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Diskriminierung bei der Bewerbung – AGG, Entschädigung und Rechtsschutz
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Bewerber vor Diskriminierung im Bewerbungsverfahren. Wird ein Bewerber wegen seines Alters, Geschlechts, einer Behinderung, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der sexuellen Identität benachteiligt, hat er Anspruch auf Entschädigung – unabhängig davon, ob er die Stelle auch ohne Diskriminierung erhalten hätte.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Bereits die Stellenausschreibung, die Formulierung der Absage und der Ablauf des Bewerbungsverfahrens müssen diskriminierungsfrei gestaltet sein. Verstöße können teuer werden – die Entschädigung beträgt typischerweise ein bis drei Bruttomonatsgehälter der ausgeschriebenen Stelle.
Dieser Artikel erklärt die geschützten Merkmale, die Ansprüche des Bewerbers und die Fristen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.
Das Wichtigste in Kürze
Geschützte Merkmale: Das AGG verbietet die Benachteiligung wegen Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität. Der Schutz gilt bereits im Bewerbungsverfahren – nicht erst im bestehenden Arbeitsverhältnis.
Entschädigung: Der abgelehnte Bewerber hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld (§ 15 Abs. 2 AGG). Die Obergrenze beträgt drei Bruttomonatsgehälter, wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Hätte er die Stelle erhalten, gibt es keine Obergrenze.
Erleichterte Beweislast: Der Bewerber muss nur Indizien vortragen, die eine Diskriminierung vermuten lassen (§ 22 AGG). Gelingt das, kehrt sich die Beweislast um – der Arbeitgeber muss beweisen, dass die Ablehnung nicht diskriminierend war.
Klagefrist: Der Entschädigungsanspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Die Klage beim Arbeitsgericht muss innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung erhoben werden.
Kein Einstellungsanspruch: Das AGG gibt dem diskriminierten Bewerber keinen Anspruch auf Einstellung – nur auf Entschädigung und gegebenenfalls Schadensersatz.
Typische Diskriminierungsindizien
Diskriminierende Stellenausschreibung
Eine Stellenausschreibung, die nicht geschlechtsneutral formuliert ist (z. B. „Sekretärin gesucht" statt „Sekretär/in (m/w/d)"), ein Höchstalter nennt (z. B. „junges dynamisches Team sucht...") oder bestimmte Sprachanforderungen stellt, die nicht durch die Tätigkeit gerechtfertigt sind, begründet die Vermutung einer Diskriminierung. Die Stellenausschreibung ist das wichtigste Indiz – sie liegt schriftlich vor und lässt sich nicht nachträglich ändern.
Nichteinladung schwerbehinderter Bewerber
Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 165 SGB IX) – es sei denn, der Bewerber ist offensichtlich fachlich ungeeignet. Die Nichteinladung begründet die Vermutung einer Diskriminierung wegen der Behinderung. Auch private Arbeitgeber können durch die Nichtberücksichtigung einer offengelegten Schwerbehinderung Diskriminierungsindizien setzen.
Diskriminierende Fragen im Bewerbungsgespräch
Fragen nach Schwangerschaft, Familienplanung, Religion, sexueller Orientierung oder Gesundheitszustand sind im Bewerbungsgespräch unzulässig und begründen ein Diskriminierungsindiz. Der Bewerber darf solche Fragen wahrheitswidrig beantworten – die Falschantwort hat keine rechtlichen Konsequenzen.
Altersdiskriminierung
Die Ablehnung eines Bewerbers wegen seines Alters ist eine der häufigsten Diskriminierungsformen. Indizien sind Formulierungen wie „junges Team", „Berufsanfänger", Höchstaltersgrenzen oder die erkennbare Bevorzugung jüngerer Bewerber bei gleicher Qualifikation. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters kann nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein – etwa wenn das Alter eine wesentliche berufliche Anforderung darstellt.
Ansprüche des Bewerbers
Entschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG)
Der diskriminierte Bewerber hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld. Die Entschädigung hat Genugtuungs- und Präventionsfunktion – sie soll den immateriellen Schaden der Diskriminierung ausgleichen und den Arbeitgeber von künftigen Verstößen abhalten. Die Höhe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes, der Größe des Unternehmens und dem Gehalt der ausgeschriebenen Stelle. Die Obergrenze von drei Bruttomonatsgehältern gilt nur, wenn der Bewerber auch ohne Diskriminierung nicht eingestellt worden wäre.
Schadensersatz (§ 15 Abs. 1 AGG)
Neben der Entschädigung kann der Bewerber Schadensersatz für den materiellen Schaden verlangen – etwa für Bewerbungskosten, Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch oder entgangenen Verdienst. Der Schadensersatzanspruch setzt Verschulden des Arbeitgebers voraus.
Fristen und Verfahren
Der Entschädigungsanspruch muss in zwei Stufen geltend gemacht werden. Erste Stufe: Schriftliche Geltendmachung beim Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung (§ 15 Abs. 4 AGG). Zweite Stufe: Klage beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung (§ 61b ArbGG). Werden die Fristen versäumt, erlischt der Anspruch. Die Klagefrist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist – sie kann nicht verlängert werden.
Praxishinweis
Bewerber, die eine Diskriminierung vermuten, sollten unverzüglich Beweise sichern: Stellenausschreibung speichern, Absageschreiben aufbewahren, Gesprächsnotizen anfertigen und Zeugen benennen. Die schriftliche Geltendmachung beim Arbeitgeber sollte innerhalb der Zweimonatsfrist per Einschreiben erfolgen. Die anwaltliche Beratung sollte frühzeitig erfolgen – die Fristen sind kurz und streng.
Arbeitgeber sollten Stellenausschreibungen AGG-konform formulieren, Absagen neutral begründen und das Bewerbungsverfahren dokumentieren. Eine sorgfältige Dokumentation der Auswahlentscheidung ist der beste Schutz gegen AGG-Klagen.
Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon
Diskriminierung bei der Bewerbung wird vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht. Der Arbeitsvertrag kommt bei Diskriminierung nicht zustande – es gibt nur einen Entschädigungsanspruch. Bei Bedürftigkeit kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Der Streitwert richtet sich nach der geltend gemachten Entschädigung.
Fragen zur Diskriminierung bei der Bewerbung?
Wenn Sie im Bewerbungsverfahren diskriminiert wurden und Ihre Ansprüche durchsetzen wollen, beraten wir Sie kompetent und handeln schnell – die Fristen sind kurz. Mit über 25 Jahren Erfahrung im Arbeitsrecht kennen wir die Anforderungen der AGG-Rechtsprechung.
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Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026
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FAQ - Diskriminierung Bewerbung
Wie hoch ist die Entschädigung bei einer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren?
Die Entschädigung beträgt typischerweise ein bis drei Bruttomonatsgehälter der ausgeschriebenen Stelle. Die Obergrenze von drei Monatsgehältern gilt, wenn der Bewerber auch ohne Diskriminierung nicht eingestellt worden wäre. Bei schweren Verstößen und großen Unternehmen kann die Entschädigung auch höher ausfallen.
Welche Fristen muss ich einhalten?
Zwei Monate nach Zugang der Ablehnung müssen Sie den Anspruch schriftlich beim Arbeitgeber geltend machen. Drei Monate nach der schriftlichen Geltendmachung müssen Sie Klage beim Arbeitsgericht erheben. Beide Fristen sind Ausschlussfristen – nach Ablauf erlischt der Anspruch unwiderruflich.
Muss ich beweisen, dass ich wegen eines geschützten Merkmals abgelehnt wurde?
Nicht vollständig. Sie müssen lediglich Indizien vortragen, die eine Diskriminierung vermuten lassen – etwa eine diskriminierende Stellenausschreibung, die Nichteinladung trotz Schwerbehinderung oder diskriminierende Fragen im Gespräch. Gelingt das, muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Ablehnung nicht diskriminierend war.
Habe ich einen Anspruch auf die Stelle?
Nein – das AGG gibt keinen Anspruch auf Einstellung. Auch wenn die Diskriminierung festgestellt wird, können Sie nicht verlangen, eingestellt zu werden. Ihr Anspruch beschränkt sich auf eine Entschädigung in Geld und gegebenenfalls Schadensersatz für materielle Schäden.
Kann ich auch als „AGG-Hopper" Ansprüche geltend machen?
Nein – wer sich nicht ernsthaft auf eine Stelle bewirbt, sondern nur Entschädigungsansprüche provozieren will, ist kein „Bewerber" im Sinne des AGG. Die Rechtsprechung hat den Schutz für Rechtsmissbrauch eingeschränkt. Indizien für Rechtsmissbrauch sind Massenbewerbungen, fehlende Qualifikation und das Fehlen eines ernsthaften Beschäftigungsinteresses.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung - Bitte konsultieren Sie einen Anwalt
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