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Angestellter im Arbeitsrecht

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Angestellter

Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB

Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt

Zuletzt aktualisiert: Januar 2026



Der Begriff Angestellter bezeichnet im deutschen Arbeitsrecht Arbeitnehmer, die auf Grundlage eines Arbeitsvertrags (§ 611a BGB) überwiegend geistige, kaufmännische oder verwaltende Tätigkeiten ausüben. Bis in die 1990er-Jahre genossen Angestellte gegenüber Arbeitern erhebliche Privilegien: längere Kündigungsfristen (§ 622 BGB a.F.), sofortige Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und eine eigene Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA).


Das Bundesverfassungsgericht erklärte die unterschiedlichen Kündigungsfristen am 30. Mai 1990 für verfassungswidrig (BVerfG, Beschl. v. 30.05.1990 – 1 BvL 2/83, BVerfGE 82, 126). Der Gesetzgeber setzte dies durch das Beschäftigungsförderungsgesetz 1996 um.


Nach § 611a BGB gilt heute ein einheitlicher Arbeitnehmerbegriff ohne Differenzierung nach Tätigkeitsart. Die Unterscheidung hat nur noch historische oder tarifliche Bedeutung.



Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Begriff und historische Bedeutung des Angestellten


Die Kategorie des Angestellten entwickelte sich im Zuge der Industrialisierung des 19. Jahrhunderts. Als Angestellte galten Beschäftigte, die vorwiegend geistige, kaufmännische oder verwaltende Tätigkeiten verrichteten – typischerweise in Kontoren, Büros und Handelshäusern. Im Gegensatz dazu arbeiteten Arbeiter in Fabriken, Werkstätten oder auf Baustellen.


Typische Tätigkeiten von Angestellten


Zu den klassischen Angestelltentätigkeiten zählten und zählen:


  • Kaufmännische Tätigkeiten: Buchhaltung, Rechnungswesen, Einkauf, Vertrieb, Korrespondenz

  • Verwaltende Tätigkeiten: Personalwesen, Organisation, Sekretariat, Sachbearbeitung

  • Technische Bürotätigkeiten: Konstruktion, Arbeitsvorbereitung, technische Planung

  • Leitende Tätigkeiten: Abteilungsleitung, Projektleitung, Führungsaufgaben



Soziale Stellung der Angestellten


Die Unterscheidung hatte auch eine gesellschaftliche Dimension. Angestellte galten als sozial höherstehend als Arbeiter. Sie genossen mehr Prestige, trugen häufig einen Anzug statt Arbeitskleidung und hatten in der Regel bessere Arbeitsbedingungen. Die rechtliche Privilegierung verstärkte diese gesellschaftlichen Unterschiede über Jahrzehnte.

Der Begriff "Angestellter" war auch mit einem bestimmten Selbstverständnis verbunden: Angestellte sahen sich eher auf Seiten des Arbeitgebers als auf Seiten der Arbeiterschaft. Dies spiegelte sich in getrennten Gewerkschaften und Berufsverbänden wider.




Historische Privilegien der Angestellten


Bis zur Reform 1996 genossen Angestellte gegenüber Arbeitern erhebliche rechtliche Vorteile.


Längere Kündigungsfristen für Angestellte


Nach dem alten § 622 BGB galten für Angestellte deutlich längere Kündigungsfristen als für Arbeiter. Bereits nach kurzer Betriebszugehörigkeit hatten Angestellte Anspruch auf Fristen von sechs Wochen zum Quartalsende. Arbeiter konnten hingegen teilweise mit nur zwei Wochen Frist gekündigt werden.

Diese Ungleichbehandlung wurde vom Bundesverfassungsgericht am 30. Mai 1990 (Az. 1 BvL 2/83) für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht stellte fest, dass die unterschiedlichen Kündigungsfristen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.


Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall


Angestellte erhielten bei Krankheit von Beginn an Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen. Arbeiter waren hingegen zunächst auf das deutlich niedrigere Krankengeld der Krankenkasse angewiesen. Diese unterschiedliche Behandlung galt als eines der wesentlichen Privilegien des Angestelltenstatus und wurde von Arbeitern als besonders ungerecht empfunden.


Eigene Rentenversicherung für Angestellte


Angestellte waren bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) rentenversichert, während Arbeiter den Landesversicherungsanstalten (LVA) zugeordnet waren. Die BfA galt als prestigeträchtiger und bot teilweise günstigere Konditionen. Mit der Organisationsreform 2005 wurden beide Träger zur Deutschen Rentenversicherung zusammengeführt.


Zusammenführung der Rentenversicherungsträger 2005


Durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) wurden zum 1. Oktober 2005 die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und die Landesversicherungsanstalten (LVA) zur Deutschen Rentenversicherung zusammengeführt. Die historische Trennung zwischen Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung wurde damit auch organisatorisch beendet.

Für Rentenanwartschaften und -ansprüche spielt es heute keine Rolle mehr, ob jemand früher als Angestellter bei der BfA oder als Arbeiter bei einer LVA versichert war. Alle Beitragszeiten werden einheitlich berücksichtigt.


Getrennte Betriebsvertretung


Bis zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 wählten Angestellte und Arbeiter getrennte Vertreter in den Betriebsrat. Die Gruppenrepräsentation sollte sicherstellen, dass beide Gruppen angemessen vertreten waren. Diese Trennung wurde aufgehoben – heute bilden alle Arbeitnehmer eine gemeinsame Wählergruppe.



Aufhebung der Unterscheidung durch Gesetzesreformen


Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1990


Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 30. Mai 1990 die unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte für verfassungswidrig. Die Differenzierung verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da sie nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Die ursprüngliche Begründung – Angestellte seien schwerer zu ersetzen und hätten eine engere Bindung zum Arbeitgeber – treffe auf die moderne Arbeitswelt nicht mehr zu.

Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.


Beschäftigungsförderungsgesetz 1996


Der entscheidende Wendepunkt war das Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996. Der neue § 622 BGB sieht seitdem einheitliche Grundkündigungsfristen für alle Arbeitnehmer vor. Die Fristen staffeln sich ausschließlich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit – nicht mehr nach der Frage, ob jemand Angestellter oder Arbeiter ist.

Die früheren Privilegien der Angestellten wurden damit auf alle Arbeitnehmer ausgedehnt. Was zuvor nur Angestellten vorbehalten war, gilt seitdem für die gesamte Belegschaft.


Entgeltfortzahlungsgesetz


Mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) wurde die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vereinheitlicht. Nach § 3 EFZG haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen. Das frühere Privileg der Angestellten ist damit allgemeines Recht geworden.


Einheitlicher Arbeitnehmerbegriff nach § 611a BGB


Mit Einführung des § 611a BGB wurde 2017 eine einheitliche Definition des Arbeitnehmers gesetzlich verankert. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

Diese Definition unterscheidet nicht zwischen geistiger und körperlicher Arbeit. Ob jemand im Büro oder in der Werkstatt arbeitet, ist für den rechtlichen Status als Arbeitnehmer unerheblich.



Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts


Das Bundesarbeitsgericht hat die gesetzliche Gleichstellung in zahlreichen Urteilen bestätigt.


BAG zur Unzulässigkeit unterschiedlicher Behandlung


In einem Urteil vom BAG, 14.12.2011 – 2 AZR 21/11 stellte das BAG klar, dass eine unterschiedliche Behandlung von Angestellten und Arbeitern bei Kündigungsfristen nicht mehr zulässig ist. Auch tarifvertragliche Regelungen, die solche Unterschiede vorsehen, sind unwirksam, soweit sie nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind.


BAG zur Bezeichnung im Arbeitsvertrag


Nach ständiger Rechtsprechung des BAG begründet die bloße Bezeichnung als Arbeiter oder Angestellter in Vertrag oder Betriebsvereinbarung keine unterschiedliche Rechtsstellung. Maßgeblich ist der tatsächliche Vertragsinhalt und die gelebte Praxis – nicht die historische Kategorisierung.


BAG zu tarifvertraglichen Differenzierungen


Tarifregelungen, die zwischen Angestellten und Arbeitern unterscheiden, müssen sich am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz messen lassen. Sachliche Gründe – etwa unterschiedliche Qualifikationsanforderungen oder Belastungen – können Differenzierungen rechtfertigen. Die bloße Tradition oder historische Gewohnheit genügt nicht.



Aktuelle Rechtslage für Angestellte

Einheitlicher Arbeitnehmerschutz


Heute unterliegen alle Arbeitnehmer – ob traditionell als Angestellte oder Arbeiter bezeichnet – denselben gesetzlichen Schutzvorschriften:


Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Gilt in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Der Arbeitgeber benötigt für eine ordentliche Kündigung einen sozial gerechtfertigten Grund.


Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Garantiert allen Arbeitnehmern einen Mindesturlaub von 24 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche bzw. 20 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche.


Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Begrenzt die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich auf acht Stunden und regelt Pausen sowie Ruhezeiten.


Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Sichert allen Arbeitnehmern die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen.


Einheitliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB


Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten für alle Arbeitnehmer gleichermaßen. Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Für Kündigungen durch den Arbeitgeber verlängern sich die Fristen mit zunehmender Betriebszugehörigkeit:

Betriebszugehörigkeit

Kündigungsfrist

0–2 Jahre

4 Wochen zum 15. oder Monatsende

ab 2 Jahren

1 Monat zum Monatsende

ab 5 Jahren

2 Monate zum Monatsende

ab 8 Jahren

3 Monate zum Monatsende

ab 10 Jahren

4 Monate zum Monatsende

ab 12 Jahren

5 Monate zum Monatsende

ab 15 Jahren

6 Monate zum Monatsende

ab 20 Jahren

7 Monate zum Monatsende



Tarifverträge für Angestellte


In einigen Branchen bestehen weiterhin tarifliche Regelungen, die auf Angestellte Bezug nehmen.


Öffentlicher Dienst: Von BAT zu TVöD


Bis 2005 galten im öffentlichen Dienst getrennte Tarifverträge: der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) für Angestellte und der Manteltarifvertrag für Arbeiter (MTArb). Mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für Bund und Kommunen sowie dem TV-L für die Länder wurde ein einheitliches Tarifrecht geschaffen.

Die Begriffe Angestellter und Arbeiter wurden durch den einheitlichen Begriff "Beschäftigte" ersetzt. Die früheren Vergütungsgruppen (für Angestellte) und Lohngruppen (für Arbeiter) wichen einheitlichen Entgeltgruppen von EG 1 bis EG 15.


Überleitung in das neue Tarifrecht


Beschäftigte, die noch unter BAT oder MTArb eingestellt wurden, wurden in TVöD bzw. TV-L übergeleitet. Dabei wurden Besitzstände grundsätzlich gewahrt. Die Überleitung erfolgte nach komplexen Überleitungstabellen, die sicherstellten, dass niemand durch die Reform schlechter gestellt wurde. Für langjährig Beschäftigte kann die frühere Eingruppierung als Angestellter oder Arbeiter daher noch Auswirkungen auf die heutige Vergütung haben.


Metall- und Elektroindustrie


Die Entgeltrahmenabkommen (ERA) haben die klassische Trennung zwischen Gehaltsgruppen (für Angestellte) und Lohngruppen (für Arbeiter) aufgehoben. Die Eingruppierung richtet sich nach Qualifikation und Anforderungsniveau der Tätigkeit – nicht nach der historischen Kategorisierung.


Kaufmännische und technische Angestellte


Die traditionelle Unterscheidung zwischen kaufmännischen und technischen Angestellten findet sich noch in einigen Tarifverträgen. Kaufmännische Angestellte sind in Bereichen wie Buchhaltung, Vertrieb oder Verwaltung tätig. Technische Angestellte arbeiten in Konstruktion, Entwicklung oder technischer Planung. Diese Unterscheidung betrifft die tarifliche Eingruppierung, nicht den allgemeinen Arbeitnehmerschutz.



Besondere Kategorien von Angestellten


Neben dem allgemeinen Angestelltenbegriff existieren besondere Kategorien mit spezifischen Regelungen.


Leitende Angestellte


Leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG nehmen eine Sonderstellung ein. Sie sind zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt, haben Prokura oder Generalvollmacht, oder nehmen eigenverantwortlich bedeutende Aufgaben wahr.

Leitende Angestellte unterliegen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz und haben einen modifizierten Kündigungsschutz. Ausführliche Informationen finden Sie im Artikel → Leitende Angestellte im Arbeitsrecht.


Außertarifliche Angestellte (AT-Angestellte)


Außertarifliche Angestellte sind Arbeitnehmer, deren Vergütung oberhalb der höchsten Tarifgruppe liegt. Ihre Arbeitsbedingungen werden individuell ausgehandelt. Der gesetzliche Arbeitnehmerschutz gilt uneingeschränkt, sofern sie nicht zugleich leitende Angestellte sind.



Abgrenzung des Angestellten zu anderen Beschäftigtengruppen


Gruppe

Merkmale und Abgrenzung

Angestellter

Traditionell geistige/kaufmännische Tätigkeit; heute rechtlich Arbeitern gleichgestellt

Arbeiter

Traditionell körperliche/handwerkliche Tätigkeit; heute rechtlich Angestellten gleichgestellt

Leitender Angestellter

Besondere Befugnisse nach § 5 Abs. 3 BetrVG; Sonderstellung bei Betriebsverfassung und Kündigungsschutz

AT-Angestellter

Vergütung über Tarifniveau; individuelle Vertragsgestaltung

Beamter

Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis; keine Anwendung des Arbeitsrechts

Arbeitnehmerähnliche Person

Selbstständig, aber wirtschaftlich abhängig; teilweiser Arbeitnehmerschutz



Angestelltenberufe in der modernen Arbeitswelt


Die Arbeitswelt hat sich seit der Industrialisierung grundlegend gewandelt. Der Anteil der Beschäftigten mit überwiegend geistiger Tätigkeit ist stark gestiegen – heute arbeiten rund drei Viertel aller Erwerbstätigen im Dienstleistungssektor.


Klassische Angestelltenberufe


Zu den traditionellen Angestelltenberufen zählen kaufmännische Tätigkeiten wie Buchhalter, Sekretär, Sachbearbeiter, Einkäufer und Vertriebsmitarbeiter. Im technischen Bereich sind dies Konstrukteure, technische Zeichner und Arbeitsvorbereiter.


Moderne Berufsfelder


Die Digitalisierung hat neue Berufsbilder geschaffen, die typischerweise als Angestelltentätigkeiten gelten: Softwareentwickler, IT-Administratoren, Data Scientists, Online-Marketing-Manager, UX-Designer und Projektmanager. Diese Berufe verbinden geistige Arbeit mit modernen Technologien.


Bedeutung der Unterscheidung heute

In der Praxis spielt die Frage, ob eine Tätigkeit traditionell als "Angestellten-" oder "Arbeitertätigkeit" gilt, keine Rolle mehr. Ein Softwareentwickler unterliegt denselben arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften wie ein Produktionsmitarbeiter. Die rechtliche Gleichstellung entspricht der gesellschaftlichen Realität: Die strikte Trennung zwischen Büro und Werkstatt hat sich in vielen Branchen aufgelöst.



Strukturwandel und Bedeutungsverlust


Der wirtschaftliche Strukturwandel hat die historische Arbeiter-Angestellten-Unterscheidung obsolet gemacht.


Von der Industrie- zur Dienstleistungsgesellschaft


Zu Beginn des 20. Jahrhunderts war die Mehrheit der Beschäftigten in Produktion und Handwerk tätig – klassische Arbeiterberufe dominierten. Heute arbeitet der Großteil im Dienstleistungssektor. Der produzierende Bereich umfasst nur noch etwa ein Viertel aller Beschäftigten.


Verschwimmende Grenzen


In modernen Unternehmen verschwimmen die Grenzen zwischen körperlicher und geistiger Arbeit. Ein Mechatroniker kombiniert handwerkliche Fähigkeiten mit technischem Wissen. Ein Logistikfachmann arbeitet sowohl körperlich im Lager als auch am Computer in der Disposition. Die strikte Kategorisierung passt nicht mehr zur Realität.


Einheitliche Arbeitnehmerinteressen

Auch die gesellschaftliche Trennung hat sich aufgelöst. Angestellte und Arbeiter sind heute häufig in denselben Gewerkschaften organisiert und vertreten gemeinsame Interessen. Die einheitliche Betriebsratswahl seit 1972 spiegelt diese Entwicklung wider.




Angestellte im europäischen Arbeitsrecht


Das europäische Arbeitsrecht kennt keine Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern.


EU-Richtlinien wie die Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) und die Rahmenrichtlinie Sicherheit und Gesundheit (89/391/EWG) verwenden einen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff.


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) betont, dass alle Arbeitnehmer einen Mindestschutz genießen müssen. Nationale Regelungen, die einzelne Gruppen ohne sachlichen Grund privilegieren oder benachteiligen, verstoßen gegen EU-Recht.



Praktische Bedeutung der Bezeichnung als Angestellter


Altverträge und Besitzstände


In älteren Arbeitsverträgen findet sich häufig noch die Bezeichnung "Angestellter". Diese Bezeichnung allein begründet keine besonderen Rechte mehr. Allerdings können ältere Verträge günstigere Regelungen enthalten, die auf dem früheren Angestelltenstatus basieren – etwa längere Kündigungsfristen oder höhere Abfindungsansprüche. Solche Besitzstände bleiben in der Regel erhalten.


Versorgungsordnungen


Ältere betriebliche Versorgungsordnungen unterscheiden teilweise noch zwischen Angestellten und Arbeitern. Solche Differenzierungen müssen sachlich gerechtfertigt sein. In vielen Unternehmen wurden die Versorgungsordnungen inzwischen angeglichen.


Statistische Erfassung


In amtlichen Statistiken wird die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern gelegentlich noch verwendet, allerdings nur zu Analysezwecken ohne rechtliche Relevanz.



Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


  • Arbeiter – historische Benachteiligung und Gleichstellung

  • Arbeitnehmer – Definition und rechtliche Einordnung nach § 611a BGB

  • Leitende Angestellte – Sonderstellung im Betriebsverfassungs- und Kündigungsrecht

  • Kündigungsschutz – allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz

  • Kündigungsfristen – gesetzliche Fristen nach § 622 BGB

  • Tarifvertrag – kollektive Regelungen und Eingruppierung

  • Arbeitsvertrag – Inhalt und wesentliche Bestandteile



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Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Januar 2026.





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FAQ - Angestellter

Gibt es heute noch rechtliche Unterschiede zwischen Angestellten und Arbeitern?

Nein. Seit der Reform 1996 sind Angestellte und Arbeiter gesetzlich gleichgestellt. § 611a BGB definiert einen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff. Alle arbeitsrechtlichen Schutzgesetze – vom Kündigungsschutz bis zur Entgeltfortzahlung – gelten für beide Gruppen identisch.

Welche Privilegien hatten Angestellte früher?

Angestellte genossen bis 1996 längere Kündigungsfristen, sofortige Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und waren bei einem eigenen Rentenversicherungsträger (BfA) versichert. Diese Privilegien wurden durch die Reformen auf alle Arbeitnehmer ausgedehnt.

Was bedeutet die Bezeichnung als Angestellter im Arbeitsvertrag?

Die Bezeichnung allein begründet keine besonderen Rechte. Sie genießen denselben Schutz wie alle anderen Arbeitnehmer. Günstigere Regelungen aus älteren Verträgen können jedoch als Besitzstand erhalten bleiben.

Was ist der Unterschied zwischen Angestellten und leitenden Angestellten?

Leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG sind eine besondere Kategorie mit eigenen Regelungen. Sie haben Befugnisse zur Einstellung/Entlassung, Prokura oder nehmen bedeutende Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Sie unterliegen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz und haben einen modifizierten Kündigungsschutz.

Was ist ein außertariflicher Angestellter (AT)?

AT-Angestellte sind Arbeitnehmer mit einer Vergütung oberhalb der höchsten Tarifgruppe. Ihre Arbeitsbedingungen werden individuell ausgehandelt. Der gesetzliche Arbeitnehmerschutz gilt uneingeschränkt.

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