoß gegen 315 BGB vor. Das Gericht hat die Bestimmung des richtigen Bonus damit durch Urteil zu treffen, § 315 II S. 2 BGB. Das Gericht hatte den Bonus zwischen 0€ und dem dreifachen Bonusbetrag festzusetzen. Die Festsetzung in Höhe des einfachen Basisbetrags entspricht billigem Ermessen. Da der Kläger tatsächlich nicht gearbeitet hat, kann Basis der Festsetzung nur eine hypothetische Arbeitsleistung des Klägers sein. Mangels weiterer Anhaltspunkte konnte die Kammer nur schätzen und hält ein Drittel des höchstmöglichen Bonusbetrages nicht für unangemessen hoch. Dabei ließ sich die Kammer von der Rechtsprechung des BAG leiten. Danach schlägt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur erreichbare Ziele vor, wobei davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer sie grundsätzlich erreicht hätte und nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen, die der Arbeitgeber darzulegen und nachzuweisen hat (BAG v. 12.12.2007, Az. 10 AZR 97/07, NZA 2008, 409, v. 10.12.2008 Az: 10 AZR 889/07 NZA 2009, 256). Die unrechtmäßige Suspendierung des Klägers durch die Beklagte, die zu einem Annahmeverzugslohnanspruch nach § 615 S.1 BGB geführt hat, der wohl auch den Bonusanspruch mit umfassen würde, konnte bei der Kammer jedenfalls keinen „besonderen Umstand“ begründen. Deshalb steht dem Kläger der geltend gemachte Bonusanspruch zu. Unser Tipp: Aus dem Urteil folgt, dass, eine anwaltliche Prüfung empfehlenswert ist, wenn Sie mit Ihrer Bonuszahlung nicht zufrieden sind und der Arbeitgeber Spielraum hatte, die Höhe des Bonus festzulegen. Möglicherweise gibt es Anhaltspunkte, dass der Arbeitgeber kein billiges Ermessen gewahrt hat. In diesem Fall haben Sie einen Zahlungsanspruch. Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Düsseldorf bereitgestellt von: Dr. Thorn Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstraße 30 | 80803 München Keinerlei Gewähr oder sonstige Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit Klageverzicht in Formularaufhebungsvertrag München, 24.6.2019 Fachanwältin für Arbeitsrecht B. von Wallenberg Pachaly Aus Pressemitteilung: Bundesarbeitsgericht BAG vom 12.3.2015, Az: 6 AZR 82/14 Leitsatz: Ein formularmäßiger Klageverzicht in einen Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird , benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, die Drohung also widerrechtlich im Sinn des § 123 BGB ist. Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags. Der Kläger stand in dem Verdacht, bei der Beklagten, einem Einzelhandelsunternehmen, zwei Fertigsuppen aus dem Lagerbestand entnommen und verzehrt zu haben, ohne sie zu bezahlen. Aufgrund der Drohung mit Strafanzeige und fristloser Kündigung unterschrieb der Kläger nach einem 1,5 stündigen Personalgespräch einen Aufhebungsvertrag. Dabei verzichtete er in dem vorformulierten Vertrag ausdrücklich auf ein Widerrufsrecht sowie eine Bedenkzeit, die in einem einschlägigen Tarifvertrag für einen solchen Fall vorgesehen war. Noch am selben Tag focht der Kläger durch seinen Rechtsanwalt den Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und machte dessen Sittenwidrigkeit gelten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben, weil der formularmäßige Verzicht auf das tarifliche Widerrufsrecht nicht wirksam gewesen sei. Die Revision der Beklagten zur Aufhebung und Zurückverweisung Begründung: I. Der 6. Senat legt zunächst dar, dass der Kläger den Aufhebungsvertrag - anders als das Landesarbeitsgericht meint - nicht wirksam widerrufen habe. Anfechtung und Widerruf unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen und ziehen andere Rechtsfolgen nach sich. Aus der Erklärung muss daher hinreichend deutlich werden, dass der Vertrag gerade wegen des Widerrufs nicht gelten solle. Da der Kläger die Nichtigkeit des Aufhebungsvertrags ausdrücklich auf die Sittenwidrigkeit und die erklärte Anfechtung nach § 123 stützte, war der Widerruf nicht gewollt. Es muss zumindest im Wege der Auslegung erkennbar sein, dass ein Gestaltungsrecht und welches ausgeübt werden soll. Auch die Anfechtung eines Vertrages, und zwar auch durch anwaltliche Schreiben, ist schon als Widerrufserklärung gewertet worden (BGH, 5.2.1997-VIII ZR 14/96 Rn. 16; OLG Köln 16.3.1994-26 U 30/93 Rn. 16), allerdings setzt sich der sechste Senat damit leider nicht auseinander. II. Für die Zulässigkeit der Klage war entscheidend, ob ein Klageverzicht wirksam vereinbart worden war. Der 6. Senat sieht eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB als dann gegeben, wenn der Kläger zur Abgabe der Erklärung durch widerrechtliche Bedrohung bewegt wurde. Auf das Anfechtungsrecht aus § 123 Abs. 2 kann nicht im Voraus verzichtet werden (BGH, Beschl. vom 21.9.2011-IV ZR 38/ 09), sondern erst dann, wenn die Zwangslage endet. D.h. der Kläger kann nicht von vorneherein auf das Anfechtungsrecht aus § 123 verzichte. Liegt also die vom Senat für eine Unangemessenheit vorausgesetzt Zwangslage vor, dann ist die vom Kläger erklärte Anfechtung wirksam und der Aufhebungsvertrag insgesamt unwirksam. Es besteht daher kein Klageverzicht mehr, die einer wirksamen Klageerhebung durch den Kläger entgegenstünde Fazit: Da der 6. Senat an den Widerruf deutlich strengere Anforderungen als die zivilgerichtliche Rechtsprechung stellt, ist dem Arbeitnehmer, der sich von einem Aufhebungsvertrag lösen will, anzuraten, die Lösung von Willenserklärung und Vertrag aus allen erdenklichen Rechtsgründen geltend zu machen. Widerruf und Anfechtung können durch einen vereinbarten Klageverzicht nicht ausgeschlossen werden, weil mit Ausübung des Gestaltungsrechts auch die Verzichtsvereinbarung die rechtliche Grundlage entzogen wird. Pressemiteilung des Bundesarbeitsgerichts bereitgestellt von: Dr. Thorn Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstraße 30 | 80803 München Keinerlei Gewähr oder sonstige Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit Sachgrundlose Befristung Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung München, 24.6.2019 Fachanwältin für Arbeitsrecht B. von Wallenberg Pachaly aus BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.1.2019, 7 AZR 733/16 Leitsätze: 1. Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist bei der erneuten Einstellung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber nur zulässig , wenn die Anwendung des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmten Verbots der sachgrundlosen Befristung bei einer Vorbeschäftigung für die Arbeitsvertragsparteien unzumutbar wäre. In einem solchen Fall ist der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG im Wege verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift einzuschränken. Dazu genügt allein ein Zeitablauf von acht Jahren seit dem Ende der Vorbeschäftigung nicht . Der Senat gibt seine Rechtsprechung, wonach die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig ist , wenn die Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurückliegt (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - BAGE 139, 213; 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - BAGE 137, 275), auf . 2. Ein Arbeitgeber, der im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats eine sachgrundlose Befristung mit einem Arbeitnehmer vereinbart hat, der bereits länger als drei Jahre zuvor bei ihm beschäftigt war, kann sich nicht auf ein rechtlich schützenswertes Vertrauen in die Senatsrechtsprechung berufen. Dr. Thorn Rechtsanwälte PartG mbB Clemensstraße 30 | 80803 München Keinerlei Gewähr oder sonstige Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit Urteile im Arbeitsrecht? Sind Sie von einem Urteil betroffen? Rufen Sie an, wenn Sie Fragen haben. In einem Ersttelefonat erhalten Sie kostenlos eine Einschätzung Ihrer Chancen und Optionen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in München. MEHR ERFAHREN DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN Kündigung Wir überprüfen Ihre Kündigung, reichen Klage ein, vertreten Sie vor Gericht und verhandeln für Sie einen vorteilhaften Vergleich mit Abfindung. Kündigung >> Aufhebungsvertrag Wir überprüfen die Klauseln des Entwurfs, schlagen Ergänzungen und Änderungen vor und verhandeln für Sie eine vorteilhafte Vereinbarung. Aufhebungsvertrag >> Bewertungen Hier lesen Sie, was Mandanten über unsere Tätigkeit schreiben, warum sie nur TOP-Bewertungen geben und uns gerne weiterempfehlen. Bewertungen >>

  • Beleidigung im Gruppenchat: Arbeitsrechtliche Folgen

    Wann rechtfertigen Äußerungen in einer Chatgruppe eine außerordentliche Kündigung? Wo endet der Schutz privater Kommunikation? Leitlinien der Rechtsprechung. Aktuelles im Arbeitsrecht Teilen Teilen Teilen > AKTUELLES (Seite) > Arbeitsrechtliche Folgen von Kommentaren im Gruppenchat Autor: Dr. Michael Thorn, 6. Nov. 2023 Außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnden Äußerungen in privater Chatgruppe. Außerordentliche Kündigung wegen Äußerungen in Chatgruppe Arbeitsrechtliche Folgen von Kommentaren im Gruppenchat können gravierend sein: Ein Mitarbeiter, der in einer privaten Chatgruppe mit sieben Mitgliedern Vorgesetzte und Kollegen beleidigt, rassistische und sexistische Kommentare abgibt und zu Gewalt aufruft, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen. Der Kläger war seit 2014 Mitglied einer Chatgruppe mit fünf weiteren Kollegen. 2020 trat ein ehemaliger Mitarbeiter der Gruppe bei. Alle Mitglieder waren eng befreundet teils sogar verwandt. Neben rein privaten Themen beleidigte der Kläger, ebenso wie einige andere Teilnehmer, in der Chatgruppe in menschenverachtender Weise Vorgesetzte und Kollegen. Als sein Arbeitgeber zufällig davon erfuhr, wurde dem Kläger außerordentlich fristlos gekündigt. Entscheidung der Vorinstanz Beide Vorinstanzen sahen die Kündigungen als ungültig an. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die vorherige Entscheidung des Berufungsgerichts fehlerhaft war, da dieses fälschlicherweise davon ausging, dass der Kläger erwarten konnte, dass seine Äußerungen in der Chatgruppe vertraulich bleiben - Vertraulichkeitserwartung. Das Gericht betonte, dass Vertraulichkeit nur dann erwartet werden kann, wenn die Chatgruppe einen besonderen Schutz der Privatsphäre genießt. Dies wiederum hängt von den Inhalten der Nachrichten und der Struktur der Gruppe ab. Wenn die Nachrichten, wie in diesem Fall, beleidigend sind, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum berechtigt erwartet werden konnte, dass die Inhalte nicht weitergegeben werden. Das Gericht hat das Urteil aufgehoben und den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht verwiesen. Das Landesarbeitsgericht wird dem Kläger die Möglichkeit zu geben, seine Erwartungen an die Vertraulichkeit darzulegen und zu begründen, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte. Quelle : Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.08.2023 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2023 – 2 AZR 17/23 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 15 Sa 284/22 – Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Konsultieren Sie bitte einen Anwalt Fragen im Arbeitsrecht - Rufen Sie uns an - Anwalt für Arbeitsrecht in München Sind Sie mit einem arbeitsrechtlichen Problem konfrontiert? Sie können uns gerne kontaktieren - kostenlos und unverbindlich. Ein erfahrenes Anwaltsteam steht Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung. Sie erhalten eine Einschätzung Ihrer Situation und Hinweise zu Ihren rechtlichen Optionen. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Sie können uns jederzeit telefonisch erreichen. DR. THORN Rechtsanwälte - Anwalt Arbeitsrecht München Die erfahrenen Anwälte von DR. THORN Rechtsanwälte bieten Ihnen kompetente Unterstützung bei arbeitsrechtlichen Fragen wie Kündigungen oder Aufhebungsverträgen. Wenn Sie Interesse haben, kontaktieren Sie uns gerne, um Ihre Angelegenheit zu besprechen. Kostenloses Erstgespräch Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs erhalten Sie eine Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Falls. Rufen Sie uns gerne an. Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen. Jetzt Fachanwalt für Arbeitsrecht sprechen

  • Urlaubsansprüche und Verjährung: Vorlage an den EuGH

    Erfahren Sie, welche entscheidenden Fragen zur Verjährung von Urlaubsansprüchen der EuGH klärt und welche Auswirkungen dies auf Arbeitnehmer hat. Aktuelles im Arbeitsrecht Teilen Teilen Teilen > AKTUELLES (Seite) > Verjährung von Urlaubsansprüchen - Vorlage an EuGH Autor: Dr. Michael Thorn,27. März 2023 Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach §§ 194 ff. BGB der Verjährung unterliegt. Zum Sachverhalt Die Klägerin übte die Tätigkeit einer Steuerfachangestellten und Bilanzbuchhalterin beim Beklagten vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 aus und hatte im Kalenderjahr Anspruch auf 24 Arbeitstage Erholungsurlaub. In einem Schreiben vom 1. März 2012 bescheinigte der Beklagte der Klägerin, dass ihr "Resturlaubsanspruch von 76 Tagen aus dem Kalenderjahr 2011 sowie den Vorjahren" am 31. März 2012 nicht verfallen würde, da sie aufgrund des hohen Arbeitsaufwands in seiner Kanzlei ihren Urlaub nicht antreten konnte. In den Jahren 2012 bis 2017 erhielt die Klägerin insgesamt 95 Arbeitstage Urlaub. Mit ihrer Klage vom 6. Februar 2018 verlangte die Klägerin die Abgeltung von 101 Urlaubstagen aus dem Jahr 2017 und den Vorjahren. Im Prozessverlauf erhob der Beklagte die Einrede der Verjährung und argumentierte, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) für die von der Klägerin verlangte Abgeltung der Urlaubsansprüche vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelaufen sei. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Das Landesarbeitsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat der Klage – soweit diese Gegenstand der Revision des Beklagten ist – stattgegeben. Es hat den Beklagten zur Abgeltung von 76 Urlaubstagen aus den Jahren 2013 bis 2016 verurteilt. Für den Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts ist die Frage entscheidend, ob die nicht erfüllten Urlaubsansprüche der Klägerin aus dem Jahr 2014 und den Vorjahren bei Klageerhebung bereits verjährt waren. Da die Urlaubsansprüche nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen konnten, erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub in der Regel erst am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer explizit aufgefordert hat, seinen Urlaub im Urlaubsjahr zu nehmen und ihn darauf hingewiesen hat, dass er andernfalls verfällt (vgl. dazu Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9 vom 19. Februar 2019). Der Beklagte hat diese Obliegenheiten nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund hat der Senat den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung gebeten, ob es vereinbar mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der aufgrund der Untätigkeit des Arbeitgebers nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen konnte, der Verjährung gemäß § 194 Abs. 1, § 195 BGB unterliegt. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. September 2020 – 9 AZR 266/20 (A) – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2020 – 10 Sa 180/19 – Quelle : Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.9.2020 Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Konsultieren Sie bitte einen Anwalt Fragen im Arbeitsrecht - Rufen Sie uns an - Anwalt für Arbeitsrecht in München Sind Sie mit einem arbeitsrechtlichen Problem konfrontiert? Sie können uns gerne kontaktieren - kostenlos und unverbindlich. Ein erfahrenes Anwaltsteam steht Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung. Sie erhalten eine Einschätzung Ihrer Situation und Hinweise zu Ihren rechtlichen Optionen. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Sie können uns jederzeit telefonisch erreichen. DR. THORN Rechtsanwälte - Anwalt Arbeitsrecht München Die erfahrenen Anwälte von DR. THORN Rechtsanwälte bieten Ihnen kompetente Unterstützung bei arbeitsrechtlichen Fragen wie Kündigungen oder Aufhebungsverträgen. Wenn Sie Interesse haben, kontaktieren Sie uns gerne, um Ihre Angelegenheit zu besprechen. Kostenloses Erstgespräch Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs erhalten Sie eine Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Falls. Rufen Sie uns gerne an. Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen. Jetzt Fachanwalt für Arbeitsrecht sprechen

  • Dienstwagen privat und Pfändungsfreibetrag: Das müssen Sie wissen

    Wie werden Dienstwagen beim Pfändungsfreibetrag berücksichtigt? welche Besonderheiten gelten für Sachbezüge? Kurzüberblick. Aktuelles im Arbeitsrecht Teilen Teilen Teilen > AKTUELLES (Seite) > Pfändungsfreibetrag - Wert privater Nutzung Autor: Dr. Michael Thorn, 27.10.2023 Bei der Berechnung pfändbaren Einkommens sind Geld- und Naturalleistungen gemäß § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO zusammenzufassen. Der Wert für private PKW-Nutzung gehört dazu. Dienstwagen - Wert gemäß § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO Pfändungsfreibetrag - Wert der privaten Nutzung des Dienstwagens: Die Bereitstellung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist oft eine Gegenleistung für Arbeit und gilt als Sachbezug gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO. Der Wert dieses Sachbezugs beträgt in der Regel 1% des Listenpreises des Autos inklusive Extras und Mehrwertsteuer bei Erstzulassung. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO darf dieser Wert den pfändbaren Lohnanteil nicht überschreiten. Der nicht pfändbare Lohn muss in bar ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens werden Geld- und Sachleistungen gemäß den Vollstreckungsvorschriften zusammengerechnet. Der steuerliche Vorteil für die PKW-Nutzung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz von monatlich 0,03% des Listenpreises pro Kilometer (0,03%-Regel) wird nicht berücksichtigt. Der Kläger, verheiratet mit zwei Kindern, arbeitet in der Marketing-Abteilung der Beklagten. Statt einer Gehaltserhöhung erhielt er einen Dienstwagen zur privaten Nutzung. Seine Gehaltsabrechnungen zeigen neben dem Bruttogehalt (zuletzt 4.285,00 Euro) geldwerte Vorteile für die PKW-Nutzung (445,00 Euro) und die Entfernungskilometer (747,60 Euro) zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (56 km). Die Beklagte hat das Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern, Sozialversicherung und geldwerten Vorteilen berechnet. Der Kläger verlangte in seiner Klage Nettovergütungsdifferenzen von 29.639,14 Euro für Januar 2017 bis April 2020. Er argumentierte, dass die Pfändungsgrenzen aufgrund seiner drei Unterhaltspflichten bei der Gehaltszahlung, die auch die PKW-Privatnutzung beinhaltete, nicht eingehalten wurden. Entscheidung der Vorinstanzen Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht änderte auf Berufung des Klägers das Urteil und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der geforderten Differenzen. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Die von der Beklagten eingelegte Revision war vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Das Berufungsgericht hat den Wert für die PKW-Nutzung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO falsch einbezogen. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens sind Geld- und Naturalleistungen gemäß § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO zusammenzufassen. Der Wert für die private PKW-Nutzung gehört dazu und beträgt 1% des Listenpreises. Der steuerliche Vorteil für die PKW-Nutzung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist kein Sachbezug gemäß § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, sondern ein steuerlicher Korrekturposten. Er wird bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO nicht berücksichtigt. Nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen wird das pfändbare Einkommen ermittelt. Dabei sind die Pfändungsgrenzen gemäß § 850c ZPO und den entsprechenden Bekanntmachungen zu berücksichtigen. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen, daher wurde der Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. § 107 Abs. 2 GewO lautet: „(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.“ § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG lautet: „Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeits-stätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.“ § 850e Nr. 1 und Nr. 3 ZPO lautet: „Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes: 1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. 3. Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. …“ Quelle : Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.05.2023 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Mai 2023 – 5 AZR 273/22 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 8. Februar 2022 – 9 Sa 407/21 – Dienstwagen im Arbeitsrecht - Wert Die Bereitstellung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung wird oft als Gegenleistung für Arbeitsleistungen vereinbart. Dieser Vorteil wird als Sachbezug gemäß bestimmten gesetzlichen Bestimmungen, wie z.B. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO, gewertet. Der Wert dieses Sachbezugs wird in der Regel auf Basis des Listenpreises des Fahrzeugs bei Erstzulassung berechnet, oft als 1% des Listenpreises inklusive Extras und Mehrwertsteuer. Es gibt Grenzen, wie viel von diesem Wert vom Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen werden kann, insbesondere in Bezug auf pfändbare Beträge. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, einschließlich anderer geldwerter Vorteile und steuerlicher Regelungen. Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Konsultieren Sie bitte einen Anwalt Fragen im Arbeitsrecht - Rufen Sie uns an - Anwalt für Arbeitsrecht in München Sind Sie mit einem arbeitsrechtlichen Problem konfrontiert? Sie können uns gerne kontaktieren - kostenlos und unverbindlich. Ein erfahrenes Anwaltsteam steht Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung. Sie erhalten eine Einschätzung Ihrer Situation und Hinweise zu Ihren rechtlichen Optionen. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Sie können uns jederzeit telefonisch erreichen. DR. THORN Rechtsanwälte - Anwalt Arbeitsrecht München Die erfahrenen Anwälte von DR. THORN Rechtsanwälte bieten Ihnen kompetente Unterstützung bei arbeitsrechtlichen Fragen wie Kündigungen oder Aufhebungsverträgen. Wenn Sie Interesse haben, kontaktieren Sie uns gerne, um Ihre Angelegenheit zu besprechen. Kostenloses Erstgespräch Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs erhalten Sie eine Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Falls. Rufen Sie uns gerne an. Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen. Jetzt Fachanwalt für Arbeitsrecht sprechen

  • Equal Pay in der Leiharbeit: Anspruch trotz Tarifvertrag?

    Wann haben Leiharbeitnehmer Anspruch auf Equal Pay, welche Rolle spielen Tarifverträge und wie wird das Entgelt verglichen? Aktuelles im Arbeitsrecht Teilen Teilen Teilen > AKTUELLES (Seite) > Arbeitsentgelt Leiharbeit - Tarifvertrag Autor: Dr. Michael Thorn, 26.10.2023 Die Vorschrift § 8 Abs. 2 AÜG erlaubt tarifliche Ausnahmen vom Prinzip "equal pay" in geringerem Maße. Prinzip „equal pay“ und Ausnahmen bei der Leiharbeit Vom Prinzip, dass Leiharbeitnehmer während einer Überlassung das gleiche Gehalt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten sollten („equal pay“), erlaubt § 8 Abs. 2 AÜG tarifliche Ausnahmen in geringerem Maße. Das bedeutet, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer nur das niedrigere tarifliche Gehalt zahlen muss. Ein solches Tarifsystem wurde vom Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) in Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft ver.di eingeführt. Dieses System entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2008/104/EG** (Leiharbeits-RL). Entscheidung der Vorinstanzen Die Klägerin arbeitete bei der Beklagten, einem Unternehmen für Arbeitnehmerüberlassung, als Teilzeit-Leiharbeitnehmerin auf Basis eines befristeten Vertrags gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG. Während Januar bis April 2017 war sie vorwiegend bei einem Einzelhandelsunternehmen als Kommissioniererin tätig und erhielt einen Stundenlohn von 9,23 Euro brutto. Sie argumentierte, dass vergleichbare Stammarbeitnehmer 13,64 Euro brutto pro Stunde verdienten. Daher forderte sie unter Berufung auf den Gleichstellungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 AÜG bzw. § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG aF eine Differenzvergütung von 1.296,72 Euro brutto für diesen Zeitraum. Sie behauptete weiterhin, dass das Tarifwerk von iGZ und ver.di, das auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung fand, nicht mit Art. 5 Abs. 3 der Leiharbeits-RL übereinstimmt. Die Beklagte wies die Klage zurück, argumentierte, dass das Tarifwerk nicht gegen das Unionsrecht verstoße und bestritt das von der Klägerin angegebene Gehalt vergleichbarer Stammarbeitnehmer. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Die Klägerin hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg mit ihrer Revision. Aufgrund von Fragen zum Unionsrecht setzte der Senat das Revisionsverfahren mit einem Beschluss vom 16. Dezember 2020 (- 5 AZR 143/19 (A) – BAGE 173, 251) aus. Er bat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung zu rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem "Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern", wie in Art. 5 Abs. 3 der Leiharbeits-RL gefordert, jedoch nicht näher erläutert. Der EuGH gab seine Entscheidung dazu am 15. Dezember 2022 im Fall "TimePartner Personalmanagement" (- C-311/21) bekannt. Nach Fortsetzung des Revisionsverfahrens wies der Senat die Revision der Klägerin als unbegründet ab. Sie hat keinen Anspruch auf das gleiche Entgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers. Durch das Tarifwerk von iGZ und ver.di, das aufgrund beiderseitiger Tarifbindung gilt, war die Beklagte nur zur Zahlung des tariflichen Entgelts verpflichtet. Dieses Tarifwerk entspricht den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 der Leiharbeits-RL, insbesondere in Kombination mit den gesetzlichen Schutzbestimmungen für Leiharbeitnehmer. Auch wenn die Klägerin weniger verdient hat als vergleichbare Stammarbeitnehmer, ist dies gemäß Art. 5 Abs. 3 der Leiharbeits-RL zulässig, solange der Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer gewahrt bleibt. Laut EuGH müssen Ausgleichsvorteile diese Ungleichbehandlung kompensieren. Ein solcher Vorteil kann die Entgeltfortzahlung in verleihfreien Zeiten sein. Das Tarifwerk von iGZ und ver.di garantiert diese Fortzahlung. Zudem hat der deutsche Gesetzgeber sicher gestellt, dass Leiharbeitnehmer mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erhalten und die Abweichung vom Grundsatz des gleichen Entgelts zeitlich begrenzt ist. § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AÜG lautet: „(1) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz). … (2) Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet. Soweit ein solcher Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz abweicht, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren. …“ Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2008/104/EG lautet: „Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner diesen die Möglichkeit einräumen, auf der geeigneten Ebene und nach Maßgabe der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen Tarifverträge aufrechtzuerhalten oder zu schließen, die unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern, welche von den in Absatz 1 aufgeführten Regelungen abweichen können, enthalten können.“ § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG lautet: „Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 BGB) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 BGB bleibt unberührt.“ Quelle : Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.05.2023 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Mai 2023 – 5 AZR 143/19 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 7. März 2019 – 5 Sa 230/18 – Leiharbeit im Arbeitsrecht - gleiches Arbeitsentgelt "Equal Pay" bei Leiharbeit bedeutet, dass Leiharbeitnehmer für die gleiche Arbeit denselben Lohn erhalten sollten wie die Stammarbeitnehmer des Entleihers. Es soll sicherstellen, dass Leiharbeitnehmer nicht aufgrund ihres Status als Leiharbeitnehmer benachteiligt werden und fair entlohnt werden. Equal Pay" bei Leiharbeit ist in Deutschland im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Der Grundsatz des "Equal Pay" ist in § 8 Abs. 1 AÜG festgelegt: "Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren." Das bedeutet, dass Leiharbeitnehmer grundsätzlich denselben Lohn für die gleiche Arbeit erhalten sollten wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers. Es gibt jedoch Ausnahmen, die in weiteren Abschnitten des AÜG und in Tarifverträgen geregelt sind. Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Konsultieren Sie bitte einen Anwalt Fragen im Arbeitsrecht - Rufen Sie uns an - Anwalt für Arbeitsrecht in München Sind Sie mit einem arbeitsrechtlichen Problem konfrontiert? Sie können uns gerne kontaktieren - kostenlos und unverbindlich. Ein erfahrenes Anwaltsteam steht Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung. Sie erhalten eine Einschätzung Ihrer Situation und Hinweise zu Ihren rechtlichen Optionen. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Sie können uns jederzeit telefonisch erreichen. DR. THORN Rechtsanwälte - Anwalt Arbeitsrecht München Die erfahrenen Anwälte von DR. 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  • Invaliditäts- und Erwerbsminderungsrente: Unterschiede im Arbeitsrecht

    Wie verhalten sich Invaliditätsrente und Erwerbsminderungsrente, welche Auswirkungen hat dies auf Arbeitsverhältnis und Versorgung? Aktuelles im Arbeitsrecht Teilen Teilen Teilen > AKTUELLES (Seite) > Invaliditätsrente - voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit - Erwerbsminderungsrente Autor: Dr. Michael Thorn, 27. März 2023 Eine nur befristete Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung schließt einen Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung nicht aus, sofern die Versorgungszusage vorsieht, dass im Fall einer "voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts" eine monatliche Invalidenrente gezahlt wird. Zum Sachverhalt Im Jahr 2000 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Versorgungszusage, die Leistungen der betrieblichen Invaliditätsversorgung "bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts" vorsieht. Seit dem 1. Juni 2017 bezieht der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die anfangs für drei Jahre bis zum 31. Mai 2020 befristet war. Die Befristung wurde in dem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung mit medizinischen Untersuchungsbefunden begründet, die nahelegten, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Der Kläger beansprucht eine betriebliche Invaliditätsversorgung für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 30. April 2020 in Höhe von insgesamt 1.433,25 Euro zzgl. Verzugszinsen und ist der Meinung, dass die Voraussetzungen der Versorgungszusage erfüllt seien, obwohl die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung befristet war. Die Beklagte hingegen argumentiert, dass die Voraussetzungen der Versorgungszusage nicht erfüllt seien, da der Kläger nur für drei Jahre erwerbsunfähig sei und nicht "voraussichtlich dauernd" erwerbsunfähig. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr entsprochen. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts wies die Revision der Beklagten zurück. Die Versorgungszusage knüpft den Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung an eine voraussichtlich dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (in der zum Zeitpunkt der Zusage geltenden Fassung) und nunmehr gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Dabei ist die befristete Gewährung von Invaliditätsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 99 ff. SGB VI für die Beurteilung der Frage, ob eine dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit bzw. vollständige Erwerbsminderung vorliegt, unerheblich. Denn diese Verfahrensvorschriften definieren nicht den Begriff der dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts, auf den die Versorgungszusage abzielt. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juli 2021 – 3 AZR 445/20 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Juli 2020 – 4 Sa 123/20 – Quelle : Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.7.2021 Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Konsultieren Sie bitte einen Anwalt Fragen im Arbeitsrecht - Rufen Sie uns an - Anwalt für Arbeitsrecht in München Sind Sie mit einem arbeitsrechtlichen Problem konfrontiert? Sie können uns gerne kontaktieren - kostenlos und unverbindlich. Ein erfahrenes Anwaltsteam steht Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung. Sie erhalten eine Einschätzung Ihrer Situation und Hinweise zu Ihren rechtlichen Optionen. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Sie können uns jederzeit telefonisch erreichen. DR. THORN Rechtsanwälte - Anwalt Arbeitsrecht München Die erfahrenen Anwälte von DR. THORN Rechtsanwälte bieten Ihnen kompetente Unterstützung bei arbeitsrechtlichen Fragen wie Kündigungen oder Aufhebungsverträgen. Wenn Sie Interesse haben, kontaktieren Sie uns gerne, um Ihre Angelegenheit zu besprechen. Kostenloses Erstgespräch Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs erhalten Sie eine Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Falls. Rufen Sie uns gerne an. Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen. Jetzt Fachanwalt für Arbeitsrecht sprechen

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