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  • AutorenbildDr. Michael Thorn

Insolvenz - Betriebsrentenansprüche - Vorfälligkeit - Schätzung - Zinssatz

Aktualisiert: 18. Jan.

Bei der nach § 46 Satz 2 iVm. § 45 Satz 1 InsO vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, der durch die Vorfälligkeit der auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 2 BetrAVG, den Pensionssicherungsverein (PSV), übergegangenen Betriebsrentenansprüche aufgrund der Kapitalisierung der Ansprüche entsteht, ist der gesetzliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO anzuwenden.


Bürogebäude - Anwalt Arbeitsrecht München DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB

Zum Sachverhalt

Der Pensionssicherungsverein ist als Kläger aufgetreten, während der Beklagte der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter in dem am 1. Oktober 2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin ist.

Diese hatte ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt und gewährt. Im Insolvenzverfahren meldete der Kläger gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf ihn übergegangene künftige Rentenansprüche aus diesen Zusagen umgerechnet auf einen Einmalbetrag zur Insolvenztabelle an. Der maßgebliche Betrag wurde unter Zugrundelegung eines Abzinsungszinssatzes von 3,75 vH ermittelt, was dem bilanzrechtlich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen maßgeblichen Zinssatz für Oktober 2017 gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB entspricht. Der Beklagte hat die angemeldete Forderung lediglich zum Teil anerkannt und zur Insolvenztabelle festgestellt, während er den Rest bestritten hat. Die Differenz der bestrittenen Forderung ergibt sich daraus, dass der Beklagte den gesetzlichen Zinssatz von 4 vH gemäß § 246 BGB als Abzinsungszinssatz zugrunde gelegt hat. Der Kläger fordert daher die Feststellung weiterer 3.833,00 Euro - die bestrittene Differenz - zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren der ehemaligen Arbeitgeberin. Die Klage wurde vom Arbeitsgericht stattgegeben, während das Landesarbeitsgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen hat.


Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts gab der Revision des Beklagten statt. Obwohl § 46 Satz 2 InsO bei wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer, aber bestimmtem Betrag - wie monatlichen Rentenleistungen - auf § 45 Satz 1 InsO verweist, der eine Schätzung des Einmalbetrags vorsieht, ist laut versicherungsmathematischen Grundsätzen lediglich die Dauer der Rentenleistungen zu schätzen. Ansonsten bleibt es bei § 46 Satz 1 InsO. Dies hat zur Folge, dass der gesetzliche Zinssatz nach § 246 BGB iHv. 4 vH zur Abzinsung anwendbar ist.


§ 41 InsO „Nicht fällige Forderungen“ lautet auszugsweise:

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. …

§ 45 InsO „Umrechnung von Forderungen“ lautet auszugsweise:

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. …

§ 46 InsO „Wiederkehrende Leistungen“ lautet:


Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Mai 2021 – 3 AZR 317/20 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2020 – 15 Sa 2/20 –



Hinweis: Dieser Beitrag dient nur zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um eine individuelle und fundierte Beratung zu erhalten.


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