Anwalt Arbeitsrecht München - Fachanwalt Arbeitsrecht - Kündigung - Aufhebungsvertrag - Abfindung - Tel. 089/3801990
Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Zuletzt aktualisiert: Januar 2026
Der Begriff leitender Angestellter bezeichnet im Arbeitsrecht eine besondere Kategorie von Arbeitnehmern mit Führungsverantwortung und unternehmerischen Befugnissen.
Die rechtliche Definition findet sich in § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Leitende Angestellte unterscheiden sich von anderen Arbeitnehmern durch ihre Nähe zur Unternehmensleitung: Sie können selbstständig Mitarbeiter einstellen oder entlassen, besitzen Prokura oder Generalvollmacht, oder nehmen bedeutende Aufgaben eigenverantwortlich wahr.
Diese Sonderstellung hat weitreichende Konsequenzen: Leitende Angestellte werden nicht vom Betriebsrat vertreten, sondern wählen einen eigenen Sprecherausschuss. Im Kündigungsschutzrecht gilt eine Besonderheit nach § 14 Abs. 2 KSchG – der Arbeitgeber kann ohne Begründung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung beantragen. Für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Führungskräfte ist es daher wichtig zu wissen, wann der Status eines leitenden Angestellten tatsächlich vorliegt.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.
Das Wichtigste in Kürze
Leitender Angestellter ist, wer nach § 5 Abs. 3 BetrVG selbstständig Arbeitnehmer einstellen oder entlassen darf, Prokura oder Generalvollmacht besitzt, oder bedeutende Aufgaben eigenverantwortlich wahrnimmt, die für Bestand und Entwicklung des Unternehmens erheblich sind.
Leitende Angestellte unterliegen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz und werden nicht vom Betriebsrat vertreten. Stattdessen können sie einen Sprecherausschuss nach dem Sprecherausschussgesetz wählen.
Im Kündigungsschutzrecht haben leitende Angestellte eine modifizierte Stellung: Der Arbeitgeber kann bei einer Kündigungsschutzklage jederzeit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung beantragen, ohne dies begründen zu müssen.
Entscheidend für den Status ist nicht die Bezeichnung im Arbeitsvertrag, sondern die tatsächlich ausgeübte Funktion und die damit verbundenen Befugnisse.
Definition Leitender Angestellter - § 5 Abs. 3 BetrVG
Das Betriebsverfassungsgesetz definiert in § 5 Abs. 3 drei alternative Kriterien, von denen mindestens eines erfüllt sein muss.
Kriterium 1: Befugnis zur Einstellung und Entlassung
Leitender Angestellter ist, wer zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist. Die Befugnis muss selbstständig ausgeübt werden können – eine bloße Mitwirkung oder Vorschlagsrecht genügt nicht. Die Entscheidung muss eigenverantwortlich und ohne vorherige Genehmigung durch Vorgesetzte möglich sein.
Die Befugnis muss sich auf eine nicht unerhebliche Anzahl von Arbeitnehmern beziehen. Bei sehr kleinen Abteilungen mit nur wenigen Mitarbeitern reicht die Personalverantwortung allein nicht aus.
Kriterium 2: Prokura oder Generalvollmacht
Leitender Angestellter ist auch, wer Generalvollmacht oder Prokura hat und diese im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist. Die Prokura nach § 48 HGB ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Entscheidend ist, dass die Vollmacht tatsächlich ausgeübt wird und im Innenverhältnis nicht so stark beschränkt ist, dass sie praktisch bedeutungslos wird. Eine rein formale Prokura ohne tatsächliche Nutzung begründet keinen Status als leitender Angestellter.
Kriterium 3: Bedeutende Aufgaben mit Eigenverantwortung
Das dritte Kriterium erfasst Angestellte, die regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnehmen, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind. Zusätzlich müssen diese Aufgaben entweder besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen und die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen getroffen werden – oder die Entscheidungen müssen maßgeblich beeinflusst werden.
Dieses Kriterium ist am schwierigsten zu beurteilen. Es kommt auf die Gesamtschau der Position an: Gehaltshöhe, Entscheidungsspielraum, Bedeutung für das Unternehmen und der Grad der Weisungsfreiheit spielen zusammen.
Abgrenzung zu anderen Arbeitnehmergruppen
Leitender Angestellter vs. normaler Angestellter
Ein normaler Angestellter unterliegt vollständig dem Betriebsverfassungsgesetz und wird vom Betriebsrat vertreten. Er hat bei Kündigungen den vollen Schutz des KSchG ohne die Sonderregelung des § 14 Abs. 2 KSchG. Die Unterscheidung richtet sich nicht nach der Bezeichnung im Vertrag, sondern nach den tatsächlichen Befugnissen.
Leitender Angestellter vs. außertariflicher Angestellter (AT)
Außertarifliche Angestellte sind Arbeitnehmer, deren Vergütung oberhalb der höchsten Tarifgruppe liegt. Sie werden individuell vergütet, sind aber nicht automatisch leitende Angestellte. Die Begriffe überschneiden sich häufig, sind aber nicht identisch: Nicht jeder AT-Angestellte ist leitend, und nicht jeder leitende Angestellte ist außertariflich bezahlt.
Leitender Angestellter vs. Geschäftsführer
Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer AG sind Organmitglieder und keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne. Sie unterliegen grundsätzlich nicht dem Kündigungsschutzgesetz und nicht dem Betriebsverfassungsgesetz. Leitende Angestellte hingegen sind Arbeitnehmer mit besonderer Stellung, aber eben Arbeitnehmer.
Ein Sonderfall ist der Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschafterstellung – hier kann im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn er weisungsgebunden arbeitet.
Betriebsverfassungsrechtliche Sonderstellung
Keine Vertretung durch den Betriebsrat
Leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG sind vom Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen. Der Betriebsrat ist für sie nicht zuständig. Das bedeutet konkret:
Der Betriebsrat muss vor der Kündigung eines leitenden Angestellten nicht nach § 102 BetrVG angehört werden. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG gelten nicht. Die Beteiligung bei Versetzungen nach § 99 BetrVG entfällt ebenfalls.
Sprecherausschuss statt Betriebsrat
In Betrieben mit mindestens zehn leitenden Angestellten kann ein Sprecherausschuss nach dem Sprecherausschussgesetz (SprAuG) gewählt werden. Der Sprecherausschuss vertritt die Interessen der leitenden Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber.
Die Rechte des Sprecherausschusses sind schwächer als die des Betriebsrats. Er hat vor allem Informations- und Beratungsrechte, aber keine echten Mitbestimmungsrechte. Vor einer Kündigung muss der Sprecherausschuss lediglich unterrichtet werden – ein Vetorecht besteht nicht.
Keine Betriebsratswahl
Leitende Angestellte dürfen bei Betriebsratswahlen weder wählen noch gewählt werden. Sie zählen auch nicht zur Belegschaft, wenn es um die Berechnung der Schwellenwerte geht (etwa für die Größe des Betriebsrats).
Kündigungsschutzrechtliche Besonderheiten
Allgemeiner Kündigungsschutz gilt grundsätzlich
Leitende Angestellte genießen grundsätzlich den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitgeber braucht für eine ordentliche Kündigung einen sozial gerechtfertigten Grund (verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt). Die Wartezeit von sechs Monaten und die Betriebsgröße von mehr als zehn Arbeitnehmern gelten wie bei allen anderen Arbeitnehmern.
Sonderregelung: Auflösungsantrag ohne Begründung (§ 14 Abs. 2 KSchG)
Die wichtigste Besonderheit findet sich in § 14 Abs. 2 KSchG: Erhebt ein leitender Angestellter Kündigungsschutzklage und ist die Kündigung unwirksam, kann der Arbeitgeber beantragen, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen – ohne dies begründen zu müssen.
Bei normalen Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber für einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG Gründe darlegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen. Bei leitenden Angestellten entfällt diese Begründungspflicht vollständig. Das Arbeitsgericht löst das Arbeitsverhältnis dann auf und setzt eine Abfindung fest.
Die Höhe richtet sich nach § 10 KSchG und beträgt bis zu zwölf Monatsverdienste, bei älteren Arbeitnehmern mit langer Betriebszugehörigkeit bis zu achtzehn Monatsverdienste.
Praktische Konsequenz
Diese Regelung schwächt den Kündigungsschutz leitender Angestellter erheblich. Selbst wenn die Kündigung rechtswidrig war, kann der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzwingen – er muss nur eine Abfindung zahlen. Eine Weiterbeschäftigung gegen den Willen des Arbeitgebers ist faktisch nicht durchsetzbar.
Für leitende Angestellte bedeutet das: Die Kündigungsschutzklage dient weniger der Arbeitsplatzerhaltung als vielmehr der Abfindungsmaximierung.
Feststellung des Status als leitender Angestellter
Wer entscheidet über den Status?
Im Streitfall entscheidet das Arbeitsgericht, ob jemand leitender Angestellter ist. Die Bezeichnung im Arbeitsvertrag ist nicht maßgeblich. Entscheidend ist die tatsächliche Position mit ihren konkreten Befugnissen.
Statusverfahren nach § 5 Abs. 3 Satz 3 BetrVG
Im Rahmen der Betriebsratswahl oder bei anderen betriebsverfassungsrechtlichen Fragen kann ein Statusverfahren durchgeführt werden. Dabei wird verbindlich festgestellt, ob ein Arbeitnehmer leitender Angestellter ist.
Beweislast
Wer sich auf den Status als leitender Angestellter beruft (typischerweise der Arbeitgeber, um den Auflösungsantrag stellen zu können), trägt die Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitgeber muss konkret darlegen, welche Befugnisse der Arbeitnehmer hat und dass diese die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BetrVG erfüllen.
Typische Positionen: Wann liegt Status vor?
Häufig leitende Angestellte
Typischerweise sind folgende Positionen als leitende Angestellte einzustufen:
Personalleiter mit Einstellungs- und Entlassungsbefugnis,
Werksleiter,
Niederlassungsleiter,
Bereichsleiter mit umfassender Verantwortung,
Prokuristen mit tatsächlicher Vollmachtsausübung,
Chief Officers (CFO, COO, CTO) unterhalb der Geschäftsführung.
Häufig keine leitenden Angestellten
Nicht als leitende Angestellte gelten typischerweise:
Teamleiter und Gruppenleiter ohne echte Personalhoheit,
Projektleiter ohne dauerhafte Führungsverantwortung,
Stabsmitarbeiter ohne Entscheidungsbefugnis,
Fachexperten ohne Führungsaufgaben,
mittleres Management mit eingeschränkten Befugnissen.
Grenzfälle
In der Praxis gibt es viele Grenzfälle. Abteilungsleiter können je nach Unternehmensgröße und konkreter Befugnis leitende Angestellte sein oder nicht. Entscheidend ist die Einzelfallprüfung anhand der drei Kriterien des § 5 Abs. 3 BetrVG.
Arbeitsvertragliche Gestaltung
Vertragsfreiheit
Bei leitenden Angestellten besteht größere Vertragsfreiheit als bei normalen Arbeitnehmern. Viele zwingende Schutzvorschriften gelten nicht oder nur eingeschränkt.
Arbeitszeitregelungen
Leitende Angestellte im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitszeitgesetz sind vom Geltungsbereich des ArbZG ausgenommen. Für sie gelten keine Höchstarbeitszeiten, keine Pausenregelungen und keine Ruhezeitvorschriften. Allerdings ist der Begriff des leitenden Angestellten im ArbZG enger gefasst als im BetrVG – er erfasst nur Personen mit Befugnis zur selbstständigen Einstellung und Entlassung.
Vergütung und Boni
Die Vergütung leitender Angestellter wird typischerweise individuell verhandelt. Häufig bestehen komplexe Vergütungssysteme mit Grundgehalt, variablen Boni, Tantiemen, Aktienoptionen oder Dienstwagen. Diese Gestaltungen sollten klar im Vertrag geregelt sein.
Wettbewerbsverbote
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind bei leitenden Angestellten häufig. Sie müssen den Anforderungen der §§ 74 ff. HGB entsprechen und eine angemessene Karenzentschädigung vorsehen.
Besonderer Kündigungsschutz bei leitenden Angestellten
Mutterschutz und Elternzeit
Der besondere Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz und dem BEEG gilt auch für leitende Angestellte. Eine Kündigung während der Schwangerschaft oder Elternzeit ist nur mit behördlicher Zustimmung möglich.
Schwerbehinderung
Der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen nach §§ 168 ff. SGB IX gilt ebenfalls. Vor einer Kündigung muss das Integrationsamt zustimmen.
Keine Betriebsratsanhörung
Da leitende Angestellte nicht vom BetrVG erfasst werden, entfällt die Pflicht zur Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG. Der Sprecherausschuss muss lediglich unterrichtet werden.
Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon
Angestellter – historische Unterscheidung und heutige Gleichstellung
Kündigungsschutz – allgemeiner und besonderer Schutz
Kündigungsschutzklage – Ablauf und Erfolgsaussichten
Betriebsrat – Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertretung
Abfindung – Berechnung und Verhandlung
Arbeitsvertrag – Inhalt und wesentliche Bestandteile
Prokura – Umfang und Bedeutung der Handlungsvollmacht
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Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn erstellt. Stand: Januar 2026.
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FAQ - Leitende Angestellte
Wann bin ich leitender Angestellter?
Sie sind leitender Angestellter, wenn Sie nach § 5 Abs. 3 BetrVG selbstständig Arbeitnehmer einstellen oder entlassen dürfen, Prokura oder Generalvollmacht haben, oder bedeutende Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die tatsächliche Funktion.
Habe ich als leitender Angestellter Kündigungsschutz?
Ja, der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG gilt auch für leitende Angestellte. Allerdings kann der Arbeitgeber bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung beantragen – ohne dies begründen zu müssen (§ 14 Abs. 2 KSchG).
Vertritt mich der Betriebsrat?
Nein. Leitende Angestellte sind vom Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen. Sie können stattdessen einen Sprecherausschuss wählen, der ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber vertritt.
Was ist der Unterschied zwischen AT-Angestelltem und leitendem Angestellten?
AT-Angestellte sind Arbeitnehmer mit übertariflicher Vergütung. Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer mit besonderen Führungsbefugnissen nach § 5 Abs. 3 BetrVG. Die Begriffe überschneiden sich, sind aber nicht identisch – nicht jeder AT-Angestellte ist leitend.
Gilt das Arbeitszeitgesetz für leitende Angestellte?
Nur teilweise. Leitende Angestellte mit Befugnis zur selbstständigen Einstellung und Entlassung sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG vom Geltungsbereich ausgenommen. Für sie gelten keine Höchstarbeitszeiten. Der Begriff ist hier aber enger als im BetrVG.
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