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Schriftformklausel im Arbeitsvertrag

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Schriftformklausel im Arbeitsvertrag – Wirksamkeit und AGB-Kontrolle

Schriftformklausel – Wirksamkeit, AGB-Kontrolle und Folgen im Arbeitsrecht


Herausgeber: DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB | Autor: Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026



Fast jeder Arbeitsvertrag enthält eine Schriftformklausel: „Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform." Damit will der Arbeitgeber verhindern, dass mündliche Zusagen von Vorgesetzten, E-Mail-Vereinbarungen oder jahrelange Übung zu verbindlichen Vertragsänderungen führen. Doch die Wirkung der Schriftformklausel im Arbeitsrecht ist begrenzt: Sie kann eine betriebliche Übung nicht verhindern und steht individuellen mündlichen Vereinbarungen nicht im Wege.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Mündliche Zusagen des Arbeitgebers können trotz Schriftformklausel verbindlich sein. Für Arbeitgeber bedeutet das: Die Schriftformklausel bietet weniger Schutz als oft angenommen – sie hat vor allem Warn- und Beweisfunktion.


Dieser Artikel erklärt die verschiedenen Arten von Schriftformklauseln, ihre Wirksamkeit nach der aktuellen Rechtsprechung und ihre praktischen Auswirkungen.



Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und soll ein erstes Verständnis für arbeitsrechtliche Fragestellungen vermitteln. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen.



Das Wichtigste in Kürze


  • Einfache Schriftformklausel: Verlangt für Vertragsänderungen die Schriftform. In AGB kann sie aber mündliche Individualvereinbarungen (§ 305b BGB) und betriebliche Übung nicht verhindern – sie hat daher nur eingeschränkte Wirkung.

  • Doppelte Schriftformklausel: Bestimmt zusätzlich, dass auch die Aufhebung der Schriftformklausel selbst der Schriftform bedarf. Das BAG hält auch die doppelte Schriftformklausel in AGB für unwirksam gegenüber Individualvereinbarungen – § 305b BGB hat Vorrang.

  • Betriebliche Übung: Eine Schriftformklausel kann die Entstehung einer betrieblichen Übung nicht verhindern. Zahlt der Arbeitgeber drei Jahre in Folge eine Sonderzahlung, entsteht ein Anspruch – trotz Schriftformklausel.

  • Individualvereinbarung geht vor: Mündliche Individualvereinbarungen haben nach § 305b BGB stets Vorrang vor AGB – auch vor einer Schriftformklausel. Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mündlich eine Gehaltserhöhung zu, ist diese trotz Schriftformklausel bindend.

  • Beweisfunktion: Der praktische Wert der Schriftformklausel liegt in ihrer Beweisfunktion: Der Arbeitnehmer muss im Streitfall beweisen, dass eine mündliche Vereinbarung getroffen wurde – das ist ohne Schriftstück deutlich schwieriger.





Arten von Schriftformklauseln


Einfache Schriftformklausel


Die einfache Schriftformklausel lautet typischerweise: „Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform." Sie ordnet die Schriftform für alle Vertragsänderungen an. Nach der Rechtsprechung des BAG hat sie in AGB aber nur deklaratorische Bedeutung: Sie kann weder Individualvereinbarungen ausschließen (§ 305b BGB) noch die Entstehung einer betrieblichen Übung verhindern.


Doppelte Schriftformklausel


Die doppelte Schriftformklausel ergänzt: „Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses." Damit soll verhindert werden, dass die Parteien die Schriftformklausel ihrerseits mündlich aufheben. Das BAG hat jedoch entschieden, dass auch die doppelte Schriftformklausel den Vorrang der Individualvereinbarung (§ 305b BGB) nicht beseitigen kann – sie ist in AGB daher ebenfalls wirkungslos gegenüber mündlichen Individualvereinbarungen.


Qualifizierte Schriftformklausel


Manche Verträge enthalten eine qualifizierte Schriftformklausel, die bestimmte Personen benennt, die zur Abgabe von Änderungserklärungen berechtigt sind – etwa „nur die Geschäftsführung". Solche Klauseln können wirksam sein, wenn sie klar formuliert und nicht überraschend sind. Sie schränken die Vertretungsbefugnis ein, nicht die Form.





Schriftformklausel und betriebliche Übung


Die betriebliche Übung entsteht durch gleichförmige, wiederholte Gewährung einer Leistung ohne Vorbehalt – typischerweise nach drei Jahren. Das BAG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Schriftformklausel in AGB die Entstehung einer betrieblichen Übung nicht verhindern kann. Der Grund: Die betriebliche Übung ist eine Vertragsänderung durch konkludentes Verhalten – und konkludentes Verhalten geht als Individualvereinbarung der AGB-Klausel vor.

Arbeitgeber, die die Entstehung einer betrieblichen Übung verhindern wollen, müssen einen Freiwilligkeitsvorbehalt verwenden – die Schriftformklausel allein genügt nicht.





AGB-Kontrolle


Arbeitsverträge sind in der Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Die Schriftformklausel ist als AGB-Klausel grundsätzlich zulässig – sie verstößt nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ihre Wirkung ist aber durch § 305b BGB begrenzt: Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor AGB, auch wenn die AGB eine Schriftformklausel enthalten. Eine Schriftformklausel, die den Eindruck erweckt, mündliche Zusagen seien generell unwirksam, kann den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen und ist dann nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.





Praxishinweis


Arbeitnehmer sollten sich durch eine Schriftformklausel nicht davon abhalten lassen, mündliche Zusagen des Arbeitgebers geltend zu machen. Die Klausel kann eine verbindliche mündliche Vereinbarung nicht verhindern. Die Herausforderung liegt im Beweis: Es empfiehlt sich, mündliche Zusagen per E-Mail bestätigen zu lassen oder Zeugen hinzuzuziehen.

Arbeitgeber sollten sich bewusst sein, dass die Schriftformklausel die betriebliche Übung nicht verhindert. Wer verhindern will, dass regelmäßige Sonderzahlungen zum Anspruch werden, muss einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt verwenden.




Verwandte Themen im Arbeitsrecht-Lexikon


Die Schriftformklausel ist Bestandteil des Arbeitsvertrags und wird im Rahmen der AGB-Kontrolle geprüft. Sie kann die betriebliche Übung nicht verhindern. Der Freiwilligkeitsvorbehalt ist das wirksamere Instrument. Mündliche Zusagen zu Gehalt und Sonderzahlungen können trotz Klausel bindend sein.




Fragen zur Schriftformklausel?


Wenn Sie wissen wollen, ob eine mündliche Zusage Ihres Arbeitgebers trotz Schriftformklausel verbindlich ist, beraten wir Sie kompetent und praxisnah. Mit über 25 Jahren Erfahrung im Arbeitsrecht kennen wir die aktuelle Rechtsprechung zu Schriftformklauseln und AGB-Kontrolle.


☎ 089 / 380 199 0 | ✉ thorn@thorn-law.de




Dr. Michael Thorn, Rechtsanwalt | Stand: Februar 2026





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Beatrice v. Wallenberg  Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Arbeitsrecht
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bvwp@thorn-law.de





FAQ - Schriftformklausel

Kann mein Arbeitgeber eine mündliche Zusage wegen der Schriftformklausel zurücknehmen?

Nein – eine mündliche Individualvereinbarung hat nach § 305b BGB stets Vorrang vor einer Schriftformklausel in AGB. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen mündlich eine Gehaltserhöhung oder eine Sonderzahlung zugesagt hat, ist diese Zusage trotz Schriftformklausel grundsätzlich bindend. Die Schwierigkeit liegt im Beweis der mündlichen Vereinbarung.

Verhindert die Schriftformklausel eine betriebliche Übung?

Nein – nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann eine Schriftformklausel in AGB die Entstehung einer betrieblichen Übung nicht verhindern. Zahlt Ihr Arbeitgeber drei Jahre in Folge ohne Vorbehalt eine Sonderzahlung, entsteht ein Anspruch – unabhängig von der Schriftformklausel.

Was ist der Unterschied zwischen einfacher und doppelter Schriftformklausel?

Die einfache Schriftformklausel verlangt für Vertragsänderungen die Schriftform. Die doppelte Schriftformklausel bestimmt zusätzlich, dass auch die Aufhebung der Schriftformklausel selbst der Schriftform bedarf. In der Praxis macht der Unterschied kaum einen Unterschied – beide können Individualvereinbarungen nicht verhindern.

Ist eine Schriftformklausel im Arbeitsvertrag unwirksam?

Die Klausel selbst ist grundsätzlich wirksam – sie verstößt nicht gegen AGB-Recht. Ihre Wirkung ist aber begrenzt: Sie kann mündliche Individualvereinbarungen und betriebliche Übung nicht verhindern. Sie hat vor allem Warn- und Beweisfunktion.

Wie kann ich eine mündliche Zusage beweisen?

Lassen Sie sich mündliche Zusagen am besten per E-Mail bestätigen – etwa durch eine kurze Zusammenfassung des Gesprächs, die Sie dem Arbeitgeber sc

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