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  • AutorenbildDr. Michael Thorn

Fehler bei Anzeige einer Massenentlassung

Aktualisiert: 26. Feb.

Das Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ in § 17 Abs. 1 KSchG enthält weder eine Stichtagsregelung noch verlangt es eine Durchschnittsbetrachtung.


Massenentlassungsanzeige  - Anwalt für Arbeitsrecht in München
Massenentlassungsanzeige - Anwalt für Arbeitsrecht in München

Landesarbeitsgerichts: Fehlende Anzeige einer Massenentlassung

Der Kläger arbeitete in einem Unternehmen für Großhandel und Wartung, das bis September 2020 25 Mitarbeiter hatte. Es gab keinen Betriebsrat. Nachdem im Dezember 2020 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stellte der zum Insolvenzverwalter ernannte Beklagte den Betrieb ein. Innerhalb eines Monats kündigte er mindestens 10 Mitarbeitern, einschließlich des Klägers, ohne vorher eine Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1 KSchG gemacht zu haben.

Er argumentierte, dass eine solche Anzeige nicht erforderlich sei. Er glaubte, dass das Kriterium "in der Regel" sich auf den Entlassungszeitpunkt bezieht. Er behauptete, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in dieser Angelegenheit nicht mit dem EU-Recht übereinstimmt. Zum relevanten Zeitpunkt waren aufgrund von Vertragsauflösungen und Eigenkündigungen weniger als 21 Mitarbeiter im Unternehmen.

Das Landesarbeitsgericht erklärte die Kündigung wegen fehlender Anzeige einer Massenentlassung für ungültig und gab der Kündigungsschutzklage statt.


Das Kriterium "in der Regel" in § 17 Abs. 1 KSchG

Das Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ in § 17 Abs. 1 KSchG enthält weder eine Stichtagsregelung noch verlangt es eine Durchschnittsbetrachtung. Das Kriterium stellt vielmehr auf die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer ab, die für den gewöhnlichen Ablauf des betreffenden Betriebs kennzeichnend ist. Hierzu bedarf es eines Rückblicks auf den bisherigen Personalbestand und gegebenenfalls – sofern keine Betriebsstilllegung erfolgt – einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung. Zeiten eines außergewöhnlich hohen oder niedrigen Geschäftsgangs sind nicht zu berücksichtigen. Das ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits geklärt.


Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Hat ein Arbeitgeber die Betriebsgröße falsch beurteilt und deshalb keine Massenentlassungsanzeige erstattet, ist jedoch derzeit unklar, ob dies – wie vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung seit 2012 angenommen – weiterhin zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Das vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Sanktionssystem steht möglicherweise nicht im Einklang mit der Systematik des Massenentlassungsschutzes, wie er durch die Massenentlassungsrichtlinie (MERL) vermittelt wird, und könnte darum unverhältnismäßig sein.

Der Sechste Senat hat daher das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache – C-134/22 – (Vorabentscheidungsersuchen des Sechsten Senats vom 27. Januar 2022 – 6 AZR 155/21 (A) -; Pressemitteilung 4/22) ausgesetzt.


Die nach § 17 Abs. 1 KSchG maßgebliche Betriebsgröße war auch im Zeitpunkt der vom Beklagten erklärten Kündigungen noch erreicht. Dieser hätte daher eine Massenentlassungsanzeige erstatten müssen. Vor dem Hintergrund der Erwägungen des Generalanwalts in seinen am 30. März 2023 in der Rechtssache – C-134/22 – verkündeten Schlussanträgen zum Verhältnis von Anzeige- und Konsultationsverfahren zueinander hat der Sechste Senat nach Anhörung der Parteien den vorliegenden Rechtsstreit jedoch bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsersuchen in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt, um auf der rechtlichen Grundlage der zu erwartenden Entscheidung die Sanktionen bei Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG bestimmen zu können.


Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. Mai 2023 – 6 AZR 157/22 (A) –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 3. Februar 2022 – 3 Sa 16/21 –


Massenentlassungsanzeige im Arbeitsrecht

Die Massenentlassungsanzeige im Arbeitsrecht bezieht sich auf die Pflicht des Arbeitgebers, die zuständige Agentur für Arbeit zu informieren, bevor er eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb eines festgelegten Zeitraums entlässt. Diese Anzeigepflicht dient dazu, die Arbeitsagentur rechtzeitig über bevorstehende Entlassungen zu informieren, damit sie sich auf die Unterstützung der betroffenen Arbeitnehmer vorbereiten kann. Die genauen Kriterien für eine Massenentlassung, wie die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und der Zeitraum, können je nach Land variieren. In Deutschland ist diese Regelung im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verankert. Bei Nichteinhaltung der Anzeigepflicht können Kündigungen unwirksam sein.


Hinweis: Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um eine individuelle und fundierte Beratung zu erhalten.


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